In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts war das Heilige Römische Reich von Katastrophen geprägt, die noch lange nachwirkten. Nicht nur mussten die Zeitgenossen das Leid des 30-jährigen Krieges erdulden, sondern sich auch mit einer globalen Kältewelle, der sogenannten „Kleinen Eiszeit“ herumschlagen. In dieser Zeit flammten auch die Hexenverfolgungen erneut auf, die auch in einigen Teilen des Rheinlandes auftraten. Dabei erreichten diese Hexenjagden ein hohes Maß an gesetzmäßiger Struktur, da sich die Hexenprozesse vor allem vor den weltlichen Gerichten abspielten.
Einen Teil dieses Verfolgungsapparates machten die kommissarisch bestellten Juristen, die sogenannten Hexenkommissare, aus. Johannes Moeden, ein ausgebildeter und studierter Volljurist, welcher aus einer renommierten Koblenzer Wollenweberfamilie stammte, war einer dieser Hexenverfolger. Während seiner Zeit als Hexenkommissar machte er sich nicht nur einen Namen als eifriger Hexenjäger, auch als Ratsherr und Bürgermeister wurde er bekannt. Dennoch war er auch ein kompetenter Hexenjäger, da zeit seines Lebens bis zu 300 Personen durch ihn als Hexen und Zaubermeister verhaftet und hingerichtet worden sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Eine kurze Einführung in die Hexenverfolgungen.
3. Das Schema des Hexenkommissars.
4. Moeden – Der Versuch eines Vergleichs.
4.1 Ein umfangreiches Verfolgungsgebiet.
4.2 Erfolg ohne herrschaftlichen Einfluss
4.3 Das Verfolgungsmilieu.
5. Fazit
Quellen
Literatur
1. Einleitung
In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts war das Heilige Römische Reich von Katastrophen geprägt, die noch lange nachwirkten. Nicht nur mussten die Zeitgenossen das Leid des 30-jährigen Krieges erdulden, sondern sich auch mit einer globalen Kältewelle, der sogenannten „Kleinen Eiszeit“ herumschlagen. In dieser Zeit flammten auch die Hexenverfolgungen erneut auf, die auch in einigen Teilen des Rheinlandes auftraten. Dabei erreichten diese Hexenjagden ein hohes Maß an gesetzmäßiger Struktur, da sich die Hexenprozesse vor allem vor den weltlichen Gerichten abspielten. [1]
Einen Teil dieses Verfolgungsapparates machten die kommissarisch bestellten Juristen, die sogenannten Hexenkommissare, aus. Johannes Moeden, ein ausgebildeter und studierter Volljurist, welcher aus einer renommierten Koblenzer Wollenweberfamilie stammte, war einer dieser Hexenverfolger. [2] Während seiner Zeit als Hexenkommissar machte er sich nicht nur einen Namen als eifriger Hexenjäger, auch als Ratsherr und Bürgermeister wurde er bekannt. [3] Dennoch war er auch ein kompetenter Hexenjäger, da Zeit seines Lebens bis zu 300 Personen durch ihn als Hexen und Zaubermeister verhaftet und hingerichtet worden sind.[4].
Diese Zeit der exzessiven Hexenverfolgungen in Europa mag zwar vorbei sein, aber dennoch beschäftigt das Thema auch heute noch sowohl Geschichtswissenschaftler als auch Außenstehende. Das hohe Ausmaß der Struktur und Professionalität, die schon so manchen zu vergleichen mit den Judenverfolgungen im Nationalsozialismus einlud[5], mag zwar grausam gewesen sein, ermöglicht aber auch heute eine Analyse mithilfe der Prozessakten und Publikationen der Zeitgenossen. So gibt es zahlreiche Veröffentlichungen, die die Opfer und deren Verfolger unter die Lupe nehmen. Werke zu dem Leben und Wirken der Hexenkommissare außerhalb ihres Berufes findet man jedoch seltener. Karin Trieschnigg leistete mit ihrem Werk über Johannes Moeden, in welchem sie nicht nur Moedens berufliches Wirken, sondern auch dessen privates Umfeld als Bürger näher beleuchtet, daher außergewöhnliche Arbeit, auf die hier eingegangen wird. [6] Doch auch Autoren wie Walter Rummel und Gerhard Schormann sind hierfür sehr gut geeignet, beleuchten doch auch sie die Arbeit der Hexenkommissare und ihr berufliches Umfeld. [7]
Somit wird sich hier mit der Frage beschäftigt, inwiefern sich Johannes Moeden von anderen Hexenkommissaren, welche sich in der Art und Weise ihrer Arbeit durchaus unterschieden, differenzierte. Dabei wird im zweiten Teil, welcher auf einen kurzen Einblick in die Zeit der Hexenkommissare folgt, auf den Berufszweig der professionellen Hexenjäger geschaut und was diese ausmacht. Im weiteren Verlauf werden dann Beispiele aufgeführt, wie Moeden seine Arbeit verrichtete und wo er das Schema des typischen Hexenkommissars sprengte oder erweiterte.
