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Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH

Title: Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH

Term Paper , 2010 , 24 Pages , Grade: 1,0

Autor:in: Jana Wagner (Author)

Law - European and International Law, Intellectual Properties

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Summary Excerpt Details

Ob bzw. inwieweit die Europäische Union demokratisch legitimiert ist, stellt eine vieldiskutierte, unter unterschiedlichsten Gesichtspunkten beleuchtete und auf Grund ihrer großen Bedeutung für Millionen von Menschen äußerst wichtige Frage dar. Trotz der unterschiedlichen Positionen zu diesem Thema herrscht weitgehende Einigkeit darüber, dass es ein europäisches Demokratiedefizit, in welchem Ausmaß sei dahin gestellt, gibt (vgl. Dingwerth et al. 2010: 80; Blauberger 2010: 52). Besonders harsch wird Kritik bisweilen am Europäischen Gerichtshof formuliert, die in der Forderung der „Zerstörung“ des EuGH kumuliert (vgl. Frenz 2010: 669).
Hintergrund der Kritik ist die politische Rolle des EuGH als „Motor der Integration“, der maßgeblich an der Gestaltung der EU beteiligt ist (vgl. Dobler 2008: 510, 524; Frenz 2010: 666). Seinen Einfluss übt der EuGH aus, indem er Gesetze nicht nur auslegt, sondern selbst normsetzend wirkt. Dieses durch die Urteile des EuGH entstehende Richterrecht wird in der politikwissenschaftlichen Literatur vergleichsweise wenig beachtet (vgl. Schmidt 2008: 102).
Besonders die Frage nach der Legitimität solcher normsetzender Akte wird vor allem in der juristischen Diskussion gestellt (vgl. z. B. Dobler 2008; Bydlinski 1985). So es in der politikwissenschaftlichen Literatur doch Abwägungen über die demokratische Legitimität des Richterrechts gibt, basieren diese entweder auf der Gleichsetzung von Legitimität und Folgebereitschaft (vgl. z. B. Gibson/Caldeira 1998) oder, bei einer normativeren Herangehensweise, bleiben sie ohne klare Definition, welches denn die Kriterien für die Legitimation des von Richtern geschaffenen Rechts überhaupt sein könnten (vgl. z. B. Scharpf 2009). Sich über diese Kriterien im Klaren zu sein, ist jedoch notwendig zur Beurteilung der Praxis am EuGH, denn die Existenz von Richterrecht an sich kann, wie noch gezeigt werden wird, noch nicht als demokratisch unlegitimiert angesehen werden.
Der Versuch, anhand allgemeiner demokratietheoretischer Überlegungen Legitimationskriterien für Richterrecht herauszuarbeiten, soll nun in dieser Arbeit in Angriff genommen werden. Auf dieser Basis ist es dann möglich, das Richterrecht des EuGH auf seine demokratische Legitimität hin zu überprüfen.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. RICHTERRECHT

2.1. RICHTERRECHT DEFINITION

2.2. RICHTERRECHT BEIM EUGH

3. LEGITIMATION AUS DEMOKRATIETHEORETISCHER SICHT

3.1. DEFINITION DES BEGRIFFES DER LEGITIMATION

3.2. DEMOKRATIETHEORETISCHE GRUNDLAGEN FÜR KRITERIEN DER LEGITIMATION VON RICHTERRECHT

4. DIE DEMOKRATISCHE LEGITIMATION DES UNIONSEUROPÄISCHEN RICHTERRECHTS

4.1. MÖGLICHKEIT DES ÖFFENTLICHEN DISKURSES

4.2. PERSONELLE DEMOKRATISCHE LEGITIMATIONSKETTE

4.3. REVERSIBILITÄT

4.4. RECHTSSICHERHEIT

5. ZUSAMMENFASSENDE WERTUNG

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Ziel ist es, auf Basis demokratietheoretischer Überlegungen Kriterien zu entwickeln, anhand derer die Legitimität der normsetzenden Tätigkeit des EuGH bewertet werden kann, um zu klären, ob das durch den Gerichtshof geschaffene Richterrecht als demokratisch legitimiert gelten kann.

  • Demokratietheoretische Fundierung von Legitimation
  • Analyse der Richterrechtspraxis am EuGH
  • Untersuchung der Legitimationskette der Richterernennung
  • Prüfung von Reversibilität und Rechtssicherheit
  • Diskursive Einbindung und Transparenz der Rechtsprechung

Auszug aus dem Buch

2.1. Richterrecht Definition

Der Begriff des Richterrechts ist wissenschaftlich umstritten und schwer abgrenzbar (vgl. Schulze/Seif 2003: 4; Walter 2009: 367). Es ist das Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. Walter 2009: 367), womit allerdings lediglich die Problematik der Definition auf diesen Gegenstand umgewälzt wird. Für den sich hier stellenden Zweck soll gelten, dass die bloße Rechtsauslegung die von rechtswissenschaftlichen Methoden geleitete Ermittlung des Sinngehaltes einer Norm im Rahmen des üblichen Wortlautes bedeutet. Rechtsfortbildung hingegen geht über den üblichen Wortlaut hinaus und wirkt selbst normschaffend. Dies kann gesetzesergänzend geschehen, wenn es Lücken oder Ungenauigkeiten in einem Gesetz gibt – denn ein Richter hat die Pflicht, die ihm vorgelegten Fälle zu entscheiden (vgl. Hirsch 2003: 16; Schmidt 2004: 61) – oder in gesetzesübersteigender Weise, also entgegen den Wortlaut des Gesetzes (vgl. Walter 2009: 367; Neuner 2005: 1). Der zweite Fall kann beispielsweise eintreten, wenn eine Entscheidung nach dem Wortlaut des Gesetzes als unbillig, unsozial oder unzeitgemäß gewertet wird (vgl. Walter 2009: 41 f.).

