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Seminararbeit, 2008
32 Seiten, Note: Sehr gut
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
1.1. Begriffsabgrenzung
1.2. Problemstellung
2. RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG VON VEREINEN DER FUßBALL-BUNDESLIGA
2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.1. Gesellschaftsformen in der Fußball-Bundesliga
2.1.2. Lizenzerteilung durch den Deutschen Fußball Bund
2.1.3. Bilanzierungsvorschriften nach HGB
2.1.3.1. Bilanzierung von Aktivpositionen
2.1.3.2. Bilanzierung von Passivpositionen
2.2. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
2.2.1. Einnahmequellen der Vereine
2.2.2. Das Bossmann-Urteil und seine Folgen
3. ANALYSE ZU DEN PROBLEMEN DER RECHNUNGSLEGUNG VON VEREINEN DER FUßBALL-BUNDESLIGA
3.1. Besonderheiten aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen
3.1.1. Gesellschaftsform
3.1.2. Wirtschaftsjahr
3.2. Bilanzierung von Aktivpositionen
3.2.1. Lizenzspieler
3.2.2. Anzahlungen auf zukünftige Lizenzspieler
3.2.3. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
3.2.3.1. „Handgelder“ für Verträge mit neuen Lizenzspielern
3.2.3.2. Versicherungen für Lizenzspieler über die gesamte Vertragslaufzeit
3.3. Bilanzierung von Passivpositionen
3.3.1. Personalbezogene Rückstellungen
3.3.2. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
3.3.3. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
3.3.3.1. Erlöse aus internationalen Wettbewerben
3.3.3.2. Dauerkarten
3.3.3.3. Erlöse aus Sponsoringverträgen
3.3.3.4. Erlöse aus der Vermarktung des Stadions
3.4. Praktische Beispiele
3.5. Kritische Würdigung
4. FAZIT UND AUSBLICK
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Umsatzerlöse in Prozent, Geschäftsbericht Borussia Dort- mund GmbH & Co. KG a.A. (2007), S
Abbildung 2: Immaterielle Vermögensgegenstände, Geschäftsbericht Borussia Dortmund GmbH & Co. KG a.A. (2007), S
Abbildung 3: Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Geschäftsbericht Borussia Dortmund GmbH & Co. KG a.A. (2007), S
Abbildung 4: Immaterielle Vermögensgegenstände nach IAS/IFRS, Ge- schäftsbericht Borussia Dortmund GmbH & Co. KG a.A. (2007), S.
Die Rechnungslegung im weiteren Sinn ist die Zusammenführung von Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres zur Ermittlung des Jahresabschlusses.1
Die Rechnungslegung im engeren Sinne ist die Aufstellung und die Bekanntma- chung des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften haben dem Jahresab- schluss ein Anhang und abhängig von der Größe ein Lagebericht beizufügen. Der Jahresabschluss als solcher dient nicht nur den Eigenkapitalgebern, sondern auch den Fremdkapitalgebern als Informationsmittel über die Vermögenslage des Unter- nehmens.2 Das Publizitätsgesetz regelt die Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen und Konzerne, die die Größenmerkmale des § 222 HGB erfüllen.3
Ein Verein charakterisiert einen Zusammenschluss diverser natürlicher Personen, die dieselben Interessen verfolgen. Zu diesem Zweck werden bei Vereinen Sat- zungen gefasst, in denen die Interessen und die Ausrichtung des Vereins festge- legt werden.
In Deutschland gibt es sowohl gemeinnützige als auch wirtschaftliche Vereine. Hierbei kann ein und derselbe Verein beide Ausprägungen besitzen. Bekannteste Form in Deutschland ist ein Sportverein der sowohl einen gemeinnützigen Sportbe- trieb, als auch einen wirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gaststätte, betreibt.
Die Fußball-Bundesliga bezeichnet als Gesamtbegriff die beiden höchsten deutschen Profifußballklassen. Diese werden unterteilt in die 1. Fußball-Bundesliga und die 2. Fußball-Bundesliga.
Die hier vorliegende Seminararbeit soll verdeutlichen, welche besonderen Schwierigkeiten für die Vereine der Fußball-Bundesliga im Rahmen ihrer Rechnungslegung vorhanden sind. Insbesondere welche signifikant nur in diesem Bereich der Bilanzierung disponibel sind. Hierbei wird grundsätzlich nur der Bereich der Lizenzspielerabteilung untersucht.
