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Hausarbeit, 2020
18 Seiten, Note: 1,0
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Gesellschaftsformen
2.1. Personengesellschaften
2.2. Kapitalgesellschaften
3. Grundzüge der allgemeinen Besteuerung
3.1. Einkommenssteuer
3.2. Gewerbesteuer
3.3. Körperschaftssteuer
3.4. Transparenzprinzip bei Personengesellschaften
3.5. Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften
4. Besteuerung der Gewinnthesaurierung
4.1. Definition Gewinnthesaurierung
4.2. Personengesellschaften
4.3. Kapitalgesellschaften
5. Steuerbelastungsvergleich
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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Viele Menschen streben nach einer Selbstständigkeit oder einer Unternehmung, um Perspektiven für beispielsweise das Ziel nach wirtschaftlicher Unabhängigkeit oder der Hoffnung auf berufliche Selbstverwirklichung zu schaffen. Bei einer Existenzgründung gibt es einige wichtige Dinge zu beachten wie z.B. die Wahl der richtigen Rechtsform. Privatrechtlich kann ein Unternehmen als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft betrieben werden.1 Im Bereich der Gesellschaften wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden.
Dabei spielen mitunter steuerrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle bei der Rechtsformwahl. Das vorliegende Scientific Essay widmet sich der Fragestellung wie sich die Rechtsformwahl von Personen- und Kapitalgesellschaften auf die Besteuerung auswirkt.
Zielsetzung dieser Arbeit ist es, dem Leser nachvollziehbare und interessante Informationen hinsichtlich der Gesellschaftsformen und ihrer Besteuerung zu geben. Der Schwerpunkt liegt darin, die Gewinnbesteuerung beider Gesellschaftsformen miteinander zu vergleichen.
Das Gesellschaftsrecht findet seine Rechtsnatur im BGB, HGB, AktG und GmbHG. Unterteilt werden Gesellschaften in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Unter einer Gesellschaft im Allgemeinen versteht man i.S.d. § 705 BGB den auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes.2 Fast alle Gesellschaftsarten lassen sich auf den Grundtypen der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zurückführen. Diese auf dem Grundtyp der BGB-Gesellschaft beruhenden Gesellschaften sind Personengesellschaften.
In § 705 BGB sind die allgemeinen Begriffsmerkmale einer Personengesellschaft enthalten: Der Gesellschaftsvertrag, die gemeinsame Zweckverfolgung und die Förderung des Zwecks durch Beiträge.3
Die wichtigsten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) mit ihrer Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) und die Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbB) für die Angehörigen freier Berufe.4 Der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen.5 Die große Bedeutung des Vertrauens innerhalb der Gesellschaft begründet sich vor allem dadurch, dass das Gesellschaftsvermögen im Eigentum der Gesellschafter ist und eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.d. § 421 BGB besteht. Die Gesellschafter haften also solidarisch für die gesamte Forderung. Dabei kann der Gesellschaftsgläubiger vonjedem Gesellschafter die Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen.6
Während