Diese Arbeit setzt sich mit dem ursprünglichen Erfordernis einer Änderung, des Inhalts dieser, dann erfolgten Änderung, sowie der daraus resultierenden Folgen für Legal Tech-Unternehmen auseinander.
Die Durchsetzung von Verbraucherrechten hat sich geändert. Während Anwälte früher der Hauptansprechpartner bei rechtlichen Problemen waren, so ist es bei leicht erfassbaren Sachverhalten zu einer Verlagerung zugunsten von Legal Tech-Unternehmen gekommen. Diese Legal Tech-Unternehmen sind Teil der Auswirkungen der Digitalisierung auf die Rechtsberatung. Im Rahmen der dreiteiligen Legal Tech Einordnung sind die Unternehmen im Legal Tech 2.0 zu verorten. Sie bieten dem Verbraucher in verschiedenen Rechtsgebieten die Durchsetzung ihrer Forderungen an und lassen sich hierfür nur im Erfolgsfall vergüten, ohne dass dem Verbraucher sonstige Kosten entstehen. Hierbei treten sie häufig als Inkassodienstleister auf. Die Verlagerung zugunsten der Legal Techs hat auch der Gesetzgeber wahrgenommen. Daraufhin hat er mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, dem sogenannten Legal Tech-Gesetz, welches am 01.10.2021 in Kraft trat, auf die Entwicklung reagiert.
Gliederung
I. Einleitung
II. Die Notwendigkeit einer Änderung
1. Unsicherheiten bei der Anwendung des RDG
a) Probleme des Inkassobegriffs
b) Probleme im Rahmen des § 4 RDG
c) Uneinigkeit über die Rechtsfolge bei Verstößen gegen das RDG
2. Inkohärenz zwischen Anwaltschaft und Legal Tech-Unternehmen
3. Fehlende verbraucherschützende Regelungen
III. Das Legal Tech-Gesetz und die Auswirkungen auf Legal Techs
1. Der Inkassobegriff (§ 2 II 1 RDG)
a) Änderungen
b) Auswirkungen auf Legal Techs
2. § 4 RDG
a) Änderungen
b) Auswirkungen auf Legal Techs
3. Neue Informationspflichten
a) Änderungen
b) Auswirkungen auf Legal Techs
4. Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht
a) Erfolgshonorare für Anwälte
b) Anwaltliche Prozessfinanzierung
c) Auswirkungen auf Legal Techs
IV. Meinungsbild zum Legal Tech-Gesetz
1. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
2. Stellungnahme des Legal Tech Verbands
3. Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)
4. Weitere Stellungnahmen
V. Würdigung 17
1. Änderungen im RDG
a) Der Inkassobegriff
b) Änderungen im Rahmen des § 4 RDG
c) Informationspflichten und andere verbraucherschützende Änderungen
2. Inkohärenz zwischen Anwaltschaft und Legal Techs
VI. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
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Anmerkung: Sämtliche Internetquellen wurden zuletzt überprüft und aufgerufen am 15.03.2023. Der Link zum Abrufen der Quellen wird im Literaturverzeichnis und jeweils beim ersten Zitat in den Fußnoten angegeben. Für eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird in weiteren Fußnoten auf die Angabe des jeweiligen Links verzichtet.
I. Einleitung
Die Durchsetzung von Verbraucherrechten hat sich geändert. Während Anwälte früher der Hauptansprechpartner bei rechtlichen Problemen waren, so ist es bei leicht erfassbaren Sachverhalten zu einer Verlagerung zugunsten von Legal Tech-Unternehmen gekommen.1 Diese Legal Tech-Unternehmen sind Teil der Auswirkungen der Digitalisierung auf die Rechtsberatung. Im Rahmen der dreiteiligen Legal Tech Einordnung2 sind die Unternehmen im Legal Tech 2.0 zu verorten.3 Sie bieten dem Verbraucher in verschiedenen Rechtsgebieten die Durchsetzung ihrer Forderungen an und lassen sich hierfür nur im Erfolgsfall vergüten, ohne dass dem Verbraucher sonstige Kosten entstehen.4 Hierbei treten sie häufig als Inkassodienstleister auf.5 Die Verlagerung zugunsten der Legal Techs hat auch der Gesetzgeber wahrgenommen. Daraufhin hat er mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt,6 dem sogenannten Legal Tech-Gesetz,7 welches am 01.10.2021 in Kraft trat, auf die Entwicklung reagiert.
Im Folgenden werden, nach einer Darstellung, warum das Tätigwerden des Gesetzgebers notwendig war (II.), die Änderungen durch das Gesetz und die Auswirkungen auf Legal Tech-Unternehmen untersucht (III.). Im Anschluss erfolgt eine Darstellung des Meinungsbildes zum Legal Tech-Gesetz (IV.) und eine Würdigung des Gesetzes (V.).
II. Die Notwendigkeit einer Änderung
Zunächst ist fraglich, was den Gesetzgeber zum Tätigwerden bewegt hat. Durch die wachsende Popularität der Legal Techs,8 haben diese im Rahmen der Digitalisierung des Rechts eine wichtige Rolle gespielt.9 Hierbei traten verschiedene Probleme, die beispielsweise deren Zulässigkeit betrafen10 auf, welche auch im Regierungsentwurf aufgegriffen wurden.11
1. Unsicherheiten bei der Anwendung des RDG
a) Probleme des Inkassobegriffs
Vor allem in Bezug auf den Inkassodienstleistungsbegriff des § 2 II 1 RDG kam eine Diskussion auf. Es gab Stimmen, die der Auffassung waren, dass die Arbeit der Legal Tech-Unternehmen nichts mehr mit dem klassischen Inkasso gemein hätte und dass fraglich sei, inwieweit sich diese mit dem RDG vereinbaren ließe.12 Anders entschied der BGH in seinem Urteil zu wenigermiete.de.13 Im Ergebnis kam der BGH dazu, dass die Tätigkeit von wenigermiete noch von der Inkassoerlaubnis erfasst sei14 und legte den Inkassobegriff somit weit aus.15 Durch die Formulierung „noch umfasst“ verdeutlichte der BGH, dass es einen Rahmen für die Zulässigkeit von Inkassodienstleistungen gebe, verhinderte jedoch die Festlegung klarer Grenzen.16 Folglich führte das Urteil zwar zu einer gewissen Sicherheit für die Anbieter sehr ähnlicher Angebote, sorgte aber nicht für Klarheit darüber, wie weit sich Tätigkeiten auf den Inkassobegriff stützen lassen.
b) Probleme im Rahmen des § 4 RDG
Des Weiteren entstand eine Diskussion über mögliche Interessenkonflikte der Legal Tech-Unternehmen. Es wurde vertreten, dass es sich bei den Pflichten der Anspruchsdurchsetzung und der Prozessfinanzierung um unvereinbare Leistungspflichten halte, die dem Verbot des § 4 RDG unterfielen.17 Die Gründe für die Unvereinbarkeit bestünden darin, dass Verbraucher und Legal Tech-Anbieter unterschiedliche Interessen hätten. Während der Verbraucher seinen Schaden so gut wie möglich ersetzt haben wolle, verfolge der Anbieter das eigene wirtschaftliche Interesse.18 Besonders deutlich zu erkennen sei dies mit Blick auf Vergleichsverhandlungen, wenn einem Vergleich eine teure Hauptverhandlung gegenüberstehe.19
Eine andere Ansicht und auch der BGH waren hingegen der Auffassung, dass in diesen Fällen kein Interessenkonflikt anzunehmen sei.20 Zwar ließe sich annehmen, dass die Anspruchsdurchsetzung und die Finanzierung sich beeinflussen, jedoch liege hierin keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung.21 Aufgrund des Kostenrisikos und des oft prozentual ausgestalteten Erfolgshonorars, habe auch der Dienstleister ein Interesse daran, dass der Verbraucher eine möglichst hohe Zahlung erhält.22 Die Interessen beider Seiten liefen somit parallel und beide seien an einem positiven Ausgang des Verfahrens interessiert.23 Auch mit Blick auf den Abschluss von Vergleichen sah der BGH in verschiedenen Konstellationen kein Problem.24
Wie schon beim Inkassobegriff ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den Entscheidungen des BGH um Einzelfallurteile handelt. Der BGH hat nicht ausgeführt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt vorliegen könnte, wodurch es keine klare Grenze gibt.
