Es gibt keine allgemeingültige Antwort auf die Frage, wie ein Mensch in
Würde sterben kann. Wir alle würden gern – wie es oft in Anzeigen mitgeteilt
wird – sanft entschlafen.
Gerade die allerletzte Phase des Lebens wird oft mit Metaphern aus dem
Reich des Schlafes und der Abenddämmerung verklärt. Denn die Wirklichkeit
des Sterbens sieht meistens ganz anders aus. Dem Tod geht oft eine
schwere und lange Krankheit voraus. Außerdem leiden die Menschen
Schmerzen und können sich oft nicht mehr alleine helfen.
Für viele kranke Menschen wird gerade dieser letzte Abschnitt zu einer
Tortur; denn dank der modernen Medizin werden die Menschen eher am
Sterben gehindert, anstatt das Leben angenehm zu machen. Oft ist es ein
sehnliches Warten auf den Tod.
Der damals 87 Jahre alte Philosoph Norberto Bobbio beschrieb diesen
Zustand als „kein Weiterleben, sondern Nicht-Sterben-können“. 1
Die vielen unterschiedlichen Religionen, Weltansichten, Ethiken geben
verschiedene Antworten auf die Frage, was ein Sterben in Würde bedeutet.
Wenn man sich an einem Samstagmorgen die Tageszeitung nimmt und die
Todesanzeigen studiert, kann man feststellen, dass es starke Unterschiede
im Denken und Handeln der einzelnen Menschen gibt. Der eine hat z. B.
tapfer sein langes Leiden ertragen. In einer anderen Todesannonce wird
mitgeteilt, dass sich ein Angehöriger die Freiheit genommen hat, wegen
Hoffnungslosigkeit seines Zustandes aus dem Leben zu scheiden. Eine
andere Anzeige widerrum sagt aus, dass die Erlösung ihn gerettet hat. Hier
kann man deutlich erkennen, dass die Menschen unterschiedliche Ansichten
vom Tod haben. Die einen sehen ihn als Erlösung von Schmerz und Pein,
andere als letzten Schritt das Leben alleine zu beenden.
Seit ungefähr 15 Jahren wird in der wissenschaftlichen Literatur, der Politik
und vor Gerichten die Frage der Sterbehilfe mit zunehmender Intensität
diskutiert. Die Ursachen liegen wohl darin, dass die Medizin immer bessere
Möglichkeiten bereitstellt, dass Leben der Menschen zu verlängern. Dies
geschieht oft zu dem Preis, dass die lebensverlängernden und weiterbelebenden ärztlichen Maßnahmen dazu führen, ein Leben lang als
Pflegefall betreut zu werden. [...]
1 Vgl. Seite 32, Noberto Bobbio, Vom Alter- de senectute, Berlin, 1997
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Was ist Sterbehilfe oder Euthanasie?
2. 1. Die passive Sterbehilfe
2. 2. Beihilfe zum Selbstmord
2. 3. Die indirekte Sterbehilfe
2. 4. Die aktive Sterbehilfe
2. 5. Die verschiedenen Formen von Sterbehilfe
3. Situation in Deutschland
3. 1. Die Gesetze
3. 2. Die Rechte
3. 3. Zur Diskussion um die Sterbehilfe in Deutschland
3. 3. 1. Deklarationen, Richtlinien, Stellungnahmen
4. Euthanasie in den Niederlanden
4. 1 Das neue Gesetz
4. 2. Wer darf sterben?
4. 3 Das Vorgehen
4. 4 Die Todestouristen
4. 5. Killing me softly oder Massenelimination?
5. Euthanasie in der Schweiz
5. 1 Gesetzliche Grundlagen
5. 2. Richtlinien für die Sterbehilfe
5. 3. Mögliche Voraussetzungen für aktive Sterbehilfe
5. 4. Laufende Revisionsbemühungen
5. 5. Ausblick
6. Interview mit einer Schwerkranken
6. 1. Reflexion des Gesprächs
7. Schlussbemerkung
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Es gibt keine allgemeingültige Antwort auf die Frage, wie ein Mensch in Würde sterben kann. Wir alle würden gern – wie es oft in Anzeigen mitgeteilt wird – sanft entschlafen.
Gerade die allerletzte Phase des Lebens wird oft mit Metaphern aus dem Reich des Schlafes und der Abenddämmerung verklärt. Denn die Wirklichkeit des Sterbens sieht meistens ganz anders aus. Dem Tod geht oft eine schwere und lange Krankheit voraus. Außerdem leiden die Menschen Schmerzen und können sich oft nicht mehr alleine helfen.
