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Reflexionen über die Schließung der Gesetzeslücke in Canon 335 CIC/1983

Title: Reflexionen über die Schließung der Gesetzeslücke in Canon 335 CIC/1983

Term Paper (Advanced seminar) , 2009 , 18 Pages , Grade: 1,0

Autor:in: Marc Weyrich (Author)

Theology - Miscellaneous

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Summary Excerpt Details

"Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen
Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert
werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für
diese Fälle erlassen sind", so lautet Canon 335 des CIC/1983.

Hier klafft eine Gesetzeslücke.

Die vorliegende Hausarbeit spürt der Frage nach, was als völlige Behinderung des römischen Bischofsstuhles verstanden werden kann und leuchtet aus, wie nicht nur eine solche festgestellt, sondern auch wie eine Vertretung geregelt sein könnte.

Anders ausgedrückt: Wer hat die Macht über den mächtigsten Mann der Weltkirche zu sagen, dieser sei nun völlig behindert und im Zuge seines Zustandes unfähig die notwendigen Führungsaufgaben wahrzunehmen?
Darüber hinaus: Was sind die speziellen Gesetze, die beachtet werden müssen, in einem solchen Fall?

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

2) Hinführung

3) Maßnahmen bzw. Nicht-Maßnahmen bei Vakanz und völliger Behinderung

4) Can.335 im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes

5) Gründe für die Vakanz des Heiligen Stuhls unter Berücksichtigung von Can. 332

6) Can. 19 – Umgang mit Gesetzeslücken im CIC/1983

7) Gesetzesanalogie zur Lösungsfindung: Can. 412 unter Berücksichtigung von Can. 413

8) Die Rolle des Kardinal-Camerlengo und der übrigen Kardinäle

9) Zusammenfassung

Zielsetzung & Themen der Arbeit

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Problematik der „völligen Behinderung“ des Papstes gemäß Canon 335 des CIC/1983. Ziel ist es, für die bestehende Gesetzeslücke – das Fehlen einer Definition für „völlige Behinderung“ sowie fehlende Bestimmungen für ein Spezialgesetz in diesem Fall – durch die Methode der Gesetzesanalogie Lösungsansätze zu entwickeln, um die Handlungsfähigkeit der Kirche in einer solchen Krisensituation zu gewährleisten.

  • Kirchenrechtlicher Status des Papstes bei Krankheit oder Handlungsunfähigkeit
  • Analyse des Can. 335 CIC/1983 und der Herausforderungen des fehlenden Spezialgesetzes
  • Anwendung des Can. 19 (Umgang mit Gesetzeslücken) und der Gesetzesanalogie
  • Übertragbarkeit von Regelungen für Diözesanbischöfe (Can. 412, Can. 413) auf das Papstamt
  • Rolle des Kardinal-Camerlengo in einer Übergangsverwaltung

Auszug aus dem Buch

4.) Can. 335 im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes

Der zum Titel der Hausarbeit führende Can. 335 war im CIC/1917 nicht vorhanden. Möglicherweise ist das ein Mosaik-Stein zur Erklärung seiner Unvollständigkeit.

Wichtig zum einen, problematisch zum anderen – es wurde bereits ausführlich erläutert unter 3) - für alle weiteren Lösungsversuche ist der Satz: „[…] darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden“ Wenn der Papst nicht in der Lage ist zu handeln, gibt es niemanden, der an seiner Stelle die Geschäfte führen kann, auch nicht das Kollegium der Bischöfe und Kardinäle.

Die Rechtsfolgen, die sich also durch die „völlige Behinderung“ des Apostolischen Stuhls einstellen könnten, sind im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes für solche Fälle, das allerdings im Can. 335 angesprochen wird und eben die Gesetzeslücke als Gegenstand dieser Arbeit darstellt, kaum absehbar. Die Primatialgewalt geht an keine andere Gewalt innerhalb der kirchlichen Verwaltung über, sondern ruht. Päpstliche Gesetze zu ändern ist nicht möglich. Auf der anderen Seite steht die Problematik, dass die Kirche kaum handlungsfähig bleiben kann, wenn der Papst für längere Zeit ausfällt.

Man bedenke in diesem Zusammenhang, dass eine auf normalem Wege (nämlich durch Tod) eingetretene Sedisvakanz nur einen äußerst eng bemessenen Zeitraum umfasst, und selbst schwierige und wichtige, sonst in der Entscheidung allein dem Papst anvertraute Fälle, einen gewissen Aufschub dulden – schließlich würde in kurzer Zeit ein neuer, voll handlungsfähiger Papst gewählt. Nicht auszudenken jedoch, wie viele Jahre ein beispielsweise geistig völlig behinderter, an Alzheimer erkrankter Papst am Leben bleiben könnte; unfähig einerseits selbst Entscheidungen zu treffen und die Kirche andererseits in der Unfähigkeit überlassend, einen neuen Papst zu wählen, da der alte noch am Leben ist. Die entsprechenden Gesetze könnten darüber hinaus (s.o.) auch nicht geändert werden, es ergäbe sich ein Teufelskreis.

Zusammenfassung der Kapitel

Hinführung: Die Einleitung beleuchtet die Rolle des Papstes als moralische Autorität und thematisiert anhand des Leidens von Johannes Paul II. die rechtlichen Schwierigkeiten bei einer länger andauernden Handlungsunfähigkeit des Kirchenoberhaupts.

