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Projektarbeit, 2022
16 Seiten, Note: 1,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. Einführung in das Thema
2. Vertragsbestandteile
2.1 IdentitätderVertragsparteien
2.2 Präambel
2.3 Schriftform
2.4 Vertragsart
2.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen
2.6 Auftrag/Leistung
2.7 RegelungenzurVergütung
2.8 Preisdeckelungsklausel
2.9 Entwicklung und Dokumentationsrichtlinie
2.10 Terminplan
2.11 Bestimmung von Mitwirkungspflichten
2.12 Nutzungsrecht
2.13 Gewährleistung
2.13.1 Gewährleistungsfrist
2.13.2 Gewährleistungseinbehalte
2.13.3 Unverzügliche Fehlerbeseitigung
2.14 Change Request
2.15 Geheimhaltung und Rechte am Know-how
2.16 Entscheidungskompetenzen des Projektleiters
2.16.1 Projektteilnehmerund Eskalationsstufen
2.17 Streitbeilegung
2.18 Kündigung
2.18.1 Außerordentliche Kündigung
2.19 Vertragsstrafe 11
2.20 Datenschutz 11
2.21 Haftung 11
2.22 HöhereGewalt 11
2.23 Subunternehmer
2.24 Abtretungsverbote
2.25 Schlussbestimmungen
2.25.1 Schriftform
2.25.2 Gerichtstand
2.25.3 Rechtswahl
2.25.4 SalvatorischeKlausel
2.25.5 Unterschriften
3. Zusammenfassung
LITERATURVERZEICHNIS
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufl. Auflage
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
bzw. Beziehungsweise
d. h. das heißt
ebd. Ebenda
GeschGehG Geschäftsgeheimnis Gesetz
HGB Handelsgesetzbuch
IT Informationstechnik
o. J. ohne Jahr
S. Seite
u. a. unter anderem
z. B. zum Beispiel
ZPO Zivilprozessordnung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich in dieser Arbeit die männliche Form (generisches Maskulinum). Ich meine immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.
Als private Krankenversicherung hat es sich die Cure AG zur Aufgabe gemacht, der Digitalisierung von Prozessen und der Kundenkommunikation zu folgen. Hierzu soll ein Projekt zur Erstellung einer App für mobile Endgeräte erfolgen, welche die Ziele (i) Organisieren und Versenden von Rechnungen und Belegen digital; (ii) Vereinbaren von Wunschterminen bei verfügbaren Ärzten online mit Erinnerungsfunktion; (iii) Anlegen einer ganz persönlichen digitalen Gesundheitsakte; (iv) jederzeitiges Einsehen von Daten, die durch behandelnden Ärzten hochgeladen wurden; (v) Bereitstellen von aktuellen Gesundheitstipps und -themen; (vi) Abruf von Ärzten und Kliniken mit Kontaktdaten und Öffnungszeiten aufweisen soll. Da diese App durch einen externen Anbieter erstellt werden soll, soll ein Vertragskonzept mit möglichen zukünftigen Regelungszwecken erstellt werden. Dabei wurde zunächst ermittelt, welche Regelungszwecke in einem IT-Projekt notwendig und allen voran auch sinnvoll sind. Nicht nur rechtliche, sondern auch betriebswirtschaftliche Regelungszwecke wurden dabei berücksichtigt. In erster Linie wurde ein Konzept zur eigene Rechteabsicherung geschaffen, damit diese ausreichend geschützt werden können und der Sinn und Zweck der App vollumfänglich verfolgt werden kann. Vorliegend war nötig, dass zunächst Regelungsgegenstände aus IT-Projekten herausgefunden werden, welche dann auf den entsprechenden Regelungszweck angewendet wurden. Darüber hinaus wurden sodann neben den Hauptleistungspflichten auch die Nebenleistungspflichten herausgearbeitet. Jedoch wurde explizit noch kein Vertragsentwurf erstellt, sondern vielmehr die Regelungsgegenstände aufgezeigt und mit dem Sinn der Regelung versehen. Dies erscheint aus der Sicht der Cure AG die sinnvollste Vorgehensweise, da Verträge für IT-Projekte nicht die tägliche Aufgabenstellung bei einer Krankenkasse sind.
Zur Absicherung der Interessen der Cube AG empfiehlt es sich, folgende Vertragspunkte aufzunehmen. Die Sinnhaftigkeit dieser Klauseln wird entsprechend wie folgt begründet.
Die Vertragsparteien sind mit dem vollständigen Unternehmensnamen, der Anschrift und Rechtsform vollständig aufzunehmen, damit wechselseitige Ansprüche korrekt geltend gemacht werden können und eine etwaige Passiv- oderAktivlegitimation später nicht scheitert.
