In dieser Arbeit wird vertieft auf die Rolle des Unternehmers und seinem guten Glauben beim Warenverkehr in der EU eingegangen. Hierfür werden zunächst einmal die Begriffe innergemeinschaftliche Lieferung und guter Glaube definiert. Im Weiteren werden die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Erfüllung des guten Glaubens vorgestellt. Jedoch ergeben sich in der Praxis mehrere Schwierigkeiten in der Anwendung der gesetzlichen Regelung, da diese teils noch nicht ausreichend definiert sind oder noch keine Regelung für bestimmte Sachverhalte vorliegen.
Hierbei wird auf die zum 01.01.2020 neu eingeführte Regelung §25f UStG, die die Versagung der Steuerbefreiung bei einer Steuerhinterziehung regelt, eingegangen. Ein EuGH-Urteil zur Versagung des Steuervorteils bei Hinterziehung soll im nächsten Schritt die hohe Praxisrelevanz und Regelungslücken aufzeigen.
Im letzten Schritt wird ein bisher ungeklärter Begriff des EuGHs verwendet, um darzustellen, wie die Regelungslücken in der Praxis mit ähnlichen Normen geregelt werden. Hierfür werden verschiedene Urteile aus der Praxis herangezogen und veranschaulicht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsbestimmungen und Definitionen
2.1 Innergemeinschaftliche Lieferung/sonstige Leistung
2.2 GuterGlaube
3 §6a UStG - Der gute Glaube des Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/ sonstigen Leistungen
4 Die Versagung der Steuerbefreiung des §25f UStG bei Steuerhinterziehung
4.1 Die Neuregelung zum 01.01.2020
4.2 Die geltende Rechtsprechung des EuGHs vom 18.12.2014 zur Versagung des Steuervorteils bei Hinterziehung
4.3 Der bisher ungeklärte Begriff „hätte wissen müssen" des EuGHs
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Heutzutage ist durch die stark anwachsende Globalisierung der internationale Warenverkehr nicht mehr wegzudenken. Auch zwischen den Mitgliedstaaten der EU ist der Warenverkehr von großer Bedeutung. Daher sind, wie nie zu vor, gesetzliche Regelungen von hoher Wichtigkeit, um eventuelle Steuerausfälle zu vermeiden. Dies stellt die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof seit mehreren Jahren vor eine große Herausforderung. In einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission im Jahr 2020 wurde die Wichtigkeit der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges betont.1 Der Versuch, die Ausfälle der Mehrwertsteuer zu vermeiden, basiert unter anderem auf der Neuauslegung der bisherigen gesetzlichen Regelungen und neuen gesetzlichen Regelungen zwischen den Mitgliedsstaaten im Warenverkehr.2
In dieser Arbeit wird vertieft auf die Rolle des Unternehmers und seinem guten Glauben beim Warenverkehr in der EU eingegangen. Hierfür werden zunächst einmal die Begriffe innergemeinschaftliche Lieferung und guter Glaube definiert. Im Weiteren werden die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Erfüllung des guten Glaubens vorgestellt. Jedoch ergeben sich in der Praxis mehrere Schwierigkeiten in der Anwendung der gesetzlichen Regelung, da diese teils noch nicht ausreichend definiert sind oder noch keine Regelung für bestimmte Sachverhalte vorliegen.3
Hierbei wird auf die zum 01.01.2020 neu eingeführte Regelung §25f UStG, die die Versagung der Steuerbefreiung bei einer Steuerhinterziehung regelt, eingegangen. Ein EuGH-Urteil zur Versagung des Steuervorteils bei Hinterziehung soll im nächsten Schritt die hohe Praxisrelevanz und Regelungslücken aufzeigen.
Im letzten Schritt wird ein bisher ungeklärter Begriff des EuGHs verwendet, um darzustellen, wie die Regelungslücken in der Praxis mit ähnlichen Normen geregelt werden. Hierfür werden verschiedene Urteile aus der Praxis herangezogen und veranschaulicht. Ein abgerundetes Ende dieser Arbeit wird ein Fazit bilden, welches die Arbeit reflektiert und einen Ausblick wiedergibt.
2 Begriffsbestimmungen und Definitionen
2.1 Innergemeinschaftliche Lieferung/sonstige Leistung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann gemäß § 4 Nr. 1b UStG einen Unternehmer, der aus Deutschland in ein anderes EU-Land liefert unter bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien. Nach § 6a UStG muss der Gegenstand versendet oder befördert werden. Des Weiteren muss der Abnehmer den Gegenstand für seinen Unternehmen erworben haben und der Erwerb des Gegenstandes muss der der Umsatzsteuer im anderen Mitgliedstaat unterliegen.
Jedoch erweist sich aus A 6a.2 Abs. 1 S. 2 UStAE, dass hierzu Nachweispflichten in den §§ 17a - 17d UStDV geregelt sind, die besagen, dass der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung einschließlich der USt-IdNr, des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen hat. Zudem müssen die Voraussetzungen eindeutig aus der Buchführung zu ersehen sein. Auf Diese wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit eingegangen.
Die Nachweispflichten betreffen ebenfalls die sonstigen Leistungen, die in § 3 Abs. 9 UStG geregelt sind, da ihnen nach §4Nr. 1b UStG ebenfalls Steuerfreiheit zusteht.
2.2 Guter Glaube
Der Begriff „guter Glaube“, aus dem ein Vertrauensschutz resultiert, stellt einen bedeutenden Begriff im Umsatzsteuerrecht dar. In Bezug auf die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen kann es zu verschiedenen Auseinandersetzungen führen, wenn beispielsweise die Nachweispflichten nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet worden sind.4
Dabei kann dem Unternehmer, der in einen Mitgliedstaat liefert, die Steuerfreiheit versagt werden.
Doch wenn der Unternehmer im guten Glauben nach § 6a Abs. 4 UStG gehandelt hat, kann der Vertrauensschutz nach A 6a.8 UStAE gewährt werden. In dem Fall würde der Abnehmer die entgangene Steuer schulden.
Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, auf die im weiteren Verlauf dieser Arbeit eingegangen wird.
[...]
1 Vgl. Pressemitteilung- Europäische Kommission: Mehrwertsteuerlücke. (2020)
2 Widmann, MwStR 2019, S. 984.
3 Wäger, UR2015, S. 86.
4 Spatscheck/ Stenert, DStR 2015, S.104.