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Gesundheitsschutz nach Art 35 der Europäischen Grundrechte-Charta

Title: Gesundheitsschutz nach Art 35 der Europäischen Grundrechte-Charta

Scientific Essay , 2010 , 17 Pages

Autor:in: Dr. Gerald G. Sander (Author)

Law - European and International Law, Intellectual Properties

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Bei der Errichtung der drei Europäischen Gemeinschaften in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts spielte die Gesundheitspolitik nur eine untergeordnete Rolle. Vor allem stand die wirtschaftspolitische Konsolidierung und Entwicklung Europas im Vordergrund. Gesundheitsschutzgründe spielten aber insoweit eine Rolle, als sie nationale Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit, der Freizügigkeit sowie der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können.
Seit Mitte der 70er Jahre wurden zunehmend Aspekte des Gesundheitsschutzes aufgegriffen, vor allem in Bezug auf die Unfallverhütung von Arbeitnehmern. Im Jahr 1986 wurde ein erstes Programm zur Krebsbekämpfung beschlossen, das wegen fehlender Vertragsgrundlage noch vom Rat als Gemeinschaftsorgan und gleichzeitig als Versammlung der Regierungsvertreter verabschiedet wurde. Der Gesundheitsschutz stand ferner in engem Zusammenhang mit Maßnahmen der EG im Lebensmittel- und Arzneimittelrecht sowie im Umweltschutz- und Verbraucherschutzrecht . Bis zum Maastrichter Vertrag gab es jedoch keine eigenständige Aufgabennorm der EG im Bereich der Gesundheitspolitik.
Mit der Aufnahme des Titels X „Gesundheitswesen“ im Maastrichter Vertrag von 1992 wurde ein neuer Art. 129 in den EG-Vertrag eingeführt, welcher der Gemeinschaft eine selbstständige, aber stark begrenzte Rechtsgrundlage in der Gesundheitspolitik verlieh. Der Gesundheitsschutz stellt seitdem nicht mehr nur einen Annex anderer Politikbereiche dar. Der Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 fasste die Vorschrift im jetzigen Titel XIII als Art. 152 EGV materiell teilweise neu. Als Art. 168 wurde die inhaltlich wiederum erweiterte Vorschrift in den AEU-Vertrag (AEUV) von 2007 übernommen. Mit den Beratungen des Grundrechte-Konvents im Jahr 2000 fand der Gesundheitsschutz ebenfalls Eingang in die Europäische Grundrechte-Charta (GRCh).

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Überblick über die Entwicklung der Grundrechte in der EU

1. Situation vor der Schaffung der Grundrechte-Charta

2. Die Europäische Grundrechte-Charta

3. Die Charta und der Vertrag von Lissabon

II. Allgemeines zu Art. 35 GRCh

1. Rechtliches Umfeld von Art. 35 GRCh

2. Maßgebliche Definitionen

a) Gesundheit in Art. 152 EGV und Art. 35 S. 2 GRCh

b) Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung in Art. 35 S. 1 GRCh

III. Das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung in Art. 35 S. 1 GRCh

1. Grundrecht oder Grundsatz?

2. Das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge

3. Recht auf bloßen Zugang zur ärztlichen Versorgung?

4. Das Recht auf ärztliche Versorgung

a) Recht auf Grundversorgung

b) Pflicht zur Schaffung einer ärztlichen Grundversorgung?

5. Kein einklagbares Teilhabe- bzw. Leistungsrecht

IV. Die Zielbestimmung in Art. 35 S. 2 GRCh

V. Mehrwert für die Unionsbürger aus Art. 35 GRCh?

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Bedeutung und Tragweite von Art. 35 der Europäischen Grundrechte-Charta, wobei insbesondere der Frage nachgegangen wird, inwieweit die Vorschrift ein subjektives Recht auf Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung begründet oder lediglich als Zielvorgabe zu verstehen ist.

  • Historische Entwicklung der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union
  • Analyse der Rechtsnatur von Art. 35 GRCh (Grundrecht versus Grundsatz)
  • Interpretation der Begriffe Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung
  • Untersuchung der Leistungs- und Teilhaberechte für Unionsbürger
  • Abgrenzung der Kompetenzen zwischen EU und Mitgliedstaaten

Auszug aus dem Buch

3. Recht auf bloßen Zugang zur ärztlichen Versorgung?

Art. 35 S. 1 GRCh spricht von einem Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung. Die Formulierung kann jedoch Unsicherheiten bezüglich ihrer Auslegung hervorrufen. So wird die Frage aufgeworfen, ob sich das bloße Zugangsrecht sowohl auf die Gesundheitsvorsorge als auch auf die ärztliche Versorgung erstreckt.39

Eine Beschränkung des Rechts auf den bloßen Zugang zur ärztlichen Versorgung würde das Grundrecht zu eng interpretieren. Der allgemeine Sprachgebrauch spricht deutlich für eine weite Auslegung des Inhalts. Wäre die Vorschrift eng auszulegen, müsste die Formulierung korrekterweise heißen: „Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und zur ärztlichen Versorgung“. Hier wurde aber die Präposition „auf“ gewählt, die sich eindeutig auf das „Recht“ bezieht. Ferner ergibt sich aus dem Gedanken des Solidaritätsprinzips, mit dem das Kapitel überschrieben ist, im Zusammenhang mit der Menschenwürde in Art. 1 der Charta, dass jedenfalls ein lebensnotwendiges Mindestmaß an ärztlicher Versorgung für jedermann gewährleistet sein soll.40