2. Eine kurze Einführung in die Hexenverfolgungen.
Verzaubert, verurteilt und verbrannt. Schätzungen zufolge starben im ehemaligen Heiligen Römischen Reich mindestens 30.000 und höchstens 80.000 Menschen als Resultat der Hexenverfolgung. [8] Eine genaue Angabe zur Summe der tatsächlichen Verfolgungsopfer erweist sich jedoch aufgrund der teils unvollständigen oder gar nicht überlieferten Prozessakten als schwierig. Die Hexenverfolgung in der frühen Neuzeit war ein weit verbreitetes Phänomen und erreichte zwischen 1585 und 1630 ihren Höhepunkt. [9] Grundlegend diente die Hexerei der Rechtfertigung von Ereignissen, die sich der Mensch nicht anders erklären konnte. So wurden Ernteausfälle, Krankheit, plötzlicher Tod oder Geschäftsprobleme der Hexerei angedichtet. Selbst Veränderungen des Wetters schrieb man der Magie zu. Zwischen den Jahren 1570 und 1700 entwickelte sich in Deutschland eine kleine Eiszeit. [10] Ein Auslöser der großen Hexenjagd war also unter anderem ein plötzlicher Klimawandel, wobei die Temperaturen um durchschnittlich 2-3 Grad fielen. Die zwangsläufige Folge der andauernden Niederschläge und Dürren waren Hungersnöte, bedingt durch Ernteausfälle. [11] Um einen Grund für solch unerklärliche Phänomene zu finden, griffen die Menschen auf den Glauben der Hexerei zurück. Dabei waren es besonders Frauen, die als anfällig für die Teufelsbuhlschaft angesehen wurden[12].
3. Das Schema des Hexenkommissars.
„XLIV. Item so jemandt sich erbeut andere menschen zauberei zu lernen, oder jemands zu bezaubern bedrahet und dem bedrahten dergleichen beschicht, auch sonderlich gemeynschaft mit zaubern und zauberin hat, oder mit solchen verdechtlichen dingen, gerberden, worten und weisen, umgeht, die zauberey auff sich tragen, und die selbig person des selben sunst auch berüchtigt, das gibt ein redlich anzeygung der zauberey [...].“ [13]
Artikel 44 der peinlichen Halsgerichtsordnung ist die Grundlage für die in der frühen Neuzeit geführten Hexenprozesse. Er zeigt auf eine sehr deutliche Art und Weise, wie stark der Glaube und die Angst vor Hexerei gewesen sein muss. Um sich vor ihr zu schützen, wurde ein Verfahren etabliert, das in vielen Territorien des Heiligen Römischen Reiches zu den Massenverfolgungen führte. Die Härte, mit der die Verfahren geführt wurden, zeigt auch das Instrument der Folter, denn im Artikel 44 heißt es weiter: „und genugsam ursach zu peinlicher frage.“ [14] Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. entstand 1532 und war im gesamten Reich gültig, doch mussten ihre Anordnungen nicht befolgt werden, wenn es territoriale Regelungen gab. [15] Bei Belehrungsanfragen an höhere Instanzen wurde die Constitutio Criminalis Carolina , zumindest bezogen auf die Rostocker Juristenfakultät, am häufigsten zitiert. Das zeigt, dass ihr Einfluss auf die Gerichtspraxis trotz regionaler Ordnungen hoch war. [16] Besonders in Fragen der Hexenprozesse beriefen sich die Juristen häufig auf die Carolina. [17]
In den rheinischen Gebieten beherbergten die einzelnen Territorien lokale Gerichte, welche die Gerichtsbarkeit vor Ort gewährleisten sollten. Diese waren mit sogenannten Laienrichter und -schöffen besetzt, welche über Leib und Leben der Wohnbevölkerung zu richten hatten. [18] Im 17. Jahrhundert wurde bereits ein Großteil der lokalen Gerichte einer Kontrolle durch ein Obergericht unterworfen, jedoch wurde z.B. in Kurköln noch auf die leitende Prozessfunktion der Gerichtsschöffen in Strafprozessen verwiesen. [19] Lediglich bei Rechtsunsicherheiten im Strafprozess wurden die lokalen Gerichte nach der Constitutio Criminalis Carolinaangewiesen, nicht Eigenmächtig zu handeln, sondern in Anlehnung an die peinliche Halsgerichtsordnung Karls. V. kompetenten Rat von Rechtsverständigen einzuholen, sogenannte Konsultationen. [20]
Daher erlebten die Hexenkommissare während der Hexenverfolgungen im 17. Jahrhundert einen Höhepunkt ihres Aufkommens. Als graduierte Juristen oblag ihnen die Aufsicht über die Prozesse der Zauberei und Hexerei. Diese traten dabei meist als Akteure der Verfolgungen auf und stammten dabei teils aus Kurköln, aber auch aus den angrenzenden Gebieten Kurtrier, Hessen, Isenburg-Grenzau, Nassau-Siegen, Nassau-Diez, Jülich-Berg, aus der reichsfreien Stadt Köln, der Abtei Essen und dem Hochstift Paderborn. [21] Somit waren die Juristen nicht auf eine territoriale Zugehörigkeit festgelegt. So griffen lokale Gerichte in Kurtrier auf graduierte Juristen aus Koblenz zurück, zu denen z. B. auch Dr. Johannes Moeden gehörte. [22] Allerdings bedarf die Bezeichnung des Hexenkommissars einer genaueren Erklärung. Die Arbeit eines commissarius in criminalibusoder Hexencommissariusentsteht durch die Delegierung der Obrigkeit an einen Rechtsgelehrten, welchem die Beratung und Begutachtung eines Hexenprozesses unterlag. [23] Gleichzeitig hatten die herrschaftlich angeworbenen Juristen auch ein gewisses Interesse an dem Schutz der herrschaftlichen Belange. Allerdings nutzten beispielsweise kurkölnische Gerichte, welche die Juristen nach der Hexenordnung als Rechtskonsulenten beschäftigten, den Begriff ebenfalls, weshalb der Übergang von einem Konsulenten zum Commissariusoftmals fließend war. [24] Somit konnten zwar einige der Hexenkommissare tatsächlich eine Kommission vorweisen, aber bei weitem nicht alle. Da der Begriff des Hexenkommissars also herrschaftliche Befugnisse innerhalb des Wirkungsgebietes der Person vermittelte, konnten jene Juristen an Einfluss gewinnen, auch wenn sich die entsprechenden Hofräte dagegen zu wehren versuchten. [25] Die lokal angeworbenen, aber eben nicht mit herrschaftlichen Rechten ausgestatteten Juristen waren nicht daran interessiert, die Prozessführung an sich unter ihre Aufsicht zu stellen. Stattdessen mussten sie zu ihrem eigenen Nutzen versuchen, mit den lokalen Beamten möglichst erfolgreich zusammenzuarbeiten. [26] Erst durch den Verzicht der fürstlichen Amtmänner konnten die Hexenkommissare wieder die Leitung der Prozesse übernehmen und stärkten somit auch die lokalen Hexenausschüsse in ihrer Selbständigkeit. [27]
