Die Ausarbeitung beschäftigt sich mit der verfassungsrechtlichen und zivilrechtlichen Einordnung des Klarstellungserfordernisses einer mehrdeutigen Äußerung nach der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Nach einer Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen und des Stolpe-Beschlusses des BVerfG aus dem Jahre 2006 wird sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Auswirkungen sich daraus auf die zivilrechtliche Bewertung von Unterlassungsansprüchen aufgrund mehrdeutiger Äußerungen ableiten lassen. Hier wird insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Formulierung der "Obliegenheit einer Klarstellung" der zivilrechtliche Dogmatik zugeführt. Dies geschieht vor allem unter Beachtung der seit der Lüth-Rechtsprechung verfassungsrechtlich geforderten Vermeidung von "Einschüchterungseffekten" für die freie Rede und freie Meinungsbildung.
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG
II. RECHTSLAGE BEI MEHRDEUTIGEN ÄUßERUNGEN VOR DEM STOLPE-BESCHLUSS
1. VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE
2. VERFASSUNGSRECHTLICHER EINFLUSS AUF DIE INSTANZGERICHTLICHE BEWERTUNG
a) Schutzbereich und Schranken des Art. 5 I GG
b) Die spezifische Problematik bei mehrdeutigen Äußerungen
c) Die Variantenlehre der Rechtsprechung
d) Zwischenergebnis
III. DER STOLPE-BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS
1. DIE STOLPE-RECHTSPRECHUNG IM EINZELNEN
2. GENAUERE BETRACHTUNG DER STOLPE-RECHTSPRECHUNG
a) Verkennung der Nichtanwendbarkeit der Variantenlehre bei Unterlassungsansprüchen durch den BGH
b) Das Einschüchterungseffekt-Argument
aa) Generelle Möglichkeit der Einschüchterung durch eine Verurteilung zur Unterlassung
aaa) Das Verbotselement einer Verurteilung zur Unterlassung
bbb) Mit der Verurteilung zur Unterlassung verbundene Kostenrisiken
bb) Zwischenergebnis
3. AUSWIRKUNGEN DER STOLPE-RECHTSPRECHUNG
a) Die Einschränkung der Variantenlehre
b) Das Klarstellungserfordernis
IV. DIE KLARSTELLUNG - KONKRETE ANFORDERUNGEN UND DOGMATISCHE EINORDNUNG
1. DER UNTERLASSUNGSANSPRUCH
a) Relevante dogmatische Grundsätze
b) Vermeidung eines Einschüchterungseffekts
2. EINORDNUNG DER KLARSTELLUNG IN DIE DOGMATIK DES UNTERLASSUNGSANSPRUCHS
a) Ist die ursprüngliche Äußerung ohne Klarstellung bereits rechtswidrig?
aa) Beurteilung nach der Stolpe-Rechtsprechung
bb) Dem Stolpe-Beschluss nachfolgende instanzgerichtliche Rechtsprechung
cc) Beschluss des BVerfG vom 19.12.2007
aaa) Die Klarstellung als Obliegenheit
aaaa) Der zivilrechtliche Obliegenheitsbegriff
bbbb) Zivilrechtlicher Obliegenheitsbegriff bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit
cccc) Zivilrechtlicher Obliegenheitsbegriff bei nichtvorliegender ursprünglicher Rechtswidrigkeit
bbb) Einordnung der Erkenntnisse in die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
aaaa) Erfolgte Klarstellung
bbbb) Fehlende Klarstellung
ccc) Bezugnahme des BVerfG auf den zivilrechtlichen Obliegenheitsbegriff?
b) Konkrete Inhaltsanforderungen an die Klarstellung
V. FAZIT
Zielsetzung & Themen
Ziel der Arbeit ist die dogmatische Aufarbeitung des "Klarstellungserfordernisses" bei mehrdeutigen Äußerungen im Anschluss an die Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es wird untersucht, wie die neue Möglichkeit der Klarstellung als Schutzmittel gegen Unterlassungsklagen zivilrechtlich einzuordnen ist und welche Anforderungen an eine solche Klarstellung zu stellen sind, um einen Einschüchterungseffekt bei der Ausübung der Meinungsfreiheit zu vermeiden.
- Verfassungsrechtlicher Rahmen mehrdeutiger Äußerungen (Art. 5 GG).
- Analyse des Stolpe-Beschlusses und der "Variantenlehre".
- Problemstellung des Einschüchterungseffekts bei Unterlassungsansprüchen.
- Dogmatische Einordnung der Klarstellung als Obliegenheit.
- Inhaltsanforderungen an eine rechtssichere Klarstellung.
Auszug aus dem Buch
b) Die spezifische Problematik bei mehrdeutigen Äußerungen
Aus dem Gesagten lässt sich die wegweisende Bedeutung der Entscheidung über den Inhalt einer Aussage für die gesamte spätere Bewertung erkennen, da von ihr der Grad der Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie die Möglichkeit des Erfolgs einer angestrebten Rechtsfolge ausgeht. Die Kernproblematik mehrdeutiger Äußerungen liegt also nicht bei der Auslegung einschlägiger Regelungen und der damit verbundenen Abwägung, sondern vielmehr schon vorgelagert bei der Auslegung der Äußerung an sich. Also bei der Frage nach der Zuordnung in Werturteil oder Tatsachenbehauptung, aber vor allem auch tiefergehend bei der Bewertung des damit konkret verbundenen Aussagegehalts.
