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Hausarbeit, 2021
28 Seiten, Note: 2
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Markenrecht
I. Gegenstand und Inhalt des Markenrechts
II. Markenschutz
III. Markenarten
1. Wortmarke
2. Bildmarke
3. Dreidimensionale Marke
IV. Schutzdauer der Marke
V. Gattungsbezeichnung
1. Begriff der Gattungsbezeichnung
2. Bisherige Entwicklungen einer Marke zur Gattungsbezeichnung anhand der Rechtsprechung
VI. Die Entwicklung zu einer Gattungsbezeichnung
VII. Rechtsfolgen für den Rechteinhaber
1. Löschung einer Marke aus dem Markenregister § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
a. Untätigkeit des Markeninhabers
b. Umwandlung nach Eintragung
2. Ablehnung der Schutzverlängerung
VIII. Möglichkeiten für den Rechteinhaber
IX. Der Fall LEGO
1. Darstellung des Sachverhalts
2. Einordnung: Könnte Lego Gattungsbegriff sein?
3. Könnte Löschung der Marke aufgrund Verfalls geltend gemacht werden?
C. Fazit
Literaturverzeichnis
Abs. Absatz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BPatG Bundespatentgericht
Bzw. beziehungsweise
DPMA Deutsches Patent- und Markenamt
EuGH Europäischer Gerichtshof
f./ff. Folgende/Fortfolgende
Gem. gemäß
i. S. d. im Sinne des
i. V. m. in Verbindung mit
LG Landgericht
MarkenG Markengesetz
Nr. Nummer
OGH Oberer Gerichtshof (Österreich)
Rn. Randnummer
S. Seite
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
Mit einer eigenen Marke versucht sich ein Unternehmen meist von den anderen Konkurrenten abzuheben und am Markt aufzufallen. Marken sind in den unterschiedlichsten Formen und Farben vertreten. Im Laufe der Zeit kommt es vor, dass sich Marken und Produkte verschiedener Unternehmen sehr ähneln, wodurch sich ihre Rechteinhaber verletzt fühlen können. Die Aufgabe des Markenrechts besteht darin, den Gebrauch der eigenen Marke, die zur Identifizierung des Herstellers führt, vor Dritten zu schützen. Insbesondere die mögliche Verwechslung im geschäftlichen Verkehr und im allgemeinen Sprachgebrauch mit anderen Unternehmen sollte vermieden werden.1 Produktnamen wie Tempo, Zewa oder Tesa sind längst Teil der Alltagssprache geworden. Wenn man zum Beispiel nach einem Tempo verlangt, erwartet man in der Regel ein Papiertaschentuch und nicht ausdrücklich ein Taschentuch der Marke Tempo.2 Im Laufe der Zeit haben sich schon viele eingetragene Markenbegriffe zu Gattungsbegriffen entwickelt.3
Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklung einer Marke zum Gattungsbegriff zu veranschaulichen, zu analysieren und zu zeigen, welche Vorkehrungen des Rechteinhabers getroffen werden können, um eine Entwicklung zum Gattungsbegriff zu verhindern. Um diesen Prozess zu veranschaulichen, dient insbesondere die aktuelle Diskussion darüber, ob der Markenname Lego für alle Arten von Klemmbausteinen genutzt werden kann und sich somit bereits zum Gattungsbegriff entwickelt hat.
Die vorliegende Arbeit bezieht sich hauptsächlich auf das deutsche Recht, es ist aber zu erwähnen, dass das deutsche MarkenG auf einer europäischen Rechtsharmonisierung beruht.4
Mit seinen Produkten identifiziert sich ein Unternehmen am Markt. Dies geschieht in Gestalt von Waren und/oder Dienstleistungen, welche angeboten werden. Je mehr potenzielle Konkurrenten es auf dem Markt gibt, desto höher sind die Anforderungen an die Unterscheidungskraft des Unternehmens und seiner Produkte. Diese Differenzierung geschieht meist in Form von bestimmten Bildern, Wörtern oder Tönen, welche für das Unternehmen stehen. Hier kommt das Markenrecht ins Spiel und gibt entsprechende Regelungen vor, welche Eingangs kurz erläutert werden.