Als solche herrschaftlich beauftragten Hexenkommissare sind vor allem drei außerordentlich bekannt, nämlich Heinrich von Schultheiß, Kaspar Reinhard und Franz Buirmann. Gerade Schultheiß ist durch sein Werk zur Prozessführung, seiner Instruction, bekannt geworden. [28] In seinem rund 500 Seiten starken Buch, welches er als Dialog zwischen sich selbst und einem gewissen Adligen namens Philadelphum gestaltete, verteidigt er seine, aber auch die Prozesspraktiken der anderen Juristen im Rheinland. Untermauert wird das Ganze von religiös aufgeladenen Aufrufen und Beschreibungen sowie einem theologischen Gutachten. Zu finden sind dabei hilfreiche Anleitungen, wie in einem Hexenprozess zu verfahren ist. Als Beispiel sei ein Indizienkatalog genannt, mit dessen Hilfe Schultheiß und seine Kollegen Folter und Hinrichtungen einsetzen und somit geltendes Recht zur Zügelung beider Bereiche aushebeln konnten. [29] Mithilfe wiederholter Folter konnten die Hexenkommissare ein Geständnis ihrer Angeklagten erzwingen, sofern diese nicht dabei verstarben. Da allerdings eine wiederholte Folter dem geltenden römischen Recht widersprach, wurde schon im Hexenhammer von einer Fortsetzung der Folter gesprochen. [30] Der Hexenhammer wurde 1486 von Heinrich Kramer, genannt Institoris, veröffentlicht und stellte seitdem ein zentrales Werk in der Geschichte der europäischen Hexenverfolgung dar. Zwischen 1486 und 1669 gab es ganze 30 Auflagen des ursprünglich in Latein erschienenen Hexenhammers, zahlreiche Übersetzungen und somit eine lange und intensive Wirkungszeit[31]. Kramer schaffte mit dem Hexenhammer ein Werk, welches die inquisitorischen Hexenverfolgungen legitimieren und rechtfertigen sollte und war damit auch für die Hexenkommissare gut ein Jahrhundert später noch von Relevanz. Es erschien zu einer Zeit, in der gerade eine große Prozesswelle über Europa rollte und erreichte durch die neuartige Erfindung des Buchdrucks eine ungemeine Reichweite[32]. Der Hexenhammer setzt sich aus insgesamt drei Teilen zusammen: Im ersten Teil wird der Ursprung der Hexerei erklärt und das Hexenverbrechen definiert, wodurch Kramer versucht den Nachweis der realen Existenz von Hexen zu verschärfen. Der zweite Teil beschäftigt sich zum einen mit der Darstellung, was Hexen unheilvolles, wie z.B. Erzeugung von Krankheiten, Tötung von Mensch und Tier, Unwetter und Ernteschäden und Impotenz, verursachen können und zum anderen mit Mitteln der Abhilfe gegen Hexerei. Im dritten und letzten Teil des Hexenhammers befasst sich der Autor mit der rechtspraktischen Umsetzung von Hexenverfolgungen und gibt dabei detaillierte Regeln für den Prozess gegen Hexen vor[33].
Als besonders im rheinischen Teil Kurkölns anzufindender Hexenkommissar gilt Franz Buirmann. Durch die Klageschrift des ehemaligen Gerichtsschöffen Hermann Löher lässt sich dieser besonders gut fassen, war Löher schließlich Augenzeuge von dessen Handlungen in Rheinbach. [34] So sah er eine gewisse Angeklagte, Grete Hardt, als ein Hilfsmittel für den damaligen Hexenkommissar, um eine Welle von Hexenprozessen in Rheinbach auszulösen. [35] Sie war zudem das erste Opfer des aus Euskirchen stammenden Buirmanns. Die dritte Angeklagte und somit das zweite Opfer Buirmanns unterschied sich allerdings von ihren Vorgängerinnen. Christina Böffgen war eine sehr wohlhabende kinderlose Witwe und zudem mit Hermann Löher gut bekannt. Aufgrund der Aussagen der vorherigen Angeklagten wurde sie verhaftet und zum Geständnis gefoltert. Dieser Fall hat den noch jungen Hermann Löher merklich geprägt, zumal dieser bei ihrer Folterung persönlich anwesend war. [36] An mehr als einer Stelle schreibt er ausführlich über die Folter seiner Bekannten und die Vorgehensweise des Hexenkommissars Buirmann und einiger Schöffen. Löher beklagt ihre Festnahme „auf bloßen Verdacht hin oder auf die zwei Aussagen der Dienstmagd und der armen Grete“[37]. Sie wurde daraufhin „sofort exorziert, untersucht, geschoren und zum Geständnis gefoltert.“ [38] Innerhalb von drei bis vier Tagen starb Christina Böffgen unter Folter. Noch während der Folterung wurden von dem Schöffen Dietrich Halfmann aus dem Haus der Angeklagten Wertgegenstände und große Summen an Bargeld entwendet. Als mit der vierten Anschuldigung dem ehemaligen Rheinbacher Bürgermeister Hilger Lirtz der Prozess gemacht wurde, bestand für Löher kein Zweifel mehr daran, dass die Schöffen gegen die Verdächtigungen des Hexenkommissars Franz Buirmann nichts unternehmen konnten. [39] Somit gestaltet sich hier ein klares Bild eines ruchlosen, aber erfolgreichen Hexenkomissars, welcher mit Moeden gut zu vergleichen ist.
