Die Ausarbeitung geht der Frage nach, welche Rolle Ombudsstellen im Zusammenhang mit Moratorien und Generativität spielen.
Es folgt im ersten Teil der Arbeit eine Aufarbeitung der ombudschaftlichen Arbeit nach §9a SGB VIII, anschließend wird die Begrifflichkeit des Moratoriums kurz erläutert und in Beziehung zu den Handlungsfeldern des SGB VIII gebracht, hierbei werden Exemplarisch die Jugendarbeit (Jugendverbandsarbeit) und die “Hilfen zur Erziehung (Careleaver*innen) behandelt. Im Schlussteil werden die Ergebnisse der Gruppendiskussion, welche im Kurs stattfand, erläutert. Die Diskussion beschäftigt sich mit den Fragestellungen, ob Ombudsstellen Moratorien schützen können oder auch nicht und ob die Handlungsfelder des §2 SGB VIII als Moratorien angesehen werden können.
Inhaltsverzeichnis
1. Kurze Einleitung
2. Ombudschafliche Beratung: Was ist das eigentlich?
2.1 Das Jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis
2.2 Primäre Zielsetzung und Grenzen
3. Kurze Entstehungsgeschichte des §9a SGB VIII
4. Rechtliche Grundlagen von ombudschaftlicher Beratung nach §9a SGB VIII
4.1 Außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe
4.2 Erweiterung des Handlungsfeldes
5. Legitimation ombudschafliches Handeln
6. Zielgruppe von ombudschaftlicher Beratung
7. Kontaktaufnahme zu Ombudsstellen: Ein Blick in die Statistik aus dem Jahr 2021
8. Ombudschaftliche Strukturen in Niedersachsen
9. Eigenschaften von Ombudschaften
9.1 Parteilichkeit
9.2 Unabhängigkeit
9.3 Niedrigschwelligkeit
10. Aufgaben von Ombudschaft
10.1 Beratung und Begleitung
10.2 Ausgleich von Machtasymmetrien
11.Objektive Rechtsverpflichtungen und Subjektive Rechtsansprüche und ihre Schwierigkeiten
12. Moratorium: Begriffskunde
12.1 Sind Handlungsfelder Moratorien?
12.1.1 Die Bereitstellung von Moratorien und das bestehende Machtgefälle
12.1.2 Hierarchien innerhalb der Moratorien
12.1.3 Potenzial für Machtmissbrauch
12.1.4 Rolle der Ombudschaft
12.2 Können Ombudsstellen Moratorien schützen?
12.2.1 Jugendarbeit
12.2.2 Hilfen zur Erziehung
13. Fazit
14. Literaturverzeichnis
1. Kurze Einleitung
Im Rahmen des Seminars “Generativität und ihre kindheitspädagogische Relevanz” im Sommersemester 2024 hat der Autor dieser Hausarbeit gemeinsam mit einem Kommilitonen eine Präsentation zum Thema “Ombudschaft und Moratorium” gehalten. Es folgt im ersten Teil der Arbeit eine Aufarbeitung der ombudschaftlichen Arbeit nach §9a SGB VIII, anschließend wird die Begrifflichkeit des Moratoriums kurz erläutert und in Beziehung zu den Handlungsfeldern des SGB VIII gebracht, hierbei werden Exemplarisch die Jugendarbeit (Jugendverbandsarbeit) und die “Hilfen zur Erziehung (Careleaver*innen) behandelt. Im Schlussteil werden die Ergebnisse der Gruppendiskussion, welche im Kurs stattfand, erläutert. Die Diskussion beschäftigt sich mit den Fragestellungen, ob Ombudsstellen Moratorien schützen können oder auch nicht und ob die Handlungsfelder des §2 SGB VIII als Moratorien angesehen werden können.
2. Ombudschafliche Beratung: Was ist das eigentlich?
Ombudschaftliche Beratung ist ein in der Konfliktbewältigung und Beschwerdebehandlung spezifisches Konzept, das sich besonders auf die Interessen der strukturell unterlegenen Partei konzentriert. Im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe werden Ombudsstellen speziell für junge Menschen und ihre Familien eingerichtet, die sich in einem strukturell unterlegenen Verhältnis im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis befinden (vgl. Len et al. 2022, S.12).
