Die Intention bei der Gründung einer GmbH ist, dass die Gesellschaft mit dem Betriebsvermögen unbeschränkt haftet und die Geschäftsführer bzw. Gesellschafter beschränkt die Haftung tragen. Vielen Geschäftsführern ist dabei unbewusst, wie schnell aus einem beruflichen Risiko ein persönliches werden kann. Infolgedessen ist die Haftung des Geschäftsführers ein gegenwärtig viel diskutiertes und strittiges Thema. Insbesondere durch die Corona-Pandemie ist die Haftung des Geschäftsführers klärungsbedürftig geworden. Um der pandemiebedingter Insolvenzwelle entgegenzuwirken hat die Bundesregierung durch die Einführung des SanInsFoG und StaRUG die Haftung des Geschäftsführers modifiziert. Mit der Modifizierung wurde § 64 GmbHG a. F. durch § 15b InsO n. F. substituiert. Beide Rechtsnormen thematisieren die Haftung des Geschäftsführers in Bezug auf die Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Des Öfteren führte § 64 GmbHG zur Rechtsunsicherheit der Parteien, da aus der Rechtsnorm nicht ersichtlich wurde, welche Zahlungen während der Insolvenz geleistet werden dürfen oder ab wann die Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenzphase in facto greift. Auch wenn die Sachverhalte sukzessiv durch die Rechtsprechungen präzisiert wurden, tauchten wiederholt Fragestellungen auf, die kontinuierlich untersuchungsbedürftig waren bspw., ob die Steuerschuld beim Fiskus beglichen werden muss, wenn die Gesellschaft nicht mehr solvent ist.
Ziel der Einführung des § 15b InsO ist, dass diese Rechtsnorm die Problemstellungen des § 64 GmbHG kompensiert. Dies impliziert nun die Fragestellung, ob die Entscheidung zu der Einführung des § 15b InsO begrüßenswert ist.
Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend die Haftung eines Geschäftsführers bei Pflichtverletzung erläutert. Im Nachgang werden die Gründe einer Insolvenz herausgearbeitet. Die darauffolgenden Kapitel akzentuieren die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 64 GmbHG und § 15b InsO. Dabei wird der Fokus der vorliegenden Arbeit auf dem Vergleich der beiden Paragraphen liegen.
Aus Praktikabilitätsgründen wird es in dieser Arbeit bei der Erläuterung des Insolvenzverfahrens keine Übersicht zu der Insolvenzantragspflicht gem. § 1 COVInsAG geben. Berücksichtigt sind Rechtsprechungen und Gesetze bis zum 11. November 2021.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Haftung der Geschäftsführer
3 Insolvenz
4 § 64 GmbH a. F.
4.1 Entwicklung der Vorschrift
4.2 Tatbestandsmerkmale
5 § 15b InsO n. F.
5.1 Entwicklung der Vorschrift
5.2 Tatbestandsmerkmale
6 Vergleich § 64 GmbH a. F. und § 15b InsO n. F.
7 Fazit
Literaturverzeichnis IV
Rechtsprechungsverzeichnis VII
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Intention bei der Gründung einer GmbH ist, dass die Gesellschaft mit dem Betriebsvermögen unbeschränkt haftet und die Geschäftsführer bzw. Gesellschafter beschränkt die Haftung tragen. Vielen Geschäftsführern ist dabei unbewusst, wie schnell aus einem beruflichen Risiko ein persönliches werden kann. Infolgedessen ist die Haftung des Geschäftsführers ein gegenwärtig vieldiskutiertes und strittiges Thema. Insbesondere durch die Corona-Pandemie ist die Haftung des Geschäftsführers klärungsbedürftig geworden. Um der pandemiebedingter Insolvenzwelle entgegenzuwirken hat die Bundesregierung durch die Einführung des SanInsFoG und StaRUG die Haftung des Geschäftsführers modifiziert. Mit der Modifizierung wurde § 64 GmbHG a. F. durch § 15b InsO n. F. substituiert. Beide Rechtsnormen thematisieren die Haftung des Geschäftsführers in Bezug auf die Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Des Öfteren führte § 64 GmbHG zur Rechtsunsicherheit der Parteien, da aus der Rechtsnorm nicht ersichtlich wurde, welche Zahlungen während der Insolvenz geleistet werden dürfen oder ab wann die Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenzphase in facto greift. Auch wenn die Sachverhalte sukzessiv durch die Rechtsprechungen präzisiert wurden, tauchten wiederholt Fragestellungen auf, die kontinuierlich Untersuchungsbedürftig waren bspw., ob die Steuerschuld beim Fiskus beglichen werden muss, wenn die Gesellschaft nicht mehr solvent ist.
