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Hausarbeit, 2010
15 Seiten, Note: 1,3
1. Einleitung
2. Geschichte der Gesetzlichen Rentenversicherung
3. Aufbau der Gesetzlichen Rentenversicherung (RV)
3.1. Versicherte
3.2. Leistungen
3.3. Organe
3.4. Finanzierung
4. Der „ Schreiber Plan“
5. Einflussnahme durch den Staat
6. Entmündigung der Arbeitnehmer
7. Stabilisierung des Systems
7.1. Kurzfristige Maßnahmen
7.2. Langfristige Maßnahmen
8. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Durch Geburtenrückgang bei gleichzeitig höherer Lebenserwartung wird der Anteil alter Menschen in unserer Bevölkerung drastisch zunehmen.1 Diese Menschen haben einen Anspruch, in sozial gefestigten Umständen zu Leben.2 Die Gewährleistung ausreichender Alterseinkünfte allein aus Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung wird zukünftige Erwerbsgenerationen überfordern. Im Laufe der Geschichte wurde die Rentenversicherung mehrmals den demographischen und wirtschaftlichen Bedingungen angepasst.3 Die nachfolgende Arbeit befasst sich mit den Rechtsgrundlagen, deren Umsetzung und die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland.
Durch die Industrialisierung, kam es im 19.Jh zur Bildung einer neuen sozialen Schicht, der Arbeiterklasse. Geringe Löhne führten dazu, dass keine Rücklagen gebildet werden konnten und dass die Versorgung der durch Alter arbeitsunfähigen durch ihre Kinder nicht mehr möglich war. Der soziale Druck wurde schließlich so stark, dass man sich von Seite des Staats genötigt sah, durch gesetzliche Regelungen Abhilfe zu schaffen. In seiner „Kaiserlichen Botschaft“ von 1881 sagt Wilhelm I
" ... Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß an Fürsorge, als ihnen bisher hat zuteilwerden können. Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volks- lebens steht ..."4
Am 22. Juni 1889 verabschiedete der Reichstag das Gesetzt über Invaliditäts- und Altersver- sicherung. Rente wurde nach Vollendung des 70. Lebensjahrs gezahlt. Der Beitragssatz lag bei 1,7 Prozent und wurde von Arbeitern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen getragen. 1911 trat die Altersversicherung für Angestellte in Kraft. Während des 1. Weltkriegs wurde der Kriegsdienst auf die Rentenzeiten angerechnet und das Renteneintrittsalter auf 65 Jahre abgesenkt. In den 20er Jahren sank die Bedeutung der Rentenversicherung inflationsbedingt auf den Berechtigungsnachweis der Sonderfürsorge ab. In den Jahren der Weltwirtschafts- kriese 1930 -1932 kam es zu mehrfachen Einschränkungen des Leistungsrechts. Im Mai 1933 wurde die Sozialversicherung politisch gleichgeschaltet und im Juli 1934 die Selbstverwal- tungsorgane abgeschafft. Überschüsse wurden für Rüstungsausgaben verwendet.
Vom Kriegsende bis 1957 bot die monatliche Mindestrente von 50 DM nur eine Hilfe zu Lebensunterhalt. Mit dem Generationenvertrag wurde die Rente 1957, unter Bundeskanzler Konrad Adenauer, auf das bis heute gültige Umlageverfahren umgestellt. Somit hat die jeweilige im Erwerbsleben stehende Generation für die Renten ihrer Elterngeneration aufzu- kommen. Die Rentenzahlungen wurden durch die Beiträge der Versicherten und der Arbeit- geber sowie einem Zuschuss des Bundes aus Steuermitteln finanziert, dieser machte 1957 einen Anteil von 31,8% aus. Wegen guter Wirtschaftsdaten wurde die Rentenversicherung 1972 unter Bundeskanzler Willi Brandt für Selbstständige und Hausfrauen geöffnet und das Renteneintrittsalter flexibel bis auf 63 Jahre gesenkt. In den Jahren 1977 und 1983/84 kam es zu Einsparungen auf der Ausgabenseite. Sonderentgelte wie Weihnachts- und Urlaubsgeld wurden in die Beitragspflicht einbezogen und der Beitragssatz wurde 1985/86 auf 19,2 % erhöht. Tarifliche und betriebliche Regelungen sorgten dafür, dass in den 80er Jahren das tatsächliche Renteneintrittsalter immer weiter sank. Mit der deutschen Einheit mussten rund vier Millionen Rentner der DDR in das bundesdeutsche Rentensystem integriert werden.
Durch die demographische Entwicklung und wirtschaftliche Probleme Ende der 90er Jahre musste die Altersgrenze wieder angehoben werden. 2004 konnte der Beitragssatz kurzfristig bei 19,5% stabilisiert werden. Das im gleichen Jahr verabschiedete Rentenversicherungsnach- haltigkeitsgesetz verfolgt das Ziel, die Beiträge bis 2030 nicht über 22% ansteigen zu lassen. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurden die Möglichkeiten zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge verbessert.5
Am 1.10.2005 schlossen sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bfa und der Verband deutscher Rentenversicherungsträger VDR zur deutschen Rentenversicherung zusammen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts6, betreut Versicherte und Rentner und ist für alle die Rente betreffenden Angelegenheiten zuständig.
Lohnabhängig Beschäftigte7, verschiedene Selbstständige8, sonstige Personen wie z.B. Wehr- und Zivildienstleistende, Eltern während der Zeit der Kindererziehung und Künstler unterlie- gen der Versicherungspflicht.9 Somit besteht für diese Gruppe eine Zwangsversicherung die den Charakter einer zweckgebundenen Steuer hat. Freiwillige Versicherung für nicht Pflicht- versicherte ist möglich.10
Leistungen sind die Regelaltersrente nach Erreichen des Renteneintrittsalters, Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit, die Hinterbliebenenrente für Witwen und Waisen und Rehabi- litationsmaßnahmen.11 Die Höhe der Rente ist abhängig von der Beitragshöhe und den Beitragszeiten 12 Die Höhe der Renten werden per Gesetz vom Bundestag beschlossen.
Die Organe der Deutschen Rentenversicherung sind die Bundesvertreterversammlung, der Vorstand und das Direktorium.13
[...]
1 Vgl. Grafik 1
2 Vgl. GG Art. 2 Abs. 2 und Art.20 Abs. 1
3 Vgl. http://www.bmas.de
4 http.//www.uni-giessen.de
5 Vgl. http://.bmas.de
6 Vgl. SGB IV § 29Abs. 1 u. Satzung drv §1
7 Vgl. SGB VI § 1
8 Vgl. SGB VI § 2
9 Vgl. SGB VI § 3
10 Vgl. SGB VI §7
11 Vgl. SGB VI §33
12 Vgl. SBG VI §§ 64-102
13 Vgl. SGB IV § 31Abs. 1 u, Satzung drv § 3
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