Der am 13.12.2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon soll durch die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta sowie den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK zu einem deutlich verbesserten Grundrechtsschutz beitragen. Im Folgenden wird untersucht, ob und wieweit dies der Fall ist. Dazu wird der Grundrechtssituation nach in Kraft treten des Reformvertrags eine Status-quo-Analyse gegenübergestellt. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich materiell auf die Untersuchung der EMRK, der Grundrechtecharta sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts. Es wird geprüft, inwieweit die Rechtsverbindlichkeit der Charta zur Verbesserung des Grundrechtsschutzes in Europa beiträgt. Dabei werden unterschiedliche Mitgliedsstaaten beleuchtet. Neben dem Grundrechtsschutz in Deutschland soll auch die besondere Situation in Polen und Großbritannien zum Ausdruck kommen. Ebenso sind die Auswirkungen des Beitritts der EU zur EMRK auf den Schutz des Bürgers Gegenstand der Untersuchung. Ferner wird die Notwendigkeit der Beibehaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze trotz der Verbindlichkeit der Charta diskutiert. Bisher gibt es erst wenige Veröffentlichungen zu diesen Fragestellungen, weswegen weitere Forschungen notwendig sind. Denn fraglich ist, ob durch den Reformvertrag der Grundrechtsschutz der Bürger wirklich verbessert wird oder ob nicht eher die politisch-deklaratorische Außenwirkung im Vordergrund steht.
Dies soll durch eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema in der nachfolgenden Darstellung herausgearbeitet werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Vorwort
I. EMRK
1.) Situation nach EUV a.F.
2.) Entwicklungen zum Beitritt
a) Gutachten des EuGH
b) Finnische Regierung
c) Fall Matthews
d) Fall Bosphorus
e) Verfassungsvertrag
f) Zwischenergebnis
3.) Situation nach dem Reformvertrag
a) Überprüfbarkeit von Handlungen der EU
b) Vermeidung von Judikaturdivergenzen
c) Selbständige Haftung der EU
d) Zwischenergebnis
II. Grundrechtecharta
1.) Situation nach EUV a.F.
a) Bestätigung bestimmter Grundrechte
aa) Generalanwalt Alber
bb) Generalanwalt Tizzano
b) Selbstbindung der Organe
c) Heranziehung durch die Gerichte
d) Zwischenergebnis
2.) Situation nach dem Verfassungsvertrag
3.) Situation nach dem Reformvertrag
a) Rechtsverbindlichkeit
b) Polen
c) Großbritannin und Polen
d) Kompetenzverlust
e) Zwischenergebnis
III. Allgemeine Rechtsgrundsätze
1. Situation nach EUV a.F.
2. Situation nach dem Reformvertrag
3. Beibehaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze trotz Verbindlichkeit der Charta
B. Schlusswort
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob und inwieweit der Vertrag von Lissabon durch die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta und den Beitritt der EU zur EMRK zu einem verbesserten Grundrechtsschutz für den Bürger beiträgt, wobei sie den Status quo analysiert und die Rolle der allgemeinen Rechtsgrundsätze kritisch beleuchtet.
- Analyse des Grundrechtsschutzes im Kontext der EMRK und der EU-Grundrechtecharta.
- Untersuchung der Auswirkungen eines EU-Beitritts zur EMRK auf die Rechtsschutzmöglichkeiten.
- Evaluation der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta sowie der Opt-out-Regelungen für Polen und Großbritannien.
- Diskussion der Bedeutung und Notwendigkeit der Beibehaltung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts.
Auszug aus dem Buch
c) Fall Matthews
Ausschlaggebend für die Wiederaufnahme der Diskussion über den Beitritt der EU zur EMRK kann der als Paukenschlag und Grundsatzentscheidung bezeichnete Fall Matthews betrachtet werden. Hier rügte die britische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Gibraltar vor dem EGMR die Verletzung von Art. 3 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, da ihr aufgrund der Bestimmungen im Anhang II zum Akt der Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung von 1976 die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament versagt wurde.
Ihre Individualbeschwerde hatte Erfolg, erstmalig wurde ein Mitgliedsstaat innerhalb eines gemeinschaftsrechtlichen Verfahrens wegen einer Konventionsverletzung zur Haftung gezogen. Der EGMR brach mit seiner früheren Rechtssprechung, nach der – angelehnt an die Solange II Rechtsprechung – eine Beschwerde aufgrund der EMRK dann unzulässig sein sollte, wenn im Recht der internationalen bzw. supranationalen Organisation ein im Wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz bestehe.