2.1 Das Jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis
Im Kontext der Jugendhilfe manifestiert sich eine dynamische Interaktion zwischen drei Hauptparteien: dem Leistungsverpflichtenden, repräsentiert durch das Jugendamt, dem Leistungserbringenden, verkörpert durch Dienste und Einrichtungen, sowie dem Leistungsberechtigten, repräsentiert durch die Eltern/Erziehungsberechtigten und die jungen Menschen selbst. Dieses Triangulationsverhältnis bildet die strukturelle Grundlage für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe (vgl. Marquard 2016, S. 695 f.).
2.2 Primäre Zielsetzung und Grenzen
Die primäre Zielsetzung der Ombudsstellen besteht darin, unabhängige Informationen, Beratung und gegebenenfalls Unterstützung bereitzustellen, basierend auf den bestehenden Rechten und Rechtsansprüchen der betroffenen Parteien. Die Einrichtung von Ombudsstellen in der Jugendhilfe trägt somit dazu bei, Kinderrechte umfassend zu gewährleisten und zu berücksichtigen (vgl. Len et al. 2022, S.12). Es ist wichtig zu betonen, dass Ombudsstellen gemäß §9a des SGB VIII keine allgemeinen Plattformen für die Beteiligung und Beratung im Sinne der Verwirklichung von Kinderrechten sind. Vielmehr sind sie speziell auf die Strukturen der Jugendhilfe ausgerichtet. Dies bedeutet, dass ihre Funktionen und Aufgaben darauf abzielen, die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen im Kontext der Jugendhilfe zu adressieren, statt als allgemeine Beratungsplattform für die Verwirklichung von Kinderrechten zu fungieren (vgl. ebd., S.12).
3. Kurze Entstehungsgeschichte des §9a SGB VIII
Ombudschaftliche Beratung wurde 2021 mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz am 10.06.2021 erstmals in “den bundesgesetzlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe verankert.” Somit ist die bedarfsgerechte Infrastruktur in den Ländern verpflichtend geworden (vgl. Schmid-Obkirchner 2022, S. 9). Die Einrichtung der ersten Ombudsstellen fand im Kontext der Verabschiedung des neu geschaffenen Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1990/91 statt. Dieses Gesetz versprach grundlegende Neuerungen und eine zeitgemäße Ausrichtung der Jugendhilfe. Im Gegensatz zum zuvor geltenden Jugendwohlfahrtsgesetz in der BRD und den jugendhilfegesetzlichen Regelungen in der DDR beinhaltete es umfangreiche Beteiligungsrechte und Hilfeleistungen, die den individuellen Bedarf der Betroffenen angemessen berücksichtigen sollten. Die Ausgestaltung dieser Leistungen sollte partizipativ erfolgen, wobei die Rechte der Adressatinnen in vollem Umfang gewahrt werden sollten. Im Rahmen des neuen Gesetzes war vorgesehen, dass Jugendhilfeleistungen nicht mehr nach dem Modell einer obligatorischen Fürsorge im Sinne eines autoritären Staats angeordnet werden sollten; vielmehr sollten individuelle Unterstützungsmaßnahmen als Ergebnis eines beteiligenden Hilfeplanprozesses angeboten werden. Hierbei sollte das Recht auf Selbstbestimmung und Auswahl beachtet werden, und die Hilfeleistungen sollten auf der Grundlage eines individuellen Rechtsanspruchs erbracht werden (vgl. Urban-Stahl 2020, S. 4, zitiert in Tomaschowski 2022, S. 103). Der Anlass zur Gründung von ombudschaftlichen Initiativen geht in vielen Fällen auf finanzielle Haushaltskürzungen in den Bereichen der Hilfen zur Erziehung und der Jugendberufshilfe zurück. Ein weiterer Anlass für die Entstehung von Ombuds- und Beschwerdestellen waren weniger offensichtliche Entwicklungen. Mitarbeiterinnen von Jugendhilfeeinrichtungen beobachteten, dass Hilfen zur Erziehung nicht mehr angemessen gewährt wurden und wirtschaftliche Erwägungen zunehmend die Hilfeplanung bestimmten. Dies führte zur Initiierung von Ombudsstellen vor Ort (vgl. Urban-Stahl 2011, S.14 f.). Der neu entstandene Paragraph 9a des SGB VIII ist das Ergebnis einer langen Fachdebatte von ombudschaftlichen Initiativen der letzten 15 bis 20 Jahre (vgl. Schmid-Obkirchner 2022, S. 9).