Der Schutzbereich beinhaltet bei einer Anmeldung beim DPMA das komplette Bundesgebiet. Sollte die Marke auf internationaler Ebene eingetragen worden sein, wird der Schutzumfang dementsprechend ausgedehnt.5
Gemäß § 1 MarkenG werden nach dem Gesetz Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt. Als Marke sind zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen geeignete Zeichen gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG schutzfähig. Symbole, welche zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen geeignet sind, können als Marken geschützt werden. Marken können auf verschiedene Art und Weise Schutz erlangen, zum einen durch Eintragung als Marke, zum anderen durch Benutzung oder durch notorische Bekanntheit.6 Im Sinne des Markengesetzes ist der Begriff der Kennzeichen ein allgemeiner Ausdruck für Marken, Handelsnamen und Ursprungsmarken.7
Als geschäftliche Bezeichnungen werden gem. § 5 MarkenG sämtliche Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Symbole, welche im Geschäftsverkehr zur eindeutigen Identifikation des Unternehmens dienen. Sie helfen dabei das an einem Geschäftsvorgang beteiligte Unternehmen und dessen Waren oder Dienstleistungen von den anderen unterscheiden zu können. Unter bestimmten Umständen kann auch der eindeutige Name einer Website, eine Domain, als Firmenname geschützt werden.8
In § 126 Abs. 1 des MarkenG wird der Begriff der geographischen Herkunftsangabe definiert. Demnach handelt es sich dabei um „Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden“.9
Eine Marke ist folglich der kennzeichnende, eindeutige Name einer Firma und dessen Produkts oder Dienstleistung. Dieser Name sollte hauptsächlich von der Herkunft, der Art und der Qualität der Ware oder Dienstleistung berichten, sodass die Marke über bestimmte Werbefunktionen verfügen kann.10 Marken können Kaufentscheidungen der Verbraucher deutlich beeinflussen und stellen somit einen beträchtlichen Vermögenswert dar.11 Im Gegensatz zum Gebrauchsmuster und zum Patent schützt die Marke eine gestalterische gewerbliche Leistung.12
Um Markenschutz zu erlangen, sind verschiedene Wege denkbar. Zum einen ist Schutz durch Eintragung in das Register nach § 4 Nr. 1 MarkenG möglich, zum anderen durch Benutzung eines Kennzeichens im Geschäftsverkehr nach § 4 Nr. 2 MarkenG und zuletzt kann der Schutz durch notorische Bekanntheit nach § 4 Nr. 3 MarkenG entstehen.13
Sollte ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 MarkenG vorliegen, ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen.14 Gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG hat eine Marke so darstellbar zu sein, dass sich der Schutzgegenstand deutlich bestimmen lässt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MarkenG gibt es weitere absolute Kriterien, welche eine Eintragung verhindern können.15 Außer den absoluten Schutzhindernissen sind die relativen Schutzhindernisse, welche sich aus den §§ 9 bis 13 MarkenG ergeben, zu beachten.16 Im Gegensatz zu relativen Schutzhindernissen, werden absolute Schutzhindernisse von Amts wegen geprüft.17 Der Schutz als eingetragene Marke wird durch die Anmeldung und Eintragung der Marke in das vom deutschen Patent- und Markenamt gesteuerte Markenregister erreicht. Die Schutzwirkung beginnt ab dem Tag der Eintragung, ab diesem Augenblick hat der Rechteinhaber auch sogenannte Verbietungsrechte nach § 4 Nr. 1 MarkenG.18
Es gibt eine gewisse Anzahl unterschiedlicher Markenarten. Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG gelten „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen…“19 als schutzfähige Marken.20 Zudem muss zwischen einfachen und zusammengesetzten Marken, welche aus einigen Zeichenbestandteilen bestehen, unterschieden werden.21
Im Folgenden wird kurz auf Wortmarke, Bildmarke und 3D Marke eingegangen.
Fraglich ist zunächst, wann ein Wort als Marke qualifiziert werden kann. Grundlegend kann jedes Wort eine Marke darstellen, solange es eindeutig ist und für das Produkt oder die Dienstleistung des Unternehmens spricht. Es kann in jeder möglichen Sprache verfasst sein oder ein rein fiktives Wort darstellen. Die Marke kann ein einzelnes Wort sein oder eine Zusammensetzung aus mehreren Wörtern. Auch gibt es keine Begrenzung der Länge der Worte.22 Jedoch sind kurze, prägnante Wörter auffälliger und bleiben leichter im Gedächtnis.
Eine zweidimensionale Marke, welche künstlerische Teile enthält, ist als Bildmarke markenfähig. Im Gegensatz zu Wortmarken hängt das geschützte Objekt unter anderem von seiner Gestaltung ab.23 Anforderungen für die Schutzfähigkeit einer Bildmarke sind zudem die Meldung der Form, der Farben und die Kennzeichnung der Schriftzeichen.24
Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG ist die Markenfähigkeit dreidimensionaler Aufmachungen ausdrücklich anerkannt.25 Neben Fantasiegestaltungen erfasst der Begriff der dreidimensionalen Marke auch die Form der Ware und deren Verpackung.26 Nur die in § 3 Abs. 2 MarkenG bezeichneten Formen einer dreidimensionalen Gestaltung sind ausgeschlossen und stellen somit Schranken der Markenfähigkeit dar.27
Eine Marke ist zunächst für zehn Jahre geschützt. Dieser Schutzzeitraum beginnt mit dem Tag der Anmeldung, gem. § 33 Abs. 1 MarkenG, und endet zehn Jahre später am letzten Tag des entsprechenden Monats der Anmeldung.28 Der Schutz der Marke muss damit aber nicht endgültig enden, er kann gem. § 47 Abs. 2 MarkenG jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist zumindest die Zahlung der Verlängerungsgebühr.29
Zunächst soll geklärt werden, was eine Gattungsbezeichnung überhaupt ist. Anschließend wird aufgrund der bisherigen Rechtsprechung aufgezeigt, welche Markennamen sich bereits zu einem Gattungsbegriff entwickelt haben.