Ziel der Einführung des § 15b InsO ist, dass diese Rechtsnorm die Problemstellungen des § 64 GmbHG kompensiert. Dies impliziert nun die Fragestellung, ob die Entscheidung zu der Einführung des § 15b InsO begrüßenswert ist.
Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend die Haftung eines Geschäftsführers bei Pflichtverletzung erläutert. Im Nachgang werden die Gründe einer Insolvenz herausgearbeitet. Die darauffolgenden Kapitel akzentuieren die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 64 GmbHG und § 15b InsO. Dabei wird der Fokus der vorliegenden Arbeit auf dem Vergleich der beiden Paragraphen liegen.
Aus Praktikabilitätsgründen wird es in dieser Arbeit bei der Erläuterung des Insolvenzverfahrens keine Übersicht zu der Insolvenzantragspflicht gem. § 1 COVInsAG geben.
Berücksichtigt sind Rechtsprechungen und Gesetze bis zum 11. November 2021.
2 Haftung der Geschäftsführer
Die GmbH gehört zu der Kapitalgesellschaft und ist somit eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten, diese kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden, vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG.
Da juristische Personen nur rechtliche Gebilde sind können diese nicht eigenständig handeln und keine eigene Willenserklärung abgeben. Hierfür sind die Organe zuständig.1 Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung sind relevante Organe einer GmbH. Ein weiteres signifikantes Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. De iure § 6 Abs. 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer nur eine natürliche und unbeschränkt rechtsfähige Person sein. Er kann sowohl ein fremder Dritter als auch ein Gesellschafter der GmbH sein, vgl. § 6 Abs. 3 GmbHG. Ein Casus aus der Praxis für einen Gesellschafter welcher zeitgleich als Geschäftsführer tätig wird, ist die Ein-Personen-GmbH.2
Die Bestellung des Geschäftsführers muss vor der Eintragung in das Handelsregister geschehen. Dies kann grundsätzlich im Gesellschaftervertrag oder in der Gesellschafterversammlung erfolgen, vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG.31
Ein Geschäftsführer ist dazu verpflichtet die Gesellschaft gem. § 35 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretung der GmbH im öffentlichen Rechtsverkehr ist uneingeschränkt. De iure § 35 Abs. 2 GmbHG sind mehrere Geschäftsführer nur dann zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Zudem muss der Geschäftsführer alle laufenden Geschäfte der Gesellschaft sorgfältig und gewissenhaft verwalten.4 Geschäftsführung bedeutet demnach, dass über Art und Umfang entschieden werden muss, in welchem der Gesellschaftszweck verfolgt wird.
Zu den besonderen Pflichten des Geschäftsführers gehört u. a. die Solvenz-Überwachungspflicht und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, vgl. § 43 Abs. 1 GmbHG. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes beschreibt spezifische Qualifikationen, die der Geschäftsführer für die Ausführung seiner Tätigkeit benötigt, vgl. § 25 GmbHG. Hierzu zählt u. a., dass der Geschäftsführer die gesetzlichen Vorgaben einhalten muss. Hierbei sollte er sich sorgfältig informieren und sich sach- und fachkundig beraten lassen. Zudem sollten die Entscheidungen des Geschäftsführers einer Plausibilitätskontrolle unterlaufen.5 Von elementarer Bedeutung der Pflichten des Geschäftsführers, ist die rechtzeitige Zahlung der fälligen Steuer (z.B. Lohnsteuer). Nach der Rechtsprechung wurde die Zahlungspflicht von dem Zahlungsverbot bzw. Massensicherungspflicht deutlich abgegrenzt. Zugunsten des Fiskus wurde festgehalten, dass das begehen der Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit Vorrang vor der Massensicherungspflicht hat. Somit sind Sozialabgaben und Steuerschulden beim Insolvenzverfahren vorrangig zu bewerten.62
Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten und entsteht dem Fiskus dadurch ein Schaden, bspw. durch einen Steuerausfall, so kommt es zu einer persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers bzw. zu der Haftung des Geschäftsführers.7
Haftung wird definiert als ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, vgl. § 69 AO. Vorsätzliches Handeln wird rechtlich determiniert als Handeln mit Wissen und Willen. Fahrlässiges Handeln ( Culpa lata ) bedeutet, dass die Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, vgl. § 276 Abs. 2 BGB. Es muss lediglich eine adäquate Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem entstanden Schaden bestehen, d.h., dass die haftende Person bei Pflichtverletzung einen Schaden verursacht haben muss, vgl. § 280 Abs. 1 BGB. Nach § 34 haften die gesetzlichen, Vertreter und Vermögensverwalter, während nach §35 AO Verfügungsberechtigten haften.