4. Rechtliche Grundlagen von ombudschaftlicher Beratung nach §9a SGB VIII
Die Einführung des § 9a SGB VIII hat die Ombudschaft rechtlich festgelegt und ihr somit sowohl Regeln als auch Grenzen auferlegt. Gemäß § 9a SGB VIII verpflichtet das Bundesrecht die Bundesländer unmittelbar zur Gewährleistung der Nutzung von Ombudsstellen und ermächtigt sie zur rechtlichen Konkretisierung durch Landesrecht. Anders als die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nun die Bundesländer für die Erfüllung dieser Aufgabe verantwortlich. Die landesrechtliche Konkretisierung erfolgt durch förmliche Gesetze, wenn die Länder von ihrer Befugnis Gebrauch machen wollen. Die Länder können auch unter Beachtung der Vorgaben des § 9a SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für Ombudsstellen regeln. Einige Länder, wie Niedersachsen, die Hansestadt Bremen und das Saarland, haben bereits durch Ausführungsgesetze organisatorische Zuweisungen vorgenommen (vgl. Schindler 2023, S. 7).
4.1 Außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe
Unerheblich sollte jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei den Ombudsstellen und ihrer Tätigkeit um eine eigenständige Sozialleistung handelt, die außerhalb des Rahmens der Kinder- und Jugendhilfe liegt. Vielmehr ist das gemeinsame Ziel dieser Leistungen und anderer Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 2 SGB VIII zu beachten: die Realisierung der Rechte junger Menschen gemäß § 1 SGB VIII, insbesondere das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung sowie auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. ebd., S. 10). Gemäß § 75 SGB VIII wird die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Tätigkeitsbereich festgelegt. Für Ombudsstellen ist entscheidend, dass sie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 SGB VIII tätig sind. Dies trifft auf Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII zu, da sie ausschließlich in diesem Bereich agieren (vgl. Wiesner 2008 zitiert in Schindler 2023, S. 10).
4.2 Erweiterung des Handlungsfeldes
Die Erweiterung der ombudsfähigen Konfliktsituationen mit dem in § 9a SGB VIII eingeführten Bezug auf alle Aufgaben nach § 2 SGB VIII dürfte die deutlichste Abweichung des Gesetzes von der Entwicklung in der Fachpraxis sein (vgl. BNO 2021, S. 6) “Bislang beschränkte sich die Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe in erster Linie auf Konflikte rund um hilfeplan(analog)gesteuerte Individualansprüche” (Urban-Stahl 2014, S. 12). Die Leistungen der Kindertagesförderung, Familienförderung gemäß § 16 ff. SGB VIII, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit unterscheiden sich nicht nur auf der Ebene der Hilfeplanung, sondern haben einen erheblich breiteren Adressat*innenkreis. Diese Angebote sind eher infrastrukturell ausgerichtet und sollen eine vielfältige Zielgruppe erreichen. Besonders wichtig ist in diesem Kontext die Verpflichtung zum barrierefreien Zugang, was im Gegensatz zu einer Einschränkung auf Konflikte im Zusammenhang mit den Leistungen nach den § 27 ff. SGB VIII eine gänzlich andere Bedeutung hat (vgl. Schindler 2023, S. 14). “Ein erstes Abgrenzungsmerkmal zu allen anderen Inhalten von Beratungen über Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist für den Zugang zu Ombudsstellen i.S.v. § 9a SGB VIII das Vorhandensein eines Konflikts” (ebd., S. 14). Im Kontext des § 9a SGB VIII bezieht sich der Begriff "Konflikt" auf Interaktionen zwischen Individuen oder Gruppen, bei denen eine "Unvereinbarkeit im Wollen" erkennbar wird. Diese Unvereinbarkeit manifestiert sich jedoch nicht nur auf der Ebene der Absichten, sondern kann auch in Handlungen umgesetzt werden oder darüber hinausgehen. Besonders relevant könnte dies für Behörden sein, die mittels eines Verwaltungsakts, beispielsweise einem Bescheid, verbindlich über einen spezifischen Einzelfall entscheiden können (vgl. ebd., S. 14).