Für viele kranke Menschen wird gerade dieser letzte Abschnitt zu einer Tortur; denn dank der modernen Medizin werden die Menschen eher am Sterben gehindert, anstatt das Leben angenehm zu machen. Oft ist es ein sehnliches Warten auf den Tod.
Der damals 87 Jahre alte Philosoph Norberto Bobbio beschrieb diesen Zustand als „kein Weiterleben, sondern Nicht-Sterben-können“.[1]
Die vielen unterschiedlichen Religionen, Weltansichten, Ethiken geben verschiedene Antworten auf die Frage, was ein Sterben in Würde bedeutet.
Wenn man sich an einem Samstagmorgen die Tageszeitung nimmt und die Todesanzeigen studiert, kann man feststellen, dass es starke Unterschiede im Denken und Handeln der einzelnen Menschen gibt. Der eine hat z. B. tapfer sein langes Leiden ertragen. In einer anderen Todesannonce wird mitgeteilt, dass sich ein Angehöriger die Freiheit genommen hat, wegen Hoffnungslosigkeit seines Zustandes aus dem Leben zu scheiden. Eine andere Anzeige widerrum sagt aus, dass die Erlösung ihn gerettet hat. Hier kann man deutlich erkennen, dass die Menschen unterschiedliche Ansichten vom Tod haben. Die einen sehen ihn als Erlösung von Schmerz und Pein, andere als letzten Schritt das Leben alleine zu beenden.
Seit ungefähr 15 Jahren wird in der wissenschaftlichen Literatur, der Politik und vor Gerichten die Frage der Sterbehilfe mit zunehmender Intensität diskutiert. Die Ursachen liegen wohl darin, dass die Medizin immer bessere Möglichkeiten bereitstellt, dass Leben der Menschen zu verlängern. Dies geschieht oft zu dem Preis, dass die lebensverlängernden und weiterbelebenden ärztlichen Maßnahmen dazu führen, ein Leben lang als Pflegefall betreut zu werden. Oft ist es so, dass die Herztätigkeit wieder in Gang gesetzt, die Gehirnfunktionen hingegen nicht wiederhergestellt werden können.
Nun stellt sich natürlich die Frage, wie ein Mensch in einer solchen Situation am Ende seines Lebens Einfluss nehmen kann. Kann ein Mensch im Falle einer aussichtslosen und unerträglichen Krankheit den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder die Gabe von schmerzstillenden Medikamenten unter Inkaufnahme seines frühen Todes oder sogar seine Tötung verlangen?
Diese Fragen der passiven, indirekten und aktiven Sterbehilfe werden wir in der folgenden Hausarbeit diskutieren. Welche Rechte haben wir als deutsche Staatsbürger? Wie ergeht es unseren Nachbarn in den Niederlanden und der Schweiz? Hier werden wir die unterschiedlichen Ländersituationen darlegen und Beispiele dazu geben.
Ein Interview mit einer Schwerkranken wird Aufschluss geben, wie es in einem Menschen aussieht, wenn es keine Rettung mehr für das Leben gibt.
2. Was ist Sterbehilfe oder Euthanasie?
Der Jurist Prof. Engisch sagte einmal: „Euthanasie ist durch Mitleid bestimmte, direkt gewollte, ins Werk gesetzte Lebensverkürzung bei unheilbar Kranken und mehr oder minder großer Todesnähe“.[2] Für Prof. Engisch ist die Euthanasie dadurch charakterisiert, dass sie durch Mitleid bestimmt und direkt gewollt ist.
Direkt übersetzt heißt Euthanasie: „der gute Tod!“. Doch dies ist nicht wirklich korrekt, denn was wir heute darunter verstehen ist eigentlich was ganz anderes. Carl Heinz Ratschow ist der Auffassung, dass der Begriff nicht näher definiert werden kann, da er zu schillernd ist. Seiner Meinung nach kann man sich des Wortes Euthanasie behelfen ohne es genau zu definieren.[3] Das Wort Euthanasie ist griechischen Ursprungs und meint „zum guten Tod verhelfen“. Bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts verstand man darunter das gute Sterben in Ansehen und Ehre begleitet von Zuwendung nahestehender Personen.[4]
Euthanasie kann man deutlich in unterschiedliche Kategorien einteilen.
2. 1. Die passive Sterbehilfe
Als passive Sterbehilfe wird der Patientenwunsch bezeichnet, dass lebensverlängernde Maßnahmen, wie z. B. die künstliche Ernährung mittels einer Magensonde, unterlassen werden. Dem Menschen geht es meistens so schlecht, dass durch die Magensonde das Leben nur unmittelbar verlängert wird, ohne dass sich jemals eine Besserung des Allgemeinzustandes bei dem Menschen einstellt.[5]
Passive Sterbehilfe ist also „Tötung durch Unterlassung“. Die Tötung erfolgt nicht durch eine aktive Handlung, sondern durch Unterlassung bzw. durch Nichtausführung einer lebensverlängernden Behandlung.
