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Hausarbeit, 2022
12 Seiten, Note: 3,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1 Einleitung
2 Der Kaufvertrag
2.1 Das Abstraktionsprinzip
2.2 Die Willenserklärung
3 Der Rücktritt von Kaufverträgen
3.1 Gerichtliche Urteile bei dem Rücktritt von Kaufverträgen
3.2 Das Widerrufsrecht
3.3 Gerichtliche Urteile beim Widerrufsrecht
4 Die Anfechtung von Kaufverträgen
5 Die Anfechtungsgründe
5.1 Inhalts- oder Erklärungsirrtum
5.2 Falsche Übermittlung
5.3 Eigenschaftsirrtum
5.4 Täuschung oder Drohung
6 Die Rechtsfolgen der Anfechtung
6.1 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
6.2 Wirkung der Anfechtung
6.3 Urteile bei der Anfechtung von Kaufverträgen
6.4 Ansprüche der Parteien bei der Anfechtung von Kaufverträgen
7 Literaturverzeichnis
Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit den Ansprüchen der Parteien eines Kaufvertrages bei Anfechtung bzw. Rücktritt. Hierfür wird zunächst der Kaufvertrag mit seinen Eigenschaften vorgestellt. Im Weiteren wird auf den Rücktritt von Kaufverträgen eingegangen und mit gerichtlichen Urteilen veranschaulicht. Das Widerrufsrecht wird dargestellt und anhand von Beispielen verdeutlicht. Anschließend wird die Anfechtung und die Gründe für die Anfechtungen eines Kaufvertrages erläutert. Der §§ 119 im BGB bietet hierbei die Vorlage zur Vorstellung der Anfechtungsgründe. In den folgenden Kapiteln werden die vier Anfechtungsgründe Inhalts- und Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, die falsche Übermittlung und die Täuschung und Drohung vorgestellt. Abschließend geht die Arbeit auf die Rechtsfolgen ein und zeigt den Schadensersatzanspruch, sowie die Wirkung der Anfechtung auf. Veranschaulicht wird die Anfechtung anhand von Gerichtsurteilen.
Grundsätzlich handelt es sich laut §§ 144/145 ff. BGB bei einem Vertrag um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Grundbestand ist eine Willenserklärung, die von mindestens zwei Personen erklärt wird. Der Kaufvertrag kommt durch den Antrag, auch Angebot genannt und die Annahme zustande. Bei dem Angebot handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. In ihr wird der Inhalt des Vertrages so erkennbar, dass der Vertrag mit dem Einverständnis der anderen Partei wirksam wird. Die Annahme ist ebenfalls eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit der Annahme erklärt der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu den Bedingungen im Vertrag. Stimmen die Willenserklärungen inhaltlich überein, so kann der Vertrag wirksam sein (BGB, § 144/145). Ausnahme wegen denen der Vertrag nicht zustande kommt, können nach § 105 BGB die Geschäftsunfähig oder die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106 ff. BGB sein (BGB, § 105 f). Weitere Gründe für das nichtzustande kommen sind eine Formnichtigkeit nach § 125 BGB, eine Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach § § 134, 138 BGB oder eine anfängliche objektive Unmöglichkeit nach § 306 BGB. Ein Vertrag kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Er ist somit im Grunde formfrei (BGB, §144/145 ff). Laut Grundmann handelt es sich bei dem Kaufvertrag um das relevantesten und am meisten vorkommende Umsatzgeschäft in der Wirtschaft. Bestreben ist es, Waren oder Rechte gegen Zahlung von Entgelt zu übereignen. Parteien des Kaufvertrages sind der Käufer und der Verkäufer. Es handelt sich bei dem Kaufvertrag um einen beide Seiten betreffenden Vertrag. Die Parteien verpflichten sich hierbei, gegenseitige Leistungen zu erbringen. Es handelt sich um ein Verpflichtungsgeschäft. Ziel dieses Verpflichtungsgeschäft ist es, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand dem Käufer übereignet und dieser diesen im Gegenzug bezahlt (Grundmann, 2019, S.45). Der Verkäufer verschafft dem Käufer nach §§ 433 Abs. 1 BGB das Eigentum an der Sache. Hierbei wird von der Rechtsverschaffungspflicht gesprochen (BGB, §§ 433). Bei der Eigentumsübertragung wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden. Nach §§ 145 ff. BGB ist der Kaufvertrag dem Abstraktionsprinzip unterlegen. Das heißt, dass es erforderlich ist den Kaufvertrag von der tatsächlichen Übereignung der Sache zu trennen, also von dem Erfüllungsgeschäft (BGB, § 145ff).
