Ziel der vorliegenden Projektarbeit ist es, einen Überblick über das US (Re-) Exportkontrollrecht zu geben. Hierzu wird zu Beginn im Kapitel 2 auf die Ziele und die Zuständigkeiten des US (Re-) Exportkontrollrechts eingegangen. Das darauf folgende Kapitel 3 "Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten" gibt einen Einblick in Prüfschritte, ob bei einem (Re-) Export eine zusätzliche amerikanische Genehmigung erforderlich ist oder ob der Handel mit diesen Ländern sogar einem Verbot unterliegt. Anschließend wird auf die Verstöße und Ihre Folgen eingegangen. Die Schlussbetrachtung mit einem kurzen Ausblick in die Zukunft schließen diese Projektarbeit ab.
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Einleitung
2 Ziele und Zuständigkeiten des U.S. (Re-) Exportkontrollrechts
3 Genehmigungspflichten und Verbote bei (Re-) Exporten
3.1 Art des Gutes – ECCN und EAR99
3.2 Bestimmungsziel
3.3 Personen- und Unternehmensbezogene Sanktionen
3.4 Endverwendung
4 Verstöße und Ihre Folgen
5 Schlussbetrachtung
Anhang
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Globalisierung zwingt immer mehr Unternehmen ihre Geschäftstätigkeiten international auszuweiten. Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie Dienstleistungsverkehr ist für viele Unternehmen unabhängig von der Unternehmensgröße von großer Bedeutung. Bspw. ist Deutschland stark in die weltweiten Handelsströme integriert. Allerdings bestehen trotz des Grundsatzes der Freiheit des grenzüberschreitenden Handelns mit Waren und Dienstleistungen Einschränkungen. Diese Einschränkungen bzw. Rechtsgrundsätze sind erforderlich, um den Sicherheitsinteressen der USA nachzukommen.1
Durch die Globalisierung bzw. Internationalisierung profitieren Unternehmen u.a. von Kosteneinsparungen, Innovationen und der Sicherung von Rohstoffquellen und Märkten. Dennoch verstecken sich beim globalen Handeln auch gesetzliche Hürden. Mittelständische Unternehmen haben oftmals Schwierigkeiten bei der administrativen Abwicklung von (Re-) Exporten mit U.S. Produkten und benötigen zusätzliche Mitarbeiterschulungen und ein evtl. angepasstes ERP-System.2
Um die Relevanz des U.S. (Re-) Exportkontrollrechts zu verdeutlichen, folgt ein kurzer Auszug aus der deutschen Verkehrs-Zeitung: Eine global agierende Spedition, disponierte im Jahr 2017 eine Palette mit Spielzeug für Hauskatzen in den Iran. Da die Ware allerdings in den USA hergestellt wurde, und keine Ausfuhrgenehmigung eingeholt wurde, lag ein Verstoß gegen das U.S. (Re-) Exportkontrollrecht vor. Für das betroffene Unternehmen wurde eine Strafe im Millionenbereich fällig.3 Ein Verstoß gegen die Exportvorschriften der USA bringt meist nicht nur strafrechtliche Konsequenzen mit sich, sondern beschert dem Unternehmen meist auch einen erheblichen Imageschaden. In den vergangenen Jahren vermehrten sich zudem die Meldungen von Unternehmen, welche anscheinend „harmlose“ Güter in politisch kritische Länder (re-) exportierten und dadurch den Bau von Waffen unterstützt haben.4
Meist beruhen unternehmerische Verstöße gegen (Re-) Exportkontrollvorschriften seitens der USA auf Unkenntnis. Aufgrund der reihenweisen nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen ist das Gebiet der Exportkontrolle äußerst komplex. Bspw. kann eine zusammengebaute technische Anlage keiner Genehmigungspflicht unterliegen, der (Re-) Export einzelner Komponenten allerdings schon. Eine unternehmensinterne Exportkontrolle ist daher aus Sicht eines Exportunternehmens unumgänglich, damit die zahlreichen amerikanischen Regeln und Vorschriften eingehalten werden.5
Immer mehr Unternehmen müssen sich verstärkt mit dem Thema der U.S. (Re-) Exportkontrolle beschäftigen, was in der Vergangenheit oftmals vernachlässigt wurde. Um einem Verstoß gegen das U.S. (Re-) Exportkontrollrecht zu vermeiden, haben im Unternehmen deren Organe und Führungsgremien sowie deren Mitarbeiter, bei ihren täglichen Geschäftstätigkeiten die rechtlichen und unternehmensinternen Spielregeln einzuhalten. Führungskräfte müssen ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Mitarbeitern wahrnehmen, damit sichergestellt ist, dass sich deren Mitarbeiter an die anzuwendenden Gesetze und Standards halten.6
Ziel der vorliegenden Projektarbeit ist es, einen Überblick über das U.S. (Re-) Exportkontrollrecht zu geben. Hierzu wird zu Beginn im Kapitel 2 auf die Ziele und die Zuständigkeiten des U.S. (Re-) Exportkontrollrechts eingegangen. Das darauffolgenden Kapitel 3: Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten, gibt einen Einblick in Prüfschritte, ob bei einem (Re-) Export eine zusätzliche amerikanische Genehmigung erforderlich ist oder ob der Handel mit diesen Ländern bzw. Produkten sogar einem Verbot unterliegen. Anschließend wird auf die Verstöße und Ihre Folgen eingegangen. Die Schlussbetrachtung mit einem kurzen Ausblick in die Zukunft schließen diese Projektarbeit ab.
