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Hausarbeit, 2015
33 Seiten
Titel
Inhalt und Gliederung
Literaturnachweis
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
A. Einleitung
B. Entstehungsgeschichte der EWIV
C.Die rechtlichen Grundlagen der EWIV
I. Die Verordnung 2137/85
1. Verordnung oder Richtlinie?
2. Rechtsgrundlage der Verordnung
II. Die Verknüpfung mit nationalem Recht
1. Vorgaben durch die Verordnung
2. Das deutsche Ausführungsgesetz
3. Normhierachie
D. Das Gesellschaftsrecht der EWIV
I . Die Rechtsnatur der EWIV
II .ZweckderEWIV
LAllgemeineZweckbestimmung
2. BesondereZweckbestimmungsverbote
3. Einordnung in das deutsche Gesellschaftsrecht
III. Mitglieder der EWIV
IV. Gründung der EWIV
1. Der Gründungsvertrag
2. Die Registereintragung
3. Hinterlegung und Bekanntmachung
4. Rechtslage vor Eintragung
5. Sitz der Vereinigung und deren Verlegung
V. Das Innenrecht der EWIV
1 .Binnenorganisation
2 . Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Rechte der Mitglieder
b) Pflichten der Mitglieder
VI. Das Außenrecht der EWIV
1. Die Vertretung der Vereinigung
2. Die Haftung für Verbindlichkeiten der EWIV
VII. Wechsel in der Mitgliedschaft
1. Ausscheiden eines Mitglieds
2. Eintritt in eine EWIV
3. Abtretung und Verpfändung der Mitgliedschaft
VIII. Nichtigkeit, Auflösung, Liquidation und Insolvenz
E. Die Besteuerung der EWIV
F. Die EWIV in der Praxis
I. Verwendungsmöglichkeiten der EWIV
1. AllgemeineVerwendungsmöglichkeiten
2. Insbesondere: Die Rechtsanwalts-EWIV
II. Akzeptanz der EWIV
G. Würdigung und Schluß
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Am 25. 7. 1999 beschloß derEG-Ministerrat die Verordnung Nr. 2137/85. Damit war die Grundlage für die Schaffung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) gelegt.
Mit der Schaffung dieser Rechtsform betrat der europäische Normgeber erstmals juristisches „Neuland“:
Nach Art. 2 EWGV ist Aufgabe der europäischen Gemeinschaft, einen „Gemeinsamen Markt“ zu errichten und die Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten einander anzunähern. Das Funktionieren dieses Marktes setzt voraus, daß die Marktteilnehmer ohne große rechtliche Hindernisse grenzüberschreitend tätig werden können. Erforderlich ist somit die Schaffung eines einheitlichen rechtlichen Rahmens auf dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes.
Für den Bereich des Gesellschaftsrechts wurde dieses bis zujenem Zeitpunkt durch den Erlaß von Richtlinien angestrebt, um die Gesellschaftsrechte der Mitgliedstaaten einander anzupassen.
Neben dieser Harmonisierung durch Richtlinien plante die EG-Kommission seit geraumer Zeit die Schaffung einer supranationalen Gesellschaftsform, also eines Instruments, daß erstmals nicht mehr einer der nationalen Rechtsordnungen angehört.
So wurde bereits 1970 ein Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer europäischen Aktiengesellschaft dem Ministerrat vorgelegt. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß die Errichtung von europäischen Rechtsformen dem zunehmenden Bedürfnis der Unternehmen nach grenzüberschreitenden Kooperationen entspricht.
Die an einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit interessierten Unternehmen und natürlichen Personen sahen sich mit dem Problem konfrontiert, sich bei der Gründung einer gemeinschaftlichen Unternehmung für eine nationale Rechtsform entscheiden zu müssen Das bedeutet für einen Teil der Beteiligten, daß sie sich auf nicht oder wenig vertrautes rechtliches Terrain begeben müssen. Hieraus ergeben sich rechtliche, steuerliche und vor allem psychologische Schwierigkeiten, die gerade kleine und mittlere Betriebe von einer Zusammenarbeit abhielten.
