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Hausarbeit, 2019
19 Seiten, Note: 2,7
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise
2 Verbrauchervertrag
2.1 Verbraucher
2.2 Unternehmer
2.3 Definition Verbrauchervertrag
2.4 Verbrauchsgüterkauf
3 Verbraucherschutz
3.1 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag
3.1.1 Definition
3.1.2 Beispiele
3.2 Fernabsatzverträge
3.2.1 Definition
3.2.2 Beispiele
3.3 Informationspflicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
3.4 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
4 Besondere Schutzvorschriften
4.1 Kauf im Online Shop
4.2 Download und Streaming
5 Schlussbetrachtung
5.1 Zusammenfassung
5.2 Ausblick
Quellenverzeichnis
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
EGBGB: Das deutsche Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Laut einer Umfrage der Forsa im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverbandes nehmen Deutsche an, dass die Unternehmerinteressen und Interessen für den Umweltschutz vor die Interessen der Verbraucher gestellt werden. Nur 39% der Befragten denken, dass Verbraucherschutz stark von der Politik berücksichtigt wird.1
Sollte sich die Politik mehr mit verbraucherschutzrechtlichen Themen befassen?
Regelmäßig kommen Verbraucher in Kontakt mit Bestellungen und somit mit Kaufverträgen. Bei Kaufverträgen, die mit Unternehmern abgeschlossen wurden, herrscht Ungleichgewicht bezüglich des Wissens, der Fachkenntnis und der Informationen. Die Verbraucher haben durch ihre Unerfahrenheit einen Nachteil gegenüber den Unternehmern und können somit leicht übervorteilt werden. Durch Unwissenheit werden Verbraucher Opfer von Kostenfallen, unerwarteten Abonnement-Abschlüssen und Betrug. Der Verbraucherschutz soll dieses Ungleichgewicht ausbalancieren und soll den Verbraucher in seiner Position stärken.
In dieser Studienarbeit sollen die Grundlagen der Verbraucherrechte und von Verbrauchsgüterkaufen dargestellt werden. Auf dieser Grundlage werden Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf zum Schutz des Verbrauchers dargestellt. Anhand von Definitionen und Beispielen werden die besonderen Vorschriften im Verbrauchsgüterkauf erläutert und die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher verdeutlicht.
Die Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel.
In der Einleitung werden zunächst neben der Vorgehensweise die Problemstellung und die Zielsetzung erläutert. In Kapitel 2 werden daraufhin Grundlagen des Verbrauchervertrags und die Begriffe Unternehmer und Verbraucher definiert. Des Weiteren werden die Rechte bei einem Verbrauchsgüterkauf anhand des Bürgerlichen Gesetzbuches beschrieben. Im darauffolgenden Kapitel 3 wird das Thema Verbraucherschutz behandelt. Neben der Erläuterung des Verbraucherschutzes und seiner Notwendigkeit werden die Besonderheiten bei Verbraucherverträgen bei außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen anhand von Beispielen dargestellt. Zudem werden die Informations- und Widerrufspflichten beschrieben. In Kapitel 4 werden weitere besondere Schutzvorschriften veranschaulicht. Im abschließenden Kapitel 5 werden die Ergebnisse der Praxisarbeit zusammengefasst.
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ (§ 13 BGB). Verbraucher erwerben also Waren und Dienstleistungen, die zum privaten Gebrauch benötigt werden. Der Verbraucher wird in Verträgen vom Verbraucherschutz geschützt.2 Die Definition des Verbrauchers spielt eine wichtige Rolle, um bei gewissen Verbraucherschutzvorschriften die Sachlage angemessen einzuordnen.3
Unternehmer sind juristische Personen aber auch natürliche Personen. Bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ist ein Handeln in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vorausgesetzt. Auch rechtsfähige Personengesellschaften werden dem Begriff des Unternehmers zugeordnet (§ 14 BGB).4 „Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“ (§ 14 BGB).