Jedoch wurde nicht jeder Hexenkommissar von adligen Fürsten angeworben. Gerade in der Hochphase der Hexenverfolgungen in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts lassen sich einige Juristen finden, die von der hohen Nachfrage profitierten. In dem von Walter Rummel beschriebenen Winningen, in dem der örtliche Hexenausschuss geradezu autonom über die Hexenprozesse wachte und sich somit zu einem wahren Hotspot der Hexenverfolgung entwickelte, lassen sich einige Juristen finden, die diese hohe Intensität ausnutzen konnten. [40] So lässt sich auch gut zeigen, dass diese lokal bestellten Juristen trotz des fehlenden herrschaftlichen Auftrages eine gleiche Position und Autorität ausüben konnten.
4. Moeden – Der Versuch eines Vergleichs.
4.1 Ein umfangreiches Verfolgungsgebiet.
In seinem Auftakt als Hexenkommissar unterschied sich Moeden nur wenig von seinen amtlich gestellten Kollegen aus Kurköln. In den Diensten des Grafen Johann Arnold von Manderscheid-Blankenheim eröffnete er als „offizieller“ Commissariusseine Fälle in der Region. [41] Jedoch lässt sich bei Moeden ein intensives Arbeitspensum beobachten, denn obwohl er in der Zeit in Münstereifel lebte, ist er sehr oft in anderen Regionen als Hexenkommissar anzutreffen. [42] Somit war er oftmals unterwegs und ist an den verfolgungsintensivsten Orten anzutreffen. Besonders ist dabei, dass er in Fällen mitten in Münstereifel nicht anzutreffen ist. Und dass, obwohl innerhalb Münstereifels der Stiftskanoniker Johannes Palmersheim Moeden als Hauptverantwortlicher des Hexensabbats in Blankenheim genannt worden war. [43] Doch trotz dieses konkreten Verdachts, der eine weitere Ermittlung zulässig machte, verfolgte Moeden diese Anklage in seiner Heimatstadt nicht weiter. [44] Dies könnte unter anderem an der gemeinsamen Patenschaft Palmersheims und Moedens Frau, Sophie Margarethe Moeden, gelegen haben. [45] Es wäre auch zu vermuten, dass die geistliche Tätigkeit Palmersheims zu der Milde bei der Anschuldigung geführt haben mag. Allerdings scheint ein solches Amt Moeden nur geringfügig wichtig gewesen zu sein, da sich in Esch und Wiesbaum 1629 und 1630 Verhaftungen von zwei Pfarrern belegen lassen, bei denen Moeden maßgeblich beteiligt war. [46] Aber auch bei zivilrechtlichen Fällen scheint er nicht aufgetaucht zu sein. Zumindest wurde für ein Prozess vor dem Münstereifeler Schöffengericht ein Vertreter für ihn genannt, da er durch kontinuierliche Abwesenheit von dem Fall abgewiesen wurde. [47] Es zeigt sich also, dass Moeden außerordentlich daran interessiert war, die Prozesse außerhalb seines sozialen Umfeldes zu halten, um mögliche Konsequenzen zu umgehen. Dementsprechend positiv scheint Moeden auch von seinen Zeitgenossen in Münstereifel gesehen worden zu sein. Zumindest hielt die hohe Anzahl an Hexenprozessen außerhalb der Stadt die Bewohner nicht davon ab, Moeden zum Bürgermeister zu bestimmen. [48] Die soziale Reputation Moedens war somit entsprechend hoch und seine erfolgreiche Karriere als Hexenkommissar ermöglichte ihm diese hohe Stellung. In dieser Hinsicht ist er ähnlich erfolgreich wie der bekannte Hexenkommissar Heinrich von Schultheiß, dessen Zusatzbetitelung „von“ stellenweise zu einer Spekulation zu einer Nobilitierung einlädt. [49] Allerdings kann diese spätere Adelszugehörigkeit nicht belegt werden, wodurch auch ein Anspruch nach Gleichstellung mit dem Adel vermutet werden kann. [50] Somit zeigt sich, dass Moeden durch seine Arbeit eine vergleichsweiße ranghohe Stellung einnehmen konnte.
