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Seminararbeit, 2011
21 Seiten
Deckblatt
Ausarbeitung
Einleitung
A. Kurzüberblick
Geschichtlicher Kontext
Änderung des Wortlauts von Art. 33 V GG im Jahre 2006
B. Regelungsinhalt
Systematische Einordnung
Inhalt
C. Die wichtigsten Ausprägungen der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“
Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis
Die Anstellung auf Lebenszeit
Das Leistungsprinzip
Das Laufbahnprinzip
Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Das Alimentationsprinzip
Die Fürsorgepflicht des Dienstherren
Die Verpflichtung des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf
D. Als Fazit - Thesen
Literaturverzeichnis
In der vorliegenden Ausarbeitung werden die im Rahmen des Art. 33 V GG formulierten „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ zu untersuchen sein.
Begonnen werden soll dabei mit einem historischen Kurzüberblick (unter A.), der die Frage anreißen soll, weshalb das GG überhaupt an das „hergebrachte Berufsbeamtentum“ anknüpft und der im Folgenden die hier interessierende Verfassungsänderung von 2006 in Bezug auf die Änderung des Wortlauts von Art. 33 V GG darstellt. Dies beides erscheint notwendig, um begreifen zu können, welchen konkreten Inhalt der Vorschrift heute beigemessen werden kann.
Daran sich anschließen wird sich die Frage nach dem tatsächlichen Regelungsgehalt von Art. 33 V GG (unter B.).
In der weiteren Abfolge sollen die wichtigsten Ausprägungen der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ erläutert werden (unter C.). Dieser letzte Punkt soll, nicht zuletzt wegen einer reichen Kasuistik und damit praktisch zwingend einhergehenden kritischen Auseinandersetzungen im Schrifttum, den Schwerpunkt der Arbeit bilden.
Die Vorschrift des Art. 33 V GG knüpft an vorkonstitutionelle Traditionen an. Leitbild des Hergebrachten ist die Institution des Berufsbeamtentums, wie sie sich bis zum Untergang der Weimarer Republik entwickelt hat.1 Die idealtypische Form des deutschen Berufsbeamtentums hat sich im Preußen des 17. und 18. Jahrhunderts herausentwickelt und wurde durch die Besonderheiten dieses Königreichs geprägt.2 Friedrich Wilhelm I. kommt insoweit eine Schlüsselrolle zu. Er begriff seine Arbeit als Monarch für den Staat als Lebensauftrag und forderte dies in gleicher Weise von seinen Beamten ein. Er verlangte von seinen Untergebenen, dass sie sich weniger als sich selbst, sondern vielmehr als Teil des Ganzen begreifen sollten.3 Gewissenhaftigkeit, Pflichttreue und Sparsamkeit traten als frühpreußische Tugenden hinzu.4
Ebenfalls im 18. Jahrhundert, kodifiziert im Allgemeinen Landrecht von 1794, kam der Gedanke der strikten Anbindung des Beamten an das Recht auf, einhergehend mit dem Übergang vom „Fürstendiener“ zum Staatsdiener. Auswuchs dieser Idee war schließlich die Durchsetzung der Lebenszeitanstellung und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit.5 Analog hierzu entwickelte sich auch das im Zusammenhang zur Lebenszeitanstellung stehende Alimentationsprinzip. Dies alles diente einerseits der Sicherheit des Beamten vor fürstlicher Willkür, andererseits schuf es Vorkehrungen gegen Amtsmissbrauch. Die WRV griff diese Elemente auf und formulierte in Art. 130, dass Beamte Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei sind. Zudem sicherte Art. 130 WRV dem Beamten die Freiheit der politischen Gesinnung zu. An dieses Leitbild wurde im Rahmen der Entwicklung des GG angeknüpft.6 Diese Grundgedanken bilden gewissermaßen das Fundament des heutigen Verständnisses von Art. 33 V GG.7 Von 1949 bis 2006 lautete Art. 33 V GG: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.8