In Projektverträgen sollte eine sinnvolle Präambel aufgenommen werden. Diese beinhaltet eine Feststellungsfunktion, die aufgezeigt, wie die Ausgangslage und die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung sich darstellen und zudem die wesentlichen Motivations- und Zielvorstellungen für die Grundlage im Sinne von §313 BGB niederlegt (Kunkel, 2015, S. 167).
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, bedürfen Rechtsgeschäfte, wie etwa ein Werksvertrag, im deutschen Recht keiner besonderen Form, um Wirksamkeit zu erlangen. Diese Allgemeingültigkeit zum Grundsatz der Formfreiheit ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 125 S.1 BGB. Danach können Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden, es sei denn das Gesetz sieht eine zwingende Form vor. (Kunkel, 2015, S. 37) Dennoch muss dieser Projektvertrag zu Beweiszwecken verschriftlicht werden. Ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag dient als zuverlässigstes Beweismittel für dessen Abschluss und Inhalt. (Solmecke, 2012) Auf dieser Basis wissen die Parteien wie der Vertrag auszulegen ist und wann eine Lieferung sowie deren Inhalt und Zahlung der Höhe und Zeit nach erfolgen muss.
IT-Beschaffungsverträgen auf Grundlage von Standartleistungen unterliegen regelmäßig einzelne Leistungen des Werkvertragsrechts, andere dem Kaufvertrags- bzw. Werklieferungsvertragsrecht. (Erben & Günther, 2022, S. 25). Das Werkvertragsrecht muss und kann im vorliegenden Fall mit dem Lieferanten vereinbart werden, da dies aus rechtlicher Sicht mehr Vorteile bietet. (Erben & Günther 2022, S. 33) Bei dem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer dem Kunden oder der Kundin einen ganz bestimmten Erfolg und diesen mangelfrei. Das ist eben das vereinbarte Werk, das gegen Honorarzahlung erstellt werden soll (Nuri, 2021).
Die AGBs sollten wechselseitig explizit ausgeschlossen werden. Zwar geht ein individuell vereinbarter Vertrag den AGBs immer vor (Kamanabrou, 2019, S. 45), jedoch können AGBs sogar gelten, wenn man mit ihnen branchentypisch hätte rechnen müssen, wie z. B. bei allgemeinen Versiche- rungs- oder Transportbedingungen. (Schwenke, 2018) Denn der §§ 305 ff. BGB schafft bei Unternehmen eine unterschiedliche Schutzintensität (Kamanabrou, 2019, S. 43). So gelten gern. §310 I BGB etwa bestimmte Vorschriften aus dem Bereich §§ 305 ff. BGB nicht für Unternehmen (Kaman- abrou, 2019, S. 43).
Die Leistung ist sorgfältig und genau zu definieren. Denn von der Definition der Leistung hängt später u. a. ab, wann ein Mangel im Rechtssinne vorliegt und die Cure AG demnach Rechte geltend machen kann (Erben & Günther, 2022, S. 19). Hilfreich ist zudem noch, dass das übermittelte Angebot zur Erstellung der App Bestandteil des Vertrages als Pflichtenheft bzw. Leistungsbeschreibung in Anlage 1 wird. So wissen beide Vertragspartner, wann die Leistung vollständig erbracht wurde.
Das Gesetz spricht von einem klagbaren und auf die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien bezogenen, ausgestalteten Vertrag, welcher in § 320 BGB geregelt ist (Moes, 2019, S. 96). Die Zahlung sollte erst dann erfolgen, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde und dann innerhalb von 30 Tagen. Der Lieferant wird bei einem derartigen Projekt nicht vollständig in Vorleistung gehen, sodass Teilzahlungen vereinbart werden können, jedoch nach bestimmten Meilensteinen im Projekt. Da kleinere IT-Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, häufig von der Insolvenz bedroht sind, sollte jede Anzahlung grundsätzlich durch eine Bankbürgschaft mit Zahlung auf erste Anforderung abgesichert werden. (Erben & Günther, 2022, S. 40)
Eine Preisdeckelungsklausel macht vorliegend Sinn, da gerade in IT-Projekten Lieferanten nicht alle Leistungen in ihrem Angebot aufgenommen haben können, welche erforderlich sind (Erben & Günther, 2022, S. 39). Um dieses Kostenrisiko zu umgehen, empfiehlt sich eine Preisdeckelung, welche nicht überschritten werden kann und darf. Jedenfalls besteht darüber hinaus kein Zahlungsanspruch für den Lieferanten mehr.
