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Hausarbeit, 2023
20 Seiten, Note: 1,0
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
A. Begriffsbestimmung
I. Die Personengesellschaft
II. Das Innen- und Außenverhältnis
III. Die Haftung
B. Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
I. Haftung der Gesellschafter im Innenverhältnis
II. Haftung gegenüber Gläubigem und Dritten
C. Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft
I. Haftung im Innenverhältnis
II. Haftung gegenüber Gläubigem und Dritten
D. Rechtsform der Kommanditgesellschaft
I. Haftung im Innenverhältnis
II. Haftung gegenüber Gläubigem und Dritten
E. Vergleich der Haftung der verschiedenen Personengesellschaften
Fazit
Literaturverzeichnis
Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Mein Sohn, sey mit Lust bey den Geschäften am Tage, aber mache nur solche, dass wir bey Nacht ruhig schlafen können“.1
Dieses berühmte Zitat aus Thomas Manns Buddenbrooks unterstreicht die Relevanz, sorgfältiges und verantwortungsbewusstes Handeln in den Vordergrund zu stellen, um schlaflose Nächte zu vermeiden. Diese Aussage lässt sich ebenso auf die Haftung von Personengesellschaften im Innen- und Außenverhältnis übertragen. In einer Personengesellschaft haftet jeder Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft, was bedeutet, dass jeder für seine Handlungen im Geschäft verantwortlich ist. Sorgfalt und Verantwortung sind dementsprechend entscheidend, um sicherzustellen, dass ein Gesellschafter nicht für Schäden haftet, die die Gesellschaft verursacht.
Das Thema ist für die Praxis gerade bei der Gründung eines Unternehmens von großer Bedeutung, da sie bestimmt, wie viel Risiko die Gesellschafter eingehen und wie viel Verantwortung sie tragen. Nach sorgfältiger Überlegung über die Haftungsrisiken entscheiden sich die Gesellschafter dann für eine passende Rechtsform.
In der vorliegenden Hausarbeit wird das Thema Haftung der Personengesellschaften im Innen- und Außenverhältnis behandelt. Personengesellschaften sind eine Form der Untemehmensgrün- dung, bei der mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen führen.2 Ein wichtiger Betrachtungspunkt ist dabei die Haftung der Personengesellschaften. Dabei unterscheide man zwischen der Haftung gegenüber den Gesellschaftern (Innenverhältnis) und der Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis). In dieser Arbeit werden die verschiedenen Formen der Personengesellschaften, ihre Haftungsregelungen sowie die Auswirkungen auf die Gesellschafter genauer betrachtet.
Die Hausarbeit setzt sich insgesamt aus 5 Kapiteln zusammen. Im ersten Schritt werden die Personengesellschaft als solches genauer untersucht, sowie das Innen- und Außenverhältnis erläutert und auf das Thema der Haftung verstärkt eingegangen. Im weiteren Verlauf werden die drei wichtigsten Formen der Personengesellschaften vorgestellt. Dabei wird es sich besonders um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, die Offene Handelsgesellschaft, kurz OHG und die Kommanditgesellschaft, kurz KG, drehen. Im Anschluss der Vorstellung der Rechtsformen werden die unterschiedlichen Formen der Haftung im Innen- sowie im Außenverhältnis untersucht. Abschließend kommt es zu einem Vergleich zwischen den verschiedenen Haftungen der verschiedenen Personengesellschaften.
Ziel dieser Hausarbeit ist es, die hohe Relevanz der Haftung von Personengesellschaften im Innen- und Außenverhältnis zu verdeutlichen mit besonderer Rücksicht auf die Neugründung eines Unternehmens.
Im folgenden Kapitel wird der Begriff der Personengesellschaft, des Innen- und Außenverhältnisses sowie der Haftung bestimmt.