Mit der Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006 einher, ging eine Änderung des Wortlauts von Art. 33 GG.9 Der Wortlaut des Abs. 5 enthält seitdem, neben seiner Verpflichtung zur Berücksichtigung der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ zur Regelung des öffentlichen Dienstes, nun auch einen Fortentwicklungsauftrag.10 Nach ganz überwiegender Auffassung damit nicht verbunden war eine Änderung des tatsächlichen Regelungsgehalts der Vorschrift. Insoweit wurde zwar dem Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich verbürgte Verpflichtung auferlegt, das Recht des öffentlichen Dienstes weiterzuentwickeln. Der hierfür geltende Maßstab wurde allerdings nicht verändert.11 Entscheidend soll weiterhin eine Entwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes aus den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ sein.12
In der Literatur wurde in der Folge zum Teil der Vorwurf erhoben, die Verfassungsänderung wäre nicht nur inhaltslos, sondern auch in sich widersprüchlich. So sei es schwerlich möglich einerseits Hergebrachtes zu bewahren, gleichzeitig aber selbiges weiter zu entwickeln.13 Die überwiegenden Stimmen in der Literatur jedoch vermochten der Verfassungsänderung sehr wohl einiges abzugewinnen, was über ein Festschreiben von ohnehin Selbstverständlichem hinausgeht.14 Dem ist letztendlich zuzustimmen: Insbesondere bisherige Streitfragen um Kollisionen mit Europarecht lassen sich auf diese Weise dogmatisch sauberer lösen.15 Als Beispiel lässt sich anführen, dass zum Teil die Anforderung der deutschen Nationalität, obgleich diese Prämisse wohl bereits aus Art. 33 II GG gewonnen werden kann, als „hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums“ verstanden wird.16 Vor der Föderalismusreform, mit der auch besagte Änderung des Art. 33 GG einherging, wurde nun versucht, die Kollision mit dem vom EuGH eng ausgelegten Staatsangehörigkeitsvorbehalt, der in seiner Folge in weiten Bereichen der öffentlichen Verwaltung die Zulassung von EU-Bürgern anderer EU-Staaten als geboten ansah, durch europarechtskonforme Auslegung von Art. 33 V GG zu gewinnen. Damit einher gingen weitreichende Streitfragen zur Normenhierarchie.17 Durch die Fortentwicklungsklausel lässt sich hier inzwischen einfacher argumentieren. Nun ebenfalls einfacher ausräumen lassen sich die zum Teil noch heute vorgebrachten Zweifel der Verfassungsmäßigkeit der Teilzeitbeschäftigung von Beamten. Auch hier lässt sich nun doch einfacher auf den Wortlaut des Art. 33 V GG verweisen. Insgesamt also erleichtert es die Änderung des Art. 33 V GG, die fortschreitenden gesellschaftlichen Entwicklungen und damit einhergehenden Veränderungen im Leitbild des Berufsbeamtentums auch am Wortlaut des Art. 33 V GG festzumachen. Ob damit tatsächlich inhaltliche Änderungen einhergehen, kann deshalb sogar offenbleiben. Auch eine Klarstellung kann in diesem Fall die erfolgte Verfassungsänderung bereits legitimieren. Denjenigen Stimmen, die die Änderung für widersprüchlich halten, kann entgegnet werden, dass zwischen „Hergebrachten Grundsätzen“ und dem Recht des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden ist. Letzteres ist weiterzuentwickeln. Ersteres zu berücksichtigen.
Art. 33 V GG verbürgt weder ein Grundrecht, noch ein grundrechtgleiches Recht.18 Teilweise wird von einem grundrechtsähnlichen Recht gesprochen.19 Zunächst enthält die Vorschrift jedenfalls einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, eine institutionelle Struktur- und Einrichtungsgarantie.20 Auch aber misst das BVerfG seit Anbeginn seiner Rechtsprechung Art. 33 V GG ein mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares subjektives Recht des Beamten bei.21 Argumentiert wird zuallererst damit, dass der einzelne Beamte sich nicht derer Rechte bedienen könne, die den Arbeitnehmern über Art. 9 III GG garantiert sind (Arbeitskampf- und Tarifgestaltungsmöglichkeiten). Gewissermaßen als Ausgleich bedürfe er des subjektiven Rechts aus Art. 33 V GG.