Diese Erklärung lässt eine neue Frage offen: Was bedeutet „üblicher Wortlaut“? Hier allerdings würde eine Diskussion zu sehr in die juristische Methodik abdriften. Klar sollte aber sein, dass eine genaue Abgrenzung zwischen Auslegung und Fortbildung des Rechts nicht möglich ist, da die Übergänge fließend sind und die Fortbildung des Rechts gewissermaßen lediglich die Rechtsauslegung fortsetzt (vgl. Voßkuhle/Sydow 2002: 678; Hirsch 2003: 11; Walter 2009: 367; Azizi 2007: 103).

Entscheidend für diese Arbeit sind die unterschiedlichen Folgen der beiden Urteilsfindungsmethoden. Hat es eine Rechtsfortbildung gegeben, ist die Entscheidung der Richter faktisch nicht nur für die von dem vorliegenden Urteil betroffenen Parteien relevant, sondern führt darüber hinaus zu von Richtern geschaffener abstrakt-genereller Normsetzung. Diese ist allerdings lediglich informell und so im Allgemeinen leichter als die formale Gesetzgebung zu revidieren (vgl. Gärditz 2008: 393). Bezug nimmt sie beispielsweise auf allgemeine Rechtsnormen (vgl. Müller 1986: 77).

Zusammenfassung der Kapitel

1. EINLEITUNG: Einführung in die Thematik des demokratischen Defizits der EU und Relevanz der normsetzenden Rolle des EuGH als „Motor der Integration“.

2. RICHTERRECHT: Definition des Begriffs des Richterrechts als Rechtsfortbildung sowie Erläuterung der intensiven Rolle des EuGH in diesem Prozess.

3. LEGITIMATION AUS DEMOKRATIETHEORETISCHER SICHT: Herleitung von Legitimationskriterien für Richterrecht aus republikanischen und liberalen Demokratietheorien.

4. DIE DEMOKRATISCHE LEGITIMATION DES UNIONSEUROPÄISCHEN RICHTERRECHTS: Prüfung der Praxis des EuGH anhand der Kriterien Transparenz, Legitimationskette, Reversibilität und Rechtssicherheit.

5. ZUSAMMENFASSENDE WERTUNG: Fazit, dass das Richterrecht des EuGH aufgrund der Kriterien als „nicht ausreichend“ legitimiert zu bewerten ist, mit Ausblick auf Verbesserungspotenziale.

Schlüsselwörter

Europäischer Gerichtshof, Richterrecht, Demokratische Legitimation, Demokratiedefizit, Rechtsfortbildung, Volkssouveränität, Unionseuropäisches Recht, Legitimationskette, Rechtssicherheit, Reversibilität, Europäische Integration, Normsetzung, Öffentlicher Diskurs, Rechtsstaatlichkeit, Politische Kontrolle.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit setzt sich kritisch mit der demokratischen Legitimation der normsetzenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinander.

Welches sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Felder sind die Rolle des EuGH als „Motor der Integration“, die Abgrenzung von Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung sowie das Verhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und demokratischer Rückbindung.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist die Entwicklung und Anwendung von vier demokratietheoretischen Kriterien, um das Maß an demokratischer Legitimation des EuGH-Richterrechts objektiv zu beurteilen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es wird eine normative, demokratietheoretische Analyse auf Basis von Sekundärliteratur und Primärquellen (Vertragstexte, Verfahrensordnungen) durchgeführt.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil analysiert, ob die Rechtsprechung des EuGH transparent ist, ob eine effektive Legitimationskette besteht, ob richterliche Entscheidungen reversibel sind und ob die Praxis zur Rechtssicherheit beiträgt.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird durch Begriffe wie Demokratiedefizit, Richterrecht, Europäischer Gerichtshof, Legitimation und Rechtsfortbildung charakterisiert.

Wie wirkt sich die Mehrsprachigkeit im EU-Recht auf die richterliche Normsetzung aus?

Die Arbeit stellt fest, dass die europäische Mehrsprachigkeit dem Gericht zusätzlichen Spielraum eröffnet, da sich der EuGH auf unterschiedliche Sprachversionen berufen kann, was die Kontrolle durch nationale Akteure erschwert.

Warum ist laut der Autorin eine Reversibilität des Richterrechts so schwer zu erreichen?

Die Autorin argumentiert, dass die Rückgängigmachung von Richterrecht oft an den komplexen und meist einstimmigen Revisionsprozessen der Europäischen Verträge scheitert, wobei das Initiativmonopol der Kommission eine zusätzliche Hürde darstellt.

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Details

Title
Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH
College
University of Bremen
Grade
1,0
Author
Jana Wagner (Author)
Publication Year
2010
Pages
24
Catalog Number
V157875
ISBN (eBook)
9783640719105
ISBN (Book)
9783640719563
Language
German
Tags
EuGH Europäischer Gerichtshof Richterrecht Demokratiedefizit EU Europäische Union Legitimation Demokratische Legitimation Europäisches Recht Recht Richter Demokratietheorie Demokratie Reversibilität Politik und Recht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Jana Wagner (Author), 2010, Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/157875
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