5. Legitimation ombudschafliches Handeln
Ombudschaftliches Handeln im Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe legitimiert sich auf Grundlage der Menschenrechte, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Rechtsstaatsprinzips des SGB VIII, sowie entsprechender landesgesetzlicher Regelungen. Die darin festgelegten Rechtsnormen- und Prinzipien bilden die Grundlage für die Notwendigkeit und den Anspruch auf ombudschaftliche Hilfen. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hat die Ombudschaft eine bedeutende Funktion darin, sicherzustellen, dass das Sozialgesetzbuch VIII bedarfsgerecht, rechtzeitig und rechtskonform umgesetzt wird, um eine Jugendhilfe im Sinne eines Lebensweltansatzes zu gewährleisten (vgl. BNO 2021, S. 5). Die Erfahrungen aus früheren Untersuchungen, wie den Abschlussberichten der Runden Tische zu "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren", sowie "Sexueller Kindesmissbrauch in öffentlichen und privaten Einrichtungen" und die laufenden Debatten über Geschlossenheit in Jugendhilfeeinrichtungen, unterstreichen die Notwendigkeit einer unabhängigen Beratung, Begleitung und Unterstützung, die sich durch fachliche Parteilichkeit auszeichnet (vgl. BMFSFJ 2011).
6. Zielgruppe von ombudschaftlicher Beratung
“Ombudsstellen der Kinder- und Jugendhilfe richten sich an junge Menschen und ihre Familien als im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis strukturell unterlegene Parteien“ (Len et al. 2022, S.12). Der Gesetzestext des § 9a SGB VIII definiert einen klaren persönlichen Anwendungsbereich für Ombudsstellen, der sich auf junge Menschen und ihre Familien bezieht. Der Begriff "junge Menschen" ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII eindeutig festgelegt und umfasst Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Die Erweiterung des §9a SGB VIII, auf "und ihre Familien" schließt jedoch nicht zwangsläufig Personen ein, die die gesetzliche Vertretung minderjähriger junger Menschen oder nicht (voll-) geschäftsfähiger, volljähriger junger Menschen innehaben. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich Vormundinnen, Pflegerinnen und rechtliche Betreuerinnen an Ombudsstellen wenden können, um die Interessen der von ihnen vertretenen Personen zu verteidigen. Somit umfasst der Begriff "junge Menschen" auch ihre gesetzlichen Vertreterinnen (vgl. Schindler 2023, S. 12).
7. Kontaktaufnahme zu Ombudsstellen: Ein Blick in die Statistik aus dem Jahr 2021
In der Praxis wenden sich Betroffene nur zu ca. 13% selbständig an eine Ombudstelle, wesentlich häufiger melden sich Mütter (ca. 35%) oder ein/e Betreuerin des Jugendlichen bei einem freien Träger (ca. 18%) (vgl. Straus 2022, S. 19). Personen im Alter von 16-20 Jahren melden sich am häufigsten in Ombudsstellen (vgl. ebd., S. 20).
8. Ombudschaftliche Strukturen in Niedersachsen
“Am 23.03.2022 wurde das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission um §§ 16e, 16f und 16g ergänzt. Das Gesetz sieht vor, dass vier regionale Ombudsstellen entsprechend festgelegter Versorgungsbereiche[,] sowie eine überregionale Ombudsstelle durch den überörtlichen Träger gefördert werden [...]” (BNO o.D.). Durch dieses Gesetz gibt es nun die überregionale/landesweite Ombudsstelle BerNi e.V. in Hannover (vgl. BerNi 2024), sowie vier Regionalstellen, welche in vier Versorgungsbereiche angesiedelt sind. Diese sind an die ehemaligen Regierungsbezirke Niedersachsens angelehnt (vgl. ebd.). Darüber hinaus gibt es noch eine Kommunalstelle in Hildesheim. Diese gehört zu NOVA e.V. und ist unbedingt von der Regionalstelle zu unterscheiden. Die Kommunalstelle von NOVA ist nur für das Kreisgebiet Hildesheim zuständig (vgl. NOVA o.D; BerNi 2024).
