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Hausarbeit, 2021
14 Seiten, Note: 2,0
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Inhalte des Textes von C. Lohrenscheit
2 Der Bildungsbegriff
3 Persönliche Stellungnahme
4 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
„Pädagogik beziehungsweise Erziehungswissenschaft ist die Wissenschaft die Prozesse der Erziehung, Bildung, des Lernens und der Sozialisation wissenschaftlich beobachtet, interpretiert, erklärt, die Auswirkungen dieser Prozesse vorhersagt und somit allen hieran beteiligten Personen der pädagogischen Praxis Handlungswissen zur Verfügung stellt“ (Stein 2017: 13).
Anhand der obigen Definition lässt sich erkennen, dass sich Pädagogik mit vielen verschiedenen Teilaspekten der Gesellschaft beschäftigt. Unter anderem Bildung, Erziehung oder soziale Ungleichheit.
In dieser schriftlichen Ausarbeitung soll insbesondere auf die Teilthemen der Bildung und soziale Ungleichheit eingegangen werden. Dies geschieht anhand des Textes „Das Menschrecht auf Bildung“ von Claudia Lohrenscheit für die Bundeszentrale für politische Bildung und der Leitfrage „Bildung für alle – Ein zum Scheitern verurteiltes Vorhaben?“.
Als Bürger*in in Deutschland mit einer deutschen Staatsbürgerschaft ist es selbstverständlich ab einem Alter von sechs Jahren eine Grundschule zu besuchen, danach Haupt-, Real- oder Hochschulabschluss und darauffolgend eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren. Dieses Privileg verdanken wir dem Menschenrecht auf Bildung, das in Artikel 26 festgehalten wurde. Es besagt, dass erstens: Jeder Mensch das recht auf unentgeltlichen „Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung“ (Lohrenscheit 2013: 4) hat. Zweitens: Bildung die Aufgabe hat „die Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit“ (Lohrenscheit 2013: 4) zu unterstützen und ihre „Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten“ zu bestärken, mit dem Ziel den Frieden zu wahren. Und drittens: Eltern über die Art der Bildung ihrer Kinder bestimmen dürfen (vgl. Lohrenscheit 2013: 4).
Wie Lohrenscheit in ihrem Text für die Bundeszentrale für politische Bildung schreibt, haben sich von 193 Staaten 160 zum Recht auf Bildung bekannt (vgl. 2013: 4). Was im Umkehrschluss bedeutet, dass Bildung noch immer nicht Recht für alle ist. Um etwas mehr Sicherheit zu schaffen, wurden in Bezug auf das Menschenrecht auf Bildung vier weitere rechtliche Forderungen gestellt: Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Angemessenheit und Adaptierbarkeit. Verfügbarkeit bezieht sich vor allem auf die Ressourcen, das heißt, das ausreichende Vorhandensein von Schulen, Lehrkräften und Unterrichtsmaterialien. Zugänglichkeit besagt, dass Bildung keinem Kind verwehrt werden darf. Die Angemessenheit der Bildung ist dann gegeben ist, wenn sie die persönliche Entwicklung jedes Individuums fördert und frei von Diskriminierung ist. Da sich die Gesellschaft immer im Wandel befindet, sichert der Punkt der Adaptierbarkeit ab, dass sich Bildung immer an die Gesellschaft anpassen muss und nie Kinder und Jugendliche an das Bildungswesen. Durch dieses Programm sollen somit Vorhandensein, Art und Inhalte von Bildung gewährleistet werden (vgl. Lohrenscheit 2013: 5).
Um das Menschrecht auf Bildung weltweit durchzusetzen, wurden zudem sechs Bildungsziele von 164 Staaten festgelegt. Diese Ziele wurden im Jahr 2000 formuliert und sollten bis zum Jahr 2015 durchgesetzt werden (vgl. Lohrenscheit 2013: 6). Durch jährliche Berichte kristallisierten sich verschiedene Barrieren bei der Umsetzung der sechs Ziele heraus. An erster Stelle steht hierbei der Hunger – die Mangelernährung in vielen und insbesondere (Entwicklungs-)Ländern. Auf Grund von Ausnahmezuständen, wie Kriegen, ist es außerdem vielen Kindern nicht möglich in die Schule zu gehen.
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