Passive Sterbehilfe ist demnach Sterbehilfe durch Sterbenlassen und nur dann zulässig, wenn die ärztliche Behandlung das Recht eines Menschen auf menschenwürdiges Sterben verletzen würde. Wird die passive Sterbehilfe ohne Willenserklärung des Patienten vollzogen, können sich die Garanten nach § 212 StGB (Totschlag) strafbar machen. Garanten sind nächste Familienangehörige z. B. Ehegatten, Geschwister und Verwandte in gerader Linie. Sollte der Patient nicht mehr in der Lage sein, seinen Willen deutlich zu erklären, muss eine Motivforschung stattfinden, unter der man die Erforschung des mutmaßlichen Willens des Kranken versteht.[6]
2. 2. Beihilfe zum Selbstmord
Beihilfe zum Selbstmord heißt, dass es einem Menschen ermöglichst wird, mit dem Selbstmord aus dem Leben zu schreiten. Der letzte Schritt wird von dem Selbstmörder ausgeführt. Die Beihilfe zum Selbstmord ist straffrei für Nichtgaranten des Selbstmörders. Nach dem Verlieren des Bewusstseins, muss dem Betroffenen allerdings geholfen werden nach § 323 c (Verpflichtung zur Hilfeleistung). Ein Unterlassen kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.[7]
2. 3. Die indirekte Sterbehilfe
Die Gabe von schmerzstillenden Medikamenten, die eventuell den Tod herbeiführen wird, wird als indirekte Sterbehilfe bezeichnet. Der Mensch ist unheilbar krank und erhält vom behandelnden Arzt z. B. Morphium, um die Schmerzen erträglicher zu machen. Auch hier ist es so, dass die Gabe des Schmerzmittels den Zustand des Menschen nicht verbessert, sondern nur erträglicher macht.
Durch die Verabreichung starker Palliativ-Medikamente an einen todkranken Patienten kann als Nebenfolge der Tod beschleunigt oder begünstigt werden. Sind dem behandelnden Arzt diese Nebenwirkungen bekannt, so nimmt er bei Verabreichung des Medikamentes den Tod des Patienten in Kauf bzw. der Tod wird toleriert. Nach deutschem Gesetz ist die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten Patientenwillen ein höherwertiges Rechtsgut, als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch kurze Zeit weiter zu leben.[8]
2. 4. Die aktive Sterbehilfe
Unter aktiver Sterbehilfe verstehen wir das gezielte Herbeiführen des Todes. Ein Patient ist unheilbar krank und weiss, dass er sterben wird. Das Einzige was hierbei nicht klar ist, ist, wann und wo er sterben wird. Der Kranke kann bei der aktiven Sterbehilfe selbst bestimmen, wann sein Leben beendet wird. Er hat direkten Einfluss, wann er sein Leben für unerträglich hält und ordnet dann seinen Tod an. Aktive Sterbehilfe wird auch Tötung auf Verlangen genannt.[9]
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland widerrechtlich und strafbar. Diese Tat wird nach dem § 212 StGB (Totschlag) mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren geahndet. Das Todesverlangen des Patienten ändert nichts an der Strafbarkeit, nur wird die Tat dann nach § 216 StGB (Tod auf Verlangen) bestraft. Die Abschaffung des Paragraphen 216 StGB wurde schon viele Male im Bundestag gefordert. Die Forderung wurde auf die Frage gestützt, warum es nicht möglich sei, dem Ernsthaften, bei vollem Bewusstsein geleisteten Todeswunsch zu entsprechen, da Selbstmord ebenfalls straffrei ist. Aus praktischen Erwägungen wurde an diesem Paragraphen festgehalten, da sich sonst jeder des Totschlags Angeklagte darauf berufen würde, dass das Opfer den Todeswunsch klar geäußert hätte. Im Zweifel müsste das Gericht sich für den Angeklagten aussprechen.
