Rassismus – eine Tatsache, die von vielen vor allem in den rechtsextremen Ecken der Gesellschaft verortet wird. Dabei sind rassistische Strukturen auf verschiedensten Ebenen in der Gesellschaft zu finden, und zwar nicht nur am Rande der Gesellschaft, sondern zuweilen auch mittendrin. In dieser Hausarbeit soll dabei ein Gesetz genauer beleuchtet werden. Es handelt sich um das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz, kurz StAG, und ist so als Bestandteil des deutschen Gesetzes nicht nur inmitten der Gesellschaft, sondern in gewisser Hinsicht auch ihr Fundament. Es soll also im Folgenden darum gehen, das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz genau unter die Lupe zu nehmen, und dabei der Forschungsfrage nachzugehen, ob und wenn ja inwiefern dieses Gesetz Merkmale oder Züge strukturellen Rassismus aufweist.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 StAG – Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz
3 Die rassismuskritische Perspektive
4 Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz rassismuskritisch betrachtet
4.1 Anpassung als das „A und O“
4.2 Neueste Änderungen und Klagen
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Rassismus – eine Tatsache die von vielen vor allem in den rechtsextremen Ecken der Gesellschaft verortet wird. Dabei sind rassistische Strukturen auf verschiedensten Ebenen in der Gesellschaft zu finden, und zwar nicht nur am Rande der Gesellschaft, sondern zuweilen auch mittendrin. In dieser Hausarbeit soll dabei ein Gesetz genauer beleuchtet werden. Es handelt sich um das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz, kurz StAG, und ist so als Bestandteil des deutschen Gesetzes nicht nur inmitten der Gesellschaft, sondern in gewisser Hinsicht auch ihr Fundament. Es soll also im Folgenden darum gehen, das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz genau unter die Lupe zu nehmen, und dabei der Forschungsfrage nachzugehen ob und wenn ja inwiefern dieses Gesetz Merkmale oder Züge strukturellen Rassismus aufweist. Als strukturellen Rassismus können dabei Rassismen die von den Institutionen der Gesellschaft ausgehen verstanden werden, was beispielsweise auch Gesetze mit einschließt. So zeigt sich bei einer näheren Untersuchung des aktuellen Forschungsstand des Themengebiets, dass struktureller Rassismus in bzw. durch Gesetzeslagen durchaus häufig in Augenschein genommen werden. So wird in einer Analyse von strukturellem Rassismus in der Schweiz, die rassistisch motivierten Handlungen von Polizist*innen (unter anderem) aufgrund bestimmter Gesetzeslagen beschrieben als
„Folge der Verfasstheit moderner Nationalstaaten auf der Grundlage des kolonialen Mythos der Überlegenheit des Westens, sowie rassistischer Diskurse über Zugehörigkeit und Verknüpfungen von Kriminalität und Migration, die den Zugriff auf den »fremden« Körper normalisierten. Gestützt wird dies durch eine Rechtsordnung, die zwischen »Staatsangehörigen« und verschiedenen »Ausländergruppen« sowie zwischen »kulturnahen« westlichen und »kulturfremden« Drittstaaten unterscheidet.“ (Naguib, 2019, S. 259)
Eine Rechtsordnung die genau dies tut, ist zweifelsohne auch das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz. Eine rassismuskritische Betrachtung dieser konkreten Rechtsordnung ist nach meinem Wissen jedoch noch nicht Teil des aktuellen Forschungsstand, obwohl eine rassismuskritische Betrachtung des Staatsangehörigkeitsgesetzes als eine Rechtsordnung die sehr stark auf die Unterscheidung zwischen „Staatsangehörigen“ und Nichtstaatsangehörigen verschiedenen Grades zurückgreift, längst überfällig erscheint. Aus diesem gegebenen Anlass soll es in dieser Hausarbeit um die Schließung dieser Forschungslücke gehen.
Hierzu wird zunächst ein grober Überblick darüber gegeben, was das Staatsangehörigkeitsgesetz ist, sprich welche die grundlegenden Bestimmungen sind wann die deutsche Staatsangehörigkeit ausgehändigt bzw. entzogen wird. Anschließend wird dann separat hiervon die Begriffsklärung und Definition der rassismuskritischen Perspektive stattfinden. In dem Kapitel soll klar werden, welche Denkräume dieser Blickwinkel eröffnen kann und weshalb er zur Bearbeitung dieser Thematik besonders hilfreich bzw. sinnvoll sein kann. Nachdem in diesen zwei Kapiteln eine theoretische Grundlage erarbeitet werden konnte, folgt schließlich in Kapitel vier, das gewissermaßen das Herzstück der Ausarbeitung bildet die praktische Anwendung der rassismuskritischen Perspektive auf das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz. Hier sollen die aus rassismuskritischer Perspektive besonders interessanten Gegenstände des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz aufgegriffen und ausführlich analysiert werden, sodass auch ein umfassenderes Verständnis des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz vermittelt wird, das über den groben Überblick in Kapitel zwei hinaus geht. Unter anderem soll die Entwicklung des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz rassismuskritisch untersucht werden, um möglicherweise Aufschluss darüber geben zu können, ob die Veränderungen in dieser Rechtsordnung einen eher positiven Trend weg von strukturellem Rassismus aufweisen können oder ob gar das Gegenteil der Fall ist. Im abschließenden Fazit soll vor dem Hintergrund der relevantesten Ergebnisse der Hausarbeit die Forschungsfrage beantwortet werden bzw. geklärt werden inwiefern Fragen unbeantwortet bleiben.