c) Uneinigkeit über die Rechtsfolge bei Verstößen gegen das RDG
Zusätzlich bestand auch Uneinigkeit darüber, wie sich Verstöße gegen das RDG auf die erfolgte Abtretung auswirken. Nach einer Ansicht könne ein solcher Verstoß nicht die Nichtigkeit der Abtretung nach § 3 RDG, § 134 BGB herbeiführen.25 Die Nichtigkeit wäre in einem solchen Fall unangemessen, würde den Verbraucher benachteiligen und den Schuldner schützen.26 Dies widerspreche den Verbraucherschutzgesichtspunkten des RDG.27 Die Gegenansicht und auch die Rechtsprechung war der Meinung, dass die Nichtigkeit der Abtretung die richtige Rechtsfolge sei.28 Der Ausschluss der Nichtigkeit sei mit der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar.29 Verstöße gegen § 3 RDG oder § 4 RDG könnten demnach die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben.
2. Inkohärenz zwischen Anwaltschaft und Legal Tech- Unternehmen
Ein weiteres Problem war die inkohärente Rechtslage zwischen Anwälten und Legal Techs.30 Während Anwälte strengen Regeln, wie der BRAO und der BORA unterliegen, gibt es solche Voraussetzungen für Inkassodienstleister nicht.31 Inkassodienstleister benötigen für ihre Registrierung einen Sachkundenachweis (§§ 10 I 1 Nr. 1, 12 I Nr. 2, III) der innerhalb eines 120-stündigen Lehrgangs erworben werden kann.32
Darüber hinaus unterlagen sie nur den Vorschriften des RDG, wie z.B. den Informationspflichten des § 13a I RDG a.F. Dass Inkassodienstleister weniger strengen Regeln unterliegen, zeigte sich vor allem im Bereich des Kostenrisikos für Verbraucher. Der Anwaltschaft war es gemäß § 49b BRAO a.F. grundsätzlich verboten, Verfahrenskosten zu übernehmen und Erfolgshonorare zu vereinbaren.33 Ohne solche Vereinbarungen sind die Gebühren für die Durchsetzung eines Anspruchs hoch, was vor allem im Vergleich mit verhältnismäßig kleinen Forderungen zu einem rationalen Desinteresse an der Durchsetzung führte.34
Genau solche Vereinbarungen schließen Legal Tech Unternehmen mit Verbrauchern und halten so das Kostenrisiko für diese gering, wodurch es zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber der Anwaltschaft kam.35
3. Fehlende verbraucherschützende Regelungen
Auch wurde bemängelt, dass das RDG keine verbraucherschützenden Regeln mit Blick auf die neuen Tätigkeiten der Inkassodienstleister bereithielt.36 Wie bereits beschrieben, unterlagen Inkassodienstleister nur geringen Anforderungen und Regeln. Diese geringe Regulierung sorgte im Zusammenspiel mit den eher geringeren Anforderungen an die Sachkenntnis dafür, dass das Risiko für Schädigungen oder unqualifizierte Beratungen zumindest stieg.37
III. Das Legal Tech-Gesetz und die Auswirkungen auf Legal Techs
1. Der Inkassobegriff (§ 2 II 1 RDG)
a) Änderungen
Eine durch das Legal Tech Gesetz bewirkte Änderung, ist die Neufassung des Inkassobegriffs. Der bisherige § 2 II 1 RDG wurde um einen Nebensatz ergänzt und umfasst jetzt auch die „auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung“ (§ 2 II 1 RDG n.F.).
Mit dieser Lösung schränkte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht ein.38 Er fasste den Inkassobegriff zwar weiter als bisher, jedoch wieder enger als der BGH im Urteil39 zu wenigermiete.de.40
Aus der Ergänzung ergibt sich eine Grenze für Inkassodienstleistungen, die überschritten wird, sobald die Prüfung und Beratung keinen Bezug mehr zu der einzuziehenden Forderung hat.41 Diese Schlussfolgerung lässt sich auch der Begründung zum Regierungsentwurf entnehmen.42 Somit ließen sich Modelle, die auf die Durchsetzung von Ansprüchen, die nicht auf Zahlungen abzielen, gerichtet sind, als unzulässig bezeichnen.43 Auch das Modell der Aufforderung an Vermieter, von einer weiteren Forderung der als zu hoch gerügten Miete abzusehen, ist nun wohl nicht mehr vom Inkassobegriff erfasst. Während der BGH noch unter § 2 II 1 RDG a.F. in seinen wenigermiete.de Entscheidungen anders urteilte,44 machte der Gesetzgeber deutlich, dass solche Tätigkeiten über den Inkassobegriff hinausgehen.45 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit sei es wichtig, zwischen der mit der Forderung zusammenhängenden Prüfung und Hilfstätigkeiten zu unterscheiden.46
Die Zulässigkeit von Hilfstätigkeiten richtet sich nach § 5 I RDG.47 Das Vorliegen solcher Leistungen ist nach ihrem Inhalt, Umfang, dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und der erforderlichen Rechtskenntnis zu beurteilen (§ 5 I 2 RDG). Um den Willen des Gesetzgebers zu verdeutlichen, wurde § 5 I RDG durch das Legal Tech-Gesetz um Satz 3 ergänzt. Dadurch wird klargestellt, dass die Regel auch auf Rechtsdienstleistungen als andere Tätigkeit Anwendung findet.48
Das Verlangen der Mietherabsetzung könnte z.B. als eine Nebenleistung zulässig sein.49 Abzulehnen sei die Zulässigkeit hingegen, wenn besondere Verschwiegenheit oder komplexe rechtliche Erwägungen erforderlich sind.50
b) Auswirkungen auf Legal Techs
Für die Legal Tech-Unternehmen bietet die Änderung eine gewisse Sicherheit. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, das Modell der Legal Tech-Unternehmen zu tolerieren und es nicht für unzulässig zu erklären. Die Unternehmen können sich somit mit Blick auf die grundlegende Zulässigkeit sicher sein.51 Diese Sicherheit könnte jedoch nicht sehr weit reichen. Dadurch, dass der Gesetzgeber den Inkassobegriff im Vergleich zum BGH wieder ein wenig eingeschränkt hat, jedoch nur einen groben Rahmen setzte, herrscht weiterhin Unklarheit über die genauen Grenzen von Inkassotätigkeiten.52 Auch die Abgrenzung und das Verhältnis von § 2 RDG und § 5 RDG könnte zu Unsicherheiten führen. Tätigkeiten, die die Unternehmen bislang unter dem Inkassobegriff durchführten, könnten nun von diesem nicht mehr erfasst sein. Ob man diese weiterhin als Nebenleistung anbieten kann, richtet sich dann nach den Voraussetzungen des § 5 I RDG und erfordert für jede Tätigkeit eine einzelne Prüfung. Auch wenn diese Tätigkeiten dann zulässig sind, gibt es die Auffassung, dass zumindest die Vermarktung schwieriger werden dürfte.53
Von einer solchen Schwierigkeit sei in der Praxis nichts zu merken. Conny bietet den Verbrauchern auch weiterhin an, den Vermieter aufzufordern, die als zu hoch gerügte Miete in Zukunft zu senken und nehme hierbei keine Vermarktungsschwierigkeiten wahr.54 Die Legal Tech Unternehmen können zudem auch trotz möglicher Unsicherheiten zuversichtlich sein und sind dies aufgrund der bisherigen Entscheidungen auch,55 da es jetzt darauf ankommt, wie die Rechtsprechung damit umgeht. Hierbei ist wohl weiterhin von einer liberalen Vorgehensweise des BGH auszugehen.56 Eine solche Vorgehensweise der Rechtsprechung hat sich auch im vergangenen Jahr abgezeichnet, in dem in verschiedenen Fällen erneut zu Gunsten von Legal Tech-Inkassos entschieden wurde.57
2. § 4 RDG
a) Änderungen
