Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschlossen. Mit diesem wird die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) vom 11.5.2005 (2005/29/EG) ins deutsche Lauterkeitsrecht umgesetzt. Zweck dieser Richtlinie ist nach Art. 1 RL-ULG durch Vollharmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Dieses, in Art. 169 AEUV vorgeschriebene Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus wird in der Richtlinie an mehreren Stellen besonders hervorgehoben und soll durch Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr hinsichtlich Unternehmern und Verbrauchern erreicht werden. Einen Schwerpunkt legt die Richtlinie daher auf den Schutz von Verbrauchergruppen, die aufgrund von geistigen und körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf die Geschäftspraktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schützenswert sind. Wenn durch die Geschäftspraktik voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das Verhalten nur einer solchen identifizierbaren Gruppe wesentlich beeinflusst wird, wird sie nach Art. 5 Abs. 3 RL-UGP aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die vorliegende Abhandlung soll ausgehend vom herrschenden europäischen Verbraucherleitbild und der Funktion des Verbrauchers im Wettbewerb die einzelnen Fallgruppen der schutzbedürftigen Verbraucher interpretieren. In diesem Zusammenhang wird herausgearbeitet, wie deren besonderer Schutz zu rechtfertigen ist, damit bestimmte Verbrauchergruppen nicht nur als schutzbedürftig, sondern auch als schutzwürdig anzusehen sind. Des Weiteren befasst dich die Arbeit mit der Ausgestaltung des Schutzes dieser Verbraucher, wie ihn die Richtlinie in Art. 5 Abs. 3 vorsieht. Abschließend wird auf die materiell-rechtliche Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 der RL-UGP in das deutsche Lauterkeitsgesetz näher eingegangen, wobei besonderes Augenmerk auf die europarechtskonforme Umsetzung vor dem Hintergrund des Zwecks der Richtlinie und der Intention des europäischen Gesetzgebers gelegt wird.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
I. Das europäische Verbraucherleitbild
1. Begriffsbestimmung
2. Die Funktion des Verbrauchers im Wettbewerb
3. Anforderungen an den Verbraucher
4. Notwendigkeit des besonderen Schutzes
II. Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach Art. 5 Abs. 3 RL-UGP
1. Die besondere Schutzbedürftigkeit
a. Der durchschnittliche Verbraucher als Maßstab
b. Differenzierte Ansichten im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Verbrauchergruppen
c. Lösungsansätze
aa. Enge Auslegung des Merkmals der „besonderen Schutzbedürftigkeit“
bb. Persönliche Defizite als einschränkendes Merkmal
cc. Die „eindeutige Identifizierbarkeit“ der Verbrauchergruppen
2. Fallgruppen schutzbedürftiger Verbraucher
a. Geistige Gebrechen
aa. Geistig behinderte Menschen
bb. Psychische Störungen
cc. Analphabetismus
dd. Sprachunkundigkeit
b. Körperliche Gebrechen
c. Alter
aa. Kinder und Jugendliche
bb. Hohes Alter
(1) Menschen im Alters- und Pflegeheim
(2) Unter Betreuung stehende Personen
d. Leichtgläubigkeit
aa. Differenzierte Begriffsbestimmungen in der Literatur
bb. Stellungnahme
(1) Rentner und Hausfrauen
(2) Rechtsunkenntnis
(3) Glaube, Aberglaube und Sektenangehörigkeit
(4) Übersteigertes Wunschdenken
(5) Lange Abgeschiedenheit
III. Ausgestaltung des Schutzes besonders schutzbedürftiger Verbraucher nach Art. 5 Abs. 3 RL-UGP
1. Der Durchschnittsverbraucher als Maßstab
2. Die Abweichung vom Maßstab des Durchschnittsverbrauchers
a. Die „vernünftige Vorhersehbarkeit“
aa. Wörtliche Anwendung der Vorschrift
bb. Verschiedene Interpretationsansätze im Hinblick auf die „Vorhersehbarkeit“
cc. Stellungnahme
dd. Zusammenfassung
b. Die Beeinflussbarkeit des wirtschaftlichen Verhaltens „nur“ einer eindeutig identifizierbaren Gruppe
IV. Materiell-rechtliche Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 RL-UGP in das deutsche Lauterkeitsrecht
1. Die Umsetzung in § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG-E
2. Die Umsetzung in § 4 Nr. 2 UWG-E
a. Weitere Anpassung erforderlich?
b. Stellungnahme
3. Nr. 28 des Anhangs I UWG-E
a. Regelungszweck der Vorschrift
b. Regelungsinhalt
aa. Divergierende Auslegung des Begriffs „Kindes“
bb. Stellungnahme
c. Kritik an Nr. 28 des Anhangs I UWG-E
V. Resümee
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Studienarbeit untersucht die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) in das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das primäre Ziel ist es, die Auslegung des Schutzes „besonders schutzbedürftiger Verbraucher“ zu präzisieren, um einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Verbraucherschutz und unternehmerischer Freiheit zu gewährleisten, ohne das Leitbild des Durchschnittsverbrauchers auszuhöhlen.