2 StAG – Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Jeder Staat regelt […] selbst, wer seine Staatsangehörigen sind und ob und unter welchen Voraussetzungen seine Staatsangehörigkeit erworben wird oder verloren geht.“ (BMI für Bau und Heimat, 2020) Wie dies Deutschland als Staat regelt, findet sich im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) um welches es im Folgenden gehen wird. Zum einen bilden dabei die Voraussetzungen zur Erwerbung der deutschen Staatsangehörigkeit einen zentralen Bestandteil des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz, als auch zum anderen die Bedingungen unter denen eine deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht bzw. entzogen wird.
Die Erwerbung der deutschen Staatsangehörigkeit ist dabei mit mehr oder weniger großen Anstrengungen verbunden. Wird man als Kind mindestens eines deutschen Elternteils in Deutschland geboren, so erwirbt man automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 StAG) Bei unehelichen Kindern deren Mutter keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt sondern nur der Vater, bedarf es einer Vaterschaftsanerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft um ebenfalls automatisch deutsche*r Staatsangehörige*r zu werden. (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 StAG) Ähnlich verhält es sich wenn man als Findelkind innerhalb Deutschlands gefunden wird und keine Beweise über ein Nichtdeutschsein bestehen, oder wenn man als Kind von deutschen Staatsangehörigen adoptiert wird. (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6 StAG) Komplizierter hingegen wird es, sobald man zwar in Deutschland geboren ist jedoch beide Elternteile andere Staatsangehörigkeiten als die deutsche besitzen. Hier kommt es darauf an, dass sich mindestens ein Elternteil seit wenigstens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzt. (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 1 StAG) All diese Regelungen betreffen insofern diejenigen, die durch bestimmte äußere Umstände, wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ihrer/s Eltern(teils), bereits bei ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch erwerben oder erwerben können.
Hingegen gibt es für alle anderen Personengruppen nur den Weg der Einbürgerung nach Paragraf 8 des Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 8 StAG), mit Ausnahme der sogenannten Spätaussiedler*innen und deren im Aufnahmebescheid miteinbezogenen Familienangehörigen, welche durch eben diese Bescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. (§ 7 Absatz 1 Satz 1 StAG)
Möchte man nun also als Person mit einer Staatsangehörigkeit anders als die deutsche durch Einbürgerung ebenjene deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, so bedarf es nicht weniger zu erfüllender Kriterien. Zunächst einmal besteht die Grundvoraussetzung darin, dass es sich bei der antragstellenden Person um eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit handelt die seit mindestens 8 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland hat. (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG) Diese Frist von mindestens acht Jahren kann dabei um ein bzw. zwei Jahre verkürzt werden wenn die erfolgreiche Teilnahme an Integrationskursen bzw. die allgemeinen Anforderungen übertreffende deutsche Sprachkenntnisse vorgewiesen werden können. (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 1-2 StAG) Weitere Grundvoraussetzungen zur Beantragung der Einbürgerung stellen die Handlungsfähigkeit der Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung, sowie die Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit dar. (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG) Ferner bedarf die antragstellende Person eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, einer schweizerischen Staatsangehörigkeit oder einer Blauen Karte EU. (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) Außerdem dürfen keine Strafurteile bzw. Maßregelungen gegen die antragstellende Person vorliegen, mit Ausnahme kleinerer Geldstrafen oder Bewährungen sowie Maßregelungen nach dem Jugendgerichtsgesetz. (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr.5, § 12a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 StAG) Darüber hinaus gehen die Voraussetzungen einer Einbürgerung als deutsche Staatsangehörige auch bis hin zu sprachlich – länderkundlichen Kompetenzen. So ist neben deutschen Sprachkenntnissen des Niveaus B1 auch das Vorweisen eines erfolgreichen Einbürgerungstests notwendig das in verpflichtenden Einbürgerungskursen erlangt werden kann welches die Rechts- und Gesellschaftsordnungen sowie Lebensverhältnisse in Deutschland unterrichtet. (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6-7, Absatz 4-5 StAG) Dabei ist ebenso voraussetzend, dass die antragstellende Person sich zu den Grundordnungen des deutschen Grundgesetzen bekennt und versichern kann keine Bestrebungen zu verfolgen die diese gefährden oder kontradiktorisch zu ihr sind. (vgl. § 10 Ansatz 1 Satz 1 Nr.1 StAG) Vor diesem Hintergrund der geforderten sprachlich – landeskundlichen Kompetenzen schließt das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz den Paragrafen zehn mit der Schlussfolgerung, dass die Einordnung der antragstellenden Person in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sein muss um ihren Antrag auf Einbürgerung zu bewilligen. Dabei wird besonders hervorgehoben, dass eine polygame Eheführung die Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse unmöglich mache. (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG) Neben diesen kulturellen Anpassungsleistungen an deutsche Lebensverhältnisse wird auch finanzielle Unabhängigkeit von deutschen Sozialleistungen als eine Voraussetzung zur Einbürgerung formuliert. So ist zu einer eigenen Wohnung oder einer Bleibe auch die Fähigkeit sich und die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder zu finanzieren erforderlich, und zwar ohne staatliche finanzielle Hilfen in Form von Grundsicherung oder Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), umgangssprachlich Hartz IV. (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) Nach all diesen aufgezählten Voraussetzungen zur Einbürgerung als deutsche*r Staatsangehörige*r bedarf es nicht zuletzt noch der Bereitschaft der/des Antragsteller*in die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben sofern sie nicht ohnehin verloren geht. (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 StAG)
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