Eine Gesellschaft ist gern. § 705 BGB ein rechtsgeschäftlicher, freiwilliger Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf privatrechtlicher Grundlage. Zudem sind in § 705 BGB die allgemeinen Begriffsmerkmale einer Personengesellschaft enthalten: (1) Gesellschaftsvertrag, (2) gemeinsame Zweckverfolgung, (3) Förderung des Zwecks durch Beiträge. Unterscheiden lassen sich diese in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Charakteristische Merkmale sind die persönliche Haftung und persönliche Mitarbeit (Selbstorganschaft), der Aufbau der Personengesellschaft durch die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter und die im Grunde nicht übertragbare Mitgliedschaft. Die wichtigsten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Bei der GbR und der OHG handelt es sich um reine Typen der Personengesellschaft. Die KG bildet dagegen eine Mischform, da es dort den Komplementär als Vollhafter gibt und den Kommanditisten, der nur mit seiner versprochenen Einlage haftet.3
Das Innenverhältnis einer Personengesellschaft beschreibt die Beziehungen und Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern untereinander und zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft. Festgelegt wird es normalerweise in einer Gesellschaftervereinbarung oder im Gesellschaftsver- trag.4 Das Innenverhältnis umfasst Regelungen zur Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Entscheidungsprozessen, sowie Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft.
Das Außenverhältnis bezieht sich hingegen auf die Beziehungen und Verbindungen einer Personengesellschaft zu Dritten, wie z.B. Kunden, Lieferanten oder Gläubigem. Das Außenverhältnis einer Personengesellschaft bestimmt, wie diese nach außen hin wahrgenommen und beurteilt wird und hat Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft.5
Der Begriff der Haftung lässt sich den Paragrafen § 33 Abs. 1, §§ 37,69 ff. AO entnehmen und beschreibt das Einstehen müssen für fremde Schulden.6 Die Haftung im Außenverhältnis wird genauer im Paragrafen § 241 BGB erläutert. Dieser sagt aus, dass aus einem Schuldverhältnis der Schuldner zu einer Leistung verpflichtet ist.7
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Form der Partnerschaft, bei der mindestens zwei Personen Zusammenarbeiten, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.8 Gern. §705 BGB ist die GbR eine Form der Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gemeinsam Geschäfte tätigen und das gemeinsame Unternehmen betreiben. Die GbR ist der Grundtypus der Personengesellschaft und eine der am meisten gewählten Gesellschaftsformen in Deutschland. Zurückzuführen lässt sich dies auf die einfache Gründung und die geringen formellen Anforderungen an die Gesellschafter.9 Zur Gründung reicht hierbei oftmals lediglich ein schlüssiges Handeln aus, beispielweise wie ein Zusammenschluss zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie in Form einer Grundstücksgemeinschaft. Durch dieses konkludente Verhalten kann insoweit ein Gesellschaftsvertrag zustande kommen, da dieser keine Schriftformerfordemis vorsieht.10 Innerhalb der GbR führen die Gesellschafter gemeinschaftlich die Geschäfte, da jeder von ihnen berechtigt und verpflichtet ist.
Jedoch lassen sich die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Geschäftsführung durch Abweichungen im Gesellschaftsvertrag verändern. Diese Gestaltung im Gesellschaftsvertrag geht den dispositiven Vorschriften des §§ 709 ff. insoweit vor.11 Wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass allen Gesellschaftern das Recht zur Einzelgeschäftsführung zu steht, haben die anderen Gesellschafter das Recht, der Durchführung des Geschäftes zu widersprechen. Als weitere Sicherung kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, dass bestimmte Geschäfte zu Beginn die Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen.12 Gern. § 714 BGB ist der Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, soweit ihm nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht.13