Somit lässt sich Dr. Moeden bei Prozessen von sehr umfangreicher Gebietsgröße finden. Während seiner Zeit in Münstereifel beteiligte er sich an einigen Verfolgungen in der näheren Umgebung seiner Heimat, aber die Spur Moedens führt auch in Regionen, welche abgelegener von der Stadt liegen. Gerade in der Zeit, als Moeden die meisten seiner Prozesse in der Eifel führte, lässt er sich oft in unterschiedlichen Gebieten finden. [51] Somit unterscheidet er sich von einigen seiner Kollegen wie zum Beispiel Franz Buirmann, welcher seine meiste Zeit in Rheinbach und deren unmittelbaren Umgebung verbringt oder Heinrich von Schultheiß, welcher ebenfalls meistens in Kurköln bzw. im Herzogtum Westfalen anzutreffen ist. [52] Somit beweist Moedens Arbeit als Hexenkommissar ein gewisses Kalkül, welches das Gespür für den lukrativsten Ort mit den meisten Prozessen beinhaltet. Das Moedens Engagement für die Hexenjagd außergewöhnlich hoch gewesen sein musste, bemerkten anscheinend sogar dessen Zeitgenossen. So merkte schon Johann Lindweiler die Intensivität von Moedens Arbeit an: „[…] uff Gerolstein zum brennenden Hexenwerk daselbsten.“ [53] Somit lässt sich Moeden in seiner dreißigjährigen Berufskarriere in jeweils den Gebieten finden, wo eine sehr hohe Zahl an Hexenprozessen stattfanden, welche es ihm auch ermöglichte, mehrere Prozesse gleichzeitig zu führen, womit sich auch eine entsprechend hohe Entlohnung ergibt. [54]
4.2 Erfolg ohne herrschaftlichen Einfluss
Dass Moeden seine Karriere als herrschaftlich engagierter Hexenkommissar begann, bedeutet jedoch nicht, dass jeder Fürst dem Handeln der Hexenkommissare zustimmte. Besonders gut lässt sich das an den Prozessen in Schweinheim beobachten, in welchen Moeden im Auftrag Wilhelm Spies von Büllesheim einige Verfolgungen durchgeführt hatte. [55] Dabei waren die Hexenprozesse so umfangreich und ausufernd, dass der zuständige Herzog von Jülich Wilhelm Spies zum Rücktritt aufforderte. [56] Dementsprechend wütend waren Moeden und auch Buirmann, welche gerade zusammen in Rheinbach ihr Werk verrichteten, worüber Hermann Löher berichtet. [57] Es zeigt sich hier also gut, wie Moeden außerhalb der Zustimmung der Fürsten agierte. Im Gegensatz zu einigen anderen Hexenverfolgern, welche ihre Tätigkeit nur mit der herrschaftlichen Befugnis ausübten, konnte Moeden auch ohne die Zustimmung des Fürsten seiner Tätigkeit nachgehen. So eine Anstellung ohne herrschaftliche Zustimmung zeigt sich besonders gut am Winninger Beispiel. An diesem Ort fand er als kommissarischer Jurist ohne amtliche Befugnisse eine Anstellung, welche auch in einer Position als Prozessgutachter mündete, einer besonders profitablen Zuständigkeit. [58] Die Einberufung erfolgte dabei von einer Gruppe aus der Bevölkerung Winningens, einem sogenannten Hexenausschuss, deren Aufgabe darin bestand, Beweise und Indizien einer Anklage selbst zusammenzustellen und diese dem zuständigen Prozessgutachter vorzulegen, um somit eine handfeste Anklageschrift vorzuweisen. [59] So war eine weiter Instanz geschaffen, die neben dem Hexenkommissar eine wichtige Funktion in den Prozessen einnahm. Durch diesen Umstand zeigt sich auch, dass eine solche Position nicht ausreichte, um einen besonders hohes Erfolgspensum vorzuweisen. Durch einen höheren Aufwand in der Prozessführung, welche durch Versendung von Akten und deren Begutachtungen erfolgte, erreichte Moeden nicht einmal annährend die hohe Prozessquote in den Gebieten der Eifel. [60] Somit bedeutet eine Abkehr von der herrschaftlichen Befugnis zumindest für den Anfang auch eine Abkehr von der absoluten Prozessführung, was Moedens großen Erfolg auszumachen schien. Dennoch konnte die Anstellung eine sehr gute Entlohnung vorweisen, sowie eine persönliche Bereicherung an den Winninger Weinfässern ermöglichen. [61]
Dass Moedens Vermögen mit diesem Verdienst außergewöhnlich hoch gewesen war, zeigt sich auch anhand von dessen Ausgaben. So wurde es ihm ermöglicht, ein vornehmes Haus in Münstereifel zu erwerben. [62] Besonders auffällig an dieser Unterkunft ist aber, dass die bisherigen Besitzer des Hauses nur aus dem adligen Stand stammten und Moeden somit der erste bürgerliche Inhaber war, der ebenso eine entsprechend hohe Summe von 1.000 Reichstalern bereitstellen musste. Bei der Ausstattung des Hauses wurde genauso wenig gespart und entsprechend luxuriös nach den Maßstäben des 17. Jahrhunderts eingerichtet. [63] Auch nach dieser Ausgabe war es Moeden noch möglich, Portraits von sich und seiner Frau anzufertigen, womit sein Wohlstand auch nicht abriss. [64] Genaue Beispiele und Einkommen, welche Moeden für seine Hexenprozesse bekam, wurden bereits von Walter Rummel und Karin Trieschnigg zusammengetragen. [65] Im Gegensatz zu den anderen Hexenkommissaren lassen sich bei Moeden neben seiner beruflichen Karriere auch Einkünfte neben den Prozessen nachweisen. In seiner Zeit als Ratsherr und Bürgermeister wurden ihm einige Steuervorteile und Einkommen gewährt. [66] Auch seine Reputation als erfolgreicher Hexenkommissar ermöglichten es ihm, sich bei einigen Bekannten Geld zu leihen sowie bei ausstehenden Rechnungen zeitweilig anschreiben zu lassen, wobei Karin Trieschnigg dem immensen Schuldenberg Moedens ein eigenes Kapitel widmet, deren Auszahlung erst nach seinem Fortgang aus Münstereifel mithilfe der Zwangsversteigerung seines Hab und Guts beglichen werden konnte. [67] Somit ist dennoch anschaulich, dass Moeden sich in dieser Hinsicht von anderen Hexenkommissaren unterschied, da er nebenbei noch andere, wenn auch nicht unbedingt dauerhafte finanzielle, aber auch soziale Erfolge verbuchen konnte. Sein hohes Ansehen hielt trotz einiger Differenzen mit führenden Personen bis zu seinem Tod an, wo er bis zu seinem Grab von einem langen und ehrenwerten Trauerzug begleitet worden war. [68]