Eine weitere Änderung findet sich im § 4 RDG. In diesem hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass eine Gefährdung noch nicht anzunehmen ist, wenn gegenüber dem Prozessfinanzierer Berichtspflichten bestehen (§ 4 S. 2 RDG). Hierdurch wurde die rein passive Finanzierung abgesegnet,58 um Rechtssicherheit für Inkassodienstleister zu schaffen.59 Zusätzlich bestätigte der Gesetzgeber die Ausführungen des BGH und führte aus, dass eigene wirtschaftliche Interessen der Beteiligten keine Gefährdung der Leistungserbringung begründen und man in solchen Fällen eher von einem Gleichlauf der Interessen auszugehen habe.60 Mit Blick auf bestimmte Fälle, entschied sich der Gesetzgeber dazu, den Inkassodienstleistern Informationspflichten aufzuerlegen61 und die Entscheidung gewisse Risiken einzugehen dem informierten Verbraucher zu überlassen.62
Darüber hinaus bleibt der Verweis auf die Einzelfallprüfung, in der festzustellen ist, ob eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 4 S. 1 RDG vorliegt.63 Sollte eine solche bejaht werden, ist ein relevanter Interessenkonflikt festzustellen. Die Prüfung kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn der Finanzierer Einfluss auf den Prozess hat.64 Als weitere Beispiele für mögliche Gefährdungen nannte der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass der Finanzierer außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder dass er beispielsweise durch ein Vetorecht unmittelbaren Einfluss auf einen Vergleichsabschluss hat.65
Weiterhin bestehen bleibt die Möglichkeit der Nichtigkeit der Abtretung bei Verstößen gegen das RDG. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Gesetzgebers, dass Fälle in denen Berichtspflichten gegenüber einem Prozessfinanzierer bestehen, nicht von § 4 S. 1 RDG und somit auch nicht von der Nichtigkeitsfolge, erfasst werden sollen.66
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass andere Fälle durchaus von der Nichtigkeit i.S.d. § 134 BGB erfasst werden können. Zwar sinkt die Gefahr durch die höheren Anforderungen an die Registrierung67,68 jedoch kann es in solchen Fällen weiterhin dazu kommen, dass Verbraucher ihre Forderungen, beispielsweise aufgrund einer Verjährung, verlieren.69
b) Auswirkungen auf Legal Techs
Für Legal Tech-Inkassodienstleister bedeuten die Entwicklungen im Rahmen des § 4 RDG zunächst, dass der Gesetzgeber das Modell der Prozessfinanzierung und der erfolgsbasierten Vergütung erkannt hat und für zulässig hält. Bezüglich eines möglichen Interessenkonflikts hat der Gesetzgeber sich auf die Seite gestellt, die eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung ablehnt. Die Ergänzung bringt den Unternehmen vollkommene Sicherheit bei bestehenden Berichtspflichten.
Laut Gesetzgeber und BGH begründen auch die erfolgsbezogene Vergütung, die Vollmacht zum Vergleichsabschluss (auch nicht bei der Bündelung mehrerer Ansprüche70 ) und das Hinzuziehen eines Prozessfinanzierers, solange dieser keine oder nur unbedeutende Einflussmöglichkeiten hat, keine Interessengegensätze.71 Zwar nennt der Gesetzgeber Beispiele für potenzielle Gefährdungen,72 jedoch findet sich hier durch die Einzelfallabhängigkeit keine klare Grenze für Legal Tech-Unternehmen. Vielmehr ist es eine Liste von Modellen, bei denen sie im Voraus besonders prüfen sollten, ob es hierbei zu Interessenkonflikten kommen könnte, um dann möglicherweise von diesen abzusehen.
3. Neue Informationspflichten
a) Änderungen
Um für mehr Verbraucherschutz zu sorgen, hat der Gesetzgeber neue Informationspflichten für Inkassodienstleister geschaffen. Diese finden sich in den §§ 13a ff. RDG und reichen von vorvertraglichen Pflichten zu Pflichtangaben, die vor der Registrierung gemacht werden müssen.73
Die Pflicht, die die Angaben vor der Registrierung betrifft befindet sich in § 13 II RDG. Diese besagt, dass bereits der Antrag auf Registrierung eine Darstellung über die beabsichtigte Tätigkeit enthalten muss. Hierzu gehört gemäß § 13 II 2 RDG vor allem das Rechtsgebiet der Tätigkeit (Nr. 1) und welche Nebenleistungen erbracht werden sollen (Nr. 2). Auch ist es gemäß § 13 V RDG verpflichtend, Abweichungen von den zuvor mitgeteilten Tätigkeiten unverzüglich anzuzeigen. Für Inkassodienstleister, die bereits vor Einführung dieser Pflichten registriert waren, gilt gemäß § 7 S. 1 EGRDG die Pflicht, ihre Tätigkeiten nachzumelden. Damit sind auch die neuen Sachkundeanforderungen des § 2 I 4 RDV verbunden.
Demnach kann die zuständige Behörde Nachweise fordern, die über den Sachkundelehrgang herausgehen. Durch diese Änderungen wird sich bereits im Voraus damit auseinandergesetzt, welche Kenntnisse für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlich sind.74 Insgesamt wurden durch die Anpassungen die Registrierungsanforderungen erhöht75 und die Prüfungen intensiviert.76 Dennoch besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Gerichte Geschäftsmodelle prüfen und für unzulässig erklären.77
Weitere Pflichten, die die Inkassodienstleister jetzt gegenüber Verbrauchern haben, ergeben sich aus § 13b RDG. Demnach ist es erforderlich, den Verbrauchern vor Abgabe der Vertragserklärung bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese betreffen gemäß § 13b I RDG Informationen zu anderen Durchsetzungsmöglichkeiten, bei denen der Erhalt der vollen Forderungshöhe möglich sein könnte (Nr.1), sowie mögliche Verpflichtungen gegenüber Prozessfinanzierern (Nr. 2). Des Weiteren besteht eine Informationspflicht mögliche Vergleichsabschlüsse (Nr.3). Sollte ein Inkassodienstleister sich dazu entschließen den Fall eines Verbrauchers nicht zu übernehmen, so muss er ihn gemäß § 13b II 1 RDG in Textform über die Gründe der Ablehnung informieren. Hiermit wolle man sicherstellen, dass Verbraucher nach einer Ablehnung nicht irrig annehmen, dass die Durchsetzung ihres Anspruches aussichtslos sei.78
Zusätzlich befinden sich in § 13c RDG Anforderungen an die Ausgestaltung von Vergütungsvereinbarungen. Während Absatz 1 sich an allgemeine Vergütungsvereinbarungen richtet, bezieht sich Absatz 3 konkret auf Erfolgshonorare. Demnach haben Vereinbarungen über Erfolgshonorare Informationen über die Bedingungen und Fälligkeit der Vergütung, sowie über die Bemessung der Höhe zu enthalten.
Anhand all dieser Pflichten lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt für mehr Transparenz zu sorgen. Es wird deutlich, dass man die Verbraucher mit mehr Informationen versorgen will, damit diese am Rechtsdienstleistungsmarkt eine informierte und autonome Entscheidung treffen können.79
b) Auswirkungen auf Legal Techs
Zunächst führen die neuen Pflichten dazu, dass die Legal Tech-Unternehmen ihre Vereinbarungen und Bedingungen überarbeiten müssen. Auch müssen sie die neuen Anforderungen an die Registrierung erfüllen oder ihre Tätigkeit nachmelden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Informationspflichten weitere Auswirkungen auf Legal Techs haben. Es ließe sich annehmen, dass die informierten Entscheidungen dazu führen, dass Verbraucher eher zu anderen Durchsetzungsmethoden neigen. Fraglich ist jedoch, ob und in welchem Ausmaß die Informationen überhaupt wahrgenommen werden. Die Unternehmen sind zwar verpflichtet die Informationen vor Abgabe einer Vertragserklärung bereitzustellen, sie müssen aber nicht gesondert oder hervorgehoben präsentiert werden.
