Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Thematik der Schwangerschaftsabbrüche aus gesellschaftlicher und theologischer Perspektive. Folgende Fragestellungen werden diskutiert: Wann beginnt ein Leben? Hat das Gesetz ein Anrecht darauf, zu bestimmten, was eine Frau mit ihrem Körper anstellen darf und was nicht? Hat die kirchliche Instanz in dieser moralischen Frage noch eine Relevanz und wenn ja: warum? Für diese Arbeit spielen drei gesellschaftliche Indikatoren eine wichtige Rolle. Von diesen Indikatoren machen die Menschen Gebrauch, wenn sie gegen oder für Schwangerschaftsabbrüche argumentieren. Denn obwohl für viele Menschen Religion keine Relevanz mehr im Leben hat, wird die Stellungnahme der katholischen Kirche oft thematisiert. Hierbei ist es wichtig einen Bezug zwischen den gesellschaftlichen Sichtweisen einer Abtreibung und den Sichtweisen und Regeln der katholischen Kirche herzustellen, um deren Standpunkt und Legitimation zu ermitteln.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Indikationen
2.1 Medizinischer Indikator
2.2 Ethischer/kriminologischer Indikator
3. Indikationsregelung und Kirche
4. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„1. Die Frage, ob es hinreichende Gründe für ein sozialmoralisches oder rechtliches Verbot einer bestimmten Handlung (wie der Abtreibung) gibt, bezeichne ich im folgenden als die Frage der Verbotswürdigkeit dieser Handlung. 2. Wenn ich im folgenden einfach von Tötung spreche, meine ich stets die Tötung menschlichen Lebens“ (vgl. Hoerster 1991: 13).
In diesem Zitat bezieht sich der Rechtsphilosoph Norbert Hoerster auf die Rechtsgrundlage eines Schwangerschaftsabbruchs. Der Staat ist durch das Gesetz dazu verpflichtet, jedes menschliche Leben zu schützen und das inkludiert ebenfalls die Menschenwürde von ungeborenen Menschen. Der Paragraph 218 des Strafgesetzbuches diene den Frauen, die dieses Gesetz durch einen Schwangerschaftsabbruch brechen. Die Konsequenz aus dieser Handlung ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 5 Jahren. Das Verbot einer Abtreibung diene zur Erfüllung einer Schutzpflicht und stelle sich hierbei über das Recht der Frau. Das Gesetz umfasst mehrere Artikel zum Schutz von vorgeburtlichem Leben.1 Ein wichtiger Aspekt der mit der Zeit dazu kam ist das Interesse der Frau. In bestimmten Fällen kommt für viele Frauen ein Leben auf die Welt zu setzen nicht in Frage. Diese Interessen beeinflussen zum einen die moralische, als auch die politische Instanz.2 Diese Debatte über Schwangerschaftsabbrüche beschäftigt und bewegt seit Jahren ganz Deutschland. Mit der Zeit entwickelte sich Deutschland zu einem säkularisierten Staat und somit spaltete sich die gesellschaftliche Meinung. Hierbei wurden viele Dinge in Frage gestellt, wie: Wann beginnt ein Leben? Hat das Gesetz ein Anrecht darauf, zu bestimmten, was eine Frau mit ihrem Körper anstellen darf und was nicht? Hat die kirchliche Instanz in dieser moralischen Frage noch eine Relevanz und wenn ja: warum? Für diese Arbeit spielen drei gesellschaftliche Indikatoren eine wichtige Rolle. Von diesen Indikatoren machen die Menschen gebrauch, wenn sie gegen oder für Schwangerschaftsabbrüche argumentieren. Denn obwohl für viele Menschen Religion keine Relevanz mehr im Leben hat, wird die Stellungnahme der katholischen Kirche zum Thema oft thematisiert. Hierbei ist es wichtig einen Bezug zwischen den gesellschaftlichen Fakten einer Abtreibung und die Fakten und Regeln der katholischen Kirche herzustellen um herauszufinden, wie sie dazu steht und mit welcher Legitimation.