Die eingangs genannte Verordnung 2137/85 und die daraus resultierende Rechtsform der EWIV ist die erste europäische, also supranationale, Rechtsform.
Im folgenden soll die geschichtliche Entwicklung und der Ursprung der EWIV kurz aufgezeigt werden.
Im Jahre 1967 wurde in Frankreich das „groupement d'intéret économique“ (GIE) eingeführt, um eine Lücke im französischen Gesellschaftsrecht zu schließen.
Das GIE stellt einen Personenzusammenschluß dar, der einem Unternehmer ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten mit anderen Unternehmern zusammen auszuüben, ohne dabei die eigene Eigenständigkeit einbüßen zu müssen. Sie fand in den folgenden Jahren wegen ihrer Flexibilität große Beachtung und verbreitete sich zügig. Die Merkmale der GIE sind vor allem, daß lediglich ihre Einstufung, das Außenverhältnis und Minderheitenrechte gesetzlich festgeschrieben sind. Somit wird den Mitgliedern bei Gestaltung ihrer GIE ein weiter Gestaltungsspielraum belassen.
Aufgrund des großen Erfolges in Frankreich wurde auch in anderen europäischen Staaten, so in Belgien, Portugal, aber auch in Deutschland, an eine Einführung gedacht. Im Dezember 1973 legte die EG-Kommission dem Ministerrat dann einen ersten Entwurf zur Schaffung einer „Europäischen
Kooperationsvereinigung“ vor. 1978 folgte ein geänderter Vorschlag, der dann die Bezeichnung der EWIV beinhaltete. In den Jahren 1982-1985 erfolgten intensive Beratungen einer Arbeitsgruppe die der Ministerrat mit der Ausarbeitung einer Verordnung betraut hatte. Nachdem die Beratungen zu weiteren wesentlichen Änderungen geführt haben, wurde die Verordnung am 25.7.1985 vom Ministerrat verabschiedet. Sie ist am 3.8.1985, 3 Tage nach Verkündung im Amtsblatt der EG, in Kraft getreten.
Eine „eigenartige Regelung“ hinsichtlich ihres Inkrafttretens enthält die Verordnung in Art. 34. Demnach tritt die Verordnung zwar 3 Tage nach Verkündung in Kraft, doch soll sie erst ab dem 1.7.1989 gelten (Abs. III). Das bedeutet, daß Vereinigungen erst ab dem 1.7.1989 in die Register eingetragen werden können. Der Grund für dieses atypische Auseinanderfallen von Inkrafttreten und Geltung ist die erforderliche Anpassung der einzelstaatlichen Rechtssysteme an die Verordnung. Insbesondere waren gesetzgeberische Maßnahmen bezüglich der Registrierung der Vereinigung in den Registern der Mitgliedstaaten notwendig.
Da die Verordnung selbst verpflichtende Vorgaben für die Anpassung des nationalen Rechts enthält, konnte das Inkrafttreten der Verordnung auch nicht aufgeschoben werden, so daß ein Auseinanderfallen von Inkrafttreten und Geltung erforderlich war.
Das deutsche Ausführungsgesetz, daß die Verordnung in das nationale Recht integriert, wurde zum 1.1.1989 wirksam; §18 EWIV-AusfG.
Die Schaffung der EWIV ist Teil des Bestrebens, das Gesellschaftsrecht in der EG zu harmonisieren. Um dieses zu erreichen stehen grundsätzlich zwei Instrumente des europäischen Sekundärrechts zur Verfügung: die Richtlinie und die Verordnung.
Die EWIV wurde, wie oben bereits erwähnt, durch die Verordnung des Rates vom 25.7.1985 eingeführt. Im folgenden sollen zunächst die Rechtsnaturen von Verordnung und Richtlinie kurz dargestellt werden, um sodann zu erörtern, warum - und aufgrund welcher Rechtsgrundlage - die Rechtsform der Verordnung zur Schaffung der EWIV gewählt wurde.
