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Der Tatbestand der unzumutbaren Härte in § 306 III BGB

Title: Der Tatbestand der unzumutbaren Härte in § 306 III BGB

Seminar Paper , 2006 , 51 Pages , Grade: 10 Punkte

Autor:in: Michael Müller (Author)

Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law

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Summary Excerpt Details

§ 306 wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in das BGB aufgenommen, wobei diese Vorschrift in wörtlicher Übereinstimmung den früheren § 6 AGBG ersetzt hat. Nach dessen Absatz 1 bleibt ein Vertrag auch dann wirksam, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Allerdings richtet sich der Inhalt des Vertrags dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Absatz 2).
Nach seinem Absatz 3 ist der Vertrag indes unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Klärung von Inhalt und Rechtsfolge dieser Norm ist Anliegen dieser Arbeit. Dafür ist zunächst eine Einordnung in den systematischen Kontext vorzunehmen (II). Im Anschluss daran ist die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zu untersuchen (III), bevor im Einzelnen Voraussetzungen (IV) und Rechtsfolgen (V) der Norm dargestellt werden. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (VI.).

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Systematische Einordnung des § 306 III BGB

1. Der Grundsatz des § 139 bzw. der §§ 154, 155 BGB

2. Die Ausnahme des § 306 I BGB

3. Die Gegenausnahme des § 306 III BGB

III. Vereinbarkeit des § 306 III BGB mit Gemeinschaftsrecht

1. Richtlinienrelevante Fallkonstellationen

2. Bestehenkönnen vs. unzumutbare Härte

3. Richtlinienkonforme Auslegung

IV. Voraussetzungen des § 306 III BGB

1. Voraussetzungen des § 306 I BGB

a) Nichtgeltung von AGB

b) Existenzfähigkeit des Restvertrags

(1) Wegfall von Hauptleistungspflichten

(2) Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages

(3) Anfechtung des gesamten Vertrages

2. Unzumutbare Härte

a) Grundlagen der unzumutbaren Härte

(1) Grundsatz der Interessenabwägung

(2) Zeitpunkt der Interessenabwägung

(3) Maßstab der Interessenabwägung

(4) Bedeutung des § 306 II für die unzumutbare Härte

b) Kriterien zur Feststellung der unzumutbaren Härte

(1) Struktur des Vertrages

(2) Stand der Vertragsabwicklung

(3) Häufigkeit der Verwendung einer unwirksamen AGB

(4) Ursache für die Nichtgeltung der AGB

(5) Unvorhersehbarkeit der Nichtgeltung der AGB

(6) Unternehmerstellung des Kunden

(7) Bestehen anderer Lösungsrechte

(a) Störung der Geschäftsgrundlage

(b) Kündigung aus wichtigem Grund

(c) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

c) Fallgruppen der unzumutbaren Härte

(1) Sicherungsvereinbarungen

(2) Torsoverträge

(a) Nicht ergänzungsfähiger Torsovertrag

(b) Ungewissheit über den Vertragsinhalt

(3) Schwerwiegende Störungen der Vertragsparität

(a) Unzumutbare Einstandspflichten

(b) Unzumutbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung

3. Geltendmachung der unzumutbaren Härte

4. Fehlen einer abweichenden Vereinbarung

V. Rechtsfolgen

1. Rückabwicklung

2. Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo

VI. Zusammenfassung

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht den Tatbestand der unzumutbaren Härte gemäß § 306 III BGB, um Inhalt und Rechtsfolgen dieser Norm innerhalb des systematischen Kontextes des Schuldrechts zu klären. Das zentrale Forschungsziel ist die Analyse der Voraussetzungen für die Unwirksamkeit von Verträgen bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte, insbesondere unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht.

  • Systematische Einordnung des § 306 III BGB als Ausnahmevorschrift.
  • Analyse der Vereinbarkeit mit dem EG-Recht über missbräuchliche Klauseln.
  • Erforschung der Tatbestandsmerkmale einer unzumutbaren Härte durch Interessenabwägung.
  • Untersuchung der Rechtsfolgen, insbesondere der Rückabwicklung und des Schadensersatzes.
  • Bewertung der Rolle des § 306 III als primär verwenderschützende Korrektur.

