Der vorliegenden Text geht der Frage nach, welches Arbeitsrecht auf Arbeitsverträge anzuwenden ist, bei denen der gewöhnliche Arbeitsort in staatsfreiem Gebiet zu lokalisieren ist. Nach einem Überblick über die neue Kollisionsnorm für Individualarbeitsverträge in Art. 8 Rom I-VO wird im Fortgang das Seearbeits- und das Luftarbeitsverhältnis in dieses Anknüpfungssystem eingeordnet.
Der Text ist eine erweiterte Fassung eines Referats im Rahmen eines Doktorandenseminars im Jahr 2010.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Problemstellung
I. Einleitung
II. Problemstellung
B. Rechtsquellen
C. Anknüpfungsgrundsätze für Arbeitsverträge
I. Zweck des IPR – Umfang des Arbeitsvertragsstatuts
II. Anknüpfungsmerkmal – Individualarbeitsvertrag
III. Grundsatz der begrenzten Rechtswahl
IV. Objektive Anknüpfung
1. Gewöhnlicher Arbeitsort (Art. 8 II Rom I-VO)
a) Arbeit „in und demselben Staat“ (Art. 8 II 1 Var. 1 Rom I-VO)
b) Arbeit „von ein und demselben Staat aus“ (Art. 8 II 1 Var. 2 Rom I-VO)
2. Einstellende Niederlassung (Art. 8 III Rom I-VO)
a) Anwendungsfälle
b) Begriff „einstellende“ Niederlassung
3. Engere Verbindung (Art. 8 IV Rom I-VO)
a) Kriterien für die Bestimmung der engeren Verbindung zu einem anderen Staat
b) Verhältnis zu den Regelanknüpfungen
c) Konsequenzen für die Anknüpfung von Arbeitsverhältnissen im staatfreien Raum
D. Internationales Seearbeitsrecht unter Art. 8 Rom I-VO
I. Seearbeitsverträge allgemein
1. Rechtsgrundlagen
2. Meinungsstand objektive Anknüpfung
a) Flaggenanknüpfung als Unterfall des Art. 8 II 1 Var. 1 Rom I-VO
b) Niederlassungsanknüpfung ohne Relevanz der Flagge nach Art. 8 III Rom I-VO
c) Seearbeitsverträge als Fallgruppe des Art. 8 IV Rom I-VO
d) Anknüpfung an die „von dem aus“-Klausel des Art. 8 II1 Var. 2 Rom I-VO
3. Stellungnahme
a) Keine unmittelbare Anwendung der Ausweichklausel des Art. 8 IV Rom I-VO
b) Argumente gegen ein rein territoriales Verständnis
c) Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Weber/Universal Ogden Services Ltd.
d) Rechtsprechung und Lehre in den Mitgliedsstaaten der Rom I-VO
e) Seearbeitsübereinkommen der ILO
f) Systematische Argumente
aa) Art. 11 I Var. 1 Rom I-VO (Ortsform bei Rechtsgeschäften auf Hoher See)
bb) Art. 4 Rom II-VO (Schadenseintritt in staatsfreiem Gebiet)
cc) Art. 9 Rom II-VO (Arbeitskampf auf Schiffen auf Hoher See)
dd) Art. 19 Nr. 2 Brüssel I-VO (Zuständigkeit für individuelle Arbeitssachen)
g) Argumente gegen die Anwendung der „von dem aus“-Klausel
aa) Alternatives Verhältnis
bb) Weitere Argumente gegen eine Anwendung
h) Arbeitnehmerschutz auf kollisionsrechtlicher Ebene
4. Zwischenergebnis
II. Seearbeitsverhältnisse auf deutschen Zeitregisterschiffen
1. Rechtsgrundlage
2. Verstoß des § 21 IV 1 FlRG gegen Gemeinschaftsrecht
a) Vorrang gemeinschaftsrechtlicher Kollisionsnormen
b) Grundsatz der einheitlichen europäischen Auslegung
3. Zwischenergebnis
III. Ergebnis Internationale Seearbeit
E. Internationales Luftarbeitsrecht unter Art. 8 Rom I-VO
I. Meinungsstand
1. Anknüpfung an den Registerort als gewöhnlicher Arbeitsort, Art. 8 II 1 Var. 1 Rom I-VO
2. Anknüpfung an die „base“ über die „von dem aus“-Klausel
3. Anknüpfung an die einstellende Niederlassung, Art. 8 III Rom I-VO
II. Stellungnahme
1. Argumente für die Registerortanknüpfung
2. Argumente gegen die Anknüpfung an die „von dem aus“-Klausel
III. Ergebnis Luftarbeit
F. Endergebnis
G. Bibliografie (Auswahl)
H. Rechtsprechung (Auswahl)
I. Europäischer Gerichtshof
II. Bundesverfassungsgericht
III. Bundesarbeitsgericht
IV. Instanzgerichte
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Individualarbeitsverträgen, bei denen die Tätigkeit außerhalb staatlicher Hoheitsgebiete im sogenannten staatsfreien Raum ausgeübt wird, und analysiert hierbei insbesondere die Anwendbarkeit von Art. 8 der Rom I-Verordnung auf das internationale See- und Luftarbeitsrecht.
- Analyse der objektiven Anknüpfungskriterien nach Art. 8 Rom I-VO bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
- Untersuchung der Flaggenanknüpfung im Seearbeitsrecht als Sonderfall der Arbeitsortanknüpfung.
- Kritische Würdigung der Registerortanknüpfung für fliegendes Personal im internationalen Luftverkehr.
