Das erste Internetauktionshaus weltweit wurde im September 1995 von Pierre Omidyar in Kalifornien gegründet und trägt den Namen eBay. Nach einer Version soll eBay aus einer Internetseite entstanden sein, die Pierre Omidyar für seine Freundin zum Tausch von PEZ-Figuren eingerichtet hatte. Diese Geschichte soll allerdings ein PR-Gag gewesen sein, in Wahrheit soll Pierre Omidyar testweise einen defekten Laserpointer zum Verkauf angeboten haben, für den er tatsächlich einen Abnehmer fand. Wie auch immer, unzweifelhaft ist, dass eBay sich in wenigen Jahren zum weltweit größten Online-Handelsplatz entwickelt hat. Pierre Omidyar wurde durch seine Erfindung zum Milliardär, der in der Forbes-Liste der reichsten Amerikaner geführt wird. In Deutschland gibt es eBay seit 1999. Hier ist nach eigenen Angaben Feininger im Jahr 1997 der erste Anbieter einer Internet-Auktion gewesen. Zwar habe es schon 1979 erste Online-Auktionen in einem Computersystem mit dem Namen „MicroNet“ gegeben, einem breiten Publikum wurden Internetversteigerungen aber erst seit eBay zugänglich. Der Auktionsanbieter ricardo.de, der durch zwei Grundsatzurteile des BGH Berühmtheit erlangt und Rechtsgeschichte geschrieben hat, wurde 1998 gegründet und hat seine Dienste in Deutschland im Jahr 2003 eingestellt, ist aber nach eigenen Angaben mit über 1,7 Mio. Mitgliedern und einem Umsatz von rund 600 Mio. Schweizer Franken der größte Online-Handelsplatz der Schweiz. Weltmarktführer ist eBay, das mehr als 95,9 Mio. aktive Mitglieder und ein Warenumsatz von 61,8 Mrd. US-Dollar in 2010 meldet. Für Deutschland werden 16 Mio. Mitglieder und ein Umsatz von 1,2 Mrd. US-Dollar genannt. Nach eigenen Angaben ist hierzulande hood.de mit über 1 Mio. Mitglieder der zweitgrößte Anbieter bzw. die größte kostenlose Online-Auktion. Es gibt wohl weit über 100 Internet-Auktionsanbieter. Laut einer Suchmaschine für Internetauktionen kann in 148 Auktionen gesucht werden. Internetauktionen gibt es in sehr verschiedenen Variationen und Erscheinungsformen, die auch rechtlich differenziert zu behandeln seien.
Inhaltsverzeichnis
B. Überblick
I. Fremd- / Eigenversteigerung
II. Aufwärtsauktion
III. Abwärtsauktion
IV. Live-Auktion
V. Countdown-Auktion
C. Vertragsschluss bei Internetauktionen
I. Zustandekommen des Vertrages
II. Vertragsschluss bei Versteigerung gem. § 156 BGB
1. Gebot und Zuschlag
2. Zuschlag durch Zeitablauf
3. Zuschlag durch Gratulations-E-Mail
4. Bestimmung durch AGB
5. Zwischenergebnis
III. Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB
1. Invitatio ad offerendum
2. Angebot ad incertas personas
3. Antizipierte Annahmeerklärung
4. Einfluss der AGB des Auktionshauses
5. Eigene Bestimmung des Anbieters
6. Bedingtheit § 158 BGB
7. Zwischenergebnis
IV. Ergebnis
D. Verbraucherschutz bei Internetauktionen
I. Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB
1. Verbraucher § 13 BGB
2. Unternehmer § 14 BGB
a) Indizien der Unternehmereigenschaft
aa) Zahl der Auktionen
bb) Höhe der Umsätze
cc) Art der verkauften Waren
dd) Verkaufsmodalitäten
ee) Außenauftritt / Gestaltung der Angebote
ff) Verkauf über Internetauktion an sich
gg) eBay-Shop
hh) Powerseller
ii) Zwischenergebnis
b) Beweislast für die Unternehmereigenschaft
3. Ergebnis / Rechtsfolge
II. Widerrufsrecht
III. Ausschluss Widerrufsrecht § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB
1. Rechtssprechung BGH
2. Meinungsstand
3. Internetauktionen als Versteigerung i. S. d. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB - Auslegung der Vorschrift
a) Grammatische Auslegung
b) Systematische Auslegung
c) Historische Auslegung
aa) Gesetzesentwurf der Bundesregierung
bb) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
cc) Fazit
d) Teleologische Auslegung
e) Richtlinienkonforme Auslegung
f) Ergebnis der Auslegung
4. Analoge Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB
5. Ausblick / Verbraucherrechterichtlinie
IV. Ergebnis
E. AGB-Kontrolle bei Internetauktionen
I. Einbeziehung der AGB des Plattformbetreibers in die über die Auktionsplattform geschlossenen Kaufverträge der Teilnehmer
1. Unmittelbare Geltung im Marktverhältnis
2. Verwender § 305 Abs. 1 BGB
a) Einlieferer als Verwender
b) Anbieter und Bieter als Verwender
c) Verwender wer die AGB zuerst einbezogen hat
d) Begünstigte Partei als Verwender
e) Enge Verbindung zwischen Betreiber und Teilnehmer
f) Verbrauchervertrag § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB
g) Zwischenergebnis
II. Einbeziehungslösung / Rahmenvertrag
1. Vorvertragliche Rahmenvereinbarung § 305 Abs. 3 BGB
2. Auffassung von Spindler
3. Kritik an der Rahmenvertragslösung
4. Vertrag zu Gunsten Dritter § 328 BGB
5. Inhaltskontrolle
6. Zwischenergebnis
III. Auslegungslösung
IV. Stellungnahme
V. AGB des Verkäufers
VI. Ergebnis
F. Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen bei Internetauktionen mit einem Fokus auf den Vertragsschluss, die Einordnung als Verbrauchervertrag sowie die Anwendbarkeit von AGB-Kontrollen. Zentral ist hierbei die Klärung, inwieweit Internetauktionen als Versteigerungen im Sinne des BGB einzustufen sind und welche Konsequenzen sich daraus für das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers ergeben.