Gemäß § 310 Abs. 3 BGB ist ein Verbrauchervertrag ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher. Ein Vertrag kommt bei zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande; in diesem Fall beim Kauf von Waren und Dienstleistungen zum privaten Gebrauch.5 Die Vorschriften gelten gemäß §§ 312 ff nur für entgeltliche Verträge.6 Bestimmte Vertragsarten werden jedoch durch § 312 Abs. 2-6 ausgeschlossen. Zudem ist ein Unternehmer dazu verpflichtet den Verbraucher nach Art. 246 EGBGB zu unterrichten (§ 312 Abs. 2 BGB). Der Verbraucher muss über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers und den Gesamtpreis der Waren einschließlich aller Steuern und Fracht-Lieferkosten unterrichtet werden (Art. 246 Abs. 1 EGBGB).
Verbrauchsgüterverträge bestehen zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer. Ausgeschlossen sind demnach Geschäfte zwischen zwei Unternehmern und zwei Verbrauchern. Allgemein gelten für Verbrauchsgüterkäufe die Regeln des Kaufrechts (§§ 433-453 BGB). Diese Vorschriften werden durch die §§ 474-479 BGB erweitert. Die Definition des Verbrauchsgüterkaufs ist in § 474 BGB enthalten. „Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat“7 (§ 474 BGB). Von den Vorschriften des §§ 474 ff ausgeschlossen sind gebrauchte Verbrauchsgüter in einer öffentlichen Versteigerung (§ 474 Abs. 2 BGB).
Die besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf beabsichtigen den Verbraucher besonders zu schützen und ihn in seiner Position zu stärken. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung „nur unverzüglich“ verlangen, insofern keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu erkennen ist (§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB). Spätestens 30 Tage nach Kaufabschluss muss der Unternehmer die Sache jedoch übergeben (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine weitere Besonderheit ist, dass die Gefahr bei Versendungskäufen nur dann auf den Verbraucher übergeht, wenn dieser eine Spedition (o.Ä.) beauftragt hat. Wird die Spedition nicht durch den Verbraucher beauftragt, so wird die Ware auf Gefahr des Unternehmers transportiert (§ 475 Abs. 2 BGB).8 Des Weiteren besteht „[seit] dem 01.01.2018 […] eine neue Regelung zur Nacherfüllungsverweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit bei Verbrauchsgüterkäufen.“9 Aus einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Bundesgerichtshof entstand der § 475 Abs. 4 BGB. Nach diesem neuen Paragraphen darf der Unternehmer die Nacherfüllung aufgrund von Unverhältnismäßigkeit der Kosten nicht mehr ablehnen.10 Wenn bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Vereinbarung vor Mitteilung des Mangels zum Nachteil des Verbrauchers von seinen Rechten aus dem Allgemeinen Kaufrecht (§§ 433 bis 435, 437, 439 bis 444) getroffen wurde, so ist diese unzulässig. Gewährleistungsanspruch kann dennoch zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 476 Abs. 1 BGB). Außerdem gilt bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dass die Verjährungsfrist wegen Mängeln bei neuer Ware nicht weniger als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Schadensersatz kann jedoch eingeschränkt oder auch ausgeschlossen werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Die Beweislastumkehr bei Verbraucherverträgen besagt: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ (§ 477 BGB). Der Unternehmer hat die Möglichkeit die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand, gegenüber dem Verbraucher zu entkräften. Weiterhin sind Sonderbestimmungen für Garantien für Verbrauchsgüterverträge, die in § 479 BGB geregelt werden, einfach und verständlich anzufertigen.11 Neben den Sonderbestimmungen für Garantien gelten ebenfalls Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers. Musste ein Unternehmer eine Sache aufgrund von Mangelhaftigkeit zurücknehmen, so ist eine Fristsetzung nicht erforderlich. Im Falle eines Rückgriffs kann der Unternehmer Ersatz der Aufwendungen im Verhältnis zum Verbraucher verlangen (§ 478 BGB). „§ 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.“ (§ 445a BGB)
Der Verbraucherschutz sorgt dafür, dass die Verbraucherrechte nicht verletzt und die Rechte der Konsumenten gestärkt werden.12 „Der Verbraucher soll dazu befähigt werden, eine möglichst rationale Entscheidung zu treffen“13 und somit vor Betrug geschützt werden. Der Verbraucherschutz dient dem Ausgleich zwischen den Ungleichheiten der beiden Vertragsparteien.14 Verbraucher werden besonders geschützt, wenn sie Verträge außerhalb von Geschäftsräumen und Verträge über Fernkommunikationsmittel abschließen. Welche Besonderheiten für den Abschluss genannter Verträge bestehen, werden anhand von Definitionen und Beispielen erläutert.
