Die unionsautonome Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nach der Brüssel Ia-VO wird flankiert von gegensätzlichen Vorstellungen in den Mitgliedsstaaten. In Frankreich und Luxemburg etwa schließt das Bestehen eines Vertrags zwischen Schädiger und Geschädigtem die Zuständigkeit des forum delicti effektiv aus. Das knappe Brogsitter-Urteil (EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12, Brogsitter) wurde teilweise als Adaption dieses Non-Cumul-Prinzips verstanden. Kritiker bemängelten den hierin angelegten Bedeutungsverlust des Deliktsgerichtsstands sowie den unklaren Anwendungsbereich der Doktrin. Die Unsicherheiten im Umgang mit Art. 7 Brüssel Ia-VO nach Brogsitter führten schnell zu Wikingerhof (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19, Wikingerhof). Dieser Beitrag widmet sich unter umfassender Auswertung der einschlägigen Literatur der Frage, ob dem EuGH mit dem Urteil eine überzeugende Lösung der Abgrenzungsproblematik gelungen ist.
- Arbeit zitieren
- Kilian Brandt (Autor:in), 2024, Die Überzeugungskraft der Abgrenzung des EuGH von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand nach der Brüssel Ia-VO. EuGH, Urt. v. 24.11.2020 – C-59/19, Wikingerhof, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1494802