4.3 Das Verfolgungsmilieu.
Eine Besonderheit Moedens ergibt sich aus der Wahl seiner Prozessfälle. Auffällig ist dabei die Unauffälligkeit seiner Verfolgten. So ist der Fall um Anna Katharina Spee von Bruchhausen schon besonders hervorzuheben. Mit ihrem unüblichen Lebenswandel und Verhalten erregte sie viel Aufmerksamkeit und wurde dementsprechend als Anführerin des örtlichen Hexentanzes, sogar als Königin des Hexensabbats betitelt. [69] Die Schwierigkeit um diesen Fall, bei der sie sämtliche Geständnisse widerrief, und der Zusammenhang zur wichtigen Familie Spee, machte den Sieg in diesem Fall besonders prestigeträchtig. [70] Auch lässt es sich schwer nachweisen, inwiefern das Vermögen der Opfer eine Rolle spielte. So gibt es nachweislich Fälle, in denen Moeden von dem Hab und Gut seiner Inhaftierten profitierte. Neben den schon genannten Weinfässern in Winningen ist auch nachgewiesen, dass sich Moeden an den konfiszierten Sachen des Pfarrers Matthias Hennes jene Dinge heraussuchte, die er wollte. Allerdings wurde dies auch entsprechend dokumentiert und von seinem abschließendem Lohn abgezogen. [71] Somit schienen für Moedens Reputation und Vermögen als Hexenkommissar nicht die besonderen Fälle von Bedeutung gewesen zu sein, sondern die schiere Menge. Diese ließ sich wohl bei der einfachen Bevölkerung leichter bewerkstelligen. In dieser Hinsicht unterschied sich Moeden von seinen anderen Kollegen, welche zwar auch durch ein hohes Arbeitspensum auffielen, von denen aber eben auch besonders reiche Fälle bekannt sind. Beispielweise lassen sich zu Franz Buirmann in Rheinbach einige Beispiele finden, bei denen er sich an einem hohen Vermögen seiner Opfer vergütet haben sollte. [72] Schon zu seinen Lebzeiten wurde in Rheinbach protokolliert, dass Buirmann seine Fälle nur nach dem eigenen Gewinn auslegte. [73] Solche expliziten Fälle von direkter persönlicher Bereicherung lassen sich bei Moeden wenig finden, was für ein Interesse Moedens spricht, die Prozesse um möglichst sozial geschwächte und somit leicht zu verurteilende Personen zu führen.
Dennoch muss dabei beachtet werden, dass Moedens Prozesse durchaus eine andere Art der Bereicherung mit sich bringen konnten. „Der D. Moeden hat in Flerzheim und Meckenheim 100 verbrennt.“ [74] So berichtet Hermann Löher über die Arbeit Moedens in diesen Gebieten. Während seiner Zeit dort sorgte er auch für die Hinrichtung des Flerzheimers Matthias Frembgen, dem bis dato Schultheißen des Ortes. [75] Mit dessen Nachfolger, Augustin Strom, konnte er sich dadurch einen Verbündeten sichern, mit welchem er als eingespieltes Team erfolgreich die örtlichen Hexenprozesse führen konnte. Für Strom war diese gelungene Partnerschaft auch eine Erfolgsgarantie, durch welche er innerhalb der Hexenprozesse zu einem gewissen Vermögen kommen konnte, wie Löher ebenfalls berichtet. [76] Ein anderes Beispiel zeigt ein ähnlich positive Entwicklung, die Moeden nachweisen konnte. Der Fall um den Vogt von Rheinbach, Dr. Andreas Schweigel, welcher als erfolgreicher Vogt und Richter bekannt war, blieb auf andere Art eine Bereicherung für Moeden, aber auch für den Berufsstand der Hexenkommissare. Bei Schweigel handelte es sich nämlich um einen hartnäckigen Gegner der Hexenverfolgungen, welcher Moeden nicht nur in Flerzheim Hürden in den Weg legte, sondern auch für eine Ende der Hexenprozesse von Moeden und Buirmann in Jülich-Berg sorgte. [77] Mit der harten Folterung Schweigels und dessen anschließendem Tod konnte sich Moeden eines großen Gegners entledigen. [78] Es zeigt sich also, dass Moedens erfolgreiche Prozessführung nicht unbedingt in eine unmittelbare Bereicherung führen musste. Ebenso konnte er sich damit ein Umfeld sichern, die seine Aktionen unterstützten. Ein ähnliches Verhalten, wie Franz Buirmann es in Rheinbach an den Tag legte, als er die Schöffen des Ortes auf seine Seite zog.
5. Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Moeden Zeit seiner Karriere als Hexenkommissar diesen Berufsstand voll ausfüllte, wobei er anderen Hexenkommissaren wie Schultheiß oder Buirmann in nichts nachstand. Dabei schien er gut zu wissen, wie er sich die Möglichkeiten seiner Zeit, die sich mit den erneuten Ängsten vor Hexerei eröffneten, zu Nutze machen konnte. Mit der Möglichkeit, stellenweise ohne herrschaftliche Befugnisse und allein mit der verfolgungswilligen Bevölkerung und lokalen Amtsmännern zu agieren, erweiterte er sogar die Definition des klassischen kommissarischen Juristen. Auch seine hohen Opferzahlen, die sich in hohem Ausmaß aus einfachen, unauffälligen Bürgern zusammenstellen, unterscheidet ihn von seinen Kollegen. Sein großer Wirkungsbereich, in welchem er zeitweise sogar mehrmals pendelte, um mehrere Prozesse gleichzeitig zu führen, ist sogar für einen Hexenjäger im 17. Jahrhundert auffällig. Auch seine hohe Reputation, welche ihm das Bürgermeisteramt ermöglichte, sowie sein Wohlstand zeigen einen sehr erfolgreichen Hexenkommissar.
Gerade daraus lässt sich schlussfolgern, dass Moeden das Schema des Hexenkommissar gerade aus Sicht der Fürsten durchaus sprengte und sich dennoch eines hohen Ansehens erfreuen konnte. Von dem Adel und den lokalen Verfolgern war er beiderseits als juristischer Fachmann geschätzt und von der einfachen Bevölkerung gefürchtet, was bis zu seinem Tod andauerte. Dass er sogar bis zu seinem Fortgang aus Münstereifel seine Schulden nicht begleichen musste, zeugt von einem sehr großen Vertrauen in seine Arbeit. Solch eine hohe und dennoch ununterbrochene, bis zum Ende andauernde Reputation können andere Hexenkommissare nicht aufweisen.