Ein Schaden ist rechtlich definiert als eine Schlechterstellung eines Gutes, welche durch ein schädigendes Ereignis entsteht, vgl. § 823 BGB. Laut § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, während nach § 823 Abs. 2 BGB derjenige zum Schadenersatz verpflichtet ist, der gegen Gesetze verstößt.
Grundsätzlich wird bei dem Haftungsumfang unterschieden zwischen beschränkter und unbeschränkter Haftung. Die beschränkte Haftung bezieht sich lediglich auf eine bestimmte Höhe der Leistung z.B. haftet der Gesellschafter einer GmbH bis zur Höhe der erbrachten Einlagen. Bei der unbeschränkten Haftung, besteht eine Haftung sowohl mit dem Betriebs- als auch Privatvermögen.8 Die sog. „Durchgriffshaftung“ ist bei der GmbH rechtens. Hier dürfen die Geschäftsführer in Regress genommen werden.9
Weiterhin ist zwischen der Haftung gegenüber der GmbH, der sog. Innenhaftung, und der gegenüber Dritten, der sog. Außenhaftung, zu differenzieren. Die Rechtsgrundlage des § 64 GmbHG bezieht sich auf die Innenhaftung der GmbH. Hier wird nochmals verdeutlicht, dass der Geschäftsführer bei Verletzung der Obliegenheiten akzessorisch für den Schaden haftet.3 Dazu zählt z.B. die Schädigung der GmbH durch Betrug oder Untreue.4
Darüber hinaus wird der Geschäftsführer in Regress genommen, wenn er Zahlungen geleistet hat, obwohl die GmbH Zahlungsunfähig gem. § 17 InsO oder Überschuldet gem. § 19 InsO ist, vgl. § 15b InsO.10 In Bezug auf nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB und nicht Bezahlung der Lieferanten vgl. § 823 BGB i. V. m. § 263 StGB haftet er ebenfalls mit dem Privatvermögen.
Der Antagonismus hierzu ist die Außenhaftung. Die Außenhaftung definiert, dass der Geschäftsführer nicht nur gegenüber der Gesellschaft haftet, sondern auch gegenüber den Gesellschaftern und den Stakeholdern der Gesellschaft vgl. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO.11 Infolge einer Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer unbeschränkt. Von einer Insolvenzverschleppung ( früher Konkursverschleppung ) wird gesprochen, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterlassen wird.
Ein gängiger Casus aus der Praxis für die unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers ist nach der alten Fassung des § 64 GmbHG, wenn die Steuerschuld nicht rechtzeitig erfüllt wird. Begleicht die GmbH den Steueranspruch, so haftet der Geschäftsführer nicht mehr, vgl. §§ 34, 69 AO.12
Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers endet erst dann, wenn der Geschäftsführer aus dem Amt ausscheidet. Hierfür ist kein wichtiger Grund erforderlich. Mit dem Ausscheiden trägt der Geschäftsführer keine Pflichten mehr und kann im Umkehrschluss auch keine Pflichten mehr verletzen.135
3 Insolvenz
Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Gläubiger eines Schuldners können mangels liquider Mittel nicht befriedigt werden.