Maßnahmen bzw. Nicht-Maßnahmen bei Vakanz und völliger Behinderung: Dieses Kapitel analysiert die apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ und stellt fest, dass während einer Vakanz strenge Einschränkungen für das Kardinalskollegium gelten, die jedoch für den Fall der „völligen Behinderung“ nur bedingt Lösungen bieten.

Can.335 im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes: Es wird dargelegt, dass das geltende Kirchenrecht bei einer Behinderung des Papstes keine Vertretung vorsieht und die Primatialgewalt bei Handlungsunfähigkeit faktisch ruht, was ein schwerwiegendes rechtliches Vakuum schafft.

Gründe für die Vakanz des Heiligen Stuhls unter Berücksichtigung von Can. 332: Hier werden die Gründe für eine Vakanz, insbesondere der Amtsverzicht, untersucht und die Problematik diskutiert, ob bei einem „papa haereticus“ oder „papa idioticus“ rechtliche Absetzungen möglich sind, was nach geltendem Verständnis verneint wird.

Can. 19 – Umgang mit Gesetzeslücken im CIC/1983: Dieses Kapitel erläutert die Methodik zur Schließung von Rechtslücken im kanonischen Recht und legitimiert die Anwendung von Gesetzesanalogien als Werkzeug für die vorliegende Fragestellung.

Gesetzesanalogie zur Lösungsfindung: Can. 412 unter Berücksichtigung von Can. 413: Durch den Vergleich mit dem Status eines Diözesanbischofs wird eine Analogie hergestellt, um die „völlige Behinderung“ an objektiven Kriterien wie der Unfähigkeit zur schriftlichen Kommunikation festzumachen.

Die Rolle des Kardinal-Camerlengo und der übrigen Kardinäle: Das Kapitel schlägt vor, den Kardinal-Camerlengo in Zusammenarbeit mit Medizinern als Instanz zur Feststellung der Handlungsunfähigkeit zu nutzen und ein „Mini-Kardinalskollegium“ für die Übergangsverwaltung einzusetzen.

Zusammenfassung: Die Arbeit resümiert die Notwendigkeit, das Problem der „völligen Behinderung“ durch eine rechtliche Neudefinition in einer künftigen CIC-Revision verbindlich zu regeln.

Schlüsselwörter

Kirchenrecht, CIC/1983, Papst, Vakanz, völlige Behinderung, Sedisvakanz, Universi Dominici Gregis, Gesetzeslücke, Gesetzesanalogie, Can. 335, Handlungsfähigkeit, Kardinal-Camerlengo, Amtsverzicht, Jurisdiktionsprimat, kanonische Rechtsordnung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?

Die Arbeit analysiert die kirchenrechtliche Problematik, die entsteht, wenn ein Papst aufgrund von Krankheit oder Handlungsunfähigkeit sein Amt nicht mehr ausführen kann, ohne dass der Heilige Stuhl formell vakant ist.

Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?

Zentrale Themen sind die Auslegung von Canon 335 CIC/1983, die Bestimmungen bei Sedisvakanz, die Grenzen der päpstlichen Amtsvollmacht sowie die methodische Lückenschließung im kanonischen Recht.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Die Forschungsfrage zielt darauf ab, wie die bestehende Gesetzeslücke in Bezug auf eine „völlige Behinderung“ des Papstes rechtlich schlüssig geschlossen werden kann, um eine effektive Leitung der Kirche in Krisenzeiten zu ermöglichen.

Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?

Die Arbeit nutzt primär die Methode der Gesetzesanalogie gemäß Canon 19 des CIC/1983, indem sie Regelungen für Diözesanbischöfe auf das päpstliche Amt überträgt.

Was wird im Hauptteil der Untersuchung behandelt?

Der Hauptteil befasst sich mit der Analyse bestehender Konstitutionen, der Analogiebildung zu bischöflichen Rechten (Can. 412/413) und konkreten Vorschlägen zur Bildung einer Übergangsverwaltung durch den Kardinal-Camerlengo.

Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?

Zu den prägenden Begriffen gehören „Gesetzeslücke“, „Gesetzesanalogie“, „völlige Behinderung“, „Kardinal-Camerlengo“ und der „Jurisdiktionsprimat“ des Papstes.

Wie definiert die Arbeit das Kriterium der Handlungsunfähigkeit?

Die Arbeit orientiert sich an der Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation; ein Papst gilt demnach als behindert, wenn er nicht mehr in der Lage ist, wenigstens schriftlich mit den ihm unterstellten Entscheidungsträgern zu verkehren.

Welche Rolle spielt der Kardinal-Camerlengo in den Lösungsvorschlägen?

Er wird als zentrale Instanz vorgeschlagen, die – analog zur Vakanzregelung und in Absprache mit medizinischen Experten – die Handlungsunfähigkeit feststellen und eine Art Übergangsverwaltung mit anderen Kardinälen koordinieren könnte.

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Details

Title
Reflexionen über die Schließung der Gesetzeslücke in Canon 335 CIC/1983
College
University of Tubingen  (Katholische Theologie)
Course
Die Römische Kurie
Grade
1,0
Author
Marc Weyrich (Author)
Publication Year
2009
Pages
18
Catalog Number
V180899
ISBN (eBook)
9783656039785
ISBN (Book)
9783656040347
Language
German
Tags
reflexionen schließung gesetzeslücke canon cic/1983
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Marc Weyrich (Author), 2009, Reflexionen über die Schließung der Gesetzeslücke in Canon 335 CIC/1983, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/180899
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