Die Veräußerung des eigenen Betriebs stellt für den Unternehmer den häufig folgenschwersten Geschäftsvorfall im Leben des Unternehmers dar. Nicht selten hängt ein Großteil der Altersvorsorge des Unternehmers an der Veräußerung und der Besteuerung der daraus zufließenden Erträge. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung des ganzen Betriebs durch natürliche Personen i.S.v. § 16 Abs.1 S.1 Nr.1 HS 1 EStG. Für die steuerliche Behandlung ist bei der entgeltlichen Übertragung zwischen verschiedenen Formen zu unterscheiden. Neben dem Verkauf gegen Einmalentgelt, gegen Ratenzahlungen sowie gegen wiederkehrende Bezüge in Form von Leib- oder Zeitrenten, kann die Betriebsveräußerung gleichermaßen gegen eine Gegenleistung in Sachwerten, Rechten oder durch die Übernahme von Verbindlichkeiten erfolgen. Diese Arbeit behandelt die Veräußerung gegen Einmalentgelt als Regelfall und befasst sich zudem mit der Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge in Form der Leibrente. Veräußerungsverluste bleiben hierbei unberücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Tatbestandsmerkmale der BetriebsverauBerung im Ganzen ..
3 Rechtsfolgen der BetriebsverauBerung
3.1 Ermittlung des VerauRerungsgewinns
3.2 Einkommensteuerliche Behandlung des Veraufterungsgewinns
3.3 Gewerbesteuerliche Behandlung des VerauBerungsgewinns
4 Ausgewahlte Gestaltungsmoglichkeiten
4.1 Besonderheiten bei der VerauBerung gegen Leibrente
4.2 Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von §6b EStG
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Rechtsquellenverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die VerauBerung des eigenen Betriebs stellt fur den Unternehmer den haufig folgenschwersten Geschaftsvorfall im Leben des Unternehmers dar. Nicht sel- ten hangt ein GroBteil der Aitersvorsorge des Unternehmers an der VerauBe- rung und der Besteuerung der daraus zuflieBenden Ertrage. Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit den steuerlichen Gestaltungsmoglichkeiten bei der VerauBerung des ganzen Betriebs durch naturliche Personen i.S.v. §16 Abs.1 S.1 Nr.1 HS 1 EStG. Fur die steuerliche Behandlung ist bei der entgeltlichen Ubertragung zwischen verschiedenen Formen zu unterscheiden. Neben dem Verkauf gegen Einmalentgelt, gegen Ratenzahlungen sowie gegen wiederkeh- rende Bezuge in Form von Leib- Oder Zeitrenten, kann die BetriebsverauBerung gleichermaBen gegen eine Gegenleistung in Sachwerten, Rechten Oder durch die Ubernahme von Verbindlichkeiten erfolgen. Diese Arbeit behandeit die VerauBerung gegen Einmaientgelt als Regelfall und befasst sich zudem mit der VerauBerung gegen wiederkehrende Bezuge in Form der Leibrente. VerauBe- rungsverluste bleiben hierbei unberucksichtigt.
2 Tatbestandsmerkmale der BetriebsverauBerung im Ganzen
Die VerauBerung des gesamten Betriebes liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an alien wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vor- gang entgeltlich bzw. teilentgeltlich an einen Erwerber in der Weise verauBert wird, dass der Betrieb als selbststandiger Organismus des Wirtschaftslebens erhalten bleibt und fortgefuhrt werden konnte.1 Des Weiteren muss die mit dem verauBerten Betrieb verbundene Tatigkeit enden.2
Angesichts der Tatsache, dass der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage als Tatbestandsmerkmal der BetriebsverauBerung i.S.d. §16 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG gesetzlich nicht definiert ist, ist es auslegungsbedurftig, wonach sich die Wesentlichkeit bestimmt. Neben der „funktionalen Betrachtungsweise" existiert zudem die ..quantitative Betrachtungsweise". Die wesentlichen Betriebsgrundlagen i.S.d. „funktionalen Betrachtungsweise" umfassen alle WG, die zur Errek chung des Betriebszwecks notwendig sind und eine immense wirtschaftliche Bedeutung fur die Betriebsfuhrung haben.3 Nach der „quantitativen Betrach- tungsweise“ sind diejenigen WG, die erhebliche Stille Reserven enthalten, un- abhangig von ihrer Funktion, wesentlich.4 Je nach Gesetzeszweck ist der Be- griff normspezifisch differenziert auszulegen. Im Anwendungsbereich von §16 EStG kommen Rechtsprechung und Finanzverwaltung im Ergebnis zu einer funktional - quantitativen Betrachtungsweise.5 Wesentliche Betriebsgrundlagen sind demgemaB alle WG, die entweder funktional von grower Bedeutung sind Oder uber erhebliche stille Reserven verfugen. Diese Ansicht spiegelt ebenfalls die herrschende Meinung der Literatur uber die Wesentlichkeit der WG wider.6 SchlieBlich verfolgen die TarifermaBigungen in §§16, 34 EStG den Zweck, die zusammengeballte Realisierung der Gesamtheit der erheblichen stillen Reserven zu begunstigen.7 Werden diejenigen WG, die erhebliche stille Reserven binden, nicht verauBert, verfehlt diese Vorschrift ihr Ziel. Zudem begrundet das Tatbestandsmerkmal der Moglichkeit der Betriebsfortfuhrung, dass alle funktional bedeutsamen WG einheitlich verauBert werden mussen.