Im weiteren Hergang dieser Seminararbeit soll es das Ziel sein, die herausgearbeiteten charakteristischen Probleme der Bilanzierung auf Ihre Bewertung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu würdigen.
Danach werden die ausgearbeiteten Bilanzierungs- bzw. Bewertungswahlrechte und -pflichten in der handelsrechtlichen Rechnungslegung einer kritischen Würdi- gung unterzogen und aus dieser kritischen Würdigung Handlungsempfehlungen abgeleitet.
In der 1. Fußball-Bundesliga als auch in der 2. Fußball-Bundesliga sind die Profiabteilungen der Vereine größtenteils in eine externe Gesellschaft ausgegliedert worden. Hintergrund der Ausgliederung ist die Absicherung des gesamten Vereins gegen das sportlich schlechte Abschneiden der Profiabteilung in der jeweiligen Bundesliga und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken.
Die häufigste gewählte Gesellschaftsform ist hierbei die GmbH. Einzelne Vereine haben sich für die Gründung einer AG oder, wie im Falle von Borussia Dortmund und dem 1.FC Köln, zur GmbH & Co. KG a.A. entschieden. Bisher hat sich lediglich Borussia Dortmund als erster deutscher Fußballverein für den Gang zur Börse ent- schieden.
Die Lizenzerteilung durch den Deutschen Fußball Bund berechtigt den jeweiligen Fußballverein zur Teilnahme an der Fußball-Bundesliga. Sie stellt daher eine Spielerlaubnis dar. Die Lizenzerteilung ist hauptsächlich an die wirtschaftliche Ge- sundheit der Vereine gebunden. Dabei ist es von grundlegender Bedeutung, dass der jeweilige Verein die abgelaufene Spielzeit und auch die kommende Spielzeit der 1. oder 2. Fußball-Bundesliga aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchhalten kann. Dies bedeutet, dass eine insolvenzrechtliche Gefährdung des entsprechen- den Vereins nicht vorliegt oder innerhalb der folgenden Spielzeit nicht zu erwarten ist.
Aus diesem Grund muss jeder Verein der 1. und 2. Fußball-Bundesliga dem Deut- schen Fußball Bund, vor Ende der ablaufenden Spielzeit, seine wirtschaftliche Pla- nung für die nächste Spielzeit vorlegen. Erst nach Zustimmung zur vorgelegten Planung bekommt der Verein für die kommende Spielzeit die uneingeschränkte Spielerlaubnis. Lässt die vorgelegte Planung des Vereins Zweifel an der wirtschaft- lichen Tragfähigkeit des Vereins aufkommen, so kann der DFB Sanktionen gegen den Verein verhängen, um hierdurch die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu gewähr- leisten.
Als eine Sanktion kann der DFB eine Ausgabenbeschränkung verhängen. Diese Beschränkung wird zum Beispiel durch eine Festlegung der Gesamtsumme bei allen Transfergeschäften einer Saison konkretisiert.
Nach § 242 Abs. 1 HGB ist der Kaufmann verpflichtet, Vermögen und Schulden der Unternehmung gegenüberzustellen. Diese Vorschrift definiert den so genannten Ansatz dem Grunde nach. Gleichwohl wird hierbei nicht aufgezeigt, wodurch so- wohl das Vermögen als auch die Schulden einer Unternehmung charakterisiert sind.
Die Charakterisierung von Vermögen und Schulden wird aus dem § 246 Abs. 1 HGB deduziert. Die hier benannte Legaldefinition der abstrakten Aktivierungs- bzw. Passivierungsfähigkeit eines Vermögensgegenstandes bzw. einer Schuld wird im Weiteren für die Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz dargelegt.
Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes ist gegeben, wenn das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Vorteil für die Unternehmung ausdrückt, einzeln verkehrsfähig ist und eine einzelne Bewertung des Wirtschaftsguts durchführbar ist. Sofern alle Kriterien zusammen erfüllt sind, ist das Wirtschaftsgut als Vermögensgegenstand in die Bilanz aufzunehmen.
Die abstrakte Passivierungsfähigkeit einer Schuld ist gewährt, wenn die Schuld eine wirtschaftliche Belastung für die Unternehmung darstellt und daraus eine Zahlungsverpflichtung für die Unternehmung resultiert.