Gemäß Art. 249 (ex.-Art.189) EGV hat die Verordnung allgemeine Geltung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar injedem Mitgliedstaat. Durch ihre allgemeine Geltung regelt die Verordnung einen Sachverhalt generell und abstrakt, ist in allen Teilen verbindlich und hat in dieser Hinsicht Rechtssatzqualität. Durch ihre unmittelbare Geltung wird die Legislative des Mitgliedstaates nicht beteiligt; eine Umsetzung in nationales Recht erfolgt nicht, vielmehr ist die Verordnung automatisch Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung.
Die Richtlinie ist nach Art. 249 (ex.-Art.189) EGV nur hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt den Mitgliedstaatenjedoch Form und Mittel der Umsetzung in nationales Recht.
Damit kann durch die Richtlinie eine Angleichung der existierenden nationalen Vorschriften erreicht werden, während durch eine Verordnung neues, europäisches Recht, geschaffen wird - es findet also eine Rechts Vereinheitlichung statt.
Wie oben bereits erläutert; sollte mit der EWIV eine europäische und supranationale Gesellschaftsrechtsform geschaffen werden. Durch die Verordnung wird erreicht, daß die entstehenden Vereinigungen ihren Ursprung einheitlich im Gemeinschaftsrecht haben und nicht mehr in einer der nationalen Rechtsordnungen. Der supranationalen Gesellschaftsform fehlt daher, im Hinblick auf ihre Existenzjede einzelstaatliche Einbindung. Durch Richtlinien würde dieses Ziel verfehlt, da sie die vorhandenen Gesellschaftrechte nur harmonisieren und am Ursprung einer Gesellschaft nichts ändern.
Somit bleibt festzuhalten, daß für die Schaffung der EWIV die Notwendigkeit bestand, die Einführung durch eine Verordnung im Sinne von Art. 189 EWG (heute Art 249 EGV) zu regeln.
Bedient sich der Gesetzgeber einer Verordnung um die nationalen Gesellschaftsrechte um eine neue supranationale Gesellschaftsform zu erweitern, so hat das auch Vorteile für die bestehenden nationalen Unternehmen, da sie sich keinen neuen Gegebenheiten anpassen müssen, wie es etwa bei der Änderung nationalen Gesellschaftsrechts aufgrund einer Richtlinie der Fall wäre, denn die neue europäische Gesellschaftsform tritt neben die bestehenden nationalen Modelle.
Nach dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung benötigen die Rechtssetzungsorgane der EWG (EG) eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung in den Gründungsverträgen für den Erlaß von Rechtsvorschriften. Dieses bedeutet zum einen, daß sie nur dort tätig werden können, wo eine Verbandskompetenz der Gemeinschaft besteht, und daß sie zum anderen die vorgeschriebene Form des Rechtsaktes verwenden müssen.
Die EWIV-VO wurde auf Art. 235 EWG (heute 308 EGV) gestützt. Diese Norm ermächtigt den Rat aufVorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments Vorschriften in Form von Verordnungen zu erlassen.
Die Existenz dieser Ermächtigungsnorm trägt dem Umstand Rechnung, daß die zur Verwirklichung der Ziele des EWG (EG) - Vertrages erforderlichen Maßnahmen nur zum Teil vorauszusehen waren. Die Vertragsschließenden wollten die Gemeinschaft in die Lage versetzen, die Vertragsziele auch dort zu verwirklichen, wo die bereitgestellten Ermächtigungen nicht ausreichen. Mit der EWIV-VO verfolgte der Rat das oben schon genannte Ziel der Gemeinschaft, den Marktteilnehmern einen rechtlichen Rahmen zur Verfügung zu stellen um; so die Erlangung eines funktionierenden Gemeinsamen Marktes zu fördern.
Neben die Verordnung, die zwar unmittelbar geltendes Recht ist, tretenjedoch diverse Regelungen aus den Mitgliedstaaten.