Fallbeispiel: Zustandekommen eines Kaufvertrages
Frau Lange sieht am Amazon Primeday ein stark reduziertes Massagegerät auf der Homepage von Amazon. Das Anbieten des Artikels auf der Homepage ist der Antrag. Das Gerät wird von Frau Lange direkt zu dem angebotenen Preis bestellt. Die Bestellung ist die Annahme. Durch die zwei übereinstimmenden Willenserklärungen ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer ist an sein Angebot gebunden. Amazon ist nun in der Pflicht, das Gerät zuzustellen und Frau Lange ist verpflichtet den Artikel fristgerecht zu bezahlen. Die Gründe, wie der Vertrag aufgelöst oder nichtig werden kann, sollen in den weiteren Kapiteln vorgestellt werden. Ein Kaufvertrag kann auch zustande kommen, wenn der Antrag von Frau Lange ausgeht. In diesem Fall würde sie beispielsweise in einem Blumengeschäft anrufen und eine Monstera bestellen, ohne, dass ihr vorab der Preis und die Lieferzeit bekannt sind. Der Verkäufer muss daraufhin die Bestellung annehmen, damit der Kaufvertrag zustande kommt.
Das Abstraktionsprinzip stellt nach Berwanger eine Ergänzung zum Trennungsprinzip dar. Es trennt das Verpflichtungsgeschäft, wie zum Beispiel den Kaufvertrag von der Verfügung wie zum Beispiel die Übergabe der Sache nach Vollendung des Kaufvertrages. Diese Trennung kommt durch den Grundgedanken des BGB in die Unterteilung der Bücher. Die Bücher fordern durch die Unterteilung die Trennung von schuldrechtlichen zu Sachrechtlichen Rechtsgeschäften. Somit sind die Verfügung und das Verpflichtungsgeschäft unabhängig in den Fehlerfolgen. Die Unterteilung führt zu einer Sicherheit in dem Rechtsverkehr. Durch das Abstraktionsprinzip kann ein Kaufvertrag ungültig und somit nichtig, die Übereignung jedoch wirksam sein (Berwanger, 2018).
Nach Bömke et al ist die Willenserklärung der im Mittelpunkt stehende Begriff bei rechtsgeschäftlichen Vorgängen. Mit der Willenserklärung wird der eigene innere Wille nach außen kommuniziert, um somit eine gewollte Rechtfolge auszulösen. Somit besteht die Willenserklärung aus einem subjektiven und einem objektiven Bestandteil. Der innere Wille ist hierbei der subjektive, die Kundgebung nach außen der objektive Part (Bömke et al, 2013, S. 65f).
Der Rücktritt von Verbraucherverträgen wird in § 346 geregelt. Der § 346 besagt, dass mit dem Rücktritt von Kaufvertrag, der Vertrag Rückgängig gemacht wird. Für den Rücktritt muss ein Grund vorliegen. Liegt kein Grund vor, so muss der Kaufvertrag eingehalten und wie vereinbart erfüllt werden. Gründe für den Rücktritt von Kaufverträgen sind der vertragliche Vorbehalt zum Rücktritt einer Partei oder das gesetzliche Rücktrittsrecht auch Widerrufsrecht genannt. Auf das Widerrufsrecht soll im nächsten Absatz eingegangen werden. Die Parteien sind in beiden Fällen des Rücktritts verpflichtet, ihre empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Ist der Schuldner nicht im Stande die Leistung herauszugeben, weil sich diese Beispielsweise bereits verbraucht, veräußert oder aber sich der Zustand verschlechtert hat, so ist der Schuldner verpflichtet einen entsprechenden Wertersatz zu leisten (BGB, § 346). Ein Rücktritt bei Kaufverträgen ist gesetzlich bei einer Verletzung des Vertrages zulässig. Liegt beispielsweise ein Sachmangel nach § 437 vor, hat der Käufer das recht vom Kaufvertrag zurückzutreten, da sich der Verkäufer nach § 433 BGB verpflichtet dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern (BGB, § 433 ff). Wenn der Kunde nach § 437 vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, ist dies allerdings erst möglich, wenn er dem Verkäufer eine Frist gesetzt hat, damit dieser die Leistung nacherfüllen kann. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nach § 437 Nr. 2 BGB dann möglich, wenn die Nacherfüllung nicht möglich, verzögert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist (BGB, § 437). Der Käufer kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ihm der Mangel bereits bei Vertragsschließung bekannt war. Hat der Verkäufer innerhalb einer Frist die Leistung nicht nacherfüllt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Frist kann formlos erfolgen und muss lediglich angemessen sein, das heißt, ein bestimmter Zeitraum muss nicht festgesetzt werden. Die Frist kann ab Fälligkeit der Leistung gesetzt werden (BGB, § 323). Der Rücktritt wird durch eine Rücktrittserklärung bekannt gegeben. Die Rücktrittserklärung