2 Ziele und Zuständigkeiten des U.S. (Re-) Exportkontrollrechts
Die U.S.-Regierung kontrolliert die Ausfuhr von sensibler Ausrüstung, Software und Technologie, um die nationalen Sicherheitsinteressen und außenpolitischen Ziele zu fördern. Durch das Exportkontrollsystem der USA kann die U.S.-Regierung effektiv:
-Die nationale Sicherheit gewährleisten, durch Einschränkung des Zugangs zu sensiblen U.S.-Technologien und -Waffen
-Die regionale Stabilität fördern
-Menschenrechtsverletzungen vermeiden
-Zur Terrorismusprävention und Konfliktprävention beitragen
-Die unkontrollierte Verbreitung von konventionellen Rüstungsgüter verhindern7
Ein Verstoß gegen das U.S. (Re-) Exportkontrollrecht ist nicht nur durch Endprodukte möglich, sondern auch durch deren (Re-) Export von Komponenten, mit diesen die Produktion des Endprodukts ermöglicht wird. Aus diesem Grund sind die Mittel von U.S. Exportkontrollen breit gefächert. Des Weiteren deckt das (Re-) Exportkontrollrecht der USA auch Güter ab, welche für eine militärische Verwendung bzw. Endverwendung in Frage kommen (sog. dual-use-Güter). Hierbei findet eine zusätzliche Kontrolle folgender Produkte Anwendung:
-Kontrolle des Transfers der Endprodukte
-Kontrolle des Transfers von Komponenten, Technologie und Herstellungsausrüstung8
In den USA stehen somit wie auch bei den deutschen und europäischen Exportkontrollen nationale sowie internationale Sicherheitsaspekte bei dem (Re-) Export von Waren im Vordergrund. Bspw. unterliegt ein deutsches Unternehmen bei der Exportkontrolle der deutschen bzw. europäischen Gesetzgebung. Bei Außenwirtschaftsprüfungen sowie auch bei der Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände findet das deutsche und europäische Recht Anwendung.9 Das U.S. (Re-) Exportkontrollrecht ist derzeit das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung. Zum Schutz der nationalen Sicherheit hat die USA Kontrollen normiert anhand deren (Re)-Exporte von U.S.-Gütern im Ausland erfasst werden können. Infolgedessen kommen auch deutsche Unternehmen mit den Regelungen der U.S. (Re-) Exportkontrollrechts in Berührung.10
Auf der einen Seite kann gemäß den Exportkontrollbestimmungen der USA die Ausfuhr bestimmter Waren und Technologien verboten sein. Auf der anderen Seite kann andernfalls eine Regierungsgenehmigung erforderlich sein, um den Export bzw. Reexport durchzuführen. Während für die meisten (Re-) Exporte keine staatlichen Genehmigungen erforderlich sind, sind Genehmigungen für (Re-) Exporte erforderlich, welche von der U.S.-Regierung als genehmigungspflichtig eingestuft werden. Die häufigsten U.S.-Exportkontrollen fallen unter einen von drei Rechtsrahmen:
-Die Export Administration Regulations (EAR) des Handelsministeriums. Die EAR befasst sich mit dual-use-Gütern, wie bspw. Computern, welche für den kommerziellen Gebrauch bestimmt sind, aber auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
-Die International Traffic In Arms Regulations (ITAR) des Außenministeriums, welches verteidigungsrelevanten Güter und Dienstleistungen abdeckt.11
-Die Vorschriften des Office of Foreign Assets Control (OFAC): Das Finanzministeriums des OFAC´s verwaltet und vollstreckt Wirtschafts- und Handelssanktionen, die gegen bestimmte Länder aus Gründen der Außenpolitik, der nationalen Sicherheit oder internationaler Abkommen verhängt worden sind. Eine Liste aller Länder, für die derzeit Boykottprogramme gelten, sind auf der OFAC-Webseite gelistet.12 Ein Auszug davon befindet sich im Anhang 1 auf Seite 17.
