Im Rahmen dieser Arbeit wird an einem zuvor skizziertem Beispiel herausgearbeitet, ob ein als Mittäter verurteilter Täter sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen in derselben Qualität verwirklicht haben muss, wie der Täter selbst, oder wie hoch der (qualitative) Anteil am Tatgeschehen tatsächlich sein muss, um ihn rechtssicher als Mittäter und nicht nur als Beteiligten, beispielsweise als Anstifter oder Gehilfen, verurteilen zu können.
Schwerpunkt dieser Rechtsproblematik und damit der vorzulegenden Arbeit ist das Element der Tatherrschaft als Kriterium für die Annahme der Mittäterschaft. Die Fragestellung der Arbeit widmet sich damit auch aus aktuellem Anlass einem rechtsdogmatischen "Klassiker", dem der BGH durch den Beschluss
aus dem Jahre 2017 neue Dynamik verliehen hat und der, wie diese Arbeit ebenfalls aufzeigen wird, damit gewiss noch nicht nachhaltig erledigt ist.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Fragestellung
- Stand der Wissenschaft
- Methodik
- Theoretischer Hintergrund
- Begriffsdefinition
- Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
- Der Tatbestand der Beihilfe
- BGH Beschluss vom 11.07.2017, 2 StR 220/17
- Beschluss
- Beschlussbegründung
- Mittäterschaft vs. Beihilfe
- Diskussion
- Kritik am Beschluss des BGH
- Befürworter des normativen Kombinationsansatzes
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der umstrittenen Thematik der "Tatherrschaft als Kriterium der Mittäterschaft", insbesondere anhand der Entscheidung des BGH vom 11.07.2017. Sie untersucht die Anforderungen an die Beteiligung eines Täters, um ihn als Mittäter und nicht nur als Beteiligten zu verurteilen.
- Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe
- Die Rolle der Tatherrschaft bei der Annahme von Mittäterschaft
- Kritik und Befürwortung des normativen Kombinationsansatzes
- Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Thema Mittäterschaft
- Bewertung der Auswirkungen des BGH-Beschlusses von 2017 auf die Rechtsdogmatik
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in die Thematik der Tatherrschaft als Kriterium der Mittäterschaft ein und stellt die Fragestellung sowie den methodischen Ansatz der Arbeit dar. Kapitel 2 bietet einen theoretischen Hintergrund und definiert die Begriffe Täterschaft und Teilnahme, wobei insbesondere die Abgrenzung zur Beihilfe erläutert wird. Kapitel 3 analysiert den BGH-Beschluss vom 11.07.2017 und untersucht dessen Argumentation zur Mittäterschaft im Vergleich zur Beihilfe. Die Diskussion in Kapitel 4 beleuchtet kritische Stimmen zum BGH-Beschluss sowie die Befürwortung des normativen Kombinationsansatzes.
Schlüsselwörter
Die Arbeit konzentriert sich auf die Themen Mittäterschaft, Tatherrschaft, Beihilfe, normativer Kombinationsansatz, Strafrecht, Strafprozessordnung, Rechtsdogmatik und aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
- Arbeit zitieren
- Anonym (Autor:in), 2019, Tatherrschaft als Kriterium der Mittäterschaft, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1307734