Der Begriff der staatlichen Beihilfe umfasst im Europarecht „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“, Art. 107 Abs. 1 AEUV . Dazu gehören nicht nur Subventionen , sondern u.a. die Übernahme von Garantien und der Verkauf von Grundstücken unter dem Marktpreis . Sie sind immer dann „mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.“, Art. 107 Abs. 1. Das europäische Beihilferecht unterstützt damit das Ziel, ein System des unverfälschten Wettbewerbs zu schaffen und somit allen Unternehmen auf dem Markt zu gleichen Bedingungen zu verhelfen. Dabei sind die Adressaten der Regeln zum Beihilferecht nicht die Unternehmen, sondern die Mitgliedsstaaten der EU. Für sie sind staatliche Beihilfen zuvorderst ein Gestaltungsmittel der Wirtschaftspolitik. Aber nicht immer halten die Gewährer der Beihilfe die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ein, wenn sie z.B. Aufträge im öffentlichen Nahverkehr vergeben oder steuerliche Vergünstigungen im Gesetz vorsehen . In der Folge kann es für die Wettbewerber der Beihilfeempfänger zu Marktanteilseinbußen, Auftragsverlusten oder gar zur Insolvenz kommen. Um gegen rechtswidrige Beihilfen vorzugehen sieht das Gemeinschaftsrecht bereits Optionen für die Kommission und die nationalen Gerichte vor . Was aber, wenn diese ihren Aufgaben nicht nachkommen? Wie können dann die Wettbewerber gegen diese Beihilfen vorgehen? Im Folgenden soll in einer Bestandsaufnahme erörtert werden, welche Ansprüche den Konkur¬renten zivilrechtlich zur Verfügung stehen und Verbesserungsmöglichkeiten im Rechtssystem der Beihilfe für die Zukunft suchen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Bedeutung der Wettbewerberklagen
C. Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten
D. Individualrechte für Wettbewerber im europäischen Beihilfenrecht
E. Ansprüche für Wettbewerber im deutschen Zivilrecht
I. Unterlassungsansprüche
1. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Artt. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV
2. § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG
II. Schadenersatzansprüche
1. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG
2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Artt. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV
3. § 9 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG
4. Staatshaftungsanspruch aus der EuGH-Rechtsprechung
III. Beweislast der Klägers
IV. Einstweiliger Rechtschutz
F. Wege zur Verbesserung der Durchsetzung des Beihilferechts
G. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Möglichkeiten des "Private Enforcement" im europäischen Beihilferecht, insbesondere die Chancen von Wettbewerbern, gegen rechtswidrige staatliche Beihilfen vor deutschen Zivilgerichten vorzugehen. Die zentrale Forschungsfrage befasst sich mit der Wirksamkeit der zivilrechtlichen Durchsetzung und den rechtlichen Hürden, die Konkurrenten bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen begegnen.
- Bedeutung und Zunahme von Wettbewerberklagen bei rechtswidrigen Beihilfen.
- Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten zwischen EU-Kommission und nationalen Gerichten.
- Zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen (Unterlassung, Schadenersatz, Staatshaftung).
- Prozessuale Herausforderungen wie Beweislast und Informationsdefizite.
- Ansätze zur Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten durch eine mögliche Richtlinie.
Auszug aus dem Buch
D. Individualrechte für Wettbewerber im europäischen Beihilfenrecht
Die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 108 Abs. 3 Satz 3, und damit des Durchführungsverbots, hat der EuGH erstmals im Jahr 1964 festgestellt. Daraus hat er dann im Jahr 1973 Individualrechte abgeleitet: „[…] besitzt das in Artikel 93 Abs. 3 letzter Satz enthaltene Durchführungsverbot unmittelbare Geltung und begründet Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind. Diese unmittelbare Geltung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem das Verbot wirksam ist. Von dieser unmittelbaren Verbotswirkung betroffen ist jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder – falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet – vor Erlass der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird.“ Demnach gilt das Durchführungsverbot auch, wenn die Beihilfe nicht angemeldet wurde. Dies ist sachgerecht, damit aus der Verletzung der Anmeldepflicht kein Vorteil für den Mitgliedsstaat entsteht.