In der Regel wird die Erfüllung der Pflichten dadurch erfolgen, dass die Informationen ein Teil der AGB sind.80 So erfüllen z.B. Conny und Flightright diese Pflichten.81 Auch wenn die AGB vor Vertragsschluss bestätigt werden müssen, besteht die Gefahr, dass Verbraucher den Haken setzen, ohne die Informationen zu beachten und fortfahren. Eine genaue Auseinandersetzung mit den Informationen ist wohl eher die Seltenheit.82 Daraus folgt, dass Verbraucher die zur Verfügung gestellten Informationen nicht wahrnehmen oder ignorieren und sich mit den möglichen Risiken und Alternativen auch nicht beschäftigen.
Dies führe dazu, dass sie entgegen dem Ziel des Gesetzgebers keine informierte Entscheidung über die Beauftragung treffen. Für die Legal Tech-Unternehmen hat dies zur Folge, dass sie auch trotz der Informationen nicht befürchten müssen, dass sich Verbraucher aufgrund einer informierten Entscheidung für einen anderen Weg entscheiden. Von negativen Auswirkungen auf die Inkassodienstleister ist somit nicht auszugehen. Vielmehr können die Anbieter aus der Schaffung dieser Pflichten etwas Positives ableiten. Dadurch, dass der Gesetzgeber an die Modelle Pflichten knüpft, können die Dienstleister davon ausgehen, dass der Gesetzgeber diese grundsätzlich für zulässig hält.83
4. Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht
Durch Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht wollte der Gesetzgeber, die zwischen Legal Tech-Unternehmen und Anwaltschaft bestehende Inkohärenz auflösen.84 Das Gesetz hatte hierbei Auswirkungen auf das Vereinbaren von Erfolgshonoraren und die Kostenübernahme. Die Verbote solcher Vereinbarungen hat der Gesetzgeber durch die Änderungen gelockert, um zu ermöglichen, dass Anwälte Rechtsdienstleistungen unter gleichen Bedingungen anbieten können.85
a) Erfolgshonorare für Anwälte
Wann Anwälte ein Erfolgshonorar vereinbaren dürfen, ergibt sich aus § 49b II 1 BRAO, § 4a RVG. Demnach sind Erfolgshonorare nicht nur zulässig, wenn der Mandant ansonsten von der Rechtsverfolgung absehen würde (vgl. § 4a I RVG a.F., jetzt § 4a I 1 Nr. 3 RVG), sondern auch, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von maximal 2000 Euro bezieht (§ 4a I 1 Nr. 1 RVG) oder es sich um eine Inkassodienstleistung handelt (§ 4a I 1 Nr. 2 RVG). Der Anwendungsbereich des § 4a I 1 Nr. 1 RVG bezieht sich auf Zahlungsansprüche und ist vor allem für die Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren bedeutend.86 Anders ist es bei der Erbringung von Inkassoleistungen.
Der Fall des § 4a I 1 Nr. 2 RVG ist auf die außergerichtliche Tätigkeit und das Mahn- oder Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 79 II 2 Nr. 4 ZPO) beschränkt.87
b) Anwaltliche Prozessfinanzierung
Die anwaltliche Prozessfinanzierung ist in § 49b II 2 BRAO geregelt. Demnach sind Vereinbarungen durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet Gerichtskosten oder andere Kosten zu tragen, nur zulässig, wenn in dem Fall ein Erfolgshonorar nach § 4a I 1 Nr. 2 RVG vereinbart wurde. Demnach ist auch die Kostenübernahme durch den Anwalt nur in Fällen einer Inkassoleistungen oder in Verfahren aus § 79 II 2 Nr. 4 ZPO zulässig.88 In anderen Fällen, wie der streitigen Geltendmachung vor Gericht, dem Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit, bleibt das grundsätzliche Verbot der Prozessfinanzierung bestehen.89
c) Auswirkungen auf Legal Tech-Unternehmen
Diese Regelungen betreffen zunächst nur die Anwaltschaft. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Regelungen jedoch mit Blick auf die Kohärenz zwischen Anwaltschaft und Inkassodienstleistern erlassen hat, stellt sich die Frage, ob es hierdurch einen zumindest mittelbaren Einfluss auf Legal Tech-Unternehmen gibt. Sollten die Regelungen in der Praxis zu einer Angleichung beider Seiten führen, könnte die Anwaltschaft ein größerer Konkurrent für Inkassodienstleister werden.
Betrachtet man die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Inkassoleistungen, so lässt sich feststellen, dass hier jetzt gleiche Bedingungen für Anwälte und Legal Techs gelten.90 Beiden ist es gestattet, für die Geltendmachung ein Erfolgshonorar zu vereinbaren und die Kosten des Verbrauchers zu übernehmen. Darüber hinaus ist die Anwaltschaft jedoch weiterhin im Nachteil. Legal Tech-Unternehmen übernehmen, auch über die außergerichtliche Durchsetzung hinaus, die Kosten der Verbraucher.91
Dies ist Anwälten noch immer verboten. In diesem Fall bliebe den Anwälten nur ein Erfolgshonorar gemäß § 4a I 1 Nr. 1 RVG, wenn es sich um eine Forderung von maximal 2000 Euro handelt. Diese Vereinbarungen würden das Kostenrisiko für den Verbraucher nur senken, da die sonstigen Verfahrenskosten von ihm zu tragen wären, sollte man den Fall nicht gewinnen.92 Bei Beauftragung eines Legal Techs ist das Kostenrisiko somit weitaus geringer.
Insgesamt dürften diese Änderungen wohl keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss auf Legal Tech-Unternehmen haben. Negative Auswirkungen oder gar eine Annäherung der Anwaltschaft seien bisher nicht wahrzunehmen.93 Trotz der Lockerungen im Berufsrecht bleiben die Inkassodienstleister attraktiver für den Verbraucher. Dass sich die Konkurrenzsituation für Legal Tech-Unternehmen geändert hat, scheint nicht der Fall.
IV. Meinungsbild zum Legal Tech-Gesetz
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens gab es verschiedene Stellungnahmen. In diesen äußerten beispielsweise der Legal Tech Verband und die Bundesrechtsanwaltskammer zum Gesetz. Im Folgenden wird anhand einzelner Stellungnahmen und in Bezug zu den oben geschilderten Problemen und Änderungen, ein Überblick über das Meinungsbild zum Legal Tech-Gesetz verschafft.
1. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Die BRAK stellt sich in ihrer Stellungnahme klar gegen das Legal Tech-Gesetz.94 Das Ziel Rechtsicherheit zu schaffen werde durch die Änderungen nicht erreicht.95 Zudem würden die Änderungen die Inkohärenz sogar stärken, zumal es ohnehin inkohärent sei, die Anwaltschaft zu beschränken, während andere Dienstleister diesen Beschränkungen nicht unterliegen.96
Die Lockerungen im Rahmen des Erfolgshonorars und der Finanzierung würden nicht zu einer Förderung des Zugangs zum Recht führen.97 Auch könne es nicht sein, dass der Grundsatz der vollständigen Kompensation verloren gehe,98 damit der Verbraucher Zugang zum Recht erhält.99 Des Weiteren schaffe das Erfolgshonorar keinen ausreichenden wirtschaftlichen Anreiz für die Anwaltschaft. Im Falle eines Honorars in Höhe von 30 Prozent, würden die gesetzlichen Gebühren erst bei einer Forderung ab 1000 Euro überschritten.100
Darüber hinaus bezeichnet die BRAK die Neufassung des Inkassobegriffs als unzureichend.101 Der neue Begriff sorge weiterhin für Rechtsunsicherheiten und ein Umgehungspotential.102 Die Entwicklung im Rahmen des § 5 RDG verlagere nur den Streit der Zulässigkeit.103 Die Änderungen in § 4 RDG seien mit dem Schutzzweck des RDG nicht vereinbar, da Prozessfinanzierer nach Ansicht der BRAK schon bei Berichtspflichten eine Gefährdung für die Rechtsdienstleistung darstellen.104 Dieses Problem werde auch durch die Informationspflichten nicht gelöst.105
Abschließend spricht sich die BRAK für eine stärkere und zentrale Aufsicht aus und fordert einen höheren Sachkundenachweis, wie z.B. das erste juristische Staatsexamen.106
2. Stellungnahme des Legal Tech Verbands
Grundsätzlich unterstützt der Legal Tech Verband das Gesetz.107 Der Verband führt aus, dass die Klarstellungen in Bezug auf die Bündelung von Forderungen, die Finanzierung und die nicht ausschließlich außergerichtliche Durchsetzung für mehr Rechtssicherheit sorgen.108
Zu beanstanden sei jedoch die Gefahr, dass Verbraucher durch Rechtsmangel eines Geschäftsmodells ihre Forderung durch Verjährung verlieren können, wenn die Abtretung für nichtig erklärt wird.109 Hierdurch trage man dem Verbraucher ein fremdes Risiko auf.110
Des Weiteren befürwortet der Verband die Lockerung der Erfolgshonorare und Finanzierungsmöglichkeiten für Anwälte und hält dies für einen wichtigen Schritt, da so zumindest außergerichtlich faire Bedingungen gelten.111
3. Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)
Der vzbv begrüßt, dass der Gesetzgeber sich der Regelung von Legal Tech-Angeboten widmet. Vor allem die erweiterten Registrierungsanforderungen und die Informationspflichten seien wichtige Schritte.112 Zur Erreichung von mehr Sicherheit müsse man jedoch die Hinweispflicht auf andere Durchsetzungsmethoden ausweiten und eine Verpflichtung zur Offenlegung von Verträgen zwischen Legal Tech-Unternehmen und Prozessfinanzierern einführen. Auch müsste den Anbietern eine Verschwiegenheitspflicht auferlegt werden.113 Des Weiteren sei der erforderliche Sachkundenachweis nicht genug. Qualifizierte Personen i.S.d. RDG sollten die Befähigung zum Richteramt haben.114 Darüber hinaus brauche man eine zentrale und starke Aufsichtsbehörde.115
Die Lockerung im Bereich der Erfolgshonorare sei, auch wenn die tatsächlichen Auswirkungen nicht absehbar seien, nachvollziehbar.116 Für den Zugang zu Recht sei dies jedoch nicht ausreichend und man müsse verbraucherfreundliche Verfahren und kostenlose Schlichtungsstellen stärken.117
4. Weitere Stellungnahmen
Weiteren Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass das Tätigwerden des Gesetzgebers zu begrüßen sei.118 Die Lockerung der Erfolgshonorare sei gut vertretbar und wichtig für die Anwaltschaft.119 Zum Teil wird sogar vertreten, dass hier weitere Lockerungen notwendig seien120 und dass man die Grenze von 2000 Euro auf Forderungen bis zu 5000 Euro ausweiten könne.121 Einigkeit besteht darüber, dass man die Anforderungen an die Qualifikation erhöhen und die Aufsicht zentralisieren und stärken müsse.122
Volle Zufriedenheit mit den Lösungen des Gesetzgebers lässt sich dennoch nicht erkennen. Der Inkassobegriff berge weiterhin Unsicherheiten und die Gefahr der Umgehung.123 Zudem hätten die Änderungen die vorhandene Inkohärenz nicht beseitigt.124 Für das Erreichen von Kohärenz müsse man diese in Bezug auf die gesamte Situation und alle Pflichten anstreben.125 Hierfür wurde beispielsweise die Schaffung eines eigenen Erlaubnistatbestandes für Legal Techs mit entsprechenden Regeln gefordert.126 Auch die Tatsache, dass Verbraucher ihre Forderungen durch Verjährung verlieren können, wenn die Abtretung für nichtig erklärt wird, wird kritisch beäugt.127
V. Würdigung
Zunächst ist die Wichtigkeit des Tätigwerdens festzuhalten. Die Veränderung des Rechtsdienstleistungsmarktes führte unter der alten Rechtslage zu verschiedensten Unsicherheiten. Mit dem Legal Tech-Gesetz unternahm der Gesetzgeber den Versuch, die Unsicherheiten anzugehen und zu beseitigen. Ob der Versuch gelungen ist, lässt sich am besten ausgehend von den zentralen Problemen, die den Gesetzgeber zum Tätigwerden gebracht haben, bewerten. Zu berücksichtigen ist hierbei immer der Schutzzweck des RDG, also der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 I 2 RDG).
1. Änderungen im RDG
a) Der Inkassobegriff
Bezüglich des Inkassobegriffs lässt sich festhalten, dass die Ergänzung Rechtssicherheit für die Legal Tech-Unternehmen schafft.128 Sie haben jetzt nicht nur durch verschiedene Entscheidungen aus der Rechtsprechung, sondern auch durch die Ausführungen des Gesetzgebers Sicherheit. Das Vorgehen des Gesetzgebers lässt erkennen, dass er die Tätigkeiten der Legal Tech-Inkassos anerkennt. Eine klare Grenze für die Reichweite der Tätigkeiten wurde jedoch nicht gezogen. Auch wenn ausgeführt wurde, dass bestimmte Tätigkeiten nicht mehr unter den Inkassobegriff fielen, so verlagert sich durch den Verweis auf § 5 RDG die Diskussion um deren Zulässigkeit.129
Dadurch hat sich in der Praxis nicht viel geändert und so bietet Conny beispielsweise weiterhin die Aufforderung zur Mietherabsetzung an.130 Es herrschen weiterhin Unsicherheiten über die Grenzen. Diese verbleibenden Unsicherheiten muss man wohl in Kauf nehmen.
Die Legal Tech-Inkassos sorgen, ohne dass bisher ein Fall der Gefährdung der Rechtspflege aufgetreten sei,131 für eine wirksame Durchsetzung von Verbraucherrechten, schließen damit eine entstandene Lücke132 und ergänzen den Rechtsschutz.133 Eine starke Beschränkung dieser Anbieter führe zum Wegfall vieler Tätigkeiten und würde die geschlossene Lücke zum Nachteil der Verbraucher wieder öffnen.
Auch wenn eine Grenze für die Dienstleistungen zum Schutz der Rechtsordnung und der Verbraucher grundsätzlich zu befürworten wäre, ist es richtig, dass man diese nicht starr im Gesetz verankert. Wann tatsächlich eine Überschreitung vorliegt, ist richtigerweise weiterhin von Gerichten in Einzelfallentscheidungen festzustellen.
b) Änderungen im Rahmen des § 4 RDG
Ähnliches zeigt sich in den Änderungen zu § 4 RDG und den bei Prozessfinanzierung bestehenden Informationspflichten. Durch die Ergänzung in § 4 RDG hat sich der Gesetzgeber entgegen verschiedener Stimmen134 dazu entschieden, das Heranziehen externer Finanzierer ohne erheblichen Einfluss für zulässig zu erklären.135 Auch hierdurch wird eine erhebliche Rechtssicherheit für Legal Techs geschaffen. Solange sie nur Berichtspflichten unterliegen, sind sie durch den Wortlaut des Gesetzes abgesichert. Doch darüber hinaus zog der Gesetzgeber keine Grenze für die Arbeit mit Prozessfinanzierern und entschied sich für die Schaffung von Informationspflichten und einen Verweis auf die Einzelfallabhängigkeit.136 Ob die Informationspflichten ausreichenden Schutz bieten, ist fraglich. Dadruch, dass die Informationspflichten häufig in den AGB erfüllt werden, führen sie nicht zu informierten Entscheidungen, sondern laufen mangels Wahrnehmung ins Leere.137 Dennoch lässt sich auch hier der Nutzen der Legal Techs heranziehen. Durch eine strikte Grenze im Rahmen der Prozessfinanzierung würde man verschiedene Modelle, die am Ende den Verbrauchern zugutekommen, erheblich einschränken. Die Lösung des Gesetzgebers ist unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Sie gewährleistet, dass den Verbrauchern diese Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung erhalten bleibt. Darüber hinaus besteht durch die Einzelfallprüfung richtigerweise die Möglichkeit einen Konflikt und einen Verstoß gegen § 4 RDG festzustellen.