Dem Lieferanten sollte die Pflicht zur Dokumentation der vollständigen Entwicklung sowie der Entwicklungsschritte auferlegt werden (Erben & Günther, 2017, S. 22). Dies ist insbesondere im Falle einer außerordentlichen Kündigung für einen neuen Lieferanten erforderlich. Insbesondere dann, wenn bereits Leistungen an den Lieferanten beglichen wurden, das Werk jedoch nicht vollständig fertiggestellt wurde. Anderenfalls hat die Cure AG keinerlei Gegenleistung für bereits geleistete Zahlungen, was zwingend zu vermeiden ist.
Lieferfristen und Meilensteine sollten, gerade wenn diese an Abschlagzahlungen gekoppelt sind, klar definiert und vereinbart werden.
In § 642 BGB ist die Mitwirkung des Bestellers geregelt. Nach dem Gesetz ist der Auftraggeber zur Mitwirkung bei dem vorliegenden Projekt verpflichtet. Andernfalls kann der Lieferant einen entsprechenden Schadensersatz fordern. Dieser Schadensersatz richtet sich gern. § 642 Abs. 2 BGB nach der Dauer des Verzuges durch den Besteller. Der Lieferant hat ebenso nach erfolgloser angemessener Frist zur Nachholung der Handlung ein Kündigungsrecht. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers können als bloße Obliegenheit in eine vertragliche Nebenpflicht oder sogar als Hauptpflicht zu werten sein. Solche einklagbaren Mitwirkungspflichten können sich z. B. auch aus dem Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben (Schulten, 2022). Welche Mitwirkungspflichten dies im Einzelnen sind, sollte in diesem Vertrag aufgenommen werden (Erben & Günther, 2022, S. 30).
Im hiesigen IT-Projekt sollten die Nutzungsrechte klar definiert werden, um später keine Missverständnisse zurVertragsauslegung aufkommen zu lassen und sich das Nutzungsrecht bereits durch die Cure AG früh gesichert wird. Denn ein häufiger Streitpunkt ist zum einen der Zeitpunkt, ab wann diese Nutzungsrechte eingeräumt werden (Notholt, 2017). Weiter wichtig ist es, den Umfang der Nutzungsrechte klar zu definieren, insbesondere, dass vorliegend ein exklusives Nutzungsrecht der Software eingeräumt wird und diese nicht an Dritte weiter veräußert oder von Dritten genutzt werden kann. Der§ 31 Abs. 5 UrhG besagt, dass sich der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechtes stets nach dem zugrundeliegenden Vertragszweck beurteilt (Notholt, 2017). Auch daran ist zu erkennen, wie wichtig es ist, dass eine Präambel vorliegt.
Im Gesetz regelt der § 434 Abs. 1 S. 2 BGB, wann eine Sache mangelfrei ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie dem entspricht, was vereinbart wurde. Je genauer eine Vereinbarung der geschuldeten Leistung im Auftrag getroffen wurde, desto genauer lässt sich ein Mangel definieren (Erben & Günther, 2017, S. 192). Aus diesem Grund ist die Wichtigkeit bei dem Auftrag elementar. Bei einer mangelhaften Software muss dem Lieferant zunächst die Nacherfüllung gern. §§ 437, 439 BGB ermöglicht werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass eine mangelfreie Software geleistet wird (Erben & Günther, 2017, S. 195). Hierzu sollte eine Frist gesetzt werden, welche bei fruchtlosem Verstreichen zu einem Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten führt.
Die Gewährleistungsfrist ist die Frist, in der der Lieferant für etwaig auftretende Mängel haftet. Die Dauer dieser Gewährleistungsfrist kann individualvertraglich vereinbart werden, solange diese nicht gegen § 134 BGB verstößt. (Äußern, 2020) Es sollte eine möglichst lange Zeit von 60 Monaten vereinbart werden, damit etwaige Mängel der Software, welche bei der Nutzung erst bekannt werden, noch abgedeckt sind (Äußern, 2020).
Diese finden sich sehr häufig in Werksverträgen. Demnach wird vereinbart, dass ein bestimmter Prozentsatz der Auftragssumme als Sicherheit für die Dauer der Gewährleistungsfrist eingehalten wird. Ohne eine Gewährleistungseinbehalt würde die Cure AG uneingeschränkt das Bonitätsrisiko des Unternehmers tragen, wenn sie Ansprüche durchsetzen will. Mit dem vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalt kann dieses Risiko abgesichert werden. (Redaktion DAHAG Rechtsservices AG, 2019)
IT-Lieferanten beseitigen Fehler häufig erst im Rahmen der Lieferung der Software. Der Anwender möchte jedoch die Zusicherung, dass Fehler unmittelbar und unverzüglich behoben werden. (Erben & Günther, 2022, S. 30) Aus diesem Grund sollte aufgenommen werden, dass die Fehlerbeseitigung unverzüglich geschuldet wird.