Mittlerweile haben die nationalen Gerichte die Individualrechte nicht nur zu beachten, sondern ausdrücklich zu schützen. Zusätzlich werden sie durch den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes flankiert. Dies bedeutet, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen betreffend das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen dürfen. Zudem sind gemeinschaftliche Individualrechte genauso wie nationale Rechte zu schützen (Äquivalenzgrundsatz). Ihre Ausübung darf weder praktisch unmöglich gemacht, noch übermäßig erschwert werden (Effektivitätsgrundsatz).
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Definition des Begriffs der staatlichen Beihilfe und Problemstellung hinsichtlich der Wettbewerbsverzerrung sowie der Suche nach zivilrechtlichen Optionen für Konkurrenten.
B. Die Bedeutung der Wettbewerberklagen: Analyse der steigenden Relevanz von Wettbewerberklagen innerhalb der EU und der damit verbundenen Herausforderungen wie Beweislast und Klagebefugnis.
C. Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten: Darstellung der Zuständigkeiten bei der Überwachung des Durchführungsverbots und der Rolle der nationalen Gerichte bei der Wahrung von Individualrechten.
D. Individualrechte für Wettbewerber im europäischen Beihilfenrecht: Untersuchung der unmittelbaren Geltung des Durchführungsverbots und der daraus resultierenden Rechte für den Einzelnen gemäß EuGH-Rechtsprechung.
E. Ansprüche für Wettbewerber im deutschen Zivilrecht: Detaillierte Prüfung möglicher Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auf Basis von BGB, UWG und Staatshaftung sowie der Beweisproblematik.
F. Wege zur Verbesserung der Durchsetzung des Beihilferechts: Erörterung möglicher Reformansätze, wie Beweislasterleichterung oder Kostenanpassungen, zur effektiveren Durchsetzung des Beihilferechts.
G. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der aktuellen Situation, in der ein effektiver Rechtsschutz für Wettbewerber aufgrund praktischer Hürden weiterhin fraglich bleibt.
Schlüsselwörter
Staatliche Beihilfe, Wettbewerberklage, Durchführungsverbot, Europäisches Beihilferecht, Zivilgericht, Unterlassungsanspruch, Schadenersatz, Individualrechte, EuGH, Beweislast, Effektiver Rechtsschutz, Wettbewerbsverzerrung, Klagebefugnis, Beihilfegewährung, Staatshaftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der zivilrechtlichen Durchsetzung von Wettbewerbsansprüchen gegen rechtswidrige staatliche Beihilfen vor deutschen Gerichten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf den Ansprüchen von Wettbewerbern bei Beihilfeverstößen, der Rolle des Durchführungsverbots und der Beweisproblematik in zivilrechtlichen Verfahren.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu erörtern, ob und wie Konkurrenten zivilrechtlich gegen Beihilfen vorgehen können, die den Wettbewerb verfälschen, und welche Hürden dabei bestehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von EU-Recht, nationalen Gesetzen sowie einschlägiger EuGH- und nationaler Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden spezifische Anspruchsgrundlagen wie § 1004 BGB und § 8 UWG geprüft sowie die Beweislastverteilung und der einstweilige Rechtsschutz kritisch analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Beihilferecht, Private Enforcement, Wettbewerberklage, Durchführungsverbot und Beweislast.
Warum haben deutsche Gerichte bisher oft klageabweisend geurteilt?
Oft wird verneint, dass das Beihilferecht drittschützenden Charakter hat, oder der Kausalitätsnachweis zwischen Beihilfegewährung und dem Schaden des Wettbewerbers scheitert an hohen Hürden.
Ist eine Inanspruchnahme des Beihilfeempfängers über das UWG möglich?
Dies wird in der Literatur diskutiert und ist dogmatisch möglich, scheitert in der Praxis jedoch häufig am Nachweis, dass die Preise aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe kalkuliert wurden.
- Quote paper
- Falco Aust (Author), 2011, Private Enforcement im europäischen Beihilferecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/174178