Die Regelungen zur gesetzlich eingeführten Geschlechterquote und zur Frauenanteilhabe werden im Folgenden herausgearbeitet und auf die Folgen bei Nichteinhaltung des Gesetzes eingegangen. Außerdem werden die Berichts- und Veröffentlichungspflichten erläutert und die bisherige Wirksamkeit sowie ein Praxisbezug beleuchtet. Als Abschluss wird ein Fazit aufgeführt.
Zu den Themen Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben, vor allem in Bezug auf die Besetzung von Führungs- und Leitungspositionen, gehen die Meinungen auseinander. Viele Unternehmen haben es sich zur Aufgabe gemacht und/oder in ihre Philosophien aufgenommen: gelebte "Diversity“ – mittlerweile sollen hier ökonomische Vorteile und der Unternehmenserfolg festgestellt worden sein, dennoch wird sie nicht in dem gewünschten Umfang gelebt.
Die Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen widerspricht dem Gleichberechtigungsgebot gemäß des Art. 3 Abs. 2 GG, wonach der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken soll und dem Art. 3 Abs. 3 GG, welcher besagt, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Ob eine Frauenquote ebenfalls dem Grundsatz der Gleichberechtigung widersprechen würde, wurde schließlich auch gesellschaftlich, rechtlich und politisch diskutiert.
Da die freiwilligen Maßnahmen und Selbstverpflichtungen sowie die Empfehlung im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zur Einführung eines Frauenanteils in Führungsgremien nicht den gewünschten Erfolg erzielten, hat der Bundestag am 01.05.2015 das unionskonforme "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" (FührposGleichberG) beschlossen. Dieses soll für eine repräsentative Teilhabe von Frauen an der Unternehmensführung sorgen.
Das eingeführte Gesetz beinhaltet sowohl die vorgegebene Geschlechterquote von mindestens 30% für Aufsichtsräte von voll mitbestimmungspflichtigen und börsennotierten Unternehmen, von der ca. 110 Unternehmen betroffen sind4, als auch die Verpflichtung für börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen. Dies betrifft ca. 3.500 Unternehmen.
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2022, Die Frauenquote in Unternehmensorganen. Handels- und Unternehmensrecht, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1501018