Die erste Haupteinnahmequelle der Vereine der Fußball-Bundesliga stellen die Erlöse aus der Vergabe der Fernsehrechte dar. Dieser Erlösanteil hat sich für alle Vereine insgesamt von der Saison 1999/2000 zur Saison 2000/2001 von 29 % auf 37 % erhöht. Dadurch wird die enorme Wichtigkeit der Fernsehvermarktung für den deutschen Fußball deutlich.4
Der Anteilsanspruch eines jeden Vereins, an den gesamten Erlösen aus der Ver- gabe der Fernsehrechte, ergibt sich aus der Platzierung in der abgelaufenen Sai- son und der Vorsaison. Daraus resultiert, dass der Anteilsanspruch des jeweiligen Vereins umso größer wird, je besser die Platzierung der abgelaufenen Saison und der Vorsaison ist.
Als zweite Haupteinnahmequelle eines Vereins der Fußball-Bundesliga sind die Prämien für das Erreichen eines internationalen Wettbewerbs zu nennen. Dabei sind insbesondere die Einnahmen aus der UEFA Champions-League für die Verei- ne von größter Bedeutung.5 Bei direkter Qualifikation für die erste Runde der UEFA Champions-League, die durch das Erlangen der Deutschen Meisterschaft oder Vizemeisterschaft erreicht wird, bekommt der jeweilige Verein eine sichere Ein- nahme von ca. 16,5 Millionen Euro Ende der entsprechenden Saison.6
Grundlage des nachfolgenden Urteils des EuGh waren die Streitigkeiten im Jahre 1988 zwischen Herrn Jean-Marc Bossmann und seinem Arbeitgeber, dem Verein RCL in der 1. Belgischen Fußballliga. Aufgrund des bis dato geltenden nationalen und internationalen Transferrechts, konnte der alte Verein des Lizenzspielers von dem neuen Verein eine Transfer- bzw. Ausbildungsentschädigung verlangen, wenn der Lizenzspieler nach Ablauf seines Anstellungsvertrages den Verein verlassen wollte. Dieser Vorgang wurde unter dem Namen Zwangstransfer zusammenge- fasst.
Grundsätzlich enden alle geschlossenen Arbeitsverträge zwischen Lizenzspielern und Vereinen am 30.06. des Jahres, in dem die Laufzeit des Arbeitsvertrages en- det. Zur Abwendung des Vertragsendes hat jeder Verein bis zum 26.04 des ent- sprechenden Jahres Zeit dem Lizenzspieler ein neues Vertragsangebot vorzule- gen. Legt der Verein dieses Angebot nicht vor, gilt der Lizenzspieler als Amateur und fällt somit nicht mehr unter die Bedingung der Transfer- bzw. Ausbildungsent- schädigung.
Zur Sicherung dieses Anspruches hatte der RCL Herrn Bossmann einen neuen Vertrag, mit dem damals vorgeschriebenen Mindestlohn vorgelegt. Herr Bossmann lehnte diesen Vertrag ab. Aufgrund der Ablehnung von Herrn Bossmann taxierte der RCL den Wert der Transferentschädigung auf 11,743 Mio. BFR. Da jedoch kein Verein Willens war, diesem Zwangstransfer zuzustimmen bzw. sein Interesse zu bekunden, war Herr Bossmann gezwungen, sich mehrfach bei unterklassigen Ver- einen zu engagieren.
Daraufhin legte Herr Bossmann Klage gegen das geltende Transferrecht beim Cour d´appel Lüttich ein. Dieser verwies die Klage mit seinem Urteil vom 1. Oktober 1993 an den Europäischen Gerichtshof, um dort eine Vorabentscheidung über die §§ 48, 85 und 86 des EWG-Vertrages zu erhalten.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 15. Dezember 1995, dass die Freizügigkeit eines Lizenzspielers, nach § 48 EWG-Vertrag, durch das bis dato geltende Transferrecht eingeschränkt ist und damit unvereinbar mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht ist. Gleichzeitig sei der § 48 des EWG-Vertrages keine Grundlage für die Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer- bzw. Ausbildungsentschädigung. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für Wechsel zwischen Vereinen anderer Mitgliedsstaaten.7
Eine der grundlegendsten Folgen aus dem Urteil des europäischen Gerichtshofes ist, dass bei Ablauf eines Vertrages mit dem Lizenzspieler keine Transferentschädigung vom neuen Verein des Lizenzspielers verlangt werden kann.8 Eine solche Transferentschädigung ist nur innerhalb des gleichen Mitgliedstaates möglich und auch nur bis zum 23. Lebensjahr des jeweiligen Lizenzspielers.9
Der sportliche Erfolg ist die Grundlage für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Gesundheit eines Vereins der Fußball-Bundesliga.10 Zum einen wird durch den sportlichen Erfolg, wie oben beschrieben, der Anteil an den Erlösen aus der Vergabe der Fernsehrechte ermittelt und zum anderen erlangt der Verein durch sportliche Erfolge die Teilnahmeberechtigung an den internationalen Wettbewerben der UEFA.