Art. 33 V GG garantiert nicht jeden einzelnen überkommenen Grundsatz des Beamtenrechts. Garantiert wird zunächst die Berücksichtigung der „Grundsätze“. Das GG erlaubt eine stetige Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten gesellschaftlichen Bedürfnissen und Umständen anpasst.22 Die von Art. 33 V erfassten Grundsätze müssen „hergebracht“ sein. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht etwa jede durch Auslegung gewonnene Konkretisierung als solche hergebracht sein muss. Im Gegenteil: Ermöglicht werden soll es, den Grundsatz elastisch zu halten und den veränderten Umständen anzupassen.23 Dem Wortlaut nach geschuldet ist eine Berücksichtigung und Würdigung der „hergebrachten Grundsätze“. Dies garantiert dem Gesetzgeber zunächst einen weiten Spielraum politischen Ermessens.24 Vielfach wird nun gerade diese Möglichkeit der Gestaltung angeführt, um gewünschte Ergebnisse zu erzielen und von „Hergebrachtem“ abzuweichen.25 An dieser Stelle zu beachten gilt es indes, dass das BVerfG „jenen Kernbestand von Strukturprinzipien […] die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewährt worden sind“26 als äußerste Grenze jeder einfach gesetzlicher Reformüberlegungen begreift. Es gilt also immer die Frage zu stellen, ob die jeweiligen Überlegungen das überkommende Prinzip gänzlich aushöhlen und den Grundsatz nur noch als Torso zurücklassen, oder das Gewonnene tatsächlich durch Auslegung noch in Art. 33 V GG aufgeht.27 Als Ergebnis ließe sich formulieren, dass zwar, wie bereits zu Beginn angeklungen, vielfach nur eine Berücksichtigung geschuldet sein dürfte, zum Teil aber auch, sofern tragende Prinzipien elementar berührt werden, im konkreten Fall außerdem ein „Beachten“ verlangt werden kann. Zu fragen bleibt also stets, ob durch die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall auch das Wesen des Beamtentums insgesamt angetastet würde.28
Art. 33 V GG stellt sich weiterhin als „Transformationsnorm“ dar. Er übernimmt früheres in geltendes Recht. Daraus folgt aber auch, dass „hergebrachte Grundsätze“ nur insoweit Berücksichtigung finden können, als dass sie im Übrigen mit der Verfassung in Einklang stehen. Dies folgt bereits aus Art. 123 I GG.
Eine gängige Definition, die die „hergebrachten Grundsätze“ des Berufsbeamtentums beschreibt, existiert nicht. Dies liegt zum einen an der weitgehend kasuistischen Rechtsprechung des BVerfG29, aber auch an dem Bezugspunkt des Art. 33 V GG überhaupt. Die Grundsätze nämlich sind Bestandteile eines verfassungsrechtlichen Gesamtbildes des Beamtentums. Eine abschließende Aufzählung ist kaum möglich. Jeder Versuch, die Gestalt des Art. 33 V GG zu erfassen, kann nur eine Annäherung an eine Definition darstellen.30 Diesen Hintergrund vor Augen lässt sich zumindest in Teilen nachvollziehen, weshalb eine Rechtsprechung existiert, die sich sehr mit Einzelheiten beschäftigt und Details des Beamtenverhältnisses versucht verfassungsrechtlich zu fassen. Deshalb ist eine Kritik, die dem BVerfG vorhält, sich in solchen Einzelfragen zu „verlieren“31, wenn auch in der Sache korrekt, doch als Vorhalt nicht angezeigt. Leitbild ist stets die in BVerfGE 8, 332 angestrengte Überlegung.
[...]
1 Mangoldt/Klein/Starck- Jachmann, Art. 33 Rdnr. 43.
2 Kenntner, DVBl. 2007, S. 1322f.
3 Kenntner, DVBl. 2007, S. 1323.
4 Kenntner, a.a.O.
5 Kenntner, DVBl. 2007, S. 1324.
6 Kenntner, DVBl. 2007, S. 1325f.
7 BVerfGE 7, 155.
8 GG von 1949 mit Gegenüberstellung aller wesentlichen Änderungen bis heute abrufbar unter: http://lexetius.com/GG/33, Abrufdatum: 6.6.2011.
9 BGBl. I S. 2034.
10 Summer, PersV 2007, S. 223.
11 Maunz/Dürig- Badura, Art. 33 Rdnr. 62.
12 Vgl. BVerfG NVwZ 2008, 873ff.
13 Bochmann, ZBR 2007, 1ff.
14 Vgl. Summer, PersV 2007, 224 m.w.N.
15 Summer, PersV 2007, S. 224f.
16 Edelmann, DÖD 1993, 56ff. m.w.N.
17 Vgl. Summer, PersV 2007, S. 225.
18 Vereinzelt wird allerdings auch hier von einem grundrechtsgleichen Recht gesprochen, vgl. BeckOK- Hense, Art. 33 Rdnr. 33. In der Sache ergeben sich dadurch jedoch keine Unterscheide.
19 Summer, ZBR 1992, 1.
20 Pieroth/Schlink, § 28 Rdnr. 1031.
21 BVerfGE 8, 1ff.
22 Vgl. dazu bereits oben unter A.
23 Maunz/Dürig- Badura, Art. 33 Rdnr. 65; vgl. auch Kenntner, DVBl. 2007, S. 1321f.
24 Pieroth/Schlink, § 28 Rdnr. 1032.
25 Vgl. nur Nokiel, RiA 2007, 162ff.
26 BVerfGE 8, 332.
27 Kenntner, DVBl. 2007, S. 1322 m.w.N.
28 Vgl. Maunz/Dürig- Badura, Art. 33 Rdnr. 63.
29 BeckOK-Hense, Art. 33 Rdnr. 37.
30 Vgl. BeckOK-Hense, a.a.O.
31 Sachs- Battis, Art. 33 Rdnr. 70.
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