Die vorliegende Hausarbeit legt den Fokus darauf zu ermitteln, welche Beteiligungsrechte bei einem Widerruf alternierender Telearbeit durch den Arbeitgeber existieren. Liegt in einem Widerruf einer Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit eine Versetzung nach dem BetrVG vor? Welche Beteiligungsrechte bestehen dann zugunsten des Betriebsrats in diesem Fall? Welche Pflichten ergeben sich daraus für den Arbeitgeber? Mit welchen Rechtsfolgen muss der Arbeitgeber rechnen, wenn er die Beteiligungsrechte des Betriebsrats außer Acht lässt?
Mit zunehmender Entwicklung erbringen seit einigen Jahren viele Mitarbeiter, mit dem Einverständnis des Arbeitgebers, ihre Arbeitsleistung abwechselnd an einem häuslichen Arbeitsplatz und einem betrieblichen Arbeitsplatz. Dies ist rechtlich als alternierende Telearbeit bekannt und ist eine Unterform der Telearbeit. Grundsätzlich besteht aktuell weder zugunsten des Arbeitgebers noch des Mitarbeiters ein Anspruch auf Telearbeit. Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter die Telearbeitsbedingungen arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festlegen, um diese individualrechtlich rechtswirksam einzuführen. Konkret in Bezug auf die Beendigung der alternierenden Telearbeit gibt es gegenwärtig keine gesetzliche Regelung. Diese kann in der o.g. Vereinbarung geregelt werden. Aber auch ohne eine solche vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber im Gebrauch seines Weisungsrechts nach § 106 GewO und unter Berücksichtigung der Grenzen des billigen Ermessens die alternierende Telearbeit beenden und den Arbeitsort des Mitarbeiters erneut bestimmen.
Rechtliche Auseinandersetzungen gibt es jedoch immer wieder bezüglich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, sowohl bei der Einführung als auch bei der Beendigung alternierender Telearbeit, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Vorschriften des BetrVG zur Beteiligung des Betriebsrats.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einem Widerruf der alternierenden Telearbeit durch den Arbeitgeber
- Allgemeine Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts gem. § 99 BetrVG
- Versetzung als Mitbestimmungstatbestand
- Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches
- Notwendigkeit einer Erheblichkeit der Änderung
- Dauer der Zuweisung
- Wesentliche Änderung der Arbeitsumstände
- Pflichten des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 BetrVG
- Zwischenergebnisse
- Zustimmungsverweigerung
- Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit analysiert das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei der Beendigung der alternierenden Telearbeit durch den Arbeitgeber. Sie beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des BetrVG im Kontext der Versetzung.
- Der rechtliche Status der alternierenden Telearbeit und die fehlende gesetzliche Regelung für deren Beendigung
- Die Rolle des BetrVG bei der Versetzung von Mitarbeitern, insbesondere bei der Beendigung der Telearbeit
- Die Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG im Zusammenhang mit Versetzungen
- Die Pflichten des Arbeitgebers im Falle der Betriebsratsbeteiligung bei der Beendigung der Telearbeit
- Die Möglichkeiten der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG
Zusammenfassung der Kapitel
- Einleitung: Die Arbeit stellt den aktuellen Stand der Telearbeit in Deutschland dar und skizziert die rechtlichen Herausforderungen bei der Beendigung der Telearbeit durch den Arbeitgeber. Sie beleuchtet die Bedeutung des BetrVG in diesem Kontext und stellt die Forschungsfragen der Arbeit vor.
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einem Widerruf der alternierenden Telearbeit durch den Arbeitgeber: Dieses Kapitel behandelt die allgemeinen Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG und untersucht, ob der Widerruf der alternierenden Telearbeit als Versetzung im Sinne des BetrVG anzusehen ist. Es beleuchtet die Voraussetzungen für die Erheblichkeit der Änderung sowie die Pflichten des Arbeitgebers im Falle der Betriebsratsbeteiligung.
- Zustimmungsverweigerung: Dieses Kapitel untersucht die Möglichkeiten der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG und erläutert die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Schlüsselwörter
Alternierende Telearbeit, Widerruf, Versetzung, Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat, § 99 BetrVG, § 95 BetrVG, Pflichten des Arbeitgebers, Zustimmungsverweigerung.
- Quote paper
- Anonym (Author), 2022, Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einem Widerruf alternierender Telearbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1325900