Zu kritisieren ist hierbei jedoch die Problematik der Verjährung. Sollte ein Verstoß, der zur Nichtigkeit der Abtretung führt, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt werden, so ist es dem Verbraucher nicht mehr möglich seine Forderung durchzusetzen. Auch wenn der Verbraucher dann Regressansprüche gegen den Dienstleister haben könnte, erscheint es unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes fraglich, dass Verbraucher dem Risiko der Zulässigkeit der Tätigkeiten ausgesetzt sind.
c) Informationspflichten und andere verbraucherschützende Änderungen
Bezüglich der weiteren Informationspflichten der §§ 13b ff. RDG lässt sich das Gleiche wie bei der Prozessfinanzierung feststellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese in den AGB tatsächlich von Verbrauchern zur Kenntnis genommen werden, ist sehr gering. Die Schutzwirkung dieser Informationen ist demnach fraglich. Um die Wirkung zu erhöhen, könnte man eine Pflicht erlassen, die regelt, dass die Informationen direkt vor Beauftragung hervorgehoben werden müssen. Hierbei könnte man das Konzept der Informationspflichten des § 312j II BGB i.V.m. Art. 246a § 1 I 1 EGBGB übernehmen.
Zum Bereich des Verbraucherschutzes gehören auch die Regelungen, die die Registrierungsanforderungen enthalten. Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Anforderungen angepasst und die Zulässigkeitsprüfung verschärft hat. Die genauere Prüfung im Voraus könnte zu weniger Problemen im Verlauf der Tätigkeit führen. Zwar können die zuständigen Behörden nach § 2 I 4 RDV weitere Nachweise zur Sachkenntnis fordern, jedoch ist nicht geregelt für welche Tätigkeit welcher Nachweis erforderlich ist. Aus der Formulierung „kann verlangen“ ergibt sich, dass es im Ermessen (§ 40 VwVfG) der Behörde liegt,138 ob ein weiterer Nachweis erforderlich ist und falls ja, welcher Nachweis zu erbringen ist. Auch wenn § 2 S. 2, 3 RDV Beispiele für mögliche Nachweise nennt, sind diese Angaben nicht abschließend.139 Für den Moment sollte die erfolgte Erhöhung der Anforderungen ausreichen. Sollten Fälle auftreten in denen mangelnde Qualität ein Problem wird oder sollte sich das Angebot der Legal Tech-Anbieter weiter ausweiten, muss man darüber nachdenken, ob nicht mehr Sicherheit erforderlich ist. Eine höhere Sicherheit ließe sich erreichen, indem man das Ermessen der Behörde streicht und die verpflichtenden Nachweise für die Sachkenntnis mit ansteigender Komplexität des Rechtsgebiets erweitert.140 Ferner wäre es möglich einen Nachweis über das erste juristische Staatsexamen als Registrierungsvoraussetzung festzulegen.141
Auch eine starke und zentrale Aufsicht würde zu einer höheren Sicherheit beitragen. Von verschiedenen Seiten wurde bemängelt, dass das Legal Tech-Gesetz hierzu keine Regelung enthält.142 Eine solche zentrale Zuständigkeit wäre durchaus sinnvoll und notwendig, um das Niveau der Prüfung und Kontrolle und somit des Verbraucherschutzes möglichst hochzuhalten. Ohne die zentrale Behörde ist die Aufsicht über Rechtsdienstleister in aktuell 38 verschiedene Behörden143 zersplittert.144 Der Gesetzgeber scheint den Forderungen nach einer zentralen Behörde jedoch nachzukommen. Aktuell durchläuft das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften das Gesetzgebungsverfahren.145 Laut diesem Gesetz soll die Rechtsdienstleistungsaufsicht in Zukunft zentral beim Bundesamt für Justiz liegen.146
2. Inkohärenz zwischen Anwaltschaft und Legal Techs
Nach eigenen Ausführungen wollte der Gesetzgeber die bestehende Inkohärenz beseitigen und Anwälten das Anbieten gleicher Leistungen zu ähnlichen Bedingungen ermöglichen.147 Ob dies durch die Änderungen erreicht wurde, ist fraglich. Bei der Untersuchung ob diese Änderungen Auswirkungen auf Legal Tech-Unternehmen haben könnten, wurde deutlich, dass die Anwaltschaft auch trotz der Lockerungen weiterhin kaum eine Konkurrenz für die Legal Techs darstellt. Das liegt einerseits daran, dass die Fälle auch unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars für Anwälte wirtschaftlich unattraktiv sind148 und andererseits daran, dass die Anwaltschaft den Verbrauchern das Kostenrisiko nicht vollständig abnehmen kann, sobald es zu einer streitigen Verhandlung kommt.149
Somit besteht weiterhin eine Inkohärenz zwischen Anwaltschaft und Legal Tech-Unternehmen und der Gesetzgeber hat das Ziel diese zu beseitigen verfehlt. Für die Schaffung von Kohärenz gibt es nur zwei Möglichkeiten: Die Anwaltschaft weniger oder die Legal Techs stärker regulieren. Dass die Regelungen der Anwaltschaft weiter reduziert werden, lässt sich nach dem vorsichtigen Vorgehen und der Entscheidung gegen die Prozessfinanzierung wohl nicht erwarten.
Um die Durchsetzung kleiner Forderungen dennoch zu ermöglichen, darf man die Legal Techs nicht mit vergleichbaren Auflagen blockieren. Es ist wohl zu spät, um die Entwicklung der Legal Tech-Unternehmen aufzuhalten.150 Wegen der erfolgreichen Durchsetzung zahlreicher Verbraucheransprüche wäre es möglicherweise auch falsch dies zu tun. Auch wenn die Verbraucher durch das Erfolgshonorar nicht 100 Prozent ihres Anspruchs erhalten, verhelfen die Unternehmen ihnen zu ihrem Recht. Dies machen sie, ohne der Anwaltschaft eine Großzahl von Mandanten wegzunehmen, da die Anwaltschaft diese einfachen Fälle, die sich nicht lohnen, häufig gar nicht übernehmen möchte.151 Dass bei geringen Forderungen eine gewisse Inkohärenz bestehen bleibt, ist somit vertretbar.
VI. Fazit und Ausblick
Insgesamt zeigt sich, dass das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt trotz weniger Auswirkungen in der Praxis eher den Legal Tech-Anbietern als der Anwaltschaft dient. Die Legal Techs erhalten durch die Zustimmung des Gesetzgebers Rechtssicherheit und bleiben im Vergleich zur Anwaltschaft im Vorteil. Über die Wirkung der verbraucherschützenden Maßnahmen, wie den Registrierungsanforderungen und den Informationspflichten, lässt sich diskutieren. Sie sind aber genau wie die Entscheidung für eine zentrale Aufsichtsbehörde, ein Schritt in die richtige Richtung. In Bezug auf den Verbraucherschutz, den Schutzzweck des RDG, lassen sich die Entscheidungen des Gesetzgebers, auch wenn man nicht alle Probleme lösen konnte, gut vertreten. Stand jetzt wäre es falsch, die Legal Tech-Unternehmen zu stark zu regulieren und den Verbrauchern eine wirksame Möglichkeit der Anspruchsdurchsetzung zu nehmen. Nachholbedarf gibt es bezüglich der Rechtsfolgen eines RDG Verstoßes. Es sollte eine Lösung gefunden werden, bei der vermieden wird, dass es für Verbraucher zu einem Verlust der Forderung kommen kann.