- Europäisches Verbraucherleitbild und Schiedsrichterfunktion im Wettbewerb
- Interpretation der „besonderen Schutzbedürftigkeit“ (geistige/körperliche Gebrechen, Alter, Leichtgläubigkeit)
- Anforderungen an die „vernünftige Vorhersehbarkeit“ einer Beeinflussung
- Umsetzung in das materielle deutsche Lauterkeitsrecht (§ 3 und § 4 UWG-E)
- Sonderstellung des Kinderschutzes (Nr. 28 der „black list“)
Auszug aus dem Buch
Die besondere Schutzbedürftigkeit
Diesem Zweck dienend bestimmt Art. 5 Abs. 3 RL-UGP, dass Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbraucher, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe bestimmt werden. Sowohl diese Bestimmung als auch Erwägungsgrund 19 der Richtlinie bringen damit zum Ausdruck, dass Verbraucher, die aufgrund eben genannter Eigenschaften besonders für eine Geschäftspraxis oder ein Produkt anfällig sind, einen entsprechenden, erhöhten Schutz erfahren müssen.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Vorstellung der Richtlinie 2005/29/EG und deren Zielsetzung zur Harmonisierung des Verbraucherschutzes sowie Einordnung der besonderen Schutzbedürftigkeit.
I. Das europäische Verbraucherleitbild: Analyse des Wandels vom Bild des „flüchtigen Verbrauchers“ hin zum „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher“.
II. Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach Art. 5 Abs. 3 RL-UGP: Untersuchung der Kriterien für Schutzbedürftigkeit und Abgrenzung verschiedener Fallgruppen wie geistige/körperliche Gebrechen, Alter und Leichtgläubigkeit.
III. Ausgestaltung des Schutzes besonders schutzbedürftiger Verbraucher nach Art. 5 Abs. 3 RL-UGP: Erörterung des Maßstabs der „vernünftigen Vorhersehbarkeit“ und der objektiven Bestimmtheit von Werbemaßnahmen.
IV. Materiell-rechtliche Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 RL-UGP in das deutsche Lauterkeitsrecht: Detaillierte Prüfung der Umsetzung in das UWG, insbesondere in § 3, § 4 und die Relevanz der „black list“ (Nr. 28).
V. Resümee: Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung im Sinne des europäischen Gesetzgebers.
Schlüsselwörter
Besonders schutzbedürftige Verbraucher, RL-UGP, UWG, Lauterkeitsrecht, Durchschnittsverbraucher, Vernünftige Vorhersehbarkeit, Eindeutige Identifizierbarkeit, Geschäftspraktiken, Kinderschutz, Black List, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Marktmechanismus, Schutzwürdigkeit, Verhältnismäßigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Umsetzung der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) in das deutsche Recht, mit Fokus auf den Schutz spezifischer Verbrauchergruppen, die aufgrund persönlicher Eigenschaften besonders schutzbedürftig sind.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Zentrale Themen sind das Verbraucherleitbild im EU-Recht, die Auslegung von Kriterien für Schutzbedürftigkeit (wie Alter oder geistige Gebrechen) und die materiell-rechtliche Anpassung im deutschen UWG.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Ziel ist es, zu klären, wie der besondere Schutz schutzbedürftiger Verbraucher unter Wahrung des herrschenden Verbraucherleitbildes des Durchschnittsverbrauchers so ausgelegt werden kann, dass er restriktiv und zielgerichtet bleibt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, insbesondere die teleologische Interpretation der Richtlinienvorgaben sowie eine rechtsvergleichende und systemtheoretische Analyse der Umsetzung im nationalen Recht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Tatbestandsmerkmale der „besonderen Schutzbedürftigkeit“, der „vernünftigen Vorhersehbarkeit“ sowie die konkrete Umsetzung in das UWG, inklusive der neuen Regelungen für Kinder (Black List).
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Wichtige Begriffe sind besonders schutzbedürftige Verbraucher, Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP), UWG, Durchschnittsverbraucher, Vernünftige Vorhersehbarkeit und Kinderschutz.
Wie definiert die Arbeit „Schutzwürdigkeit“ bei körperlichen Gebrechen?
Die Arbeit unterscheidet zwischen körperlichen Beeinträchtigungen, die eine Teilhabe am Marktgeschehen unmöglich machen (z. B. Blindheit), und solchen, die trotz Beeinträchtigung eine durchschnittliche Information ermöglichen, wobei nur erstere einen besonderen Schutz rechtfertigen.
Warum wird das Alter von 14 Jahren als Grenze für den Kinderschutz diskutiert?
Die Diskussion um die Altersgrenze von 14 Jahren ergibt sich aus der Auslegung der „black list“ (Nr. 28) und der europäischen Tendenz, zwischen Kindern und Jugendlichen/Minderjährigen zu differenzieren, da Jugendliche bereits über ein höheres Maß an Urteilsfähigkeit verfügen.
Wie ist die „vernünftige Vorhersehbarkeit“ für Unternehmer zu interpretieren?
Die Arbeit plädiert für eine objektive Auslegung: Eine Beeinflussung ist dann vorhersehbar, wenn die Werbemaßnahme objektiv für eine schutzbedürftige Gruppe bestimmt ist oder der Unternehmer deren Schwächen bewusst ausnutzt.
- Arbeit zitieren
- Elisa May (Autor:in), 2008, Die Umsetzung der RL-UGP in das UWG, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/165737