Im Fokus der Pandemie stehen vor allem im Gesundheitswesen tätige Menschen und speziell Ärzte, die tagtäglich im Einsatz gegen das Corona-virus unterwegs sind. Sie versuchen mit all ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, bereits infizierten Personen wieder zur Genesung zu verhelfen und setzen sich durch ihre Arbeit somit selbst einem Infektionsrisiko aus. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich diese Arbeit mit der Frage, wie sich die vertragsärztliche Leistungserbringung in Zeiten der Corona-Pandemie verändert hat und wirft dabei insbesondere auch einen Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 7a IfSG.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Begriffsbestimmungen
I. Infektionsschutzgesetz
II. Vertragsarzt
III. Epidemische Lage
IV. Nationale Tragweite
C. Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
I. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
II. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
III. SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
IV. COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
V. Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
1. Änderungen des IfSG
2. Änderungen des SGB V
VI. Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
1. Änderungen des IfSG
2. Änderungen des SGB V
D. Zu den Sonderregelungen durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
I. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
II. Krankentransport-Richtlinie
III. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
IV. Heilmittel-Richtlinie
V. Hilfsmittel-Richtlinie
VI. Vergütung für Covid-19 Leistungen
VII. Konsultation per Telefon und Videosprechstunde
VIII. Kontrolluntersuchungen von chronisch kranken Patienten
IX. Dialyse-Versorgung
X. U-Untersuchungen
XI. Nachweispflicht für Fortbildung
E. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert die grundlegenden rechtlichen Veränderungen der vertragsärztlichen Leistungserbringung unter den Bedingungen der Corona-Pandemie und untersucht insbesondere die Auswirkungen der gesetzlichen Anpassungen gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Rechtliche Grundlagen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
- Anpassungen im Infektionsschutzgesetz und SGB V während der Pandemie.
- Sonderregelungen für die vertragsärztliche Tätigkeit durch KBV und G-BA.
- Digitalisierung und Vereinfachung von Prozessen (Telefon-Konsultationen, Videosprechstunden).
- Finanzielle Schutzmechanismen für Leistungserbringer.
Auszug aus dem Buch
III. SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Am 22. April 2020 ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten. Sie fußt u. a. auf § 5 II Nr. 7 IfSG. § 5 II Nr. 7a IfSG räumt dem BMG im Falle des Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bestimmte Rechte und Befugnisse ein, die der Bekämpfung der Corona-Pandemie dienen sollen.
Ziel der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist es, Apotheken- und Arztkontakte des Versicherten zu senken und dadurch das Infektionsrisiko zu minimieren, sodass eine Versorgung mit Arzneimitteln während der gesundheitlichen Notlage weiterhin sichergestellt werden kann.
Die Verordnung bestimmt u. a. Ausnahmen von § 129 I 1 bis 5 und 8 des SGB V sowie dem Rahmenvertrag nach § 129 II SGB V. § 1 III 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erlaubt es Apotheken, dem Versicherten ein wirkstoffgleiches Arzneimittel auszuhändigen, sofern das vom Arzt verordnete Mittel nicht verfügbar ist. Hat die Apotheke ein Arzneimittel nicht vorrätig und ist dieses auch nicht lieferbar, so darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Mittel ausgegeben werden, § 1 III 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Ist auch das nicht möglich, so kann nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein in seiner Wirkweise vergleichbares Mittel abgegeben werden; dies muss dann auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentiert werden (§ 1 III 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung). Es ist zudem möglich, ohne Rücksprache mit dem Arzt von dessen Verordnung beispielsweise in Bezug auf Packungsgröße, -Anzahl und Wirkstärke abzuweichen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird (§ 1 III 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung).
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Arbeit führt in die Entstehung der COVID-19-Pandemie ein und verdeutlicht die Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen zur Stabilisierung des Gesundheitssystems.
B. Begriffsbestimmungen: Hier werden die zentralen Begriffe, insbesondere Infektionsschutzgesetz, Vertragsarzt, epidemische Lage und nationale Tragweite, rechtlich definiert.
C. Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie: Dieses Kapitel erläutert die verschiedenen COVID-Gesetzespakete und deren spezifische Änderungen am SGB V und IfSG.
D. Zu den Sonderregelungen durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA): Es werden die praktischen Lockerungen für Ärzte dargestellt, wie etwa bei Krankschreibungen oder Heilmittelverordnungen.
E. Fazit und Ausblick: Die Arbeit resümiert die schnelle Reaktion des Gesetzgebers und weist auf den bleibenden Reformbedarf im Pandemie-Recht hin.
Schlüsselwörter
Corona-Pandemie, Infektionsschutzgesetz, Vertragsarzt, epidemische Lage, SGB V, KBV, G-BA, SARS-CoV-2, Videosprechstunde, Arbeitsunfähigkeit, Arzneimittelversorgungsverordnung, Sonderregelungen, Gesundheitsversorgung, Rechtsordnung, Patientenversorgung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Anpassung des deutschen Rechtsrahmens an die Herausforderungen der Corona-Pandemie, speziell mit Fokus auf die Auswirkungen für vertragsärztliche Praxen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit deckt Themen wie Infektionsschutzrecht, gesetzliche Änderungen durch die "Corona-Gesetze" sowie administrative Sonderregelungen für die ärztliche Versorgung ab.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist zu analysieren, wie sich die vertragsärztliche Leistungserbringung durch die Pandemie verändert hat und welche Rolle dabei § 5 IfSG spielt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin stützt sich auf eine Analyse der einschlägigen Gesetzestexte, Verordnungen sowie aktuelle juristische Literatur und Kommentierungen aus der Zeit der Pandemie.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Vorstellung der neuen Pandemie-Gesetze und die detaillierte Darstellung der Lockerungen bei Richtlinien für z.B. Heilmittel, Krankentransporte und die Videosprechstunde.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Vertragsarztrecht, epidemische Lage, Infektionsschutz, Sonderregelungen und digitale Konsultationsmöglichkeiten.
Warum ist die Unterscheidung zwischen epidemischer Lage und Pandemie für die Arbeit wichtig?
Die Differenzierung ist entscheidend, da das IfSG spezifische Befugnisse an die Feststellung einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" knüpft, welche den Handlungsspielraum für das BMG und die ärztliche Versorgung eröffnet.
Wie wurde die Krankschreibung während der Pandemie rechtlich verändert?
Durch Sonderregelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurde die Möglichkeit geschaffen, bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankschrieben zu lassen, ohne dass die persönliche Praxispräsenz zwingend erforderlich war.
- Arbeit zitieren
- Melina Enisoglou (Autor:in), 2021, Vertragsärztliche Leistungserbringung in Zeiten der Corona-Pandemie, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1744732