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Hausarbeit, 2010
21 Seiten, Note: 2
Abkürzungsverzeichnis
I Einleitung
II Bereicherungsrechtliche Folgen der Ehescheidung
A Gegenstand der Aufteilung
1 Eheliche Ersparnisse
a Begriff
2 Eheliches Gebrauchsvermögen
a Begriff
3 Ehewohnung
a Begriff
4 Nicht zur Aufteilungsmasse gehören
B Aufteilungsgrundsätze
C Die Aufteilung
D Vorausvereinbarungen
1 Eheliche Ersparnisse
2 Eheliches Gebrauchsvermögen ohne Ehewohnung
3 Ehewohnung
4 Gerichtliche Abweichungen
5 Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Scheidung
E Opt-in - Opt-out der Ehewohnung
F Rechtslage vor FamRÄG 2009
III Schicksal von Schenkungen zwischen Ehegatten nach der Scheidung
A Allgemeines
B Schenkungen unter Ehegatten
C Rückforderung von Schenkungen
1 Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
2 Analogie mit § 1266 ABGB
3 Motivirrtum
4 Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die wichtigsten Bestimmungen zum Familienrecht findet man im ABGB und im EheG. Das ABGB regelt in den §§ 89 ff die Wirkungen der Ehe und in den §§ 1217 ff das Ehegüterrecht, während sich das EheG mit dem Abschluss (§§ 15 f) und der Auflösung (§§ 20 ff) der Ehe beschäftigt.
Das Familienrecht wird laufend reformiert und modernisiert. Seit 1960 gab es bereits 24 Reformgesetze und weitere sind in Ausarbeitung.[1]
Die letzte größere Reform fand im Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden, kurz FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75), seinen Niederschlag.
II Bereicherungsrechtliche Folgen der Ehescheidung „Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten.“[2] Das Ehegüterrecht kennt die Gütertrennung, welche die bisherigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten unberührt läßt, und die Gütergemeinschaft, bei welcher die Ehegatten Miteigentum an den bisher getrennten Vermögenswerten begründen.[3]
Kraft Gesetz gilt in Österreich der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung (§ 1237 ABGB), sofern keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern getroffen wurden. § 1237 gilt allerdings nur „solange die Ehe besteht“. Bei Auflösung der Ehe kommt das Prinzip der ehelichen Güterteilhabe zum Tragen - hier soll das Vermögen aufgeteilt werden.[4] Die Aufteilung regeln die §§ 81 ff EheG.
Im Falle einer Scheidung kommt es zur Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens inkl der Ehewohnung (§ 81 Abs 1 EheG). Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zur Aufteilungsmasse ist, dass sie zum Beendigungszeitpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Gebrauchsvermögen oder zu den Ersparnissen gehört hat.[5] Unter der Aufteilungsmasse versteht man Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Ehe geschaffen oder zu deren Erwerb sie beigetragen haben (eheliche Errungenschaften). Der Vermögenszuwachs muss durch Arbeit, Aufwendungen oder Konsumverzicht erreicht worden sein.[6] Die Aufhebung und die Nichtigerklärung der Ehe sind von § 81 leg cit genauso erfasst wie die Scheidung.
Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Sache zur Aufteilungsmasse ist nach hM der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Für die Bewertung der Masse hingegen ist die Entscheidung des Gerichts erster Instanz relevant.[7] Bei der Aufteilung sind Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen oder den Ersparnissen in Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen (§ 81 Abs 1 S 2 EheG). In einem solchen inneren Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw einer Ehewohnung stehen auch Schulden, die für eine Ehewohnung eingegangen wurden, welche nicht mehr vorhanden ist.[8]
Was eheliche Ersparnisse sind, wird in § 81 Abs 3 EheG legaldefiniert:
„Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.“
Der Begriff der ehelichen Ersparnisse ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Die Verwertung der Wertanlagen kann durch Veräußerung oder durch Erzielung von Erträgnissen erfolgen.[9] Zu den ehelichen Ersparnissen gehören etwa: Bargeld, Spareinlagen, Wertpapiere, Münz- oder Briefmarkensammlungen, Schmuck und Liegenschaften, sofern sie nicht zum Gebrauchsvermögen gehören.[10]
Aus der Judikatur:
Ansprüche aus den üblichen Lebensversicherungsverträgen werden als ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen angesehen, wobei der Rückkaufswert der Aufteilung unterliegt. Pensionsanwartschaften oder Ansprüche auf vorzeitige Pensionsauszahlungen sind hingegen nicht als eheliche Ersparnisse anzusehen.[11]
Ein Unfallversicherungsvertrag ist grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, da er nicht verwertet werden kann, außerdem besteht keine Gewissheit darüber, ob überhaupt jemals ein Versicherungsfall eintreten wird, aus welchem ein Anspruch abzuleiten ist. Tritt der Versicherungsfall aber noch während aufrechter Ehe ein, so entsteht ein konkreter Anspruch auf die Versicherungsleistung, welche zur Aufteilung kommt.[12]
Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als „Erspartes“ unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren und ist und bleibt deshalb ausgleichspflichtig. Ob der Einsatz zum Lottogewinn allein vom Antragsteller stammt, vermag am Charakter „ehelicher“ Ersparnisse nichts zu ändern.[13]
[...]
[1] Vgl Schwimann, Bürgerliches Recht: Familienrecht7 (2010) 1.
[2] Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts12 I (2002) 434.
[3] Vgl Koziol/Welser, Grundriss I, 434.
[4] Vgl Koziol/Welser, Grundriss I, 459.
[5] OGH 21.10.1981, 6 Ob 606/81, EFSlg 38.845; OGH 24.10.1985, 8 Ob 586/85, EFSlg 48.892 ua.
[6] Vgl IA 673/A 24. GP 32.
[7] OGH 27.04.2005, 3 Ob 122/04v; Deixler-Hübner, Der Ehevertrag. Vereinbarungen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern2 (2010) 109 .
[8] OGH 27.04.2004, 10 Ob 15/04k, EFSlg 108.337; LGZ Wien 24.09.1998, 43 R 573/98b, EFSlg 87.542 uva.
[9] OGH 09.07.1980, 1 Ob 628/80, EFSlg 36.457; OGH 03.02.2000, 2 Ob 18/00m, EFSlg 93.900; weiters Ko- ziol/Welser, Grundriss I, 461 wonach es nicht auf den Zweck der Vermögensansammlung ankommt, deshalb sind zB auch größere Geldsummen, die der Nachkommenschaft über den Erbweg zukommen sollten, in die Aufteilung einzubeziehen.
[10] Vgl Koziol/Welser, Grundriss I, 461; Schwimann, Familienrecht, 37.
[11] OGH 13.10.2009, 1 Ob 187/09w, EF-Z 2010/10.
[12] OGH 10.09.2003, 7 Ob 168/03m, EFSlg 104.965.
[13] OGH 12.09.1996, 6 Ob 2227/96k, EFSlg 81.710.
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