Dennoch ist auch anzumerken, dass das Beispiel des Johannes Moeden in der modernen Forschung eine absolute Seltenheit ist. Neben dem Buch von Karin Trieschnigg gibt es kaum Werke, welche sich mit einem Hexenkommissar so umfangreich beschäftigen. Allzu schnell wird sich allein auf ihre Rolle als Verfolger und Täter konzentriert, wobei ihr privates Leben außen vor bleibt. Auch nähere Beleuchtungen von anderen Protagonisten der Hexenverfolgungen, die neben den Juristen als Hexenjäger agierten, sind selten. Dabei sind es gerade jene Betrachtungsweisen, welche einen differenzierten Einblick in diese Zeit erlauben, um dadurch einem doch zu einfachen Vergleich mit den nationalsozialistischen Judenverfolgungen entgegenzuwirken.
Quellen
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Rummel, Walter: Bauern, Herren und Hexen. Studien zur Sozialgeschichte sponheimischer und kurtrierischer Hexenprozesse 1574-1664, Göttingen 1991 (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 94).
Rummel, Walter: Hexenverfolgungen in den Manderscheider Territorien (1528-1641), in: Die Manderscheider. Eine Eifler Adelsfamilie. Herrschaft – Wirtschaft – Kultur (Katalog zur Ausstellung), Köln 1990, S. 37-49.
Rummel, Walter /Voltmer, Rita: Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit, Darmstadt 2008.
Schormann, Gerhard: Der Krieg gegen die Hexen. Das Ausrottungsprogramm des Kurfürsten von Köln, Göttingen 1991.
Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, Göttingen 1981.
Segl, Peter: Einführung des Herausgebers, in: Segl, Peter: Der Hexenhammer. Entstehung und Umfeld des Malleus maleficarum von 1487, Köln 1988, S. 1-6.
Trieschnigg, Karin: Dr. Johannes Moeden 1592-1663. Heiratsschwindler – Bürgermeister – Hexenjäger, Weilerswist 2017 (Geschichte im Kreis Euskirchen 31).
Zagolla, Robert: Folter und Hexenprozesse. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Rostock im 17. Jahrhundert, Bielefeld 2007.
[1] Behringer, Wolfgang: Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, München 1993, S.8.
[2] Trieschnigg, Karin: Dr. Johannes Moeden 1592-1663. Heiratsschwindler – Bürgermeister – Hexenjäger, Weilerswist 2017 (Geschichte im Kreis Euskirchen 31), S.4.
[3] Trieschnigg, Moeden, S. 73-77.
[4] Trieschnigg, Moeden, S. 2.
[5] Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, Göttingen 1981, S. 5.
[6] Trieschnigg, Moeden.
[7] Bsp: Rummel, Walter: Bauern, Herren und Hexen. Studien zur Sozialgeschichte sponheimischer und kurtrierischer Hexenprozesse 1574-1664, Göttingen 1991 (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 94).
Schormann, Gerhard: Der Krieg gegen die Hexen. Das Ausrottungsprogramm des Kurfürsten von Köln, Göttingen 1991.
[8] Lehrmann, Joachim: Hexen- und Dämonenglaube im Lande Braunschweig. Die Geschichte einer Verfolgung unter regionalem Aspekt, 2. Aufl., Lehrte 2009, S. 29.
[9] Behringer, Hexen, S. 180f.
[10] Arens, Christoph: Plötzlicher Klimawandel. Vor 330 Jahren war ganz Europa ein eisiges Reich, in: Welt.de, 10.03.2017, https://www.welt.de/geschichte/article162733495/Vor-330-Jahren-war-ganz-Europa-ein-eisiges-Reich.html (27.03.23).
[11] Arens, Klimawandel.
[12] Dillinger, Johannes, Hexen und Magie. Eine historische Einführung, (Historische Einführungen 3), Frankfurt am Main 2007, S. 49.
[13] Karl V.: Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl's V. nebst der Bamberger und der Brandenburger Halsgerichtsordnung sämmtlich nach den ältesten Drucken und mit den Projecten der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl's V. von den Jahren 1521 und 1529, 3. Synoptische Ausgabe, hrsg. Von Zoepfl, Heinrich, Leipzig 1883, S. 47-49.
[14] Karl V., Gerichtsordnung, S. 49.
[15] Rummel, Walter /Voltmer, Rita: Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit, Darmstadt 2008, S. 54f.
[16] Zagolla, Robert: Folter und Hexenprozesse. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Rostock im 17. Jahrhundert, Bielefeld 2007, S. 132.
[17] Zagolla, Hexenprozesse, S. 143.
[18] Vgl. Behringer, Wolfgang: Mörder, Diebe, Ehebrecher. Verbrechen und Strafen in Kurbayern vom 16. bis 18. Jahrhundert, in: van Dülmen, Richard (Hrsg.): Verbrechen, Strafen und soziale Kontrolle (Studien zur historischen Kulturforschung 3), Frankfurt am Main 1990, S. 85–132.
[19] Heuser, Peter Arnold: Der Rostocker Jurist Johann Georg Gödelmann (1559–1611) und die kurkölnische Hexenordnung vom 24. Juli 1607. Studien zur kurkölnischen Hexenordnung, Teil I (Entstehunggeschichte und Textgenese bis 1607), in: Rheinische Vierteljahrsblätter 78 (2014), S. 84–127, S. 115f.
[20] Heuser, Hexenordnung, S. 126.
