Diese Arbeit behandelt das Thema der konfessionsverschiedenen Ehe.
Um einen Einstieg in das Thema zu ermöglichen, wird zunächst eine Definition der konfessionsverschiedenen Ehe formuliert. Danach wird die rechtliche Entwicklung dieser Ehen untersucht, um schließlich genau auf die geltende Rechtslage eingehen zu können.
Diese Arbeit wird begleitet von der Frage nach der Problematik der
konfessionsverschiedenen Ehen: Gibt es Problem? Wenn ja, wie sehen sie aus und wodurch entstehen diese?
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition: „Konfessionsverschiedene Ehen“
3. Die rechtliche Entwicklung der konfessionsverschiedenen Ehe seit dem Codex Iuris Canonici von 1917
4. Die geltenden Rechte
4.1 Die Erlaubnis des Eheschlusses
4.2 Die Form der Eheschließung
4.3 Die Taufe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder
4.4 Die Seelsorge
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen und die historische Entwicklung der konfessionsverschiedenen Ehe im katholischen Kirchenrecht, um die damit verbundenen Herausforderungen für die betroffenen Ehepartner zu analysieren.
- Definition und kanonische Einordnung der konfessionsverschiedenen Ehe
- Historische Entwicklung der Rechtslage seit dem CIC 1917
- Erlaubnisverfahren und formale Anforderungen an den Eheschluss
- Kanonische Vorgaben zur Kindererziehung und Taufe
- Seelsorgliche Aspekte und familiäre Herausforderungen
Auszug aus dem Buch
3. Die rechtliche Entwicklung der konfessionsverschiedenen Ehe seit dem Codex Iuris Canonici von 1917
Die Bestimmungen über die konfessionsverschiedene Ehe im Codex Iuris Canonici (zukünftig auch CIC) am 27. Mai 1917 haben durch viele Diskussionen in der Konzilsaula eine Neuordnung erfahren müssen. Die Bestimmungen des CIC/1917 haben eine konfessionsverschiedene Ehe verboten, hier galt sie als Ehehindernis. Eine Dispens war nur dem Papst vorbehalten; eine Dispens von der katholischen Formpflicht war allerdings nicht generell verboten. Wurde eine nichtkatholische Ehe eingegangen, so wurde dieser Verstoß mit der Exkommunikation bestraft. Auch mussten sich beide Ehepartner zur katholischen Kindererziehung verpflichten.
Da es immer mehr zu Ausnahmen durch den Papst kam, wurden am 20. November 1964 ein Entwurf des Votums der über das Ehesakrament von den Konzilsvätern an den Papst weitergegeben, mit der Bitte einer Neuordnung. Hierauf wurde „Matrimonii sacramentum“vvon der Kongregation für Glaubenslehre am 18. März 1966 erlassen. Diese Neuordnung besagt, dass die konfessionsverschiedene Ehe weiterhin ein Hindernis bleiben und dass eine Dispens vor dem Eheabschluss nötig war.
Diese Dispens darf jedoch durch MP PastMun Nr.19 (Motu Propio „Pastor mununs“) nur von dem Ortsordinarius erteilt werden. Der katholische Ehepartner ist weiterhin für die Taufe und Erziehung der Kinder verantwortlich. Für dies muss sich der katholische Ehepartner durch ein Versprechen verpflichten. Der evangelische Christ verpflichtet sich, seinen katholischen Ehepartner nicht an dem Versprechen zu behindern. Weiterhin gilt die Bestimmung, dass die kanonische Form die verpflichtende Eheschließungsform bleibt. Auch muss der Apostolische Stuhl über Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt werden. Bei der Eheschließung wird die liturgische Form, welche durch die Bestimmungen der cc. 1102 § 2 und 1109 § 3 festgelegt war, abgeschafft und die Erlaubnis zur Brautmessen, sowie zum Brautsegen kann erteilt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Arbeit führt in das Thema der konfessionsverschiedenen Ehe ein und skizziert die methodische Vorgehensweise sowie die leitende Fragestellung bezüglich der Problematik solcher Ehen.
2. Definition: „Konfessionsverschiedene Ehen“: Hier wird der Begriff der „matrimonium mixtum“ definiert und abgegrenzt, wobei der veraltete Begriff der „Mischehe“ ausdrücklich abgelehnt wird.
3. Die rechtliche Entwicklung der konfessionsverschiedenen Ehe seit dem Codex Iuris Canonici von 1917: Dieser Abschnitt beschreibt den historischen Wandel von einem strikten Ehehindernis hin zu einer flexibleren Handhabung durch Dispensrechte und das Motu Proprio „Matrimonia mixta“.
4. Die geltenden Rechte: Dieses Kapitel erläutert die aktuellen rechtlichen Anforderungen, von der Eheerlaubnis über die Eheschließungsform bis hin zur Verpflichtung bezüglich der Kindererziehung.
5. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer Bilanz, die feststellt, dass rechtliche Probleme weitgehend geklärt sind, während im Alltag der Ehepartner weiterhin persönliche und spirituelle Herausforderungen bestehen bleiben.
Schlüsselwörter
Konfessionsverschiedene Ehe, Kirchenrecht, Codex Iuris Canonici, CIC 1983, Matrimonium mixtum, Eheschließung, Dispens, Katholische Kirche, Ökumene, Ehehindernis, Seelsorge, Kindererziehung, Glaubenspraxis, Ehevorbereitung, Kanonische Form.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und der kirchlichen Ordnung für konfessionsverschiedene Ehen zwischen Katholiken und Nichtkatholiken.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen sind die Definition der Ehe im kanonischen Recht, die historische Rechtsentwicklung, die Bedingungen für eine gültige Eheschließung sowie die seelsorgliche Begleitung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Untersuchung der rechtlichen Lage und der daraus resultierenden Problematiken im Kontext der konfessionsverschiedenen Ehe.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer kirchenrechtlichen Analyse der Bestimmungen des CIC sowie auf einer historischen Aufarbeitung der einschlägigen Dekrete und Normen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Analyse des Rechtswandels seit 1917 und eine detaillierte Darstellung der aktuell geltenden kanonischen Rechte bei der Eheschließung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Kanonisches Recht, Matrimonium mixtum, Dispens, Eheschließungsform und seelsorgliche Verantwortung charakterisiert.
Warum wird der Begriff "Mischehe" abgelehnt?
Der Autor lehnt den Begriff „Mischehe“ ab, da dieser als historisch belastet angesehen wird und die offizielle kirchenrechtliche Bezeichnung „matrimonium mixtum“ präziser ist.
Welche Rolle spielt das Ehevorbereitungsprotokoll?
Es dient dazu, das geforderte Versprechen des katholischen Partners zur Taufe und Erziehung der Kinder zu dokumentieren und den nichtkatholischen Partner über diese Verpflichtungen in Kenntnis zu setzen.
Sind Doppeltrauungen erlaubt?
Nein, eine Doppeltrauung ist untersagt, da dies dem ökumenischen Denken widersprechen würde und Riten nicht gleichzeitig oder hintereinander vollzogen werden dürfen.
- Quote paper
- Claudia Löb (Author), 2008, Die konfessionsverschiedene Ehe, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/168470