3 Rechtsfolgen der Betriebsveraulierung
3.1 Ermittiung des VerauBeriingsgewinns
Im Rahmen der BetriebsverauBerung kommt es in der Regel zur zusammenge- ballten Aufdeckung der bislang ruhenden stillen Reserven und folglich zu einer erhohten Steuerbelastung durch den progressiven Einkommensteuertarif. Auf- grund dessen gewahrt der Gesetzgeber zur Abmilderung der Progressionswir- kung Begunstigungen bei der Besteuerung des VerauBerungsgewinns.
Der VerauBerungsgewinn ist daher strikt vom laufenden Gewinn abzugrenzen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang der zu beurteilenden Ge- schaftsvorfalle.8 In Abgrenzung zum nicht begunstigten laufenden Gewinn ist der VerauBerungsgewinn nach §16 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Dieser ergibt sich demnach als Differenz zwischen dem VerauBerungspreis abzuglich der Verau- ^/^7See^1klrci^otTst^§16 EStG, Rn.39 (2020).
Berungskosten und dem Buchwert des Betriebsvermogens.9 Die VerauBerung und der resultierende Gewinn sind in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen einheitlich auf den Erwerber ubertragen ist.10 Dieser Zeitpunkt ist ausschiaggebend fur die Bewertung des Buchwerts des Betriebsvermogens. §16 Abs.2 S.2 EStG ordnet die Ermittlung des Buchwerts des Betriebsvermogens im VerauBerungszeit- punkt gem. §§4 Abs.1, 5 Abs.1 EStG anhand der allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsgrundsatze an. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn bislang durch die Einnahmenuberschussrechnung nach §4 Abs.3 EStG ermittelt haben, mussen fur die Ermittlung des Buchwerts zur Gewinnermittlung nach §4 Abs.1 EStG ubergehen.11
Der VerauBerungspreis i.e.S. entspricht dem Entgelt des Erwerbers Oder eines Dritten als Gegenleistung fur die Ubertragung des Betriebs und umfasst zudem i.w.S. alle weiteren Gegenleistungen, die der VerauBerer anlasslich der Verau- Berung in Geld Oder Geldeswert erhalt.12 Somit werden unter anderem zuruck- behaltene WG dem VerauBerungspreis hinzugerechnet. WG, die in das Privat- vermogen des VerauBerers uberfuhrt werden, erhohen den VerauBerungspreis urn den gemeinen Wert; WG, die der VerauBerer zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermogen uberfuhrt Oder die in dem Restbetriebsvermogen verbleiben, werden dem VerauBerungspreis urn den Buchwert hinzugerechnet; WG, die an Dritte verauBert werden, und nicht dem laufenden Gewinn zuzurechnen sind, erhohen den VerauBerungspreis urn den realisierten Erlds.13
Die den VerauBerungsgewinn mindernden VerauBerungskosten umfassen die Kosten, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der BetriebsverauBe- rung stehen, unabhangig davon, in welchem Zeitpunkt sie anfallen.14 Sie haben keine schmalernde Auswirkung auf den laufenden Gewinn und sind daher von den laufenden Betriebsausgaben i.S.d. §4 Abs.4 EStG abzugrenzen.
[...]
1 Vgl.: Wacker, in: Schmidt, EStG, §16 EStG, Rz. 91 (2020);
Anwendung der „Einheitstheorie“ im Fail der teilentgeltlichen Ubertragung, vgl.: Schallmoser, in: Blumich, EStG, §16 EStG, Rz. 22 (Juli 2019).
2 BFH v. 12.06.1996, XI R 56,57/95, BStBI. II 1996, 527, Rn. 16.
3 Vgl.: Seer, in: Kirchhof, EStG, §16 EStG, Rn. 39 (2020).
4 Vgl.: Seer, in: Kirchhof, EStG, §16 EStG, Rn. 38 (2020).
5 BFH v. 01.02.2006, XI R 41/04 (NV), BFH/NV 2006, 1455 f„ Rn. 34; Vgl.: H 16 Abs. 8 „Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage" EStH.
6 Vgl.: Wacker, in: Schmidt, EStG, §16 EStG, Rz. 101 (2020); Geissler, in: H/H/R, EStG, §16 EStG, Anm. 121 (Januar 2019); Kauffmann, in: Frotscher/Geurts, EStG, §16 EStG, Rz. 104a (September 2013).
7 BFH v. 19.07.1984, IV R 142/83 (NV), BFH/NV 1986, 147 f„ Rn. 13.
8 Vgl.: Schallmoser, in: Blumich, EStG, §16 EStG, Rz. 557 (Juli 2019).
9 Gem. §16 Abs. 2 S. 1 EStG.
10 Vgl.: Seer, in: Kirchhof, EStG, §16 EStG, Rn. 245 (2020).
11 Vgl.: Seer, in: Kirchhof. EStG, §16 EStG, Rn. 246 (2020).
12 Vgl.: Kobor, in: H/H/R, EStG, §16 EStG, Anm. 405 (Januar 2020).
13 Vgl.: Kobor, in: H/H/R, EStG, §16 EStG, Anm. 405 (Januar 2020); Gemeiner Wert gem. §9 BewG.
14 Vgl.: Schallmoser, in: Blumich, EStG, §16 EStG, Rz. 631f. (Juli 2019).