Verbraucher werden bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besonders geschützt, da die Verbraucher oft „überrumpelt“ werden und nicht mit einem Vertragsabschluss rechnen und diesen ggf. sogar bereuen.15 Im Vergleich zu geplanten Vertragsabschlüssen hat der Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen weniger Bedenkzeit und benötigt somit zusätzlichen Schutz.16 Mit der Reform des Verbraucherrechts im Jahr 2014 wurde auch das Recht des bisherigen „Haustürgeschäfts“ reformiert und wird seitdem unter den Begriff „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ gefasst. Grundlagen für diese Verträge werden in § 312b BGB erläutert. So sind gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, „Verträge die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum17 des Unternehmers ist“. Voraussetzung bei diesen Verträgen ist die Abgabe eines bindenden Angebots durch den Verbraucher (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Auch Verträge, die in geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen werden, der Verbraucher jedoch vorher außerhalb der geschlossenen Geschäftsräume privat und individuell angesprochen wurde, gilt als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB beschreibt Verträge die beispielsweise auf sogenannten Kaffeefahrten geschlossen wurden. Dazu muss der Ausflug von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert worden sein.18
Beispiele für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind typische Vertreterbesuche an der Haustür oder am Arbeitsplatz, auf Kaffeefahrten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln abgeschlossene Verträge.19
Fallbeispiel a)
„Verbraucher und Unternehmer treffen sich zufällig am Stammtisch oder auf der Straße. Im Gespräch erwähnt der Verbraucher, dass der schon mehrmals reparierte Wasserhahn in seiner Küche erneut tropft. Er bittet den Unternehmer, in nächster Zeit zu kommen und den Hahn am besten gleich durch eine neue Armatur für EUR 500 zu ersetzen. Der Unternehmer sagt, er müsse erst mal nachschauen, ob er eine passende zu diesem Preis dahabe. Von seinen Geschäftsräumen meldet er sich später per Telefon, Fax oder E-Mail beim Verbraucher und teilt mit, dass alles klar gehe. Er habe die dem Verbraucher vorschwebende Armatur da, werde kommen und sie einbauen.“ 20
Erläuterung zu a)
In diesem Fallbeispiel handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Der Vertrag wurde bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers geschlossenen (vgl. § 312b Abs. 1 Nr. 1). Das Angebot wurde durch den Verbraucher (vgl. § 312b Abs. 1 Nr. 2) an einem Ort, der kein Geschäftsraum (vgl. § 312b Abs. 1 Nr. 2) ist, abgegeben und wurde schließlich vom Unternehmer angenommen.21
[...]
1 Vgl. Richter (2017)
2 Vgl. juraforum.de (o.J.)
3 Vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de (o.J.)
4 Vgl. Viefhues (2002) S. 8
5 Vgl. anwalt.org (o.J.) (a)
6 Vgl. Frings (2014) S. 2
7 Vgl. Viefhues (2002) S. 8
8 Vgl. bpb.de (o.J.) (a), Viefhues (2002) S. 8
9 anwalt.de (2019)
10 Vgl. anwalt.de (2019)
11 Vgl. bpb.de (o.J.) (a)
12 Vgl. bpb.de (o.J.) (b), anwalt.org (o.J.) (b)
13 anwalt.org (o.J.) (b)
14 Vgl. anwalt.org (o.J.) (b), gruender-welt.com (o.J.)
15 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2018), Frings (2014) S. 10
16 Vgl. anwalt.de (2007)
17 „Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich“ (§ 312b Abs.2 BGB)
18 Vgl. anwalt24.de (o.J.)
19 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2018)
20 Handwerkskammer Reutlingen (2014)
21 Vgl. Handwerkskammer Reutlingen (2014)