Wirft man einen Blick in die englischsprachige Fassung der Charta, so heißt es dort: „Everyone has the right of access to preventive health care and the right to benefit from medical treatment […]“. In dieser Fassung wird nur im ersten Teil von einem Recht auf Zugang gesprochen. Im zweiten Teil ist nur noch die Rede von einem Recht auf medizinische Versorgung; das Wort „Zugang“ wird nicht mehr erwähnt. Auch dies zeigt, dass sich die Beschränkung auf den Zugang nur auf den Bereich der Gesundheitsvorsorge, nicht jedoch auf den Bereich der ärztlichen Versorgung bezieht.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Überblick über die Entwicklung der Grundrechte in der EU: Dieses Kapitel skizziert die historische Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EU, von der Rechtsprechung des EuGH bis zur Proklamation der Grundrechte-Charta und deren Anpassung durch den Vertrag von Lissabon.

II. Allgemeines zu Art. 35 GRCh: Hier wird das rechtliche Umfeld von Art. 35 GRCh beleuchtet und die in der Vorschrift verwendeten Begriffe wie Gesundheit, Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung definiert.

III. Das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung in Art. 35 S. 1 GRCh: Dieser Abschnitt analysiert intensiv die Rechtsnatur von Satz 1, diskutiert die Anforderungen an die ärztliche Versorgung sowie die Frage der staatlichen Schutzpflichten und Leistungsrechte.

IV. Die Zielbestimmung in Art. 35 S. 2 GRCh: Das Kapitel erläutert, dass es sich bei Satz 2 um eine objektive Zielbestimmung für den Gesetzgeber handelt, die keinen direkten subjektiven Anspruch für Einzelne begründet.

V. Mehrwert für die Unionsbürger aus Art. 35 GRCh?: Abschließend wird kritisch bewertet, ob Art. 35 GRCh einen tatsächlichen juristischen Mehrwert für Unionsbürger bietet oder primär als politisches Leitbild fungiert.

Schlüsselwörter

Europäische Grundrechte-Charta, Art. 35 GRCh, Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge, ärztliche Versorgung, Grundrecht, Grundsatz, Europäischer Gerichtshof, Leistungsrecht, Primärrecht, Unionsbürger, Recht auf Leben, Gesundheitswesen, Vertragsgrundlage, Gesundheitspolitik

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Analyse von Art. 35 der Europäischen Grundrechte-Charta und der Frage, welche Rechte und Pflichten sich aus dieser Vorschrift für die EU und die Mitgliedstaaten im Bereich der Gesundheit ergeben.

Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?

Die Schwerpunkte liegen auf der Auslegung der Begriffe zur Gesundheitsversorgung, der Abgrenzung zwischen Grundrechten und Zielbestimmungen sowie der Frage der Einklagbarkeit dieser Rechte.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es zu klären, ob Art. 35 GRCh ein einklagbares subjektives Recht für den Bürger darstellt oder ob seine Wirkung auf ein politisches Leitbild begrenzt bleibt.

Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?

Es handelt sich um eine juristische Analyse, die sich auf die Auswertung der Rechtsprechung des EuGH, die Entstehungshistorie (Grundrechte-Konvent) und die einschlägige rechtswissenschaftliche Literatur stützt.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Im Hauptteil werden die Begriffe „Gesundheit“, „Gesundheitsvorsorge“ und „ärztliche Versorgung“ definiert, die Rechtsnatur der einzelnen Sätze des Artikels 35 diskutiert und die Grenzen des Kompetenzbereichs der EU analysiert.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?

Die zentralen Begriffe sind Europäische Grundrechte-Charta, Gesundheitsschutz, ärztliche Versorgung, Leistungsrecht, Grundrecht und das Kompetenzgefüge zwischen EU und Mitgliedstaaten.

Ist Art. 35 GRCh für einen EU-Bürger direkt einklagbar?

Nein, der Autor kommt zu dem Schluss, dass Art. 35 S. 1 GRCh aufgrund des Verweises auf nationale Vorschriften und Gepflogenheiten kein unmittelbar einklagbares subjektives Leistungsrecht gewährt.

Welchen Stellenwert hat die englischsprachige Fassung der Charta bei der Auslegung?

Sie dient dem Autor als wichtiges Indiz, da sie durch die unterschiedliche Wortwahl bei „Gesundheitsvorsorge“ und „medizinischer Versorgung“ verdeutlicht, dass sich die Einschränkung auf den Zugang nur auf den ersten Teil der Vorschrift bezieht.

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Details

Title
Gesundheitsschutz nach Art 35 der Europäischen Grundrechte-Charta
College
University of Hohenheim
Author
Dr. Gerald G. Sander (Author)
Publication Year
2010
Pages
17
Catalog Number
V170931
ISBN (eBook)
9783640899678
Language
German
Tags
Gesundheitsschutz Grundrecht Grundrechte Charta Europäische Union Leistungsrecht Abwehrrecht medizinische Versorgung
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Dr. Gerald G. Sander (Author), 2010, Gesundheitsschutz nach Art 35 der Europäischen Grundrechte-Charta, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/170931
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