Die EWIV-VO bedient sich bei der Einbeziehung des jeweiligen nationalen Rechts drei verschiedener Kategorien.
Zunächst enthält die Verordnung Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten verpflichten Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dieses betrifft unter anderem die mögliche Rechtspersönlichkeit der EWIV, vgl. Art. 1III EWIV-VO.
Daneben enthält Art. 2 I EWIV-VO einen Generalverweis auf das, bezüglich des Gründungsvertrags und der inneren Verfassung, subsidär anzuwendende nationale Recht. Bezüglich der Haftung der Mitglieder der EWIV sieht Art. 24 I EWIV-VO, ebenso wie Art. 35II EWIV-VO hinsichtlich der Abwicklung der Vereinigung, einen Rückgriff auf das nationale Recht vor. Gleiches gilt für Art. 36S.1 EWIV-VO bezüglich der Zahlungsfähigkeit der EWIV, sowie den Art. 19I S. 2 für den Ausschluß bestimmter Personen von der Geschäftsführungsfähigkeit.
Schließlich enthält die Verordnung auch Ermächtigungen an die Mitgliedstaaten, die von einigen in der Verordnung enthaltenen Regelungen abzuweichen.
Beispielsweise kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 4 III anordnen, daß die in seinen Registern eingetragenen Vereinigungen höchstens 20 Mitglieder haben dürfen. Durch Art. 4 IV wird es dem nationalen Gesetzgeber ermöglicht bestimmte Personen bzw. andere juristische Einheiten von der Mitgliedschaft in einer EWIV aus Gründen des öffentlichen Interesses auszuschließen. Weitere Ermächtigungen sehen etwa Art 32 III für die Auflösung der Gesellschaft durch ein Gericht und Art 19II hinsichtlich der Geschäftsführung durch juristische Personen vor.
Die drei genannten Kategorien sindjedoch nicht immer klar voneinander abzugrenzen. Die Verpflichtung über die Rechtspersönlichkeit der EWIV zu entscheiden enthält beispielsweise gleichzeitig die Ermächtigung ihr eine Rechtspersönlichkeit zu verleihen.
Nach alledem gilt für den Zusammenhang von EWIV-VO und nationalem Recht folgende Grundkonzeption: Die Verordnung regelt im wesentlichen die Fragen der Errichtung, Existenz und Struktur der Vereinigung. Nicht geregelt sind dagegen die Fragen der Tätigkeit der Vereinigung, wenn man von einigen Ausnahmen, vor allem der des Art. 3I S.2 welcher die reine Hilfstätigkeit der EWIV verlangt einmal absieht.
Um die EWIV in das nationale Recht einzupassen und den Verpflichtungen zum Erlaß von entsprechenden Vorschriften nachzukommen hat der deutsche Gesetzgeber ein Ausführungsgesetz beschlossen, daß seit dem 1.1. 1989 in Kraft ist. Es enthält in18 Paragraphen ergänzende Bestimmungen für Vereinigungen mit Sitz in Deutschland.
Aus der oben dargestellten Verflechtung von Verordnung und nationalem Gesetz ergibt sich in Deutschland folgender Normenaufbau:
Aus dem Prinzip des Vorrangs von Gemeinschaftsrecht und aus § 1 EWIV-AusfG folgt, daß zuerst die Vorschriften der EWIV-VO zu beachten sind. Zweitrangig sind die Normen des nationalen Ausführungsgesetzes anzuwenden. Ergänzend, und damit auf dritter Ebene sind nach § 1 EWIV-AusfG die Vorschriften über die OHG anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, daß sowohl EWIV-VO als auch deutsches Recht den Mitgliedern der Vereinigung einen Gestaltungsspielraum bei Abschluß des Gründungsvertrages belassen. Für den Bereich des dispositiven Rechts ist damit der Gründungsvertrag die vorrangige Rechtsquelle.
Im folgenden ist das durch diese Verflechtung der Normen entstehende Gesellschaftsrecht darzustellen.