Dass dies im Gemeinschaftsrecht der Fall ist, wurde bereits bestätigt. In der Begründetheitsprüfung stellte der EGMR fest, dass die EMRK die Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Organisationen nicht ausschließt, vorausgesetzt, die Rechte der EMRK sind weiterhin zugesichert im Sinne des Art. 1 EMRK. Demzufolge besteht die Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten auch nach einer solchen Übertragung.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Vorwort: Dieses Kapitel führt in die Problematik des Grundrechtsschutzes durch den Reformvertrag ein und umreißt die methodische Herangehensweise der Untersuchung.
I. EMRK: Hier wird die Entwicklung des Grundrechtsschutzes im Zusammenhang mit der EMRK analysiert, insbesondere die Problematik des Beitritts der EU und die Rolle der Rechtsprechung des EGMR.
II. Grundrechtecharta: Dieses Kapitel untersucht die Entwicklung der Grundrechtecharta von der politischen Absichtserklärung bis zur Rechtsverbindlichkeit sowie die spezifischen Vorbehalte einzelner Mitgliedsstaaten.
III. Allgemeine Rechtsgrundsätze: Hier wird dargelegt, warum die Beibehaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze trotz der Rechtsverbindlichkeit der Charta für einen effektiven Grundrechtsschutz weiterhin notwendig ist.
B. Schlusswort: Das Schlusswort zieht das Fazit, dass der Reformvertrag zwar durch den Beitritt zur EMRK den Schutz stärkt, die Rechtsverbindlichkeit der Charta jedoch eher eine politisch-deklaratorische Wirkung hat.
Schlüsselwörter
Grundrechtsschutz, Reformvertrag, EU-Beitritt, EMRK, Europäische Grundrechtecharta, Rechtsverbindlichkeit, EGMR, EuGH, Mitgliedsstaaten, Rechtssicherheit, Konventionsverletzung, Rechtsgrundsätze, Grundrechtsbeschwerde, Polen, Großbritannien.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, ob der Vertrag von Lissabon (Reformvertrag) den Grundrechtsschutz für Bürger innerhalb der Europäischen Union tatsächlich verbessert.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit befasst sich schwerpunktmäßig mit dem geplanten EU-Beitritt zur EMRK, der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtecharta sowie der Rolle allgemeiner Rechtsgrundsätze im Gemeinschaftsrecht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Es wird geprüft, inwieweit die neuen Regelungen des Reformvertrags den Schutz der Grundrechte der Bürger gegenüber EU-Handlungen effektiv stärken oder ob sie eher politisch-deklaratorischer Natur sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Status-quo-Analyse der Rechtslage vor und nach dem Reformvertrag unter Einbeziehung relevanter Rechtsprechung und Literatur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Situation der EMRK, der Grundrechtecharta und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, inklusive der Haltung einzelner Mitgliedsstaaten wie Polen und Großbritannien.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Grundrechtsschutz, EMRK, Grundrechtecharta, Rechtsverbindlichkeit, EuGH, EGMR und Mitgliedsstaaten.
Warum wird die Beibehaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze als notwendig erachtet?
Die Autorin argumentiert, dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze Grundrechte enthalten, die in der Charta nicht explizit verankert sind, und somit das System ergänzen und flexibler gestalten.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle von Polen und Großbritannien im Kontext der Charta?
Die Arbeit betrachtet deren Opt-out-Regelungen kritisch, da sie Sonderregelungen schaffen, die eher zu Rechtsunsicherheit und Verwirrung bei den Bürgern führen, statt den Grundrechtsschutz zu stärken.
Was ist das Fazit zur Rechtsverbindlichkeit der Charta?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die zukünftige Rechtsverbindlichkeit der Charta keine wirkliche Änderung darstellt, da sie bereits zuvor durch die Rechtsprechung faktisch einbezogen wurde und nun lediglich einen offiziellen Status erhält.
Welche Bedeutung hat der Fall Matthews?
Der Fall Matthews gilt als Paukenschlag, da er erstmalig einen Mitgliedsstaat innerhalb eines gemeinschaftsrechtlichen Verfahrens wegen einer Konventionsverletzung zur Haftung zog und damit die Diskussion über den EU-Beitritt zur EMRK neu entfachte.
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- Ann-Kristin Schneider (Author), 2008, Verbesserter Grundrechtsschutz durch den Reformvertrag, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/183467