- Diskussion über die Auswirkungen nationaler Sonderregelungen, wie des § 21 IV 1 FlRG, auf das europäische Kollisionsrecht.
- Konkretisierung der Anknüpfung für mobile Arbeitsorte unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Zuordnungsprinzipien.
Auszug aus dem Buch
C. Anknüpfungsgrundsätze für Arbeitsverträge
Seinem Zweck nach bestimmt das Internationale Privatrecht die maßgebliche Privatrechtsordnung bei Sachverhalten mit „Auslandsberührung“. Das Internationale Arbeitsrecht als Internationales Privatrecht auf dem Gebiet des Arbeitsrechts umfasst dabei die Gesamtheit derjenigen Normen und Rechtsregeln, welche in arbeitsrechtlichen Fällen mit Auslandsberührung das anwendbare Recht bestimmen. Das Internationale Privatrecht enthält damit nur Kollisionsnormen zur Ermittlung des einschlägigen nationalen Rechts (Sachrechts).
Der wichtigste Gegenstand ist dabei die Bestimmung des Rechts, das auf das individuelle Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, das sog. Arbeitsvertragsstatut. Allein die so ermittelten nationalen Normen sind dann für die rechtliche Behandlung des Arbeitsverhältnisses verbindlich. Das Arbeitsvertragsstatut entscheidet dann darüber, welches (nationale) Recht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist. Dies gilt gemäß Art. 12 Rom I-VO „insbesondere“ u. a. für die Auslegung, die Erfüllung, die Folgen vollständiger oder teilweise Nichterfüllung. Auch der Kündigungsschutz wird nach dem Arbeitsvertragsstatut bestimmt. Das Arbeitsvertragsstatut entscheidet also umfassend über Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung und Problemstellung: Dieses Kapitel führt in die Thematik der kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Arbeitsverträgen im staatsfreien Raum ein und erläutert die Relevanz der Problemstellung für See- und Luftfahrtpersonal.
B. Rechtsquellen: Hier wird der Übergang vom EGBGB und EVÜ zur Rom I-Verordnung als Grundlage des aktuellen europäischen Internationalen Arbeitsrechts dargestellt.
C. Anknüpfungsgrundsätze für Arbeitsverträge: Es werden die Stufen der objektiven Anknüpfung nach Art. 8 Rom I-VO, insbesondere der gewöhnliche Arbeitsort, die einstellende Niederlassung und die Ausweichklausel, detailliert erörtert.
D. Internationales Seearbeitsrecht unter Art. 8 Rom I-VO: Dieses Kapitel diskutiert kontrovers die Anknüpfung von Seearbeitsverhältnissen, wobei die Flaggenanknüpfung als Unterfall der Arbeitsortanknüpfung gegenüber der Niederlassungsanknüpfung favorisiert wird.
E. Internationales Luftarbeitsrecht unter Art. 8 Rom I-VO: Es erfolgt eine Untersuchung der Anknüpfung für fliegendes Personal, wobei die Registerortanknüpfung als überzeugendste Lösung für den gewöhnlichen Arbeitsort verteidigt wird.
Schlüsselwörter
Internationales Privatrecht, Rom I-Verordnung, Individualarbeitsvertrag, Arbeitsvertragsstatut, kollisionsrechtliche Anknüpfung, staatsfreier Raum, gewöhnlicher Arbeitsort, Seearbeitsrecht, Flaggenanknüpfung, Luftarbeitsrecht, Registerort, einstellende Niederlassung, Völkerrecht, Hoheitsgewalt, Arbeitnehmerschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Frage, welches nationale Arbeitsrecht auf Arbeitsverträge anzuwenden ist, wenn die Arbeitsleistung nicht in einem konkreten Staat, sondern in staatsfreien Gebieten wie auf hoher See oder im Luftraum erbracht wird.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentrale Felder sind das internationale Arbeitskollisionsrecht, die Auslegung von Art. 8 der Rom I-Verordnung, sowie die spezifischen Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Seeschifffahrt und der Luftfahrt.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung, wie die Anknüpfungsgrundsätze der Rom I-Verordnung auf Arbeitnehmer im staatsfreien Raum anzuwenden sind, um eine rechtssichere Zuordnung zu einem nationalen Arbeitsrecht zu gewährleisten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es erfolgt eine systematische Analyse der europäischen Kollisionsnormen unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Grundsätze, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der einschlägigen Literatur zum Internationalen Privatrecht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der allgemeinen Anknüpfungsprinzipien für Arbeitsverträge und die spezifische Anwendung dieser Regeln auf See- und Luftarbeitsverträge unter Einbeziehung systematischer und teleologischer Argumente.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist maßgeblich durch Begriffe wie Rom I-Verordnung, staatsfreier Raum, Flaggenanknüpfung, Registerortanknüpfung und Arbeitsvertragsstatut gekennzeichnet.
Wie bewertet der Autor die Problematik der "Billigflaggen" im Seearbeitsrecht?
Der Autor schlägt vor, die Problematik von Billigflaggen durch die Anwendung der Ausweichklausel des Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO zu lösen, um eine angemessene Anknüpfung zu gewährleisten.
Warum lehnt der Autor die Anknüpfung an die "einstellende Niederlassung" für Luftpersonal ab?
Der Autor lehnt dies ab, da das Flugzeug selbst als gewöhnlicher Arbeitsort und als Instrument der Arbeitsausübung fungiert, was die Anknüpfung an den Registerort (Nationalität des Flugzeugs) völkerrechtlich und systematisch überzeugender macht.
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- Ass. iur. Alexander Block, LL.M. (Author), 2010, Arbeitnehmereinsatz in staatsfreiem Gebiet, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/165951