9. Eigenschaften von Ombudschaften
Im Folgenden werden die drei wichtigsten Eigenschaften von Ombudsstellen kurz erläutert.
9.1 Parteilichkeit
Parteilichkeit wird als Handlungsprinzip definiert, das darauf abzielt, durch Analyse gesellschaftlicher Strukturen und Machtverhältnisse eine gerechtere Gesellschaft zu schaffen. Dies soll erreicht werden, indem die Positionen von diskriminierten, deklassierten und marginalisierten Gruppen durch solidarisches Handeln gestärkt werden, ihre Stimmen gehört werden und eine gesellschaftliche Einmischung im Sinne der Betroffenen stattfindet. Die Autoren Tomaschowski und Schruth betonen, dass die Begriffe Parteilichkeit, ihre Anwendung und ihr Nutzen in der Sozialen Arbeit nicht eindeutig geklärt sind und in Fachdebatten “schillernd und strittig” erscheinen. Aktuell scheint Parteilichkeit in der Sozialen Arbeit eher am Rand der Fachdebatten zu stehen und wenig diskutiert zu werden (vgl. Tomaschowski und Schruth 2020, S. 138).
9.2 Unabhängigkeit
Ombudschaftliches Arbeiten ist unabhängig und weisungsfrei. Hierdurch unterscheidet es sich von einrichtungsinternen Beschwerdeverfahren der freien Träger, sowie vom jugendamtinternen Beschwerdeverfahren (vgl. Tomaschowski, 2022, S. 110). Unabhängigkeit ist ein elementares Qualitätskriterium und ein wesentlicher Bestandteil der fachlichen und politischen Diskurse zu ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Seit 2021 das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz in Kraft getreten ist, ist die Unabhängigkeit gesetzlich verpflichtend (vgl. Manzel 2022, S. 260). Desweiteren herrscht ein breiter fachlicher Konsens darüber, dass Ombudsstellen ihre Zielgruppe nur dann gut beraten können, wenn sie in der Lage sind, unabhängig von Konfliktparteien wie der freien oder öffentlichen Jugendhilfe zu agieren (vgl. BMFSFJ 2017, S.101 f.).
9.3 Niedrigschwelligkeit
“Niedrigschwelligkeit ist [...] nicht nur eine wünschenswerte Eigenschaft, sondern eine notwendige Voraussetzung für eine gelingende Ombudschaft” (Len, 2022, S. 251). Eine wichtige Voraussetzung, welche zugleich einen niedrigschwelligen Zugang bildet, ist eine bedarfsgerechte, ombudschaftliche Infrastruktur. Ohne ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen kann der uneingeschränkte Zugang zu Ombudsstellen für Adresat*innen nicht gewährleistet werden (vgl. ebd., S. 251). In Ombudsstellen sollte eine anonyme Kontaktaufnahme möglich sein, falls die Hemmschwelle zu groß ist, sich als junger Mensch persönlich zu melden. Des Weiteren sollten sich die Mitarbeiterinnen der Ombudsstellen der Probleme und Defizite bewusst sein, welche in der Jugendhilfe vorherrschen. Für junge Menschen ist es wichtig, einen niedrigschwelligen Zugang zur Unterstützung zu haben. Insbesondere Bezugspersonen, wie zum Beispiel Erzieherinnen, Pflegeeltern und Vormund*innen sind gefragt, wenn es darum geht, junge Menschen an Ombudsstellen zu vermitteln. Junge Menschen brauchen den direkten Kontakt oder Menschen in ihrem Umfeld, welche über ombudschafliche Beratungsstellen bescheid wissen (vgl. Loh und Uffelmann 2022, S. 123).
10. Aufgaben von Ombudschaft
Im Folgenden werden zwei Aufgaben der ombudschaflichen Arbeit kurz erläutert.
10.1 Beratung und Begleitung
Beratung und Begleitung ist die Zentrale Aufgabe von ombudschaftlicher Arbeit. Das Wort Beratung steckt bereits im ersten Satz des §9a SGB VIII:
“In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können” (§9a SGB VIII).