- Rechtliche Einordnung des Vertragsschlusses bei Internetauktionen (Angebot/Annahme vs. § 156 BGB)
- Abgrenzung der Unternehmereigenschaft gemäß § 14 BGB bei privaten Verkäufern
- Anwendbarkeit des Widerrufsrechts und die Problematik des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB
- Methoden der AGB-Einbeziehung und Inhaltskontrolle in Auktionsplattformen
Auszug aus dem Buch
1. Invitatio ad offerendum
Möglicherweise ist das Einstellen eines Artikels bei einer Auktionsplattform eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an die Bieter. Auch eine Homepage z. B. bei einem Webshop ist nach h. M. regelmäßig nur als invitatio ad offerendum zu sehen.61 Bei einer invitatio ad offerendum fehlt es dem Anbieter am Rechtsbindungswillen, es handelt sich um die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Anbieter möchte sich noch vorbehalten, mit wem er tatsächlich den Vertrag schließen will. Dies deswegen, weil evtl. gegen einen Kunden Bedenken bestehen könnten oder weil der Verkäufer sich möglicherweise einer Vielzahl von Annahmen gegenübersteht und der Vorrat nicht ausreicht.62
Die vorstehende Problematik wird im Rahmen einer Internetauktion nicht bestehen, weil hier immer nur ein Artikel verkauft wird und es daher nur zu einem Vertragsschluss kommen kann, so dass die Gefahr einer Vielzahl von Vertragsannahmen nicht besteht.63 Ebenso dürfte der Aspekt unbedeutend sein, dass der Anbieter möglicherweise an einen Bieter liefern muss, gegen den Bedenken bestehen (Zahlungsunfähigkeit o. ä.), weil im Rahmen einer Internetversteigerung Vorleistung üblich ist, d. h. der Verkäufer hat erst nach Zahlungseingang seitens des Erwerbers zu liefern. Die üblichen Gefahren bei Internetgeschäften drohen bei Internetauktionen nicht.64
Zusammenfassung der Kapitel
B. Überblick: Das Kapitel kategorisiert die gängigen Auktionsformen im Internet, wie Fremd-/Eigenversteigerungen, Aufwärts- und Abwärtsauktionen sowie Live- und Countdown-Auktionen.
C. Vertragsschluss bei Internetauktionen: Es wird analysiert, ob Internetauktionen nach § 156 BGB oder durch allgemeine Willenserklärungen nach §§ 145 ff. BGB zustande kommen und wie das Auktionsumfeld den Modus beeinflusst.
D. Verbraucherschutz bei Internetauktionen: Dieses Kapitel behandelt die Definition des Fernabsatzvertrages, die Kriterien für die Unternehmereigenschaft bei Verkäufern und die umstrittene Frage des Widerrufsrechts bei Internetauktionen.
E. AGB-Kontrolle bei Internetauktionen: Hier wird diskutiert, wie die AGB des Auktionsplattformbetreibers in das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer einbezogen werden können und ob eine Inhaltskontrolle möglich ist.
F. Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst die rechtliche Entwicklung zusammen und bewertet die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Definition des Versteigerungsbegriffs für moderne Online-Handelsformen.
Schlüsselwörter
Internetauktionen, Vertragsschluss, Verbraucherschutz, Fernabsatzrecht, AGB-Kontrolle, § 156 BGB, § 14 BGB, Unternehmereigenschaft, Widerrufsrecht, § 312d BGB, eBay, Versteigerung, Invitatio ad offerendum, Rahmenvertrag, Auslegungslösung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Herausforderungen bei Internetauktionen, insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss zwischen den Parteien und die Anwendung des Verbraucherschutzrechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Schwerpunkte liegen auf der Vertragsdogmatik, der Abgrenzung zwischen privaten und unternehmerischen Verkäufern sowie der Einbeziehung von AGB in das Marktverhältnis.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein wirksamer Vertrag bei Internetauktionen zustande kommt und ob Verbraucher dabei ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzrecht haben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende juristische Analyse der geltenden BGB-Vorschriften, die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insb. BGH) sowie die kritische Diskussion der Literaturmeinungen zu den jeweiligen Streitständen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Vertragsschlussmodus, die Kriterien der Unternehmereigenschaft zur Abgrenzung von B2C-Geschäften und die detaillierte Auslegung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Versteigerungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Unternehmereigenschaft, Fernabsatz, Widerrufsrecht, AGB-Kontrolle, Versteigerungsbegriff und die Einbeziehungslösung.
Warum ist die Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Versteigerungen für den Verbraucherschutz so wichtig?
Sie ist entscheidend für das Widerrufsrecht: Bei echten Versteigerungen nach § 156 BGB ist dieses gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB oft ausgeschlossen, bei "unechten" Auktionen hingegen besteht dieses Schutzrecht in der Regel fort.
Wie bewertet der Autor die Rolle des BGH in dieser Debatte?
Der Autor hinterfragt die verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH kritisch und argumentiert, dass eine rechtsdogmatische Begründung des Widerrufsrechts bei Internetauktionen schwierig ist, da diese Formen des Handels dem klassischen Versteigerungsbegriff nicht mehr voll entsprechen.
- Arbeit zitieren
- Klaus Fenn (Autor:in), 2011, Vertragsschluss, Verbraucherschutz und AGB-Kontrolle bei Internetauktionen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/183165