Die U.S.-Zuständigkeitsregelungen für (Re-) Exporte sind somit sehr komplex und vielfältig. Ein Grund hierfür ist u.a. die hohe, sich stets ändernde und gelegentlich überschneidende Aufteilung der Zuständigkeit auf mehrere U.S. Behörden. Zudem wird die Komplexität des U.S. (Re-) Exportkontrollrechts auch insbesondere dadurch deutlich, dass jede der zuständigen Behörden eigene Vorschriften erlassen hat und diese teils im Konflikt zu den Export Administration Regulations stehen. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, im ersten Schritt zu klären, welche Behörde(n) für den jeweiligen (Re-) Export zuständig ist. Deutsche Unternehmen welche einen (Re-) Export mit U.S. Produkten betreiben, haben zudem meist neben der deutschen Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine zusätzlich gesonderte amerikanische Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Dies ergibt sich aus dem folgenden Paragrafen des EAR 734.12, wonach die Einhaltung der Vorschriften, wie etwa des deutschen Außenwirtschaftsrechts, nicht von der Pflicht entbindet, das U.S. (Re-) Exportkontrollrecht zu beachten.13
3 Genehmigungspflichten und Verbote bei (Re-) Exporten
Bevor sich Unternehmen den umfangreichen Prüfungen der U.S. (Re-) Exportkontrollvorschriften widmen, sollten sich diese vorab die Frage stellen: Ob ihre Unternehmenstätigkeiten überhaupt einen Bezug zur USA aufweisen. Als mögliche Bezugspunkte definieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften, die Export Administration Regulations (EAR) zwei Anwendungsbereiche:
1. Einen güterbezogenen Anwendungsbereich für amerikanische Produkte weltweit (in § 734.3 & 4).
[...]
1 Vgl. O.V., O.J., https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-europalexikon/176985/freier-verkehr-von-waren-personen-dienstleistungen-und-kapital-vier-freiheiten
2 Vgl. Sternad, D., Höfferer, M., Haber, G., 2020, S. 10 f.
3 Vgl. Jasper, U, 2017, https://www.dvz.de/rubriken/land/spedition/detail/news/mitgefangen-mitgehangen.html
4 Vgl. O.V., 2010, https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Blackwater-zahlt-Millionen-wegen-Exportverstoessen-id8364771.html
5 Vgl. Jasper, U. (2021), https://www.aeb.com/de-de/magazin/artikel/ear99-eccn-nummer-ccl-us-exportkontrolle.php
6 Vgl. Wieland, S. (2020), S. 15.
7 Vgl. O.V., O.J., https://2009-2017.state.gov/strategictrade/overview/index.htm
8 Vgl. Merz, M, 2018, S. 40 ff.
9 Vgl. Brenner, H., Dobisch, W., Dörfler, W., 1999, S. 76 ff.
10 Vgl. Schönherr, A., Hoppe, M., Kulitzscher, D., Müglich, A., Schackmar, R. (2019), S. 86 ff.
11 Vgl. O.V., O.J., https://www.ucop.edu/ethics-compliance-audit-services/compliance/export-control/export-laws.html
12 Vgl. O.V., O.J., https://home.treasury.gov/policy-issues/financial-sanctions/sanctions-programs-and-country-information
13 Möllenhoff, U., 2013, https://www.ra-moellenhoff.de/fileadmin/user_upload/mr/_leitfaeden/leitfaden_us-export-_und_reexportkontrolle.pdf
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2022, Das (Re-)Exportkontrollrecht der USA. Genehmigungspflichten und Verbote bei (Re-)Exporten, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1189635