Auszug aus dem Buch

3. Die Gegenausnahme des § 306 III BGB

Der Vertrag ist gemäß § 306 III unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung ist § 306 III damit Ausnahmevorschrift zu § 306 I. Durch sie wird die Aufrechterhaltung bzw. das Zustandekommen des Vertrages nach § 306 I dort eingeschränkt, wo dessen Grundgedanke nicht mehr trägt. So entspricht die Aufrechterhaltung bzw. das Zustandekommen des Vertrags bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte weder dem regelmäßigen hypothetischen Parteiwillen noch kann in diesem Fall die Schutzbedürftigkeit des Kunden die Bindung des unzumutbar hart betroffenen Verwenders an den Vertrag rechtfertigen. Denn wenn das Ziel der §§ 305 ff. die Sicherung der Vertragsgerechtigkeit ist, dann darf deren Anwendung nicht zu einem diesem Ziel evident widersprechenden Ergebnis führen. Wenn auch § 306 III als Ausnahmevorschrift zu dem primär kundenschützenden § 306 I vorrangig verwenderschützend ist, so sollte jedoch klargestellt werden, dass vom Wortlaut („für eine Vertragspartei“) auch die Fälle der kundenseitigen Unzumutbarkeit erfasst werden.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Einleitung: Die Einleitung erläutert die Entstehung des § 306 III BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform und definiert das Ziel der Arbeit, die systematische Einordnung sowie Inhalt und Rechtsfolgen der Norm zu untersuchen.

II. Systematische Einordnung des § 306 III BGB: Dieses Kapitel stellt § 306 III als Ausnahme zu den Grundsätzen des § 139 sowie der §§ 154, 155 BGB dar und grenzt ihn von der Aufrechterhaltungsanordnung des § 306 I BGB ab.

III. Vereinbarkeit des § 306 III BGB mit Gemeinschaftsrecht: Hier wird untersucht, ob die nationale Regelung des § 306 III im Einklang mit der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln steht und wie Auslegungskonflikte ggf. durch richtlinienkonforme Auslegung gelöst werden können.

IV. Voraussetzungen des § 306 III BGB: Das umfangreichste Kapitel analysiert detailliert die Voraussetzungen des § 306 I (Nichtgeltung von AGB, Existenzfähigkeit des Restvertrags) sowie die Kriterien und Fallgruppen der unzumutbaren Härte.

V. Rechtsfolgen: Dieses Kapitel beschreibt die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit nach § 306 III, insbesondere die Rückabwicklung des Vertrages und potenzielle Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo.

VI. Zusammenfassung: Die Arbeit schließt mit einer Synopse der Ergebnisse zur systematischen Stellung und Anwendung des § 306 III BGB als einseitiges Lösungsrecht.

Schlüsselwörter

§ 306 III BGB, AGB-Recht, unzumutbare Härte, Vertragsgerechtigkeit, Interessenabwägung, Vertragsunwirksamkeit, Schuldrechtsreform, Verbraucherschutz, Gemeinschaftsrecht, Restvertrag, Gesamtnichtigkeit, Lösungsrecht, AGB-Kontrolle.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert die juristische Funktion und die Voraussetzungen des § 306 III BGB, der bei einer unzumutbaren Härte eine Ausnahme von der ansonsten geltenden Aufrechterhaltung von Verträgen mit unwirksamen AGB bildet.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Die zentralen Themen umfassen die systematische Einordnung der Norm, ihre Vereinbarkeit mit europäischen Richtlinien, die Kriterien der Interessenabwägung zur Feststellung der Unzumutbarkeit sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen.

Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?

Das primäre Ziel ist es, Klarheit über Inhalt und Rechtsfolgen des § 306 III BGB zu schaffen und aufzuzeigen, wie das Spannungsfeld zwischen Vertragserhaltung und unzumutbarer Härte dogmatisch zu bewältigen ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer klassischen juristischen Auslegungsmethode, die Wortlaut, Systematik, historische Auslegung und den Sinn und Zweck der Norm sowie gemeinschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigt.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, die Definition der unzumutbaren Härte durch Fallgruppen und Kriterien wie Vertragsstruktur und Fortschritt der Abwicklung sowie die Diskussion über die Geltendmachung der Norm.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Die wichtigsten Begriffe sind unzumutbare Härte, AGB-Recht, Interessenabwägung, Vertragsgerechtigkeit und das einseitige Lösungsrecht.

Wie unterscheidet sich die Interessenabwägung bei § 306 III von anderen Lösungsrechten?

Die Arbeit betont, dass § 306 III einseitige Lösungsrechte wie die Störung der Geschäftsgrundlage oder die außerordentliche Kündigung nicht verdrängt, jedoch als spezifisches Korrektiv im AGB-Recht fungiert.

Warum wird § 306 III als verwenderschützend eingestuft?

Obwohl § 306 I primär den Kunden schützt, wird § 306 III als Ausnahmevorschrift gesehen, die es auch dem Verwender ermöglicht, sich bei evidenter Unzumutbarkeit von einem Vertrag zu lösen, an dem er ansonsten unabhängig von seinem Willen festgehalten würde.

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Details

Title
Der Tatbestand der unzumutbaren Härte in § 306 III BGB
College
University of Bayreuth
Grade
10 Punkte
Author
Michael Müller (Author)
Publication Year
2006
Pages
51
Catalog Number
V179716
ISBN (Book)
9783656021193
ISBN (eBook)
9783656021315
Language
German
Tags
tatbestand härte AGB
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Michael Müller (Author), 2006, Der Tatbestand der unzumutbaren Härte in § 306 III BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/179716
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