A. Einleitung
Das Internet ist aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Nachdem es 1991 für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde , besitzen mittlerweile knapp 80% aller deutschen Haushalte einen Internetanschluss . Es existiert eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Internet zu verwenden. So können Nutzer auf der ganzen Welt Informationen abrufen, sich verabreden, in sozialen Netzwerken zueinander finden und miteinander in mannigfaltiger Weise Handel betreiben.
Nahezu jedes Unternehmen, welches in irgendeiner Form Produkte anbietet, leitet mittlerweile auch einen „Internetshop“, in welchem die Nutzer zu jeder Zeit ihre Einkäufe tätigen können. Doch es existieren auch Internetseiten, auf denen der Betreiber selbst keine Waren anbietet, sondern seinen Besuchern eine Plattform für deren Handel bietet. Das wohl berühmteste Beispiel hierfür ist eBay.de. Auf dieser Seite werden die Angebote der Nutzer üblicherweise als „Auktion“ durchgeführt, bei welcher nur der Höchstbietende mit dem Anbieter einen Kaufvertrag abschließt. Außerdem kann man seine Produkte auch in Form eines „Sofortkaufs“ oder - seit Mitte 2009 - im Rahmen eines Kleinanzeigenmarktes verkaufen.
Wenn man sich vorstellt, dass allein bei eBay.de täglich ca. 24.000 Bücher und 13.000 Paar Damenschuhe verkauft werden , ist naheliegend, dass bei diesen enormen Mengen an Produkten rechtliche Probleme vorprogrammiert sind. Im Falle von rechtlichen Verstößen kann es sich für den betroffenen Rechteinhaber äußerst schwierig gestalten, die Anbieter der Produkte ausfindig zu machen. Die Anbieter wählen bei der Anmeldung auf solchen Plattformen üblicherweise sog. „Benutzernamen“, die frei erfunden sein können. Erst nach dem Erwerb eines Artikels erfährt der Käufer die „wahre Identität“, wobei diese unter Umständen nur unzureichend oder unregelmäßig vom Betreiber der Plattform überprüft wird (bei eBay.de wird bspw. nach der Anmeldung einmalig ein Brief mit einer Nummer zum Freischalten an die angegebene Adresse verschickt). Aus diesem Grund widmet sich die vorliegende Arbeit der Frage, ob der Betreiber eines Internetmarktplatzes für eventuelle Marken- oder Wettbewerbsverstöße seiner Anbieter haftbar gemacht werden kann. Als Anwendungsbeispiel soll hierbei eBay.de dienen, da diese Plattform – wie oben bereits angedeutet – zu den weltweit führenden zählt und die rechtliche Würdigung ebenso auf Betreiber von anderen Internetmarktplätzen anwendbar ist.
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
B. ALLGEMEINE HAFTUNGSFRAGEN
1. ABLAUF EINES ANGEBOTES
2. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
3. HAFTUNGSPRIVILEG DES TMG
A) ANWENDBARKEIT DES TMG, § 1 I TMG
B) ZWISCHENERGEBNIS
C) GRUNDSATZ DER VERANTWORTLICHKEIT, § 7 I TMG
aa) Eigene oder fremde Informationen?
bb) Zwischenergebnis
D) HAFTUNG NACH § 10 TMG
E) ZWISCHENERGEBNIS
F) UMFANG DES HAFTUNGSAUSSCHLUSSES
G) ERGEBNIS
C. HAFTUNG FÜR MARKENVERLETZUNGEN
1. ANSPRÜCHE DES INHABERS EINER NATIONALEN MARKE
A) ANSPRUCH AUF UNTERLASSUNG, § 14 II NR. 1, V MARKENG
B) ZWISCHENERGEBNIS
C) HAFTUNG NACH DEN GRUNDSÄTZEN VON TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
aa) Voraussetzungen der Haftung
bb) Stellungnahme
D) HAFTUNG NACH DEN GRUNDSÄTZEN DER „STÖRERHAFTUNG“
aa) Wesen der Störerhaftung
bb) Begriff des Störers
cc) Der Internetmarktplatz als Störer
dd) Abwendungsmöglichkeit
ee) Verletzung zumutbarer Prüf- und Überwachungspflichten
E) ZWISCHENERGEBNIS
F) ANSPRUCH AUF SCHADENERSATZ, § 14 VI MARKENG
G) AUSKUNFTSANSPRUCH, § 19 I MARKENG
2. ANSPRÜCHE DES INHABERS EINER GESCHÄFTLICHEN BEZEICHNUNG
3. ANSPRÜCHE DES INHABERS EINER GEMEINSCHAFTSMARKE
4. ERGEBNIS
D. HAFTUNG FÜR WETTBEWERBSVERSTÖßE
1. ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
A) ANSPRUCH AUF BESEITIGUNG UND UNTERLASSUNG, § 8 I UWG
B) HAFTUNG NACH DEN GRUNDSÄTZEN VON TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME
aa) Entwicklung der Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht
bb) „Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht“
cc) Ergebnis
2. VERHÄLTNIS ZUM MARKENRECHT
E. FAZIT
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die haftungsrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Internetmarktplattform, wie beispielsweise eBay, für Marken- und Wettbewerbsverstöße, die durch deren Nutzer im Rahmen von Verkaufsaktivitäten begangen werden.