Für die Zukunft gilt es die Entwicklung nicht aus den Augen zu verlieren. Sollten die Legal Tech-Angebote weiter wachsen und sich auf kompliziertere Fälle ausweiten, kann es notwendig sein, die Rahmenbedingungen für die Unternehmen anzupassen. Dies könnte man zum Beispiel durch die Schaffung eines Legal Tech-Tatbestandes erreichen.152 Zudem wäre es falsch, sich im Bereich der Verbraucherrechtsdurchsetzung nur auf die privaten Unternehmen zu verlassen. Man sollte insofern mehr Fokus auf die Wirksamkeit von Verbandsklagen, Musterfeststellungsklagen und kostenlosen Schlichtungsstellen legen.153 Zwar stellen die Legal Techs eine gute Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung dar, doch muss auch das Rechtssystem von sich aus dafür sorgen, dass Verbraucher zu ihrem Recht gelangen.
[...]
1 Hähnchen/Schrader/Weiler/Wischmeyer, JuS 2020, 625 (631 f.)
2 Vgl. Goodenough, Legal Technology 3.0 (abrufbar unter: https://www.huffpost.com/entry/legal-technology-30_b_6603658); Remmertz in: Beck RA-Hdb., § 64 Rn. 8 ff.
3 Remmertz in: Beck RA-Hdb., § 64 Rn. 8 ff.; Hähnchen/Schrader/Weiler/Wischmeyer, JuS 2020, 625 (626, 631).
4 Hartung, AnwBl Online, 2020, 8 (8 f.); Römermann, VuR 2020, 43 (43).
5 Brechmann, Legal Tech und das Anwaltsmonopol, S. 2; Meul/Morschhäuser, CR 2020, 101 (102).
6 BGBl. 2021, Teil I Nr. 53, S. 3415 ff.
7 So z.B. Wagner, AcP 222 (2022), 56 (59); Günther, MMR 2021, 764; Lemke, RDi 2021, 224.
8 Rott, VuR 2018, 443 (443, 446); Meller-Hannich, NZM 2022, 353 (358 f.); Stadler, VuR 2021, 123 (123 f.); Hartung/Bues/Halbleib, Legal Tech, Kap. 1 Rn. 37 f.
9 Oster, International Journal of Law and Information Technology, Vol. 29, Issue 2, Summer 2021, 101 (105).
10 Oster, International Journal of Law and Information Technology, Vol. 29, Issue 2, Summer 2021, 101 (114).
11 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 1.
12 Remmertz, AnwBl Online 2020, 186 (186 f.); Hoch/Hendricks, VuR 2020, 254 (256 f.), Kilian, NJW 2019, 1401 (1402 ff.).
13 BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18.
14 BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, Rn. 19.
15 Römermann, VuR 2020, 43 (49).
16 Hoch/Hendricks, VuR 2020, 254 (257 f.); Römermann, VuR 2020, 43 (49).
17 So z.B. Hoch/Hendricks, VuR 2020, 254 (257); Kluth, VuR 2018, 403.
18 Kluth, VuR 2018, 403 (405).
19 Hoch/Hendricks, VuR 2020, 254
20 So z.B. Römermann/Günther, NJW 2019, 551 (555); Fries, ZRP 2018, 161 (164 f.); Steinrötter/Warmuth in: Handbuch Multimedia-Recht, Teil 30 Legal Tech Rn. 28 (aus EL 56); BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18.
21 Römermann/Günther, NJW 2019, 551 (555).
22 Deckenbrock in: Deckenbrock/Henssler RDG, § 4 Rn. 28a; BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, Rn. 195 f.
23 Römermann/Günther, NJW 2019, 551 (555); Deckenbrock in: Deckenbrock/Henssler RDG, § 4 Rn. 28a.
24 BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, Rn. 205 ff. (Abhängigkeit von der Zustimmung des Verbrauchers); BGH, Urteil vom 13.06.2022 – VIa ZR 418/21, Rn. 60 (widerrufbarer Vergleich); BGH, Urteil vom 13.7.2021 – II ZR 84/20, Rn. 57 ff (ohne Beschränkung auf widerrufbare Vergleiche).
25 So z.B. Hartung, AnwBl Online 2019, 353 (358 ff.); Rott, VuR 2018, 443 (445 f.); Morell, NJW 2019, 2574 (2577 ff.).
26 Rott, VuR 2018, 443 (446).
27 Morell, NJW 2019, 2574 (2579); Remmertz, AnwBl Online 2020, 186 (191).
28 So z.B. Henssler, NJW 2019, 545 (550); BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, Rn. 53 ff.; BGH, Urteil vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13, Rn. 17 ff.
29 BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, Rn. 53.
30 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 1.
31 Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201 (1203 f.).
32 Remmertz, AnwBl Online 2020, 186 (189).
33 § 4a RVG a.F. bot unter strengen Voraussetzungen Ausnahmen, in denen Erfolgshonorare zulässig waren.
34 Brechmann, Legal Tech, S. 34 f.; Timmermann, Legal Tech-Anwendungen, S. 159 f.; Hartung, AnwBl Online, 2020, 8 (8).
35 Remmertz, AnwBl Online 2020, 186 (188); Römermann, VuR 2020, 43 (50); Galetzka/Garling/Partheymüller, MMR 2021, 20 (22).
36 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 1.
37 Remmertz, AnwBl Online 2020, 186 (188 f.); Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201 (1205).
38 Römermann, RDi 2021, 217 (221).
39 BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18.
40 Lührig/Kallenbach, AnwBl 2021, 161.
41 So auch: Dahns, NJW-Spezial 2021, 510.
42 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 20; Lemke, RDi 2021, 224 (228).
43 Kilian, NJW 2021, 445 (446).
44 BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21; BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, Rn. 162 f.
45 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 39; Günther, MMR 2021, 764 (767).
46 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 39; Römermann in: BeckOK RDG, § 2 Rn. 90.
47 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 39.
48 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40.
49 Vgl. Engler, RDi 2022, 183 (184).
50 Lührig/Kallenbach, AnwBl 2021, 161 (161).
51 So auch: Walther, persönliches Gespräch vom 28.02.2023
52 So auch: Fries, NJW 2021, 2537 (2538).
53 Kilian, NJW 2021, 445 (446).
54 Walther, persönliches Gespräch vom 28.02.2023.
55 Bzgl. Conny: Walther, persönliches Gespräch vom 28.02.2023.
56 Fries, NJW 2021, 2537 (2538).
57 Hierzu ausführlich: Skupin, RDi 2023, 93.
58 Stadler, VuR 2021, 123 (125); Hartung, AnwBl Online 2021, 152 (157).
59 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40.
60 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40.
61 Vgl. unten unter III.3.
62 Günther, MMR 2021, 764 (768).
63 Stadler, VuR 2021, 123 (125); BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40.
64 Günther, MMR 2021, 764 (768); BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40.
65 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40.
66 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40.
67 Vgl. unten unter III.3.
68 Römermann, AnwBl Online 2020, 588 (618).
69 Römermann, RDi 2021, 217 (221); Hartung, AnwBl Online 2021, 152 (159).
70 Petrasincu/Unseld, NJW 2022, 1200 (1203 ff.).
71 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40, 61f.; Grunewald in: BeckOK RDG, § 4 Rn. 29 ff.
72 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40.