ist nach § 349 BGB formlos (BGB, § 349). Es handelt sich hierbei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche nur durch den Zugang beim Verkäufer wirksam wird. Die Einverständniserklärung des Verkäufers ist bei dem Rücktritt nicht erforderlich. Er wird mit dem Zugang beim Verkäufer wirksam. Der Kaufvertrag wird durch den Rücktritt nicht annulliert, jedoch ändert sich der Inhalt. Nach § 346 BGB müssen die Leistungen zurückerstatte werden. Der Vertrag wird von einem Kaufvertrag zu einem Rückgewährschuldverhältnis (BGB, § 346). Ein Rücktritt kann explizit im Kaufvertrag ausgeschlossen werden. Dies ist wirksam, wenn Mängelrechte ausgeschlossen sind. Das heißt, wenn der Mangel beispielsweise bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder individuell im Vertrag festgehalten wurde (BGB, §437). Zudem ist der Rücktritt nicht wirksam, wenn nach § 323 Abs. 5 BGB ein Bagatellmangel vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es sich lediglich um einen geringen Mangel handelt, welcher leicht zu beheben wäre. Bei einem Bagatellmangel steht dem geschädigten ein Schadensersatz anstelle der Leistung oder des Rücktritts zu. (BGB, § 323) Des weiteren ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn Käufer selbst für den Rücktritt verantwortlich ist oder sich der Käufer im Annahmeverzug befindet. Grundsätzlich kann immer erst vom Kaufvertrag zurückgetreten werden, wenn die Sache an den Käufer übergegangen ist, beispielsweise durch die Übergabe (BGB, § 437 Nr. 2). Der Käufer kann laut § 325 BGB trotz des Rücktritts zusätzlich Schadensersatz verlangen (BGB, § 325). Im Folgenden soll auf gerichtliche Urteile bei Rücktritten von Kaufverträgen eingegangen werden.
Fallbeispiel 1: Dieselabgasskandal bei Volkswagen: Geschädigte fordert Rücktritt vom Kaufvertrag
Im Fall des Dieselskandals, welcher ab 2008 Schlagzeilen in der Presse machte, waren viele Käufer gewillt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ein Geschädigter dieses Prozederes versuchte im Jahr 2016 vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Volkswagen AG verwies daraufhin auf das von ihnen entwickelte Softwareupdate, welches den Fehler beheben würde. Das Softwareupdate wurde installiert und die Klägerin nutzte das Fahrzeug danach weiter. Das Oberlandesgericht Köln beschloss dennoch, dass trotz Einsatz der Software das Fahrzeug mangelhaft ist. Begründet wird dies, da die Software sich nachträglich negativ auf die Leistung und den Verbrauch des Fahrzeuges auswirken kann. Das Urteil führt dazu, dass sich Geschädigte im Abgasskandal nicht auf erneute Ausbesserungen einlassen müssen. (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2018 - 18 U 134/17
Fallbeispiel 2: Kauf eines Ferraris: Käufer möchte aufgrund der Abweichung in der Beschaffenheit zurücktreten.
Ein weiteres Urteil beim Kauf eines Fahrzeuges wurde bei dem Rücktritt vom Kauf eines Ferrari beschlossen. In diesem Gerichturteil zahlte der Geschädigte 40.000 € für eine Anzahlung für einen Ferrari. Grund des Rücktritts war eine Abweichung in den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen. Der Ferrari wurde laut Kaufvertrag als Erstzulassung verkauft. Der Kilometerstand wurde mit „Werkskilometer“ angegeben. Bei Übergabe hatte der PKW eine Laufleistung von 1412 km. Die Beklagte Verkäuferin musste nach Gerichtsbeschluss die Anzahlung der Klägerin zurückerstatten. Grund ist, dass die Klägerin bei dem Begriff Tageszulassung davon ausgehen kann, dass das Fahrzeug maximal 30 Tage zugelassen und durch die Angabe „Werkskilometer“ nicht im Straßenverkehr bewegt worden ist. Somit war laut Gericht das Fahrzeug mangelhaft und nicht zu beheben. Der Rücktritt war dahingehend wirksam (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.05.2017, AZ 28 U 134/16)
Fallbeispiel 3: Hahn statt Henne geliefert: Käufer tritt aufgrund von Fehler in der Beschaffenheit des Kaufvertrags zurück
Das Amtsgericht Coburg hat beschlossen, dass eine Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten kann, da die Sache in der Beschaffenheit nicht dem ursprünglichen Vertrag entsprach. Die Sache war in diesem Fall ein Hahn, der der Käuferin über eine Internetplattform als Henne verkauft wurde. Da der Hahn in seiner Männlichkeit mangelhaft war und der Verkäufer sich weigerte Mangel zu beheben, war der Rücktritt wirksam (Amtsgericht Coburg, Urteil vom 03.06.2019, AZ 11 C 265/19 -).
