[...] Im Gemeinnützigkeitsrecht wurde insbesondere der § 52 Abs. 2 AO geändert. Diese Norm enthält jetzt abschließend alle als gemeinnützig anerkannten Zwecke. Spendenbegünstigte und gemeinnützige Zwecke werden damit nur noch in der Abgabenordnung definiert. Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements erheblich ausgeweitet. Insbesondere mit diesen Änderungen, den Gründen für diese Änderungen und eventuell entstehenden Problemen durch diese Änderungen, soll sich diese Seminararbeit befassen. Dabei sollen zunächst alte und neue Regelung vergleichen werden, und dann einzelne spezielle Regelungen aufgegriffen werden und detailiert untersucht werden. Abschließend soll eine zusammenfassende Würdigung der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts dargestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung:
B. Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements:
I. Allgemeines zum Gemeinnützigkeitsrecht:
II. Vergleich des § 52 AO a.F. mit dem § 52 AO n.F.:
1. Zeitliche Gültigkeit:
2. Änderungen § 52 Abs. 1 AO:
3. Änderungen § 52 Abs. 2 AO:
a) Ursachen für die Änderung:
b) Die Änderungen im Überblick:
c.) Einzelne Änderungen des Katalogs:
aa) § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO – Förderung von Wissenschaft und Forschung:
bb) § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO – Förderung der Religion:
cc) § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO – Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i.S.d. § 67 AO, und von Tierseuchen:
dd) § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO – Förderung der Jugend und Altenhilfe:
ee) § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO – Förderung von Kunst und Kultur:
ff) § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO – Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege:
gg) § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO – Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe:
hh) § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO – Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes:
ii) § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO – Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten:
jj) § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO – Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste:
kk) § 52 Abs. 2 Nr. 11 – Förderung der Rettung aus Lebensgefahr:
ll) § 52 Abs. 2 Nr. 12 – Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung:
mm) § 52 Abs. 2 Nr. 13 – Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens:
nn) § 52 Abs. 2 Nr. 14 – Förderung des Tierschutzes:
oo) § 52 Abs. 2 Nr. 15 – Förderung der Entwicklungszusammenarbeit:
pp) § 52 Abs. 2 Nr. 16 – Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz:
qq) § 52 Abs. 2 Nr. 17 – Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene:
rr) § 52 Abs. 2 Nr. 18 – Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern:
ss) § 52 Abs. 2 Nr. 19 – Förderung des Schutzes von Ehe und Familie:
tt) § 52 Abs. 2 Nr. 20 – Förderung der Kriminalprävention:
uu) § 52 Abs. 2 Nr. 21 – Förderung des Sports (Schach gilt als Sport):
vv) § 52 Abs. 2 Nr. 22 – Förderung der Heimatpflege und des Heimatkunde:
ww) § 52 Abs. 2 Nr. 23 – Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports:
xx) § 52 Abs. 2 Nr. 24 – die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO, hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind:
yy) § 52 Abs. 2 Nr. 25 – Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke:
d) Mögliche Probleme durch die Änderung des § 52 Abs. 2 AO:
aa) abschließender Katalog des § 52 Abs. 2 AO n.F.:
bb) Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörde nach § 52 Abs. 2 S.3 AO n.F.:
cc) rückwirkende Änderung:
III. Änderung des § 58 Nr. 3 AO:
IV. Änderung des § 58 Nr. 4 AO:
V. Änderung des § 61 Abs. 2 AO:
VI. Änderung des § 64 Abs. 3 AO:
VII. Änderung des § 67a Abs. 1 AO:
C. Zusammenfassung und Würdigung des Verfassers zu den Änderungen:
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auf das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht. Ziel ist es, die systematischen Änderungen in der Abgabenordnung (AO) zu analysieren, insbesondere hinsichtlich der Katalogerweiterungen für gemeinnützige Zwecke sowie der Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Vereinen.
- Analyse der Neufassung von § 52 AO und der damit verbundenen Katalogerweiterung gemeinnütziger Zwecke.
- Untersuchung der Änderungen in den §§ 58, 61, 64 und 67a AO zur steuerlichen Entlastung gemeinnütziger Körperschaften.
- Bewertung der Rechtssicherheit durch die Schließung von Gesetzeslücken bei der Überlassung von Arbeitskräften und Räumen.
- Kritische Würdigung der neuen Besteuerungsgrenzen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
- Diskussion über die Problematik der abschließenden Kataloggestaltung und verfassungsrechtlicher Aspekte der Finanzbehörden-Zuständigkeit.
Auszug aus dem Buch
b) Die Änderungen im Überblick:
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wurde der § 52 Abs. 2 AO komplett neu gefasst.