Art. 1 II EWIV-VO verleiht der Vereinigung die Fähigkeit im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen und vor Gericht zu stehen. Die Frage, ob die Vereinigung eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, bleibtjedochdemjeweiligenMitgliedstaatgemäßArt. 1III überlassen.
Das deutsche AusführungsG verweist in§1 auf die Vorschriften der OHG, so daß gemäß § 1 AusfG i.V.m § 124 IHGB die EWIV einer juristischen Person lediglich angenähert ist. Damit ist die EWIV keinejuristische Person, sondern, ebenso wie die OHG, eine verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft.
Wiejede andere Gesellschaft oder Verband muß die EWIV einen gemeinsamen Zweck haben. Der gemeinsame Zweck ist, etwa im Gegensatz zur GbR, durch die EWIV-VO festgelegt.
Danach hat die EWIV nach Art 3 I EWIV-VO „den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern; sie hat nicht den Zweck Gewinn für sich selbst zu erzielen. Ihre Tätigkeit muß in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur eine Hilfstätigkeit hierzu bilden“. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, daß zwischen Mitgliedern und der Tätigkeit der Vereinigung ein Über-Unterordnungsverhältnis vorhanden sein muß, wie der Begriff der „Hilfstätigkeit“ verdeutlicht. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, daß dieser Begriff nicht zu eng ausgelegt werden darf. Die Formulierung darf nicht so verstanden werden, daß etwa nur unbedeutende Nebentätigkeiten von der EWIV verrichtet werden dürfen; vielmehr soll betont werden, daß eine zwingende Verbindung zwischen den Tätigkeiten der Mitgliedsunternehmen und der Tätigkeit der EWIV bestehen muß. Verdeutlicht wird dies durch den 5. Erwägungsgrund zu der EWIV-VO in dem es heißt: „Die Vereinigung unterscheidet sich von einer Gesellschaft hauptsächlich durch ihren Zweck, der allein darin besteht, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern...“ Insbesondere dürfe die EWIV wegen ihres Hilfscharakters nicht an die Stelle ihrer wirtschaftlich tätigen Mitglieder treten.
Somit kann die EWIV nicht selbst Trägerin eines Unternehmens sein, sondern ist lediglich Kooperationsinstrument ihrer Mitglieder.
Um das Verhältnis von EWIV und den Mitgliedern aufzuzeigen sei beispielhaft eine Kooperation von Unternehmen genannt, die zur Kostendämpfung und Rationalisierung die Forschungstätigkeiten zusammenlegen, gemeinsam einkaufen, verkaufen oder werben oder Teile zusammen produzieren. Anhand dieser Beispiele ist ersichtlich, daß die Begriffe „Hilfstätigkeit“ und „Nebensächlichkeit“ keineswegs gleichbedeutend sind und der Tätigkeit der EWIV ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann.
Die Aktivitäten der EWIV findenjedoch dort ihre Grenze, wo das dienende Verhältnis zwischen EWIV und Mitgliedern aufgehoben ist. Die EWIV-VO enthält in Art. 3 II daher fünf ausdrücklich genannte Verwendungsverbote, welche die reine Hilfsfunktion der EWIV sichern sollen.
So verbietet Art. 3II a EWIV-VO die Ausübung von Leistungs- und Kontrollmacht der EWIV über andere Unternehmen. Dieses Konzernleitungsverbot besteht vor allem aufgrund von Bedenken, die die deutschen Gewerkschaften in Bezug auf die deutschen Regelungen der Arbeitnehmermitbestimmung hatten. Es wurde befürchtet, daß die Mitbestimmung in Mitgliedsunternehmen durch eine EWIV in der keine Mitbestimmung herrscht, unterlaufen werden könnte.