73 Skupin, GRUR-Prax 2021, 368 (368 f.).
74 Engler, RDi 2022, 101 (104).
75 Hoffmann-Riem, Recht im Sog der digitalen Transformation, S. 249.
76 Römermann, RDi 2021, 217 (220).
77 Römermann, RDi 2021, 217 (221).
78 Stadler, VuR 2021, 123 (126).
79 Günther, MMR 2021, 764 (768); Römermann, ZRP 2021, 10 (12); Hartung, AnwBl 2021, 152 (155).
80 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 44; Günther in: BeckOK RDG, § 13b Rn. 4 ff.; So auch bzgl. Conny: Walther, persönliches Gespräch vom 28.02.2023.
81 AGB Conny, 1.7, 6.4, 7; AGB Flightright, 3.4, 3.5, 6.1, 7, 9.5.
82 Vgl. Fries, NJW 2021, 2537 (2540); Lemke, RDi 2021, 224 (229).
83 So auch: Stadler, VuR 2021, 123 (126).
84 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 18, 32.
85 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 13; Wais, JZ 2022, 404 (407).
86 v. Seltmann in: BeckOK RVG, § 4a Rn. 2 ff.
87 Römermann, AnwBl Online 2020, 588 (612); v. Seltmann in: BeckOK RVG, § 4a Rn. 5 ff.
88 Günther in: BeckOK BRAO, § 49b Rn. 12; Skupin, GRUR-Prax 2021, 368 (368).
89 Kleine-Cosack in: Kleine-Cosack BRAO, § 49b Rn. 99; Wais, JZ 2022, 404 (405).
90 So auch: Hoffmann-Riem, Recht im Sog der digitalen Transformation, S. 248 ff.
91 So z.B. bei Conny: Walther, persönliches Gespräch vom 28.02.2023.
92 So auch: Wais, JZ 2020, 404 (407).
93 Walther, persönliches Gespräch vom 28.02.2023, s. Anhang.
94 BRAK-Stellungnahme, S. 9, 19 (abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/837104/5f4e0c397786967cf32050caeab689db/stellungnahme-brak_wessels-data.pdf).
95 BRAK-Stellungnahme, S. 6 f.
96 BRAK-Stellungnahme, S. 7.
97 BRAK-Stellungnahme, S. 10.
98 BRAK-Stellungnahme, S. 14.
99 BRAK-Stellungnahme, S. 11.
100 BRAK-Stellungnahme, S. 13.
101 BRAK-Stellungnahme, S. 15.
102 BRAK-Stellungnahme, S. 15.
103 BRAK-Stellungnahme, S. 17 f.
104 BRAK-Stellungnahme, S. 16 f.
105 BRAK-Stellungnahme, S. 16 f.
106 BRAK-Stellungnahme, S. 19.
107 Plog, Stellungnahme, S. 1 (abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/839288/74616b1bbdcf4e0b3787952110e32d32/stellungnahme-plog_ltvd-data.pdf); Legal Tech Verband, Stellungnahme, S. 1 (abrufbar unter: https://www.legaltechverband.de/wp-content/uploads/2021/12/Stellungnahme-Legal-Tech-Gesetz_14.06.2021.pdf).
108 Plog, Stellungnahme, S. 2, 5 f.; Legal Tech Verband, Stellungnahme, S. 1.
109 Plog, Stellungnahme, S. 2; Legal Tech Verband, Stellungnahme, S. 1 f.
110 Plog, Stellungnahme, S. 6.
111 Plog, Stellungnahme, S. 3, 8f.; Legal Tech Verband, Stellungnahme, S. 2.
112 vzbv-Stellungnahme, S. 3 (abrufbar unter: https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/12/08/20-12-03_vzbv_stn_legal_tech_final.pdf).
113 vzbv-Stellungnahme, S. 6 ff.
114 vzbv-Stellungnahme, S. 6.
115 vzbv-Stellungnahme, S. 5.
116 vzbv-Stellungnahme, S. 4.
117 vzbv-Stellungnahme, S. 4.
118 Vgl. Henssler, Stellungnahme, S. 1 (abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/839356/fc93b1e79381eebb9e01d236aa6c2915/stellungnahme-henssler-data.pdf); Hartung, Stellungnahme, S. 8 (abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/839396/bb6fa98247244f0d8cf7a86b17d84e8e/stellungnahme-hartung-data.pdf); Römermann, Stellungnahme, S. 2 (abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/839394/3f9b0702547b47166c8769850ed2787d/stellungnahme-roemerman-data.pdf).
119 Vgl. Hartung, Stellungnahme, S. 9, 14 ff.; Henssler, Stellungnahme, S. 14.
120 Römermann, Stellungnahme, S. 3 f.
121 Hartung, Stellungnahme, S. 9, 15; Henssler, Stellungnahme, S. 15; Kilian, Stellungnahme, S. 17 (abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/839714/93152b934276207d5dbbc9cccca7929d/stellungnahme-kilian-data.pdf).
122 Vgl. Hartung, Stellungnahme, S. 9 f., 22 f.; Römermann, Stellungnahme, S. 6; Henssler, Stellungnahme, S. 11 f.
123 Henssler, Stellungnahme, S. 4.
124 Römermann, Stellungnahme, S. 2 ff.
125 Kilian, Stellungnahme, S. 12.
126 Kilian, Stellungnahme, S. 2, 10.
127 Vgl. Hartung, Stellungnahme, S. 10, 21; Römermann, Stellungnahme, S. 5.
128 Vgl. Plog, Stellungnahme, S. 2, 5 f.; Legal Tech Verband, Stellungnahme S. 1; Walther, persönliches Gespräch vom 28.02.2023.
129 Vgl. BRAK-Stellungnahme, S. 17; Vgl. Engler, RDi 2022, 183, bzgl. Aufforderungen zur Mietherabsetzung.
130 Walther, persönliches Gespräch vom 28.02.2023.
131 Römermann, ZDiW 2021, 235 (240)
132 So auch: Römermann, VuR 2020, 43 (43); Fries, NJW 2021, 2537 (2541).
133 So auch: Timmermann, Legal Tech-Anwendungen, S. 36 ff.; Hoch/Hendricks, VuR 2020, 254 (256).
134 Vgl. Hoch/Hendricks, VuR 2020, 254 (257); Kluth VuR 2018, 403
135 Stadler, VuR 2021, 123 (125); Hartung, AnwBl Online 2021, 152 (157).
136 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 40; Vgl. III.2.
137 So auch: Fries, NJW 2021, 2537 (2540); Lemke, RDi 2021, 224 (229).
138 Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, § 40 Rn. 21.
139 Engler, RDi 2022, 101 (102 f.).
140 So z.B. Römermann, Stellungnahme, S. 6.
141 So z.B. Hartung, Stellungnahme, S. 22; BRAK-Stellungnahme, S. 19.
142 Vgl. vzbv-Stellungnahme, S. 5; BRAK-Stellungnahme, S. 19; Hartung, Stellungnahme, S. 9 f., 22 f.; Henssler, Stellungnahme, S. 11 f.
143 Deckenbrock, ZRP 2022, 170 (170).
144 Quarch/Neumann, ZDiW 2022, 267 (268).
145 Regierungsentwurf: BT-Drucks. 20/3449 vom 19.09.2022.
146 BT-Drucks. 20/3449 vom 19.09.2022, S 1, 7 ff.; Deckenbrock, ZRP 2022, 170 (170 f.); Quarch/Neumann, ZDiW 2022, 267 (268).
147 BT-Drucks. 19/27673 vom 17.03.2021, S. 13, 18, 32.
148 BRAK-Stellungnahme, S. 13.
149 Vgl. Wais, JZ 2022, 404 (407).
150 Vgl. Fries, NJW 2021, 2537 (2540).
151 Hähnchen/Bommel, JZ 2018, 334 (336)
152 Vgl. Kilian, Stellungnahme, S. 2, 10.
153 So auch: vzbv-Stellungnahme, S. 4 f.
- Arbeit zitieren
- Marc-Oliver de Vries (Autor:in), 2023, Die Auswirkungen des Rechtsdienstleistungsmarkt-Änderungsgesetzes auf Legal Tech-Angebote, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1450608