2. Indikationen
2.1 Medizinischer Indikator
Zu allererst ist es wichtig zu erläutern, dass die Schwangere durch eine bewusste Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch in die Interessen eines Unbeteiligten eingreift. Steht jedoch während der Schwangerschaft fest, dass das ungeborene Kind eine Gefahr darstelle, so befindet sich die beteiligte Person in einer Notlage. Diese Situation erfordere andere Maßnahmen, da die Gesundheit der Frau hierbei relevant ist.3,,...Trotzdem lässt sich kaum leugnen, dass diese Beeinträchtigungen hinter jener Schädigung, die in der gewaltsamen Beendigung eines menschlichen Lebens liegt, ganz erheblich an Gewicht zurückbleiben.”4 Hier wird nochmal der medizinische Indikator in den Vordergrund gestellt. Das Interesse der Schwangeren ist nebensächlich, solange kein triftiger medizinischer Grund besteht. Von da an ist ein Schwangerschaftsabbruch legitim, da gewisse Beeinträchtigungen während einer Schwangerschaft kein Indiz zur Legitimation eines solchen Totes sind. Statistisch gesehen haben nur 3,3% der Schwangerschaftsabbrüche einen medizinischen Hintergrund.5 Die Erleichterung der Frauen nach einer Abtreibung scheint oftmals von kurzer Dauer, da die meisten Komplikationen danach eintreffen. Mit dem Tod des Fötus beginnen die körperlichen und psychischen Schäden. Beispielsweite erleiden die Betroffenen Bauchfellentzündungen oder innere Blutungen. Mitunter leiden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit an Panikattacken oder verlieren das Bewusstsein. Oftmals sind die Konsequenzen nicht zeitlich begrenzt, sodass die nachfolgenden Kinderwünsche scheitern oder der Schwangerschaftsabbruch zu einer kompletten Sterilisation der Frau führt. Des Weiteren leide sie unter psychischen Folgen wie Angstzuständen, Depression, Angstzustände und Schlaflosigkeit. Die am häufigste Abtreibungsmethode ist die Absagmethode. Mithilfe eines Schlauches wird der Fötus von der Gebärmutter entfernt. Jedoch folgen nach dieser Tat die Spätschäden wie schwere Blutungen, schwere Infektionen und Darmverletzungen. Bei der Prostaglandin- Hormon- Methode wird das Medikament in die Gebärmuttermuskulatur gespritzt und löst somit die Wehen aus. Mit der Zeit kam die Mifegyne Pille auf den Markt, welches das Kind tötet und eine Fehlgeburt auslöst. Dennoch ist mit der Zeit ein Schwangerschaftsabbruch zur Privatsache geworden und als gewonnene Freiheit angesehen.6 Aus medizinischer Perspektive fängt das Herz des ungeborenen Kindes bereits ab 22 Tagen an zu schlagen.
2.2 Ethischer/ kriminologischer Indikator
Eine der relevantesten ethischen Fragen, die man sich in so einem Diskurs stellen sollte ist die, wann ein Leben beginnt. Das Bundesverfassungsgericht umfasst den Schutz von geborenem Leben genauso wie von ungeborenem. Dem ungeborenen Kind wird weder ein Ich- Bewusstsein noch ein Lebensinteresse zugewiesen und da dies sinngemäß bedeute, dass die Menschenwürde ab einem bestimmten Zeitpunkt beginnt und nicht von vorne herein besteht.7 Die neue Perspektive öffnet neue Türen in Sachen Schutz des menschlichen Lebens. Mit dem neuen Gesetz der Dreimonatsregel, wird weder zwischen Früh- noch Spätgeburt unterschieden. Ein wichtiger Aspekt ist die Ethik, die kein richtig oder falsch kennt. Hierbei ist alles Definitionssache, ohne eine bestimmte Definition für Wahr zu etikettieren. Mitunter gehören Gesetze ebenfalls zur Definitionssache, die keinen Wahrheitsanspruch haben. Die Gründe eines Schwangerschaftsabbruchs unterliegen sozialmoralischem oder rechtlichem Verbot und die Verbotswürdigkeit dieser unterstreicht das Töten menschlichen Lebens.8 Die Verbotswürdigkeit der Tötung richte sich nach einer Reihe von Sonderfällen. Die einzelnen Begründungsvorstellungen von normalem Töten steht außer Frage. Jedoch erweitere sich die Vorstellung der einzelnen Sonderfälle und erzeuge Interpretationsspielraum.9 Wenn der Überlebensinstinkt beim Menschen stark genug sei, stünde das Töten in jeglicher Hinsicht außer Frage.10
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1 Vgl. Reiter& Keller, 1993, 9-15.
2 Vgl. Leist, 1990, 75.
3 vgl. Hoerster, 1991, 33f.
4 Hoerster, 1991, 35.
5 vgl. Statistisches Bundesamt, 1998.
6 vgl. Reiter& Keller, 1992, 26f.
7 vgl. Hofmann, 1974, 181f.
8 vgl. Hoerster, 1991, 13f.
9 vgl. Hoerster,1991, 16.
10 vgl. Ebd.
- Arbeit zitieren
- Wanja Mahmoud (Autor:in), 2022, Die Indikationsregelung und der Standpunkt der katholischen Kirche zu Abtreibungen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1367847