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Hausarbeit, 2021
16 Seiten, Note: 2,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Überblick
2. Erkennen der Insolvenzreife der GmbH
2.1 Zahlungsunfähigkeit
2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
2.3 Überschuldung
3. Gefahren in der Insolvenz
3.1 Gefahren für den/die Geschäftsführer
3.1.1 Nichtanzeige des Verlustes des hälftigen Stammkapitals
3.1.2 Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
3.1.3 Pflicht zur Rückzahlung verbotener Zahlungen (§ 64 S. 1 und S. 2 GmbHG)
3.1.4 Pflicht zur Rückzahlung verbotener Zahlungen an Gesellschafter (§ 64 S. 3 GmbHG)
3.1.5 Haftung für existenzvernichtende Eingriffe
3.2 Gefahren für Gesellschafter in der Insolvenz
3.2.1 Gesellschafterdarlehen
3.2.2 Nutzungsüberlassung
3.2.3 Gesellschafter Sicherheiten
4. Insolvenzverfahren
4.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
4.2 Rangfolge der Gläubiger
4.3 Gläubigerversammlung
4.4 Berichtstermin
4.5 Prüfungstermin
4.6 Aufhebung des Verfahrens und Schlusstermin
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der sonstigen Quellen
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Das Insolvenzrecht trat am 01. Januar 1999 in Kraft.1 Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, einerseits die Gläubiger des Schuldners in gleichem Maße zu befriedigen, indem der Erlös, der durch die Verwertung der Vermögensgegenstände des Schuldners erzielt wird, gerecht auf die Gläubiger verteilt wird. Andererseits soll dem Schuldner ermöglicht werden, sich von seiner Restschuld befreien zu können.2 Im Grundsatz sind zwei verschiedene Verfahrensarten beim Insolvenzverfahren zu unterscheiden, das Regelverfahren, sowie besondere Verfahrensarten. Zu den besonderen Verfahrensarten, zählen beispielsweise eine Verbraucherinsolvenz oder eine Insolvenz in Eigenverwaltung. Das Regelverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Verwaltung des Vermögens dem Schuldner entzogen und von einem Insolvenzverwalter übernommen wird. Dieser wird von einem Gericht bestellt.3 Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist zunächst ein Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen. Dieser kann zum einen durch Eigenantrag, im Falle der GmbH durch den gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer i. S. d. § 35 GmbHG gestellt werden oder aber durch Fremdantrag.4 Es gilt dabei die Antragspflicht nach § 15a InsO zu beachten, wonach der Geschäftsführer der GmbH unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen muss.5 Dabei kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass er aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht in der Lage war zu entscheiden, ob eine Antragspflicht vorliegt, sondern muss sich bei ersten Anhaltspunkten einer Krise unverzüglich von einem fachlich dazu befähigten Berater beraten lassen.6
Ob eine GmbH insolvenzreif ist, lässt sich anhand der Voraussetzungen zur Einreichung eines Insolvenzantrags prüfen. Demnach muss ein Insolvenzgrund i. S. v. § 16 InsO vorliegen. Neben der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und der Überschuldung gem. § 19 InsO, gehört auch bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 19 InsO zu den Insolvenzgründen.7
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Ob eine Gesellschaft zahlungsunfähig ist, lässt sich anhand der Definition der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 InsO beurteilen. Demnach liegt die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund vor, wenn der Schuldner nicht mehr im Stande ist, bereits fällige Zahlungen zu leisten.8 Es ist allerdings abzugrenzen, ob es sich lediglich um eine Zahlungsstockung oder um eine Zahlungsunfähigkeit handelt. Von einer Zahlungsstockung ist auszugehen, wenn in einem Zeitraum von drei Wochen der Schuldner nicht dazu in der Lage ist die Mittel zum Ausgleich der Verbindlichkeit zu beschaffen.9 Ist es dem Schuldner möglich den Liquiditätsengpass in diesem Zeitraum auf unter 10% zu minimieren ist von einem nicht wesentlichen Liquiditätsmangel auszugehen, sodass auch hierbei keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.10