2. 5. Die verschiedenen Formen von Sterbehilfe
Im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe wird die passive Form als rechtlich zulässig erachtet. Das Recht des Menschen, eine medizinische Behandlung zu gestatten oder zu verweigern, ist Ausfluss seines im Grundgesetz verankerten Rechtes zur Selbstbestimmung. Es ist nicht die Sache des Arztes oder gar des Staates, dem Menschen lebensverlängernde Maßnahmen aufzuzwingen.[10] Die Pflicht des Arztes, das Leben des Menschen zu schützen, hat gegenüber der Autonomie zurückzutreten. Eine Behandlung gegen den Willen eines Patienten ist somit eine Körperverletzung. Die Ärztin Ruth Mattheis teilte auf dem 63. Deutschen Juristentag mit, dass (Zitat) „der Wille und nicht das Wohl des Patienten ist oberstes Gesetz“.[11]
Die indirekte Sterbehilfe , d. h. die hochdosierte, die Verkürzung des Lebens in Kauf nehmende Schmerztherapie, wird in der Rechtssprechung als auch in der Rechtlehre für zuverlässig erachtet. Der Bundesgerichtshof hat in einem Strafurteil des Jahres 1996 ausdrücklich festgestellt, dass die ärztlich gebotene Medikamentration bei sterbenden Menschen nicht dadurch unzulässig wird, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidliche Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.
Die Möglichkeit eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut, als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen nur noch kürzeste Zeit leben zu dürfen oder zu können.[12]
Wenn der Patient unter Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, können die Fälle der passiven und indirekten Sterbehilfe keine besonderen Rechtsprobleme bereiten. Der Patient muss eigentlich nur in der Lage sein, sich deutlich zu artikulieren und seine Lage zu beurteilen. Es ist also ratsam, wenn sich jemand für die Sterbehilfe ausspricht, in Zeiten der völligen geistigen Klarheit bestimmte Vorkehrungen zu schaffen. Hierfür kommt es hauptsächlich auf mündliche und schriftliche Äußerungen des Patienten an. Auch die religiösen Überzeugungen und Wertvorstellungen sollten in Betracht gezogen werden. Um wirklich sicher zu gehen, dass im Falle eines Falles passive oder indirekte Sterbehilfe angewendet wird, sollte man eine Willenserklärung zusammen mit einem Rechtsanwalt und Notar erstellen.
3. Situation in Deutschland
In Deutschland gibt es noch keine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe. Sie fällt bis jetzt in die Zuständigkeit des Strafrechts und ist in der Form als direkt aktive Sterbehilfe verboten.
Allerdings gibt es, sozusagen spiegelbildlich zur kontroversen Diskussion in den Medien und in der Gesellschaft, auch eine parlamentarische Auseinandersetzung zu dem Thema im Ethik- Rat in einer Enquete- Kommission des Bundestages. Hier wie dort wird darum gerungen, Lösungen zu finden, die zum einen den Wünschen, bzw. den Vorstellungen nach einem würdevollen Sterben ebenso gerecht werden, wie den nachvollziehbaren Forderungen der Ärzteschaft nach einem verbindlichen Verfahrensschema, das den Ärzten Verhaltenssicherheit gibt und sie vor gerichtlichen Konsequenzen schützt.
3. 1. Die Gesetze
Artikel 1 GG (Schutz der Menschenwürde):
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Artikel 2 GG (Persönliche Freiheitsrechte):
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittenrecht verstößt.
[...]
[1] Vgl. Seite 32, Noberto Bobbio, Vom Alter- de senectute, Berlin, 1997
[2] Zitat Seite 9, Karl Heinz Ratschow, Wenn Sterbehilfe töten darf, Wuppertal, 1992
[3] Vgl. Seite 10, Karl Heinz Ratschow, Wenn Sterbehilfe töten darf, Wuppertal, 1992
[4] Internet:http://www.museumonline.at/1999/schools/classic/laaerberg/Euthanas.htm
[5] Vgl. Seite 225 ff, 226, Hans Koch, Aktuelle Fragen der Sterbehilfe im deutschen Recht, In: Bert Gordijn/Hewnk ten Have (Hrsg.), Medizinethik und Kultur, Stuttgart, 2000
[6] Internet: www.uwenowak.de/arbeiten/sterbehilfe.html#top
[7] Internet: www.uwenowak.de/arbeiten/sterbehilfe.html#top
[8] Internet: www.uwenowak.de/arbeiten/sterbehilfe.html#top
[9] Vgl. Seite 225 ff, 226, Hans Koch, Aktuelle Fragen der Sterbehilfe im deutschen Recht, In: Bert Gordijn/Hewnk ten Have (Hrsg.), Medizinethik und Kultur, Stuttgart, 2000
[10] Vgl. Dieter Lorenz, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, In: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. VI, § 128 Rn. 66, 1989
[11] Ruth Mattheis, In: Verhandlungen des 63. Juristenstages Leipzig 2000, Bd. II/I Sitzungsberichte, K 17 ff, K 19
[12] Vgl. BGHSt 42, 301 –305-
- Arbeit zitieren
- Martina Szonn (Autor:in), Svenja Otte (Autor:in), 2003, Sterbehilfe und Euthanasie, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/15252