10.2 Ausgleich von Machtasymmetrien
Die strukturelle Machtasymmetrie, die aus unterschiedlichen Machtquellen resultieren kann, stellt eine Herausforderung dar. Die Konzeption der Ombudschaft zielt darauf ab, solche strukturellen Machtungleichgewichte auszugleichen. Ihr Hauptziel besteht darin, zum Schutz vor willkürlicher Behandlung dazu beizutragen, individuelle Rechte durchzusetzen, Demokratisierung zu fördern und die Öffentlichkeit zu wahren. Die Ombudschaft etabliert somit eine Institution, die sich aktiv für den Ausgleich von Machtverhältnissen einsetzt und einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Gerechtigkeit und dem Schutz der Rechte einzelner Individuen in verschiedenen sozialen Kontexten leistet (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 138).
11. Objektive Rechtsverpflichtungen und Subjektive Rechtsansprüche und ihre Schwierigkeiten
Die Unterscheidung zwischen objektiven Rechtsverpflichtungen, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe betreffen, und subjektiven Rechtsansprüchen, die von jungen Menschen, ihren Personensorgeberechtigten oder gegebenenfalls auch von Trägern der freien Jugendhilfe geltend gemacht werden können, nimmt im Kontext des SGB VIII eine zentrale Stellung ein. Zu diesen gehören beispielsweise Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung. Objektive Rechtsverpflichtungen repräsentieren gewissermaßen staatsinterne Verpflichtungen, die aus der "Perspektive des Staates" betrachtet werden. Diese Verpflichtungen liegen in der Regel beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass diese Verpflichtungen grundsätzlich nicht direkt von Bürgerinnen eingeklagt werden können. Die/Der Bürgerin hat in diesem Kontext eher eine Beobachterrolle und kann nicht unmittelbar vor Gericht gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen. Zu diesen gehören beispielsweise die Jugendarbeit (vgl. Wabnitz 2021, S. 42). Im Gegensatz dazu steht die Möglichkeit für Bürgerinnen, subjektive Rechtsansprüche geltend zu machen, insbesondere hinsichtlich Leistungen gemäß dem SGB VIII. Diese Perspektive wird als die Perspektive der Bürgerinnen bezeichnet. Hier hat die/der Bürgerin das Recht, individuelle Ansprüche vor Gericht einzuklagen und kann somit gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzen, was eine essenzielle Facette der rechtlichen Dynamik im Bereich der Jugendhilfe darstellt (vgl. ebd., S, 42).
12. Moratorium: Begriffskunde
Die Kommilitoninnen haben über die Fragestellung: “Inwiefern können die genannten Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe als Moratorien betrachtet werden und wenn dies der Fall sein sollte, auf welche Art und Weise kann Ombudschaft hierbei diese Moratorien schützen? Bitte diskutieren Sie dies anhand der Handlungsfelder “Jugendarbeit” und den “Hilfen zur Erziehung”. In Bezug auf die Literatur folgt in den nächsten beiden Kapiteln das Ergebnis dieser Diskussion.