Die drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund liegt vor, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit vermutlich nicht dazu in der Lage sein wird seine Verbindlichkeiten zu begleichen.11 Anders als bei der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, gibt es bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit keine Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Aufgrund dessen kann bei einer drohenden Zahlungsfähigkeit als Insolvenzeröffnungsgrund auch kein Fremdantrag, sondern lediglich ein Eigenantrag durch den oder die Geschäftsführer erfolgen.12 Ob eine Zahlungsunfähigkeit droht, ist durch den Antragssteller durch Ausarbeitung eines Finanzplans über einen sechs monatigen Zeitraum nachzuweisen.13 In den Finanzplan sind neben den bestehenden Zahlungsverpflichtungen auch Zahlungen miteinzubeziehen, die zwar nicht sicher, jedoch überwiegend wahrscheinlich in diesem Zeitraum fällig werden.14
Die Überschuldung kann lediglich bei juristischen Personen bzw. Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet, als Insolvenzeröffnungsgrund herangezogen werden.15 Ob eine Überschuldung vorliegt, wird nach aktueller Rechtsprechung in zwei Schritten geprüft. Einerseits muss eine rechnerische Überschuldung vorliegen, d. h. das Vermögen des Schuldners reicht nicht mehr dazu aus die Verbindlichkeiten zu decken. Andererseits muss es an einer positiven Fortführungsprognose mangeln. Nur wenn beide Tatbestände erfüllt sind, liegt eine Überschuldung vor.16
Beispiel zur bilanziellen Überschuldung
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Aktivseite ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt.
Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, sollte sich aus einer Bilanz ergeben, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Wird die Einberufung unterlassen, liegt eine strafbare Handlung des Geschäftsführers vor.17 Gem. § 84 GmbHG wird der Geschäftsführer mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldzahlung bestraft. Voraussetzung dafür ist, dass der Geschäftsführer den Verlust des hälftigen Stammkapitals den Gesellschaftern nicht angezeigt hat. Sollte der Geschäftsführer fahrlässig gehandelt haben, so mindert sich die Freiheitsstrafe auf ein Jahr.18 Entlasten kann sich der Geschäftsführer unter anderem durch die Bestellung eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Beraters, welcher bei Prüfung der Sachlage zu dem Ergebnis kam, dass kein Insolvenzgrund vorlag.19 Sollte dennoch eine Antragspflicht bestanden haben, so ist die Verletzung der Antragspflicht unverschuldet.20
Unter Gliederungspunkt eins wurde bereits erwähnt, dass der Geschäftsführer bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird innerhalb dieser Frist der Antrag verspätet gestellt oder unterbleibt der Antrag, so wird diese Pflichtverletzung bestraft. Aktuell müssen Geschäftsführer aufgrund der COVID-19-Pandemie trotz einer insolvenzreifen GmbH keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Voraussetzung zur Anwendung der Übergangsregelung, welche noch bis zum 30.04.2021 gilt, ist allerdings, dass bis zum 28.02.2021 ein Antrag auf Unterstützung durch die staatlichen Corona-Hilfen gestellt wurde oder eine solche Antragsstellung möglich gewesen wäre.21 Des Weiteren muss die Insolvenz durch die COVID-19-Pandemie verursacht worden sein und die zur Verfügung gestellten Gelder müssen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit genügen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt sofern der Insolvenzgrund nach dem 31.12.2019 eingetreten ist.22 Liegt ein verspäteter oder unterlassener Antrag vor und ist dadurch den Gläubigern der Gesellschaft ein Schaden entstanden, ist zu klären, auf welche Höhe sich der Schadensersatzanspruch beläuft. Bei der Bemessung der Schadenshöhe ist in einem ersten Schritt zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Forderung der Gläubiger entstanden ist. Dabei ist zwischen Alt- und Neugläubigern zu differenzieren.