Bei einer Gattungsbezeichnung handelt es sich um den Namen einer Marke, welche im Laufe der Zeit ihre ursprüngliche Bezeichnung verloren hat und jetzt als Name von Dienstleistungen und Waren als alltäglicher Begriff für jene genutzt wird.30 Die wahrscheinlich bekanntesten Bezeichnungen sind Beispiele wie Tempo oder Zewa. Wer nach einem Tempo fragt, erwartet zwar in der Regel ein Papiertaschentuch, aber nicht zwingend eines der Marke Tempo. Es wird also nur nach einer bestimmten Produktart verlangt. Damit eine Gattungsbezeichnung entstehen kann, müssen aber einige Anforderungen erfüllt sein, sie entwickelt sich mit der Zeit. Umso mehr ein Markenname als Gattungsbezeichnung benutzt wird, umso weniger ist die Unterscheidungskraft, die die Marke eigentlich benötigt.31 Auf diese Anforderungen soll nach der Darstellung einiger Begriffe, welche bereits Gattungsbezeichnung geworden sind, eingegangen werden.
Gattungsbezeichnungen müssen von geographischen Herkunftsangaben abgegrenzt werden. Gattungsbezeichnungen können Informationen über eine geographische Herkunft beinhalten oder davon abgeleitet sein, haben aber ihre anfängliche Bedeutsamkeit eingebüßt und sind Beschreibung für eine ganze Produktgruppe geworden.32 Das bedeutet, sie bezeichnen lediglich die Art der Ware. Geographische Herkunftsangaben sind im Gegensatz dazu gem. § 126 Abs. 1 MarkenG „Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.33 Herkunftsangaben entstehen mit der Zeit, als alleiniges Anzeichen auf die örtliche Herkunft.34
Es stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Marke für jeden Dritten frei nutzbar wird. Im folgenden Kapitel werden einige Beispiele von bereits entwickelten Gattungsbezeichnungen angesprochen. Es wurde schon des Öfteren in höchstrichterlicher Rechtsprechung über die Bezeichnung einer Gattung entschieden.
Oft kommt dabei die Frage auf, ob es sich um eine geographische Herkunftsangabe oder um eine Gattungsbezeichnung handelt. Beispiel hierfür ist die Entscheidung des BGH über den „Dresdner Stollen“. Hier wurde entschieden, dass die geographische Herkunftsangabe „Dresdner Stollen“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. Begründung für die Entscheidung war, dass auch fremde Hersteller ihre anderorts produzierten Stollen unter dem Namen „Dresdner Stollen“ verkauften. Zudem wurde aber auch gefordert, dass die relevante, regelmäßige Öffentlichkeit die Handlungsweise der Hersteller kannte, und zwar über längere Zeit hinweg. Der „Dresdner Stollen“ wurde demnach bereits seit vielen Jahren als Gattungsbezeichnung behandelt, sowohl in branchenüblichen als auch in juristischer Literatur.35
Auch das Wort SPA ist inzwischen eine Gattungsbezeichnung für Wellnessbereiche geworden. Dies hat das Bundespatentgericht in einem Beschluss vom 06.12.2018 festgestellt. Hier sollte das Wortzeichen „softspa“ als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. Das BPatG hat entschieden, dass das Wort SPA bereits eine übliche, beschreibende Buchstabenverknüpfung für den Wellnessbereich ist. Das angemeldete Wortzeichen war nicht genügend unterscheidungsfähig.36
Auch im Rechtsstreit um die „Münchner Weißwurst“ wurde entschieden, dass es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt. Dies hat das Bundespatentgericht 2009 entschieden. Das Bundespatentgericht hat darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung, ob es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, die objektiv bestimmbaren Marktbedingungen mehr gelten und relevanter sind als die aus Umfragen stammenden Ergebnisse. Ursprung des Rechtsstreits war die Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts zur Eintragung der „Münchner Weißwurst“, wogegen mehrere Wettbewerber und Erzeugerverbände Beschwerde beim Bundespatentgericht erhoben hatten.37
Ein sehr bekanntes Beispiel ist auch die Entscheidung über das „Walkman“. In Österreich wurde 2002 entschieden, dass der „Walkman“ als Begriff für alle tragbaren Geräte, unabhängig von welchem Hersteller, gilt. Der Konzern Sony hatte zuvor eine Firma verklagt, welche ihre Geräte unter dem Namen „Walkman“ vertrieben hatte. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Verlust des Markenrechts auf dem objektiven Tatbestand der Umwandlung der Marke in eine allgemeingebräuchliche bzw. verkehrsübliche Bezeichnung aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht. Die Markeninhaber hatten nichts gegen eine mögliche Verletzung unternommen, was vermeiden hätte können, dass sich das geschützte Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen zu einem Gattungsbegriff entwickelt.38
Weitere Beispiele für mittlerweile entwickelte Gattungsbegriffe sind auch: Das Wort Lotto für Glücksspiele mit Zahlen39, Fön, welcher ursprünglich Marke der Firma AEG war, oder auch „Wedges“, welche nun für aller Art von Kartoffelecken steht.40 Jene Begriffe waren ursprünglich als Marke eingetragen bzw. registriert und haben sich im Laufe der Zeit durch ihre Bekanntheit zu Gattungsbegriffen entwickelt und stehen nun als gleichbedeutende Beschreibung für eine ganze Produktgruppe.