- Haftungsfragen des Plattformbetreibers im Rahmen des Teledienstegesetzes (TMG).
- Die Rolle des Betreibers im Kontext von Markenrechtsverletzungen und der Störerhaftung.
- Die Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Grundsätze auf Internetmarktplätze.
- Die Rechtsprechung des BGH zu Prüf- und Überwachungspflichten von Internetplattformen.
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Das Internet ist aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Nachdem es 1991 für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, besitzen mittlerweile knapp 80% aller deutschen Haushalte einen Internetanschluss. Es existiert eine Vielzahl von Möglichkeiten, das Internet zu verwenden. So können Nutzer auf der ganzen Welt Informationen abrufen, sich verabreden, in sozialen Netzwerken zueinander finden und miteinander in mannigfaltiger Weise Handel betreiben.
Nahezu jedes Unternehmen, welches in irgendeiner Form Produkte anbietet, leitet mittlerweile auch einen „Internetshop“, in welchem die Nutzer zu jeder Zeit ihre Einkäufe tätigen können. Doch es existieren auch Internetseiten, auf denen der Betreiber selbst keine Waren anbietet, sondern seinen Besuchern eine Plattform für deren Handel bietet. Das wohl berühmteste Beispiel hierfür ist eBay.de. Auf dieser Seite werden die Angebote der Nutzer üblicherweise als „Auktion“ durchgeführt, bei welcher nur der Höchstbietende mit dem Anbieter einen Kaufvertrag abschließt. Außerdem kann man seine Produkte auch in Form eines „Sofortkaufs“ oder - seit Mitte 2009 - im Rahmen eines Kleinanzeigenmarktes verkaufen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Bedeutung des Internets und der Internetmarktplätze für den Handel sowie die daraus resultierenden rechtlichen Herausforderungen bei Verstößen.
B. ALLGEMEINE HAFTUNGSFRAGEN: Dieses Kapitel erörtert die rechtliche Einordnung von Internetmarktplätzen und die Anwendung des Haftungsprivilegs gemäß TMG, inklusive der Grundsätze der Verantwortlichkeit und § 10 TMG.
C. HAFTUNG FÜR MARKENVERLETZUNGEN: Hier werden die Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen, die Störerhaftung und die Prüfpflichten des Betreibers detailliert analysiert.
D. HAFTUNG FÜR WETTBEWERBSVERSTÖßE: Der Fokus liegt auf der wettbewerbsrechtlichen Haftung, der Entwicklung der Verkehrspflichten und dem Verhältnis zum Markenrecht.
E. FAZIT: Das Fazit fasst die Haftungssituation des Betreibers zusammen und stellt die noch bestehende Rechtsunsicherheit sowie die Entwicklung der Rechtsprechung heraus.
Schlüsselwörter
Internetmarktplatz, eBay, Haftung, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Störerhaftung, TMG, Prüfpflichten, Unterlassungsanspruch, Providerhaftung, Markenverletzung, wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, Internetplattform, Rechtsverstoß, Überwachungspflicht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die zivilrechtliche Haftung von Betreibern großer Internetmarktplätze wie eBay für Rechtsverletzungen (Marken- und Wettbewerbsverstöße), die von deren Nutzern begangen werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Haftungsprivileg für Host-Provider gemäß TMG, die Konzepte der Täter- und Störerhaftung sowie die Ausgestaltung zumutbarer Prüf- und Überwachungspflichten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, unter welchen spezifischen Voraussetzungen ein Plattformbetreiber für fremde, rechtswidrige Inhalte seiner Nutzer in Anspruch genommen werden kann.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine dogmatische Analyse gesetzlicher Bestimmungen sowie die Auswertung relevanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (insbesondere BGH und EuGH) zur Providerhaftung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der allgemeinen Haftung nach TMG sowie die spezifische Anwendung von Marken- und Wettbewerbsrecht auf die Tätigkeit von Internetmarktplätzen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Störerhaftung, Providerhaftung, Prüfpflichten, Markenverletzung und Internetmarktplatz definieren.
Welche Bedeutung hat das „Veri-Programm“ von eBay für die Haftungsfrage?
Das Programm ermöglicht es Rechteinhabern, Verletzungen selbst zu melden, was laut BGH die Zumutbarkeit von Prüfpflichten des Betreibers nach erfolgter Meldung erhöht.
Was unterscheidet die „Störerhaftung“ von der Täterhaftung im Kontext der Plattformbetreiber?
Die Täterhaftung erfordert eine unmittelbare Zurechnung, während die Störerhaftung den Betreiber als jemand in Anspruch nimmt, der adäquat-kausal zur Verletzung beiträgt, ohne selbst Täter zu sein.
- Quote paper
- Patrick Hempel (Author), 2011, Die Haftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes (z.B. eBay) für Marken- und Wettbewerbsverstöße der Anbieter, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/175836