[21] Heuser, Peter Arnold/ Decker, Rainer: Die theologische Fakultät der Universität Köln und die Hexenverfolgung. Die Hexenprozess-Instruktion (1634) des Arnsberger Juristen Dr. Heinrich von Schultheiß im Spiegel eines Fakultätsgutachtens von 1643, in: Westfälische Zeitschrift 164 (2014), S. 171-219, S. 199.
[22] Rummel, Bauern, S. 65.
[23] Heuser, Peter Arnold: Juristen in kurkölnischen Hexenprozessen der frühen Neuzeit. Studien zu Konsultation und Kommission im peinlichen Strafprozess, in: Rheinische Vierteljahresblätter 81 (2017), S. 61-117, S. 91f.
[24] Heuser, Juristen, S.92.
[25] LAV NRW R, KK III, 14, fol. 441r.
[26] Rummel, Bauern, S. 65.
[27] Rummel, Bauern, S. 66f.
[28] Schultheiß, Heinrich von: Eine Außführliche INSTRVCTION [,] Wie in INQVISITION Sachen
des grewlichen Lasters der Zauberey Gegen die Zaubere [,] der Göttlichen Majestät und der Christenheit Feinde [,] ohn gefahr der Unschüldigen zu procediren, Köln 1634.
[29] Schultheiß, Instruction, S. 79-97.
[30] Kramer (Institoris), Heinrich: Der Hexenhammer, übers. v. Tschacher, Werner, hrsg. u. eingel. v. Behringer, Wolfgang/Jerouschek, Günther, 11. Aufl., München 2015, S. 88.
[31] Behringer, Wolfgang/ Jerouschek, Günter: »Das unheilvollste Buch der Weltliteratur?«. Zur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte des Malleus Maleficarum und zu den Anfängen der Hexenverfolgung, in: Kramer (Institoris), Heinrich: Der Hexenhammer, übers. v. Tschacher, Werner, hrsg. u. eingel. v. Behringer, Wolfgang/Jerouschek, Günther, 11. Aufl., München 2015, S. 9-101, S. 11.
[32] Behringer/Jerouschek, Hexenhammer, S. 10-14.
[33] Segl, Peter: Einführung des Herausgebers, in: Segl, Peter: Der Hexenhammer. Entstehung und Umfeld des Malleus maleficarum von 1487, Köln 1988, S. 1-6, S. 3.
[34] Löher, Hermann: Wehmütige Klage der frommen Unschuldigen. Ein Schöffe kritisiert die Hexenjagd, Übertrag. v. Nix, Dietmar K., Hoffeld 1997.
[35] Löher, Klage, S. 48.
[36] Löher, Klage, S. 53.
[37] Löher, Klage, S. 48.
[38] Löher, Klage, S. 48.
[39] Löher, Klage, S. 53.
[40] Rumel, Bauern, S. 59-60.
[41] Trieschnigg, Moeden, S. 53.
[42] Rummel, Bauern, 163.
[43] LAHKO 29a, 491, fol. 31-42.
[44] Trieschnigg, Moeden, S. 48f.
[45] LAV NRW R, BA 1782, S. 7.
[46] Rummel, Walter: Hexenverfolgungen in den Manderscheider Territorien (1528-1641), in: Die Manderscheider. Eine Eifler Adelsfamilie. Herrschaft – Wirtschaft – Kultur (Katalog zur Ausstellung), Köln 1990, S. 37-49, S. 46.
[47] Archiv Eicks, Akte 589, fol. 131re.
[48] Trieschnigg, Moeden, S. 75-77.
[49] Quensel, Stephan: Hexen-Politik im frühmodernen Europa (1400-1800), Wiesbaden 2022, S. 418.
[50] Heuser/Decker, Instruktion, S. 189.
[51] Rummel, Bauern, S. 163f.
[52] Schormann, Krieg, S. 69.
[53] LAV NRW R, AA0026, Jülich, Mannkammerlehen Nr. 428, fol. 66ve.
[54] Trieschnigg, Moeden, S. 54.
[55] Trieschnigg, Moeden, S. 61.
[56] Trieschnigg, Moeden, S. 62.
[57] Löher, Klage, S. 202.
[58] Rummel, Bauern, S. 164f.
[59] Labouvie, Eva: Zauberei und Hexenwerk. Ländlicher Hexenglaube in der frühen Neuzeit, Frankfurt am Main 1991, S. 93.
[60] Trieschnigg, Moeden, S. 100f.
[61] Rummel, Bauern, S. 191.
[62] Trieschnigg, Moeden, S. 64.
[63] LAV NRW R, AA0026, Jülich, Mannkammerlehen, Beilagezettel Nr. 87.
[64] Trieschnigg, Moeden, S. 67.
[65] Trieschnigg, Moeden, S. 63; Rummel, Bauern, S. 161f.
[66] Hürten, Karl: Volkstümliche Geschichte der Stadt Münstereifel, Münstereifel 1926, S. 222-224.
[67] Trieschnigg, Moeden, S. 77-79.
[68] Trieschnigg, Moeden, S. 110.
[69] LHAKO, 2, 1829, S. 5.
[70] Decker, Rainer: Neue Quellen zu Friedrich Spee von Langenfeld und seiner Familie, in: Westfälische Zeitschrift 165 (2015), S. 151-180, S. 163.
[71] LHAKO, 29a, 493, fol. 119re.
[72] Schormann, Krieg, S. 70-73.
[73] Schormann, Krieg, S. 73.
[74] Löher, Klage, S. 106.
[75] Löher, Klage, S. 206.
[76] Löher, Klage, S. 99.
[77] Trieschnigg, Moeden, S. 82.
[78] Löher, Klage, S. 91.
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- Tom-Pascal Weigelt (Autor:in), 2023, Dr. Johannes Moeden. Ein Hexenkommissar im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1500801