Es lässt sich erkennen, dass es unzählige Beispiele für eine Entwicklung von der Marke zum Gattungsbegriff gibt. Ein Markenbegriff entwickelt sich über einen gewissen Zeitraum hinweg zu einer allgemeinen Bezeichnung für eine bestimmte Produktart oder Dienstleistung. Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass jeder neu auf dem Markt bekannte Name einer Marke durch den Sprachgebrauch schnell zum Gattungsbegriff werden kann. Deshalb stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sich eine Marke zu einem Gattungsbegriff entwickeln kann.
[...]
1 vgl. Eisenmann/Jautz, Rn. 231f.
2 vgl. Inga Hahn, slogans.de
3 vgl. Wenn Marken zu Gattungsbezeichnungen werden: https://www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/hintergrund/gattungsbezeichnungen/index.html.
4 Ohly, S. 11. * Hinweis: Für eine bessere Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Damit werden selbstverständlich alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.
5 Industrie- und Handelskammer, Markenrecht, S. 9.
6 vgl. Hasselblatt, Rn. 10ff.
7 vgl. Lange, Rn. 1.
8 vgl. Lange, Rn. 1.
9 § 126 Abs. 1 MarkenG.
10 vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 14, Rn. 386.
11 vgl. Schalk in Fuhrmann, Rn. 4ff.
12 vgl. Eisenmann/Jautz, Rn. 232b.
13 vgl. Fezer, § 3, Rn. 3.
14 vgl. Fezer, § 8, Rn. 1.
15 vgl. Fezer, § 8, Rn, 18.
16 vgl. Fezer, § 8 Rn, 19.
17 vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG § 8, Rn. 8; Eisenmann/Jautz, Rn. 252, 265.
18 vgl. Hasselblatt, Rn. 14.
19 § 3 Abs. 1 MarkenG.
20 vgl. Fezer, § 3, Rn. 2.
21 vgl. Ingerl/Rohnke, § 3, Rn. 24.
22 vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG § 3, Rn. 25.
23 vgl. BeckOK MarkenR/M-Th. Schmid, MarkenG § 32, Rn. 35.
24 vgl. BeckOK MarkenR/M-Th. Schmid, MarkenG § 32, Rn. 37.
25 vgl. Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 579.
26 vgl. Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 579; BGH, GRUR 2001, 56, 57.
27 vgl. Fezer, MarkenR, § 3, Rn. 579.
28 vgl. Erbs/Koolhaas, MarkenG § 47.
29 vgl. Eisenmann/Jautz, Rn. 306.
30 vgl. dazu EuGH, Urteil vom 06.03.2014 – C409/12.
31 vgl. Hauck/Fischoeder in GRUR, 2004, S. 185.
32 vgl. Eisenmann/Jautz, Rn. 323.
33 § 126 Abs. 1 MarkenG.
34 vgl. Berg in GRUR Int. 1996, 425.
35 vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.12.1988 – I ZR 160/86.
36 vgl. dazu BPatG, Beschluss vom 06.12.2018, 29 W (pat) 590/17.
37 vgl. dazu BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 30 W (pat) 22/06.
38 vgl. dazu OGH, Urteil vom 29.01.2002 – Az.: 40b269/01i.
39 vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.01.2006 – I ZB 11/04,
40 vgl. dazu LG München I, Urteil vom 09.05.2001, HKO 12/01.