Die unionsautonome Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nach der Brüssel Ia-VO wird flankiert von gegensätzlichen Vorstellungen in den Mitgliedsstaaten. In Frankreich und Luxemburg etwa schließt das Bestehen eines Vertrags zwischen Schädiger und Geschädigtem die Zuständigkeit des forum delicti effektiv aus. Das knappe Brogsitter-Urteil (EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, Brogsitter) wurde teilweise als Adaption dieses Non-Cumul-Prinzips verstanden. Kritiker bemängelten den hierin angelegten Bedeutungsverlust des Deliktsgerichtsstands sowie den unklaren Anwendungsbereich der Doktrin. Die Unsicherheiten im Umgang mit Art. 7 Brüssel Ia-VO nach Brogsitter führten schnell zu Wikingerhof (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19, Wikingerhof). Dieser Beitrag widmet sich unter umfassender Auswertung der einschlägigen Literatur der Frage, ob dem EuGH mit dem Urteil eine überzeugende Lösung der Abgrenzungsproblematik gelungen ist.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- I. Problemstellung
- II. Gang der Untersuchung
- B. Die Abgrenzung zwischen Vertrags- und Deliktsgerichtsstand von Kalfelis bis Wikingerhof
- I. Der Stand der EuGH-Rechtsprechung vor Wikingerhof
- 1. EuGH, Urt. v. 27.9.1988 – C-189/87, Kalfelis
- 2. EuGH, Urt. v. 17.6.1992 – C-26/91, Handte
- 3. EuGH, Urt. v. 13.3.2014 - C-548/12, Brogsitter
- II. Die Wikingerhof-Entscheidung des EuGH
- 1. Sachverhalt
- 2. Prozessualer Kontext
- 3. Vorlagefrage
- 4. Die Entscheidung des EuGH
- C. Würdigung
- I. Die Auslegungsgrundlage für Art. 7 Nr. 1 lit. a u. Nr. 2 Brüssel Ia-VO
- 1. Unionsautonome Auslegung
- 2. Auslegung nach der lex causae
- 3. Stellungnahme
- II. Die Definition der Begriffe
- 1. „Vertrag“ i.S.v. Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO
- 2. Die Definition der „unerlaubten Handlung“ i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO
- III. Die Abgrenzung von Vertrag und Delikt durch das Abstellen auf die klagestützenden Vorschriften
- 1. Die Bedeutung des klägerischen Vortrags
- 2. Die Kognitionsbefugnis bei Anspruchskonkurrenz
- 3. Klagestützende Regelungen als Abgrenzungskriterium
- D. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit analysiert die Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand im Europäischen Gemeinschaftsrecht. Dabei wird die Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von der Kalfelis-Entscheidung bis zur aktuellen Rechtsprechung im Fall Wikingerhof untersucht.
- Die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand.
- Die Auslegungsgrundlage für Art. 7 Nr. 1 lit. a u. Nr. 2 Brüssel Ia-VO.
- Die Definition der Begriffe „Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“ im Sinne der Brüssel Ia-VO.
- Die Abgrenzung von Vertrag und Delikt durch das Abstellen auf die klagestützenden Vorschriften.
- Die Bedeutung des klägerischen Vortrags für die Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt die Problemstellung der Arbeit dar und skizziert den Gang der Untersuchung. Es wird ein Überblick über die verschiedenen Rechtsprechungen des EuGH zur Abgrenzung zwischen Vertrags- und Deliktsgerichtsstand von Kalfelis bis Wikingerhof gegeben.
Kapitel B analysiert die Rechtsprechung des EuGH im Detail. Dabei wird die Entwicklung der Rechtsprechung von Kalfelis über Handte bis Brogsitter untersucht und schließlich die Wikingerhof-Entscheidung des EuGH analysiert.
Kapitel C widmet sich der Würdigung der Rechtsprechung des EuGH. Hier werden die Auslegungsgrundlagen für Art. 7 Nr. 1 lit. a u. Nr. 2 Brüssel Ia-VO, die Definition der Begriffe „Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“ sowie die Abgrenzung von Vertrag und Delikt durch das Abstellen auf die klagestützenden Vorschriften untersucht.
Schlüsselwörter
Die Arbeit befasst sich mit den Themen des Europäischen Gemeinschaftsrechts, der Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand, der Auslegung der Brüssel Ia-VO, der Rechtsprechung des EuGH, den Begriffen „Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“, sowie dem klägerischen Vortrag.
- Arbeit zitieren
- Kilian Brandt (Autor:in), 2024, Die Überzeugungskraft der Abgrenzung des EuGH von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nach der Brüssel Ia-VO. EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19, Wikingerhof, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1494802