Um einen Altgläubiger handelt es sich immer dann, wenn die Forderung bereits zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung entstanden war. Ist dies der Fall hat der Gläubiger lediglich einen Anspruch auf einen Quotenschaden. Die Quote ist identisch mit der Quote im Falle einer Anmeldung des Insolvenzverfahrens.23
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Ist die Forderung allerdings erst nach der Pflichtverletzung entstanden, so handelt es sich um einen Neugläubiger. Im Falle eines Neugläubigers hat dieser Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe seiner Forderung, dem sog. Vertrauensschaden. Hierbei wird unterstellt, dass der Gläubiger keine Geschäfte mit der GmbH getätigt hätte, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt worden wäre. Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch ist § 249 Abs. 1 BGB, sodass sich auch die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richtet und sich auf drei Jahre gem. § 195 BGB beläuft.24 Die Geltendmachung des Schadens erfolgt durch den Gläubiger selbst.25
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Nicht unter die Regelung der Insolvenzverschleppungshaftung fallen Verbindlichkeiten, die Kraft Gesetz nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind. Dazu zählen unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge.26
Tätigt der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen, die nicht aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers getätigt wurden, so ist er der Gesellschaft gegenüber gem. § 64 GmbHG zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.27 Ziel der Vorschrift ist es, die Bevorzugung einzelner Gläubiger zu verhindern und die Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Insolvenzreife zu sichern. Durch Erhaltung der Insolvenzmasse, soll eine gleichgewichtete Zufriedenheit der Gläubiger sichergestellt werden können.28 Nicht den Tatbestand einer Masseschmälerung erfüllen Sachverhalte, die zu einem unmittelbaren Zufluss von neuer Masse führen.29 Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren gem. § 64 S. 4 i. V. m. § 43 Abs. 4 GmbHG innerhalb von fünf Jahren.30
Um den Gläubigerschutz zu erhöhen wird durch § 64 S. 3 GmbHG die Pflicht zur Rückzahlung, auf Zahlungen an Gesellschafter erweitert. Hier werden allerdings nicht Zahlungen erfasst, die nach der Insolvenzreife getätigt wurden, sondern jene, die zu einer solchen führen.31 Führen Zahlungen an Gesellschafter dazu, dass die GmbH zahlungsunfähig wird, so haftet der Geschäftsführer aufgrund der Verursachung der Insolvenz.32 Praktisch hat die Vorschrift allerdings kaum einen Anwendungsbereich, da einerseits die Zahlung auf eine nicht fällige Forderung eines Gesellschafters bereits den Tatbestand der Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt und somit eine Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG auslöst. Andererseits führen Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, zur bereits oben aufgeführten Haftung nach § 64 S.1 und S. 2 GmbHG. Somit findet die Vorschrift meist nur Anwendung, wenn die Zahlungen an die Gesellschafter dazu führen, dass sich der Liquiditätsengpass von unter 10% auf über 10% erhöht.33
[...]
1 Einführung InsO.
2 § 1 InsO.
3 vgl. Ralph Kramer, Frank K. Peter (2013): Insolvenzrecht, S. 18.
4 vgl. Ralph Kramer, Frank K. Peter (2013): Insolvenzrecht, S. 26-28.
5 § 15a InsO.
6 BGH, 27.03.2012, II ZR 171/10.
7 vgl. Ralph Kramer, Frank K. Peter (2013): Insolvenzrecht, S. 31.
8 § 17 Abs. 2 InsO.
9 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 126.
10 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 124.
11 vgl. Ralph Kramer, Frank K. Peter (2013): Insolvenzrecht, S. 33.
12 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 154.
13 vgl. Ralph Kramer, Frank K. Peter (2013): Insolvenzrecht, S. 33.
14 BGH, 05.12.2013, IX ZR 93/11.
15 § 19 InsO.
16 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 89-90.
17 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 899.
18 § 84 GmbHG.
19 vgl. Ralph Kramer, Frank K. Peter (2013): Insolvenzrecht, S. 156.
20 BGH 14.05.2007 II ZR 48/06.
21 vgl. Steuer Office Basic Plus, Redaktion, HI13754607, 22.03.2021.
22 vgl. Steuer Office Basic Plus, Redaktion, HI14291630, 22.03.2021.
23 vgl. Ralph Kramer, Frank K. Peter (2013): Insolvenzrecht, S. 156.
24 vgl. Ralph Kramer, Frank K. Peter (2013): Insolvenzrecht, S. 156-157.
25 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 1585.
26 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 1597.
27 § 64 GmbHG.
28 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 1484-1485.
29 BGH 18.11.2014 II ZR 231/13.
30 § 64 GmbHG.
31 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 1464.
32 vgl. Joachim Bauer (2019): Die GmbH in der Krise, Rz. 1465.
33 BGH 09.10.2012 - II ZR 298/11.
Seminararbeit, 31 Seiten
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
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