Bei der Haftung im Innenverhältnis handelt es sich in erster Linie um die Beziehung zwischen den Gesellschaftern untereinander. Kommt es beispielweise zu Schadensersatzansprüchen einzelner Gesellschafter durch Pflichtverletzungen von Mitgesellschaftern, kann der geschädigte Gesellschafter einen Anspruch gegen den schädigenden Mitgesellschafter geltend machen. Diese Pflichtverletzungen könnten auftreten, wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft zum Beispiel allein vertreten hat, ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter.14
Zusätzlich dazu spielt die Beziehung zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft eine wichtige Rolle. Hier liegt, anders als im Außenverhältnis, kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d §§ 422 ff. BGB zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft vor.15
Im Innenverhältnis ist eine Haftungsbeschränkung möglich, wenn eine solche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist. Diese Vereinbarung bedarf jedoch der Zustimmung aller Gesellschafter. Dabei kann dann zum Beispiel bei einer Sachgründung vereinbart werden, dass müder Sacheinleger persönlich für die Altverbindlichkeiten haftet und die anderen Gesellschafter davon ausgeschlossen sind.16 I. Pflichten zur Erkennung einer Krise
Infolge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die Urteile des BGH 29.01.2001- II ZR 331/00, NJW 2001,1056 und BGH 16.07.2001- IIZB 23/00,NJW 2001,3121 gelten dieselben Regelungen bei der Haftung wie bei der OHG.17 Somit haften die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch gern. §§ 128 ff. HGB, das heißt persönlich, unbeschränkt und unmittelbar zusätzlich mit ihrem ganzen Privatvermögen. Dazu haftet die GbR mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Gern. § 427 BGB haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner. Diese Bestimmung spart auch dem Gläubiger Zeit, da er somit nicht prüfen muss, ob im Innenverhältnis eventuell Beschränkungen vorliegen.18 Analog zum § 130 HGB gilt für die GbR ebenfalls, dass neu eintretende Gesellschafter gleich den anderen Gesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Das heißt sie müssen damit rechnen, dass sie mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen für die Altverbindlichkeiten haften könnten.19 Im Außenverhältnis ist eine Abweichende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. Im Innenverhältnis kann eine solche Vereinbarung jedoch getroffen werden.20 Gem. § 160 Abs. 1 HGB i.v.M. § 736 Abs. 2 BGB haftet dagegen der Ausscheidende Gesellschafter für die bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten weiter bis zu einer Dauer von 5 Jahren.21 Fristbeginn ist gern. § 160 Abs. 1, S. 2 HGB am Ende des Tages, an dem das Ausscheiden im Handelsregister eingetragen wird. Dieser Fristbeginn stellt die GbR jedoch vor ein Problem, da diese nicht im Handelsregister eingetragen ist. Deshalb ist für die GbR der Zeitpunkt als Fristbeginn von Relevanz, an dem die jeweiligen Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erhalten.22 Eine Haftungsbeschränkung ist Dritten gegenüber unwirksam.23
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine handelsrechtliche Sonderform der BGB-Gesellschaft und ist in §§ 105 ff. HGB geregelt. Ihr Zweck ist auf dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und bei keinem der Gesellschafter ist. die Haftung gegenüber den Gläubigem beschränkt.24 Eine Gesellschaft, die nicht bereits ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt oder nur eigenes Vermögen verwaltet, ist ebenfalls eine OHG, wenn ihr Name im Handelsregister eingetragen ist, § 105 Abs. 2 HGB. Hier erfolgt auch die Abgrenzung zur GbR. Liegt ein Handelsgewerbe vor, handelt es sich um eine OHG. Liegt kein Handelsgewerbe vor, handelt es sich um eine GbR, es sei denn die Gesellschaft ist nach § 105 Abs. 2 HGB im Handelsregister eingetragen.25 Rechtsgrundlagen der OHG sind §§ 105 bis 160 HGB; subsidiär gelten die Vorschriften der GbR gern. § 105 Abs. 3 HGB. Innerhalb der OHG steht die Geschäftsführung allen zu, es sei