Doch wann genau liegt eigentlich Mehrdeutigkeit einer Äußerung im hier relevanten Sinne vor? Die meisten Aussagen zeichnen sich doch gerade dadurch aus, dass ihnen kein offensichtlicher Inhalt entnommen werden kann (häufig sogar soll). Vielmehr geht von ihnen in der Regel eine Vielzahl möglicher Deutungen aus, da die Interpretation einer Äußerung in Abhängigkeit von zahlreichen Faktoren unterschiedlichste Varianten aufweisen kann. Somit ist also so gut wie jede Aussage zunächst als mehrdeutig einzustufen. Für die rechtliche Bewertung ist es aber unumgänglich, dem Gesagten den Inhalt zu entnehmen, der den objektiven Sinngehalt der Äußerung erfasst. Das kann jedoch nur gelingen, wenn man vorab einen perspektivischen Bezugspunkt - einen Empfängerhorizont - festlegt. Der sich Äußernde und der von der Äußerung Betroffene sind aufgrund ihrer Subjektivität zur Ermittlung des objektiven Sinns untauglich. Daher ist als Empfängerhorizont das Verständnis eines „unvoreingenommenen und verständigen Publikums“ - repräsentiert durch das Gericht - heranzuziehen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. EINLEITUNG: Einleitung in die Thematik der mehrdeutigen Äußerungen nach dem Stolpe-Beschluss und Darlegung des Untersuchungsziels.
II. RECHTSLAGE BEI MEHRDEUTIGEN ÄUßERUNGEN VOR DEM STOLPE-BESCHLUSS: Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen und der damaligen Handhabung mehrdeutiger Äußerungen durch die Rechtsprechung.
III. DER STOLPE-BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS: Analyse der Stolpe-Entscheidung, insbesondere die Einschränkung der Variantenlehre und die Einführung des Klarstellungserfordernisses.
IV. DIE KLARSTELLUNG - KONKRETE ANFORDERUNGEN UND DOGMATISCHE EINORDNUNG: Untersuchung der materiell-rechtlichen Einordnung der Klarstellung als zivilrechtliche Obliegenheit und Festlegung der inhaltlichen Anforderungen.
V. FAZIT: Zusammenfassende kritische Würdigung der neuen Dogmatik und deren Auswirkungen auf die Rechtspraxis und das Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit.
Schlüsselwörter
Stolpe-Beschluss, Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, mehrdeutige Äußerung, Klarstellung, Unterlassungsanspruch, Variantenlehre, Einschüchterungseffekt, Obliegenheit, Rechtswidrigkeit, Kommunikationsfreiheit, Art. 5 GG, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der verfassungs- und zivilrechtlichen Bewertung von mehrdeutigen Äußerungen, insbesondere nach dem wegweisenden Stolpe-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die Auslegung von Äußerungen durch Gerichte und die Dogmatik des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die durch den Stolpe-Beschluss neu geschaffene "Klarstellungsmöglichkeit" dogmatisch einzuordnen und zu klären, wie diese dazu beitragen kann, den Einschüchterungseffekt für Grundrechtsträger zu vermeiden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die schwerpunktmäßig auf der Auswertung von verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Aufarbeitung der Rechtslage vor und nach dem Stolpe-Beschluss sowie eine detaillierte dogmatische Prüfung, wie eine Klarstellung als Obliegenheit in das System der zivilrechtlichen Haftung eingebettet werden kann.
Welche Begriffe sind für das Verständnis der Arbeit essenziell?
Wichtige Begriffe sind die "Variantenlehre", der "Einschüchterungseffekt" bei Äußerungen sowie die Differenzierung zwischen einer zivilrechtlichen "Pflicht" und einer "Obliegenheit".
Warum ist das Klarstellungserfordernis aus Sicht des Autors problematisch?
Der Autor sieht ein Problem darin, dass durch die Klarstellung ein großer Teil der Inhaltsdeutung von den Gerichten auf den sich Äußernden verlagert wird, was die Rechtsunsicherheit erhöhen und zu einem "Bärendienst" für die freie Meinungsbildung führen kann.
Welche Rolle spielt der zivilrechtliche Obliegenheitsbegriff in der Arbeit?
Die Arbeit untersucht, ob das Bundesverfassungsgericht mit dem Begriff "Obliegenheit" eine echte zivilrechtliche Obliegenheit meinte, und kommt zu dem Ergebnis, dass dies ein nachvollziehbarer und kalkulierbarer Weg ist, um das Ziel der Vermeidung einschüchternder Wirkungen zu erreichen.
Welche Rolle spielt die "Fixierung" einer Äußerung für die rechtliche Beurteilung?
Die Fixierung ist entscheidend, da sie eine Äußerung in die Zukunft hineinwirken lässt und ab Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung dazu führen kann, dass die ursprüngliche, eigentlich rechtmäßige Äußerung in ihrer aufrechterhaltenen Form als rechtswidrig beurteilt wird.
Was ist das Fazit des Autors zur neuen Dogmatik?
Das Fazit ist zwiegespalten: Während das Ziel der Vermeidung von Einschüchterungseffekten begrüßt wird, kritisiert der Autor die durch die neue Dogmatik geschaffene Rechtsunsicherheit und die Schwächung der gerichtlichen Inhaltskontrolle.
- Quote paper
- Jörn Wittmann (Author), 2011, Beseitigung der Mehrdeutigkeit einer Äußerung durch Klarstellung nach der Stolpe‐Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/173024