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Stillschweigender Vorbehalt der Aufhebung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung

Title: Stillschweigender Vorbehalt der Aufhebung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung

Scientific Essay , 2010 , 9 Pages , Grade: 1,1

Autor:in: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)

Law - Civil / Private / Industrial / Labour

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Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung / stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung.
Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.
Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.
Eine vorhandene betriebliche Übung begründet eine vertragliche Anspruchsgrundlage und mit Eintritt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen die Entstehung des Anspruchs auch für neu eingetretene Arbeitnehmer. Sie kann jedoch gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern durch eindeutige einseitige Erklärung des Arbeitgebers beseitigt werden. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages erstreckt sich nicht auf ArbN, deren Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum begründet wird, LAG Niedersachsen Urteil vom 24.04.2008 - 7 SA 865/07. Eine betriebliche Übung entsteht dagegen nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war, BAG, Urteil vom 19.06.2001, 1 AZR 598/00, EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 67, oder irrtümlich auf Grund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage sich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte, BAG, Urteil vom 16.06.2004, 4 AZR 417/03. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar auf Grund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG vom 30.05.2006, 1 AZR 111/05, a.a.O. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann mithin nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt.

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Inhaltsverzeichnis

1. Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung.

2. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.

3. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Problematik, ob und unter welchen Voraussetzungen durch betriebliche Übung entstandene Vergütungsansprüche, wie etwa Weihnachtsgeld, durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen einseitig aufgehoben oder modifiziert werden können.

  • Rechtliche Grundlagen der betrieblichen Übung und deren Entstehung.
  • Wirksamkeit von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten unter dem Transparenzgebot.
  • Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips bei Konkurrenz zwischen individualvertraglichen Ansprüchen und Betriebsvereinbarungen.
  • Die Rolle des § 77 Abs. 3 BetrVG als Regelungssperre bei Sonderzahlungen.
  • Grenzen der sogenannten „negativen betrieblichen Übung“ als Instrument zur Anspruchsbeseitigung.

Auszug aus dem Buch

3. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.

Über zehn Jahre lang zahlte der beklagte ArbG seinen Arbeitnehmern jeweils mit der Vergütung für November Weihnachtsgeld in Höhe eines gleich bleibenden Prozentsatzes der Bruttomonatsvergütung. Zuletzt erhielt der Kläger im Jahr 2005 Weihnachtsgeld in Höhe von 894,00 Euro brutto. Am 21. November 2006 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat folgende Betriebsvereinbarung:

„Mit Blick auf die schwierige Lage, in der sich die L aufgrund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der neu errichteten Rohwurstproduktionsanlage gegenwärtig befindet, vereinbaren die Betriebspartner mit einer Geltung für alle im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wie folgt.

Für das Kalenderjahr 2006 wird keine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gezahlt.

Diese Vereinbarung beschränkt sich auf das Kalenderjahr 2006.“

Zusammenfassung der Kapitel

1. Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung.: Dieses Kapitel erläutert, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht automatisch durch Betriebsvereinbarungen modifiziert werden können und der Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen explizite Vorbehalte formulieren muss.

2. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird.: Hier wird analysiert, dass ein festigter Vergütungsanspruch aus betrieblicher Übung nicht durch eine bloße Betriebsvereinbarung für ein einzelnes Jahr unterbrochen werden kann, da dies gegen bestehende vertragliche Rechte verstößt.

3. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.: Dieses Kapitel stellt klar, dass bei einer Kollision zwischen einer Betriebsvereinbarung und einem günstigeren einzelvertraglichen Anspruch das Günstigkeitsprinzip greift, welches den Arbeitnehmer schützt.

Schlüsselwörter

Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld, Betriebsvereinbarung, Günstigkeitsprinzip, Sonderzahlung, Vergütungsanspruch, Transparenzgebot, § 307 BGB, § 77 BetrVG, Regelungssperre, Arbeitsvertrag, Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerrufsvorbehalt, Individualvertrag, Kollektivrecht.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Beständigkeit von durch betriebliche Übung entstandenen Vergütungsansprüchen, speziell im Hinblick auf deren Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind die Entstehung und Beseitigung betrieblicher Übungen, die Wirksamkeit von Vorbehaltsklauseln sowie der Vorrang des Günstigkeitsprinzips bei kollektivrechtlichen Regelungen.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist aufzuzeigen, dass ein Arbeitgeber betrieblich begründete Ansprüche nicht einseitig durch Betriebsvereinbarungen oder das bloße Fehlen von Widerspruch gegen einseitige Erklärungen entziehen kann.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit stützt sich auf eine detaillierte Analyse der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie auf eine dogmatische Auslegung der einschlägigen Gesetzesnormen des BGB und des BetrVG.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Im Hauptteil wird erörtert, warum der Verweis auf betriebliche Übungen als „betriebsvereinbarungsoffen“ rechtlich unzulässig ist und welche Anforderungen das Transparenzgebot an Arbeitgeber stellt.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie „betriebliche Übung“, „Günstigkeitsprinzip“, „Betriebsvereinbarung“ und das „Transparenzgebot“ charakterisiert.

Warum reicht das Schweigen eines Arbeitnehmers nicht aus, um Ansprüche aus betrieblicher Übung zu verlieren?

Nach § 308 Nr. 5 BGB und der neueren Rechtsprechung des BAG stellt das bloße Schweigen auf eine Ankündigung des Arbeitgebers kein wirksames Änderungsangebot dar, da hierfür eine ausdrückliche Zustimmung oder Vereinbarung erforderlich ist.

Was besagt die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG in diesem Kontext?

Sie besagt, dass Arbeitsentgelte, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen, was die Möglichkeiten der Betriebspartner zur Einschränkung von Sonderzahlungen erheblich begrenzt.

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Details

Title
Stillschweigender Vorbehalt der Aufhebung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung
College
University of Cooperative Education Mannheim
Grade
1,1
Author
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)
Publication Year
2010
Pages
9
Catalog Number
V160803
ISBN (eBook)
9783640747795
ISBN (Book)
9783640748006
Language
German
Tags
Stillschweigender Vorbehalt Aufhebung Ansprüchen
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2010, Stillschweigender Vorbehalt der Aufhebung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/160803
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