12.1 Sind Handlungsfelder Moratorien?
Moratorien bieten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in unserer modernen Gesellschaft bedeutsame Räume für Rückzug und die Erkundung eigener Interessen und Fähigkeiten. Diese Räume sind essenziell für die Entwicklung und Identitätsfindung junger Menschen. Kirchner betont die Wichtigkeit dieser Rückzugsräume und beschreibt sie als notwendige Freiräume, die es den jungen Generationen ermöglichen, sich ohne den unmittelbaren Druck gesellschaftlicher Erwartungen zu entfalten (vgl. Kirchner 2018, S. 48 f.). Argumentativ ist das Handlungsfeld der “Jugendarbeit” ein Moratorium, dies ist für junge Menschen, bietet Räume zum Ausprobieren und Wachsen und wird von der älteren Generation bereitgestellt, letzterer Punkt trifft nicht auf jeden Jugendverband zu. Dennoch wird “Jugendarbeit” durch das SGB VIII ermöglicht, welches von älteren Generationen geschaffen wurde. Daher kann man hier von einem Moratorium sprechen. Dagegen verhält es sich im Feld der “Hilfen zur Erziehung” etwas anders, dies hat auch die Diskussion im Kurs gezeigt. In diesem Handlungsfeld kann man nicht in jedem Fall von einem Schutzraum sprechen, da viele der “Hilfen zur Erziehung (HzE)” in das Umfeld eingreifen. Argumentativ sollte man dieses Handlungsfeld genauer zerlegen, um die Frage nach dem Moratorium zu beantworten. Wohngruppen sind teil der “HzE” in diesen finden junge Menschen die möglichkeit sich zurückzuziehen, ob dieser Raum Druck befreit ist und ein Ausprobieren ermöglicht, lässt sich nicht bestätigen, allerdings kann man dafür Argumentieren, das sich dieses Feld als Schutzraum sehen lässt uns somit ein Moratorium ist. Dies ist möglich, wenn man die Careleaver*innen thematik betrachtet, Ombudschaft unterstützt junge Careleaver*innen ihren Platz in der Jugendhilfe aufrecht zu erhalten, indem sie sich dafür einsetzt, das diese Adressatinnen bis 27 Jahren in den Einrichtungen bleiben dürfen, da diese einen Rechtsanspruch haben. Daher kann man diese Phase in der Jugendhilfe als Schutzraum des Aufschubs sehen, da die jungen Menschen nicht direkt auf sich allein gestellt sind und sich noch bis zum 27. Lebensjahr ausprobieren können. Die Frage des Moratoriums lässt sich daher an dieser Stelle nicht final beantworten. Im Folgenden werden die Handlungsfelder der "Jugendarbeit" und der "HzE" als Moratorien verstanden.
12.1.1 Die Bereitstellung von Moratorien und das bestehende Machtgefälle
Die Bereitstellung von Moratorien obliegt größtenteils den älteren Generationen. Diese sind dafür verantwortlich, sichere und unterstützende Umgebungen zu schaffen, in denen junge Menschen ihre Interessen erkunden können. Dieses Verhältnis zwischen den Bedürfenden (den Kindern und Jugendlichen) und den Gewährenden (den Erwachsenen) schafft ein deutliches Machtgefälle. Die älteren Generationen entscheiden über die Struktur, die Zugänglichkeit und die Rahmenbedingungen der Moratorien, was eine Hierarchie zwischen den beiden Gruppen etabliert (vgl. ebd., S. 48 f.).
12.1.2 Hierarchien innerhalb der Moratorien
Zinnecker hebt hervor, dass sich diese Hierarchie auch innerhalb der Moratorien selbst manifestiert. Ein charakteristisches Merkmal von Moratorien ist die Vertretung durch eine Erwachsenenfigur, die als Aufsichtsperson oder Mentor fungiert. Diese Struktur ist einerseits hilfreich, um Orientierung und Unterstützung zu bieten, andererseits birgt sie die Gefahr von Machtmissbrauch, da die Erwachsenen in einer Position der Autorität und Kontrolle stehen (vgl. ebd., S. 48 f.).
12.1.3 Potenzial für Machtmissbrauch
Wo Hierarchiegefälle existieren, ist das Potenzial für Machtmissbrauch immer gegeben. Erwachsene, die in der Position sind, die Bedingungen für Moratorien zu bestimmen, können diese Macht missbrauchen, sei es durch bewusste Manipulation oder durch das Ignorieren der Bedürfnisse und Rechte der jungen Menschen. Diese Gefahr erfordert besondere Aufmerksamkeit und präventive Maßnahmen, um die Sicherheit und das Wohl der Bedürfenden zu gewährleisten (vgl. Urban- Stahl, S. 138; Kirchner 2018, S. 48 f.; BMFSFJ, S.101 f.).
12.1.4 Rolle der Ombudschaft
Die Ombudschaft spielt eine entscheidende Rolle im Schutz der Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Moratorien. Wie zu Beginn genannt, ist es die Aufgabe der Ombudschaft, solchen Machtmissbrauch zu verhindern und das Hierarchiegefälle so weit wie möglich zu ebnen. Dies geschieht durch die Unterstützung und Stärkung der Bedürfenden in ihren Rechten. Ombudsstellen bieten unabhängige Beratung und Unterstützung, sie fördern die Partizipation der jungen Menschen und setzen sich für faire und gerechte Bedingungen in den Moratorien ein (vgl. Urban- Stahl 2022, S. 138; Kirchner 2018, S. 48 f.; Tomaschowski und Schruth 2020, S. 138).