Das Insolvenzverfahren kann sowohl für eine juristische als auch für eine natürliche Person eröffnet werden, vgl. § 11 InsO. Das Eröffnungsverfahren beginnt erst dann, wenn durch die insolvenzreife Gesellschaft oder die Gläubiger ein Antrag gestellt wurde, vgl. § 13 Abs. 1 InsO. Daraufhin muss das Insolvenzgericht den Antrag genehmigen und ermitteln, ob die zustehende Masse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, vgl. § 26 InsO.14
Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist, die Gläubiger gleichmäßig und gemeinschaftlich zu befriedigen, vgl. § 1 InsO.
Nach § 42 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 InsO müssen Eröffnungsgründe vorliegen, um das Insolvenzverfahren zu beantragen. Die materielle Insolvenz tritt bei der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und der Überschuldung gem. § 19 InsO ein. Bei einem Fremdantrag muss der Insolvenzgrund dargelegt werden.15 Beim Eigenantrag genügt die Glaubhaftmachung ohne Herbeiführung der Beweise. Laut dem Bundesgerichtshof muss der Schuldner mindestens 90% der Verbindlichkeiten binnen 3 Wochen leisten können, um solvent zu sein. Für die Zahlungsunfähigkeit muss die materielle Illiquidität absehbar sein. Eine bloße Zahlungsstockung soll nach der Ansicht der Rechtsprechung dann vorliegen, wenn der Schuldner binnen drei Wochen weniger als 10% seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann.16 Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sind u. a. Kreditkündigung durch Banken oder Nichtzahlung der Löhne.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.17 Dabei ist zu beachten, dass die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als die Solvenz der Gesellschaft. Chronologisch beachtet muss bei Begründung eines Insolvenzantrags zuerst die Drohende Zahlungsunfähigkeit eintreten (§ 18 InsO) als nächstes kommt es zur Zahlungsstockung im Unternehmen und erst danach befindet sich das Unternehmen in der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Die Steigerung der Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungseinstellung. Von einer Zahlungseinstellung wird gesprochen, wenn der Zahlungspflichtige die Zahlungen unter Drohung saldiert oder diese erst gar nicht begleicht.18
Die Überschuldung nach § 19 InsO wird sichtbar gemacht, wenn das Vermögen des Schuldners die finanzielle Last nicht mehr tragen kann und keine positive Fortführungsprognose (12 Monate) für die Gesellschaft besteht. Um eine Überschuldung festzustellen, werden Aktiva und Passiva in Form einer Überschuldungsbilanz gegenübergestellt. Hier wird von einer rechnerischen Überschuldung gesprochen.19 Es werden nicht die Buchwerte der Jahresbilanz übernommen, sondern vielmehr die Liquidationswerte oder Betriebsfortführungswerte.20
[...]
1 Vgl. Henssler/Stohn, GmbHG, § 13 Rn. 18.
2 Vgl. Wiese/Schneider, GmbHR, § 5 Rn. 69.
3 Vgl. Fleischer, MüKoGmbH, § 46 Rn. 304, 305.
4 Vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2012 – II ZR 171/20, [NWB 2021, 2701], Rn.6.
5 Vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2020 – IV ZR 217/19, [NZI 2021, 45[ Rn. 53.
6 Vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2007 - II ZR 48/06, [DStR 2007,1171[.
7 Vgl. Haas, Die steuerliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers, S.52 ff.
8 Vgl. Scheel/Brehm/Holzner, AO / FGO, S.480.
9 Vgl. Leibel/Schmidt/Michalski, GmbHG, § 13 Rn. 377.
10 Vgl. Koller/Kindler/Roth/Drüen/Kindler, HGB, § 114 Rn. 8-8b.
11 Vgl. Leupold/Wiebe/Glossner, AktG, §93 Rn. 119.
12 Vgl. Koenig, AO, § 69 Rn. 66.
13 Vgl. BFH, Urt. v. 16.3.1993 – VII R 57/92 [BFH/NV 1993 S. 707].
14 Vgl. Grell/Patzer, FAZ, Nach der Pleite kommen die Klagen, 13.10.2020.
15 Fremdantrag kann durch Gläubiger oder von Amts wegen gestellt werden, vgl. § 14 InsO.
16 Vgl. Nerlich/Römermann, InsO, § 14 Rn. 54.