Der § 52 Abs. 2 AO n.F. enthält nun eine detailierte und abschließende Aufzählung von Zwecken, die zur Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Der neue abgeschlossene Katalog ist wesentlich umfangreicher, als die bisherige Aufzählung und besteht jetzt aus 25 Ziffern, in denen verschiedenste Zwecke aufgezählt werden, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird.
Die Erweiterung von bisher 4 auf 25 Ziffern ergibt sich insbesondere durch die Integrierung der ehemaligen Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, in der bisher die Zwecke aufgezählt waren, die als besonders förderungswürdig i.S.d. § 10 b EStG a.F. anerkannt waren und dadurch auch gemeinnützig waren. Diese Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV wurde aufgehoben und § 10 b EStG verweist jetzt auf § 52 AO. Damit wurde insbesondere erreicht, dass künftig Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke steuerlich abziehbar sind. Damit sind die bislang gemeinnützigen und die bislang spendenbegünstigten Zwecke inhaltlich synchronisiert worden. Die als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke aus der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, wurden bisher als gemeinnützig behandelt und stellen nach der Gesetzesänderung gemeinnützige Zwecke dar.
Nachdem die besonderen Regelungen in § 10 b Abs. 1 EStG a.F., nach denen beim Spendenabzug insbesondere höhere Abzugssätze für die Förderung mildtätiger Zwecke galten, durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wegefallen sind, ergeben sich durch die Zuordnung der Vereinstätigkeit zu einem der verschiedenen steuerbegünstigten Zwecke, egal ob gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich, keine Auswirkungen mehr.
Die Änderung, soll zumindest an diesem Punkt das Steuerrecht vereinfachen und zu einer Entlastung der ehrenamtlich für gemeinnützige Körperschaften tätigen Bürger führen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung gibt einen Überblick über den Gesetzgebungsprozess und die zentralen Zielsetzungen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Hinblick auf steuerliche Anreize.
B. Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements: Dieser Hauptteil analysiert detailliert die Neufassung des § 52 AO, die verschiedenen Katalogpunkte der Gemeinnützigkeit sowie prozedurale und materielle Änderungen in den §§ 58, 61, 64 und 67a AO.
C. Zusammenfassung und Würdigung des Verfassers zu den Änderungen: Der Autor resümiert, dass die Reform das Gemeinnützigkeitsrecht durch Synchronisation und Vereinfachung gestärkt hat, übt jedoch Kritik an der Höhe der angehobenen Besteuerungsgrenzen.
D. Literaturverzeichnis: Auflistung der verwendeten Lehrbücher, Aufsätze und Kommentare, die für die juristische Analyse herangezogen wurden.
Schlüsselwörter
Gemeinnützigkeitsrecht, Abgabenordnung, bürgerschaftliches Engagement, Steuervergünstigung, Spendenrecht, Vereinswesen, Gemeinwohl, Besteuerungsgrenze, Zweckbetrieb, Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, Satzungszweck, Finanzbehörde, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gemeinnützigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die spezifischen Anpassungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aus dem Jahr 2007.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Im Fokus stehen die Neufassung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke in § 52 AO sowie die steuerlichen Erleichterungen bei der Überlassung von Personal und Ressourcen durch gemeinnützige Körperschaften.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Untersuchung, ob die Gesetzesänderungen tatsächlich zu einer Vereinfachung des Steuerrechts und einer Entlastung der ehrenamtlichen Arbeit in Vereinen führen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Kommentierung und Auslegung der geänderten Paragraphen der Abgabenordnung unter Einbeziehung von Gesetzgebungsmaterialien und aktueller Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der detaillierten Gegenüberstellung von altem und neuem Recht für jeden Katalogpunkt des § 52 AO sowie den Änderungen bei Besteuerungs- und Zweckbetriebsgrenzen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Gemeinnützigkeitsrecht, Abgabenordnung, bürgerschaftliches Engagement, steuerliche Entlastung und Rechtssicherheit.
Wie bewertet der Autor die Erhöhung der Besteuerungsgrenzen?
Der Autor hält die Anhebung der Grenzen auf 35.000 € für sinnvoll, kritisiert jedoch, dass diese unter Berücksichtigung der Inflation und im Vergleich zu den Forderungen des Bundesrates zu gering ausgefallen ist.
Welche Problematik sieht der Autor bei der Änderung des § 52 Abs. 2 AO?
Der Autor sieht eine Schwierigkeit darin, dass der Katalog nun abschließend gestaltet ist, obwohl eine Öffnungsklausel integriert wurde, was in der Praxis zu Unsicherheiten bei der Anerkennung neuer Zwecke führen könnte.
- Arbeit zitieren
- Diplom-Finanzwirt (FH) Matthias Zengerling (Autor:in), 2008, Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/121358