Ebenfalls die Nutzung der EWIV als europäisches Konzerndach verhindern will Art. 3II b EWIV-VO, indem ein Holdingverbot statuiert wurde, welches der Vereinigung untersagt, unmittelbar oder mittelbar Anteile am Mitgliedsuntemehmen zu halten. Ausnahmen sind hierjedoch möglich wenn es das Ziel der EWIV erfordert und die Beteiligung für Rechnung der Mitglieder der EWIV geschieht. Diese Ausnahme vom Holdingverbot soll vor allem Vereinigungen die Beteiligung an Projekten in Entwicklungsländern ermöglichen, bei denen gelegentlich eine Beteiligung an den dortigen Gesellschaften erforderlich ist.
Um den Besonderheiten des deutschen Mitbestimmungsrechts gerecht zu werden sieht Art. 3II c EWIV-VO vor, daß die Obergrenze der Arbeitnehmeranzahl einer EWIV bei 500 liegt. Hintergrund ist hier, daß die Mitbestimmungsregeln des BetrVG 1952 für die AG, GmbH und ähnliche Gesellschaftsformen erst ab 500 Arbeitnehmern anwendbar sind und eine Umgehung der Mitbestimmungsrechte durch die Gründung einer EWIV nicht ermöglicht werden soll.
Weiterhin sieht Art. 3II d EWIV-VO ein Kreditgewährungsverbot der EWIV an den Leiter einer anderen Gesellschaft vor, das auf eine britische Forderung zurückgeht. Dieser Mißbrauchstatbestand istjedoch insofern überflüssig, als einem Mißbrauch mit nationalem Recht begegnet werden kann, was Satz 2 des 16. Erwägungsgrundes ausdrücklich klarstellt.
Abschließend verbietet Art. 3II e EWIV-VO, ebenfalls auf ausdrücklichen britischen Wunsch, die Beteiligung einer EWIV an einer weiteren EWIV um unübersichtlichen Verschachtelungen vorzubeugen. Dieses Verbot kann als überflüssig betrachtet werden, da die Beteiligung anderen Unternehmen schon nach Art. 3II b verboten ist und keine Konstellation denkbar ist, in der die Ausnahmetatbestände dieses Verbotes greifen.
Betrachtet man die vorgegebene Zweckbestimmung der EWIV und vergleicht sie mit der Genossenschaft, so sind gewisse Berührungspunkte nicht zu leugnen. So ist auch bei einer Genossenschaft der Verbandszweck festgelegt, in dem die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder mittels eines gemeischaftlichen Betriebes zu bezwecken ist. Zu denken ist somit an eine Wiederbelebung der Genossenschaftsidee durch die EWIV.
Zu beachten istjedoch, daß die Genossenschaft, im Gegensatz zu der EWIV körperschaftlich ausgestaltet ist. Auch macht die Wahl der Bezeichnung als „EWIV“ die Abgrenzung deutlich, indem die ursprünglich geplante Bezeichnung „Europäische Kooperationsvereinigung“ wegen der Gefahr der Vereinnahmung durch die Genossenschaftsidee verworfen wurde.
Gemäß Art. 4 I der EWIV-VO können Mitglieder einer EWIV zunächst die Gesellschaften nach Art 58 IIEWGV sein. Dieses sind dementsprechend die „Gesellschaften bürgerlichen und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen“. Durch diese weit gefaßte Regelung werden auch Gesellschaften erfaßt, die keine juristischen Personen sind, so z.B. die englische partnership oder die deutsche OHG.
Art. 4I a der EWIV-VO erweitert diesen Kreis auf andere juristische Einheiten des öffentlichen und privaten Rechts. Diese Erweiterung ermöglicht damit auch juristischen Personen, die keinen Erwerbszweck verfolgen, etwa gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen zu Forschungszwecken, die Beteiligung an einer EWIV. Ebenso einbezogen werden durch diese Erweiterung solche Gebilde, die zwar keinejuristischen Personen sind, aber dennoch im Rechtsverkehr selbständig auftreten, so etwa der französische Regiebetrieb Renault.
Erfaßt wird auch die BGB-Gesellschaft, sofern sie nicht bereits als Gesellschaft nach Art. 58 EWG angesehen wird.
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