Ein Kaufvertrag kann nach § 355 ff BGB innerhalb von 14 Tagen von einem Verbraucher widerrufen werden, sofern diese nicht in einem lokalen Ladengeschäft erworben wurde. Grund hierfür ist es, dass der Verbraucher beispielsweise beim Onlinekauf seine Ware nicht in Bezug auf die Funktionen, Beschaffenheit und Eigenschaften überprüfen kann. Mit dem Widerruf wird der Vertrag aufgelöst und die Vertragsparteien müssen den Kauf rückabwickeln. Das bedeutet, dass der Verkäufer die Ware zurückbekommt und den Kaufpreis zurückerstattet. Das Widerrufsrecht richtet sich nur an Verbraucher und nicht an Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern. Es handelt sich daher um einen reinen Verbraucherschutz. Der Beginn der Widerrufsfrist ist der Vertragsschluss, jedoch frühestens der tatsächliche Erhalt der Ware und ab der korrekt erfolgten Widerrufsbelehrung. Die Dauer der Frist beträgt 14 Tage. Die Frist verlängert sich um 12 Monate, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Wird die Widerrufsbelehrung korrigiert liegt die Frist wieder bei 14 Tagen (BGB, § 355 ff). Laut § 357 Abs. 1 BGB muss ein Widerruf in den folgenden Schritten erfolgen (BGB, § 357).
1. Schritt: Der Verbraucher macht seinen Widerruf ausdrücklich bekannt. Die Bekanntgabe ist formlos und kann daher schriftlich oder mündlich erfolgen. Wird die Ware ohne Angabe des Widerrufs zurückgesendet, ist dies nicht ausreichend für einen Widerruf.
2. Schritt: Die Ware wird vom Verbraucher retourniert. Die Frist für die Rücksendung beträgt ab der Erklärung des Widerrufs erneut 14 Tage. Der Verbraucher ist in der Pflicht die Kosten für die Rücksendung zu übernehmen.
3. Schritt: § 357 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher den Kaufpreis inklusive der Versandkosten innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet. Der Betrag wird über das Zahlungsmittel zurückgezahlt, welches der Kunde für die Zahlung genutzt hat.
Das Widerrufsrecht kann vom Verkäufer freiwillig auf bis zu einem Monat verlängert werden. Die verlängerte Widerrufsfrist wurde vom OLG Frankfurt beschlossen (OLG Frankfurt, Az. 6 W 42/15 vom 07.05.2015). Die einmonatige Widerrufsfrist bietet einen bestimmten Kundenservice. Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Abweichung keine Verletzung des § 312 BGB darstellt (N.Plutte,2022).
Fallbeispiel 1: Widerruf trotz Beschädigung des Hygienesiegels
In Vielen Fällen wird das Widerrufsrecht zugunsten der Verbraucher vor Gericht entschieden. Der Europäische Gerichtshof hat beispielsweise am 27. März 2019 entschieden, dass ein Verbraucher von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann, obwohl bei dem Kauf einer Matratze das Hygienesiegel beschädigt wurde (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27. März 2019, Az. C-681/17).
Fallbeispiel 2: Kein Widerruf beim Kauf an Messestand
Es besteht jedoch kein Widerrufsrecht bei einem Kauf an einem Messestand. Dies wurde vom BGH am 10.04.2019 VIII ZR 82/17 beschlossen. Die Begründung liegt darin, dass ein Messestand unter die Begrifflichkeit der Geschäftsräume zählt (BGH, am 10.04.2019, AZ VIII ZR 82/17).
Fallbeispiel 3: Versandapotheken dürfen Widerruf von Medikamenten nicht grundsätzlich ausschließen, auch Ausländische Unternehmen müssen sich an deutsche Vorschriften halten
Wie sehr der Verbraucher geschützt wird, zeigt auch das folgende Gerichtsurteil vom Kammergericht Berlin Urteil vom 09.11.2018 - 5 U 185/17 -. Die Verbraucherzentrale Bundesverbands hatte die Versandapotheke DocMorris verklagt, da diese in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Widerruf von Medikamenten ausgeschlossen hatten. Das Gericht entschied, dass der Ausschluss des Widerrufsrechtes nicht erlaubt ist. Begründet ist dies, da im Versandhandel generell nur wenige Ausnahmen gelten, die den Ausschluss eines Widerrufs begründen. Diese können sein, wenn das Produkt maßgeschneidert oder leicht verderblich ist. Bei Medikamenten sieht der Gesetzgeber daher keinen Bedarf, den Widerruf auszuschließen. Außerdem stellt das Gericht fest, dass diese Regelungen auch für ausländische Unternehmen gelten, die in Deutschland verkaufen. Die Firma Doc Morris hat ihren Sitz in den Niederlanden (Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.11.2018, AZ 5 U 185/17).
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