Bei IT-Verträgen kann es im Laufe der Vertragszeit zu der Notwendigkeit von Änderungen und Anpassungen oder dem Wunsch nach zusätzlichen Funktionen, welche anfänglich nicht Inhalt des ursprünglichen Vertrages werden konnten, kommen (Jüdemann, o. J.). Dabei sollte ein Katalog von möglichen zumutbaren Leistungen definiert werden und Personen, welche Entscheider, angelehnt an die Projektleiter, bei neuen Requests sind (Jüdemann, o. J.).
Durch die europäische Richtlinie zum Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse), d. i. die „Know-how-Richtlinie“, die in Deutschland durch das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) umgesetzt wurde, erlangt künftig Know-how-Schutz nur noch derjenige, der entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen über das Know-how getroffen hat. (Rath & Laoutoumai, 2019) Aus diesem Grund ist eine Geheimhaltungsklausel überdas Know-how elementar und zwingend in den Vertrag aufzunehmen, um eigene Interessen zu schützen. Zudem sollte die Cure AG sich das Know-how zusichern lassen. Ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht sollte mit einer Vertragsstrafe versehen werden (Rath & Laoutoumai, 2019).
Dem Projektleiter kommt im Projekt eine besondere Stellung zu. Damit diese im Projekt klar definiert ist, sollte dieser bereits von beiden Seiten in den Vertrag mit aufgenommen werden. Diese sollen im laufenden Projekt schnelle Entscheidungskompetenzen haben. (Erben & Günther, 2022, S. 29) Andernfalls kann es dazu kommen, dass die Projektteilnehmer nicht wissen, an wen sie sich bei Rückfragen wenden können und eventuell unnötige Zeit damit zugebracht wird, entsprechende Ansprechpartner ausfindig zu machen. (Erben & Günther, 2022, S. 29)
In Projekten treffen verschiedene Personen mit verschiedenen Charakteren und Interessen aufeinander. Dies kann für Konfliktpotenzial sorgen. (Arndt, 2007) Aus diesem Grund macht es Sinn, die Projektteilnehmenden klar zu benennen und die entsprechenden Eskalationsstufen klar zu regeln. Damit etwaigen Eskalationen vorgebeugt werden kann, sollten bereits im Vertrag verpflichtende Projektleiter-Meetings, Lenkungsausschuss-Sitzungen und Protokolle vereinbart werden. (Erben & Günther, 2022, S. 28) Darüber hinaus sollte klar geregelt sein, an wen Konflikte in der Erarbeitung des Projekts hierarchisch kommuniziert werden. So kann eine klare Linie aufgezeigt und frühe Eskalationen bereits erledigt werden.
Streitigkeiten aus den Vertragsgestaltungen, wie z. B. die Nicht- oder Schlechtleistung oder auch die nicht termingerechte Erfüllung des Vertrages, Äquivalenzstörungen von Leistung und Gegenleistungen, gilt es im Auge zu behalten (Kunkel, 2015, S. 88). Aus diesem Grund ist es sinnvoll, eine Schiedsvereinbarung zu treffen. In der Praxis liegt der Sinn darin, dass unter Ausschluss der Gerichtsbarkeit, in privatautonom regelbaren, vertraulichen Verfahren mit nur einer Instanz, ein schnelleres Ergebnis mit einem sachkundigen Schiedsrichter erreicht werden kann als mit einem fachfremden Richteran einem Gericht. (Schmittat, 2015, S. 155)
Der vorliegende Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der vollzogenen vollständigen Leistungsentwickelung, welche im Auftrag festgeschrieben ist. (Kunkel, 2015, S. 182) Im vorliegenden Fall wird ein versprochenes Werk geschuldet und es liegt ferner auch kein Dauerschuldverhältnis vor, welches nach vereinbarten Fristen ordentlich gekündigt werden kann. Somit endet derVertrag nach vollständiger vollzogener Leistungsverwirklichung.
Gemäß §314 BGB ist eine außerordentliche Kündigung in einigen Fällen möglich. Dies vor allem dann, wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Interessen nicht mehr zumutbar ist. (Erben & Günther, 2017, S. 87) Im vorliegenden Fall kann eine außerordentliche Kündigung dann gerechtfertigt sein, wenn der Lieferant mit der Leistung in Verzug ist und trotz Aufforderung zur unmittelbaren Leistung nicht leistet. Ein vollständiger Zahlungsanspruch besteht sodann nicht mehr. (Erben & Günther, 2017, S. 87)
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