12.2 Können Ombudsstellen Moratorien schützen?
Die Kommiliton*innen haben die Frage aus Kapitel 12.1 anhand der beiden Handlungsfelder “Jugendarbeit” und den “Hilfen zur Erziehung” betrachtet. Gemeinsam mit der Literatur von Wabnitz 2021, welche den Studierenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung stand, kann ein Versuch unternommen werden, die Frage zu beantworten, ob Ombudsstellen Moratorien schützen. Zu einem Ergebnis kam es nicht in der kurzen Diskussion.
12.2.1 Jugendarbeit
Es ist denkbar, dass Ombudsstellen das Moratorium “Jugendarbeit” schützen kann. Machtasymmetrien gibt es auch in diesem Feld, und Ombudschaft hat die Aufgabe, diese auszugleichen (vgl. Urban- Stahl, S. 138). Allerdings kann Ombudschaft keinen Rechtsanspruch auf einen Platz in der Jugendarbeit einklagen aufgrund der subjektiven Rechtsansprüche (vgl. Wabnitz 2021, S. 42). Ombudschaft kann allerdings aufgrund seiner Legitimation bei der durchsetzung von Rechten der Adressat*innen eine vermittelnde Rolle einnehmen, insbesondere in Bezug auf die Kinderrechte (vgl. BNO 2021, S. 5).
12.2.2 Hilfen zur Erziehung
Im Handlungsfeld der “Hilfen zur Erziehung” ist die Rechtslage etwas besser hier herrschen Objektive Rechtsverpflichtungen, welche von Bürgerinnen eingeklagt werden können (vgl. Wabnitz 2021, S. 42). Somit kann Ombudschaft die Rechte junger Menschen durchsetzen, insbesondere wenn diese mit dem Jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zu tun haben (vgl. Len et al. 2022, S.12). An dieser Stelle kann Ombudschaft Machtasymmetrien ausgleichen (vgl. Urban- Stahl, S. 138), dies geschah in der Vergangenheit insbesondere bei der Kostenheranziehung (vgl. Len, Manzel und Tomaschowski 2022, S. 213 f.). Diese Kostenheranziehung gibt es dank der sozialpolitischen Lobbyarbeit von Ombudspersonen heute nicht mehr (vgl. Tomaschowski 2022, S. 107).
13. Fazit
Moratorien sind unverzichtbare Räume für die Entwicklung und Identitätsfindung junger Menschen. Die Bereitstellung dieser Räume durch die älteren Generationen schafft jedoch ein inhärentes Machtgefälle, das potenziell missbraucht werden kann. Die Aufgabe der Ombudschaft ist es, diesem Missbrauch entgegenzuwirken und die Rechte der jungen Menschen zu schützen. Durch die Förderung von Partizipation und die Sicherstellung fairer Bedingungen tragen Ombudsstellen entscheidend dazu bei, die positiven Effekte der Moratorien zu bewahren und das Wohl der jungen Generationen zu sichern (vgl. UrbanStahl, S. 138; Kirchner 2018, S. 48 f.). In den einzelnen Handlungsfeldern kann Ombudschaft unterschiedlich gut Moratorien von jungen Menschen schützen, dies liegt an den unterschiedlichen Rechtslagen der einzelnen Handlungsfelder (vgl. Wabnitz 2021, S. 42). Damit Ombudschaft Moratorien aller Handlungsfelder in Zukunft besser schützen kann, benötigt diese mehr Ressourcen (vgl. Len et al. 2022, S. 356 ff.) und es müssen für die neuen Handlungsfelder, wie die “Jugendarbeit” Konzepte entworfen und evaluiert werden, damit Ombudschaft diese in Zukunft besser abdecken kann (vgl. Len et al. 2022, S. 360).
14. Literaturverzeichnis
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- Arbeit zitieren
- Amon Holbe (Autor:in), 2024, Generativität und ihre kindheitspädagogische Relevanz in Bezug zu Ombudschaft und Moratorium, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1585726