Insbesondere in den internationalen Wettbewerben der UEFA wie ChampionsLeague oder UEFA-Cup ist es den Vereinen möglich ihre Einnahmen durch das weitere Fortkommen ins Achtelfinale bis hin zum Finale zu steigern. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei Erreichen des Finales in der UEFA ChampionsLeague eine Gesamteinnahme von 45- 50 Mio. Euro erwirtschaftet werden kann. Die Höhe der Gesamteinnahme hängt dabei jedoch nur marginal von der Stadionauslastung bei diesen Veranstaltungen ab.
Somit ist deutlich ersichtlich, dass der sportliche Erfolg auch die zwingende Vorraussetzung für die wirtschaftliche Gesundheit des Vereins ist. Auf diese Tatsache wird insbesondere im Lagebericht der FC Bayern München AG für das Geschäftsjahr 2005/2006 hingewiesen: Der wirtschaftliche Erfolg eines Fußballunternehmens lässt sich nicht vom sportlichen Erfolg entkoppeln.11
Grundsätzlich gibt es zwei wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen für Vereine der Fußball-Bundesliga. Zum einen ist dies die gewählte Gesellschaftsform für die Lizenzspielerabteilung und zum anderen das gewählte Wirtschaftsjahr. Diese bei- den Rahmenbedingungen und deren Folgen werden im weiteren Verlauf darge- stellt.
Die Wahl der Gesellschaftsform bestimmt maßgeblich die Rechnungslegung des Vereins. Dabei ist besonders die unterjährige Berichtserstattung bei kapitalmarkt- orientierten Gesellschaftsformen zu beachten. Aufgrund der Wahl einer GmbH & Co. KG a.A. hat sich Borussia Dortmund die Möglichkeit geschaffen, über den Ka- pitalmarkt neues Kapital für zukünftige Investitionen zu generieren. Gleichzeitig hat sich die Geschäftsführung dazu verpflichtet, quartalsweise Zwischenberichte Ihrer Geschäftstätigkeit für ihre Aktionäre zu veröffentlichen.
Eine weitere Folge der Gesellschaftsform sind die rechtlich festgelegten Beteili- gungsverhältnisse. Die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse konkretisiert der DFB im § 16c der eigenen Satzung. „Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist,… .Der Verein („Mutterverein“) ist an der Ge- sellschaft mehrheitlich beteiligt („Tochtergesellschaft“), wenn er über 50% der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Ver- sammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stel- lung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmanteil von weni- ger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschaf- ter.“12
Die Festlegung des Wirtschaftsjahres hat entscheidende Auswirkungen auf die Bilanzierung- und Bewertungskriterien der Vereine. Grundsätzlich wird durch das Handelsgesetzbuch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr vorgeschrieben. Nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt sowohl das Handelsrecht als auch das Steuerrecht die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres. Grundlage für diese Entscheidung ist die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit eines abweichenden Wirt- schaftsjahres.
Im Falle eines Vereins der Fußball-Bundesliga ist die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit bereits durch den Saisonverlauf der jeweiligen Bundesliga begründet, da die Fußballsaison überwiegend im August beginnt und im Mai oder Juni des Folgejahres endet. Folglich ist die Wahl des Wirtschaftsjahres vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres wirtschaftlich vorteilhaft, da der Rechnungslegungszeitraum mit der Fußballsaison übereinstimmt und die Einnahmen und Ausgaben der Saison in einem Wirtschaftsjahr dargestellt werden. Die sinnvolle Darstellung der Vermögenslage des Fußballvereins ist hierdurch möglich.
[...]
1 vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (2004), S.2490
2 vgl. Buchholz, R. (2002), S. 2
3 vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (2004), S.2490
4 vgl. Elter, V.-C. (2003), S. 5
5 vgl. Hardenacke, J., Muhle, D. (2004), S. 287
6 vgl. FC Bayern München AG (2007) o.S.
7 vgl. Europäischer Gerichtshof (1995), o.S.
8 vgl. Lessinger, E.-M. (2006), S.269
9 vgl. FIFA (2001), S.10
10 vgl. von Freyberg, B. (2005), S. 18
11 vgl. FC Bayern München AG (2007), o.S.
12 Deutscher Fussball Bund (2005), o.S.