denn, es wurde im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Dies könnte gern. § 115 Abs. 2 HGB beispielhaft sein, dass einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind oder nur in Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaftern agieren dürfen.26 Für die Bestellung eines Prokuristen bedarf es die Zustimmung aller Gesellschafter, trotz ansonsten gegebener Einzelgeschäftsführung. Jeder Gesellschafter kann die Prokura widerrufen.27 Die Geschäftsvertretung gern. § 125 HGB ist ebenso wie die Geschäftsführung geregelt. Demnach ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt.28 Im Gesellschaftsvertrag kann eine Gesamtvertretung angeordnet werden. In diesem Fall kann der Vertreter nur gemeinsam mit den anderen Gesamtvertretem handeln.29 Eine Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist unwirksam.30
Die Beziehung zwischen den Gesellschaftern selbst regelt im Innenverhältnis der § 426 BGB. Da der Gesellschaftsgläubiger gern. § 421 BGB nach seinem Belieben von jedem der Schuldner die Leistung fordern kann und dieser die gesamte Last tragen muss, kommt dem § 426 BGB eine besondere Rolle zu. Hierbei regelt dieser die Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern und verteilt somit sachgerecht die entstandene Schuld unter ihnen. Wurde nichts anderes bestimmt, wird die Belastung der Gesamtschuldner nach Köpfen berechnet. Fällt ein Gesamtschuldner endgültig aus, wird sein Teil auf die übrigen Schuldner aufgeteilt. Das Innenverhältnis der Gesamtschuldner ist gleichzusetzen mit einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Somit könnten sich bei Pflichtverletzung Ansprüche aus § 280 BGB ergeben.31 Diese Ansprüche sind zum einen der ein- fache Schadensersatz, der Schadensersatz statt der Leistung und der Schadensersatz wegen Verzögerung. Je nachdem um welche Art des Schadensersatzes es sich handelt, sind zusätzliche Voraussetzungen zu beachten. Diese sind in den weiteren Absätzen des § 280 BGB aufgeführt.32
Kein Gesamtschuldverhältnis gilt wie bei der GbR bei der Beziehung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft selbst. Dennoch wird die Möglichkeit bejaht, bei einer gemeinsamen Verurteilung wie ein Gesamtschuldner aufzutreten.33
[...]
1 Mann, in: Buddenbrooks, Teil IV 1,190.
2 Vogl, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaften, Rn. 1.
3 Vogl, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaften, Rn. 3.
4 Servatius, in: Beck’sche Kurz-Kommentare, HGB, § 230 Rn. 28.
5 Stümer, in: Jauemig, BGB, §§714,715 Rn. 1.
6 Rüsken, in: Klein AO, § 69 Rn. 1.
7 Sutschet, in: BeckOK BGB, § 241 Rn. 2.
8 Groh', in: Weber kompakt, Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
9 Broglie/Hartmann, in: Clausen/Schroeder-Printzen, § 11 Rn. 90-95.
10 Broglie/Hartmann, in: Clausen/Schroeder-Printzen, § 11 Rn. 113.
11 Schöne, in: BeckOK BGB, § 709 Rn. 11.
12 Haidl, in: Schulze/Grziwotz/Lauda, BGB, §711 Rn. 2-3.
13 Schöne, in: BeckOK BGB, § 714 Rn. 5.
14 Schäfer, in: MünchKomm., BGB, § 705 Rn. 204.
15 Karsten Schmidt/Drescher, in: MünchKomm., HGB, § 128 Rn. 19.
16 Karsten Schmidt/Drescher, in: MünchKomm., HGB, § 128 Rn. 13.
17 Vogl, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Personengesellschaften, Rn. 37.
18 Heinemeyer, in: MünchKomm., BGB, § 427 Rn. 1.
19 Merkel/Richrath, in: Ellenberger/Bunte, Rn. 162.
20 Boesche, in: Oetker, HGB, § 130 Rn. 11-12.
21 Mutter/Brombach, in: Gummert, § 19 Rn. 133.
22 Schäfer, in: MünchKomm., HGB, § 160 Rn. 27.
23 Karsten Schmidt/Drescher, in: MünchKomm., HGB, § 128 Rn. 13.
24 Groh', in: Weber kompakt, Offene Handelsgesellschaft.
25 Leithaus, in: Nerlich/Kreplin, § 9 Rn. 60.
26 Jickeli, in: MünchKomm., HGB, § 114 Rn. 17.
27 Jickeli, in: MünchKomm., HGB, § 116 Rn. 49.
28 Karsten Schmidt/Drescher, in: MünchKomm., HGB, § 125 Rn. 15.
29 Karsten Schmidt/Drescher, in: MünchKomm., HGB, § 125 Rn. 29.
30 Groh', in: Weber kompakt, Offene Handelsgesellschaft.
31 Heinemeyer, in: MünchKomm., BGB, §426 Rn. 3.
32 Emst, in: MünchKomm., BGB, § 280 Rn. 1.
33 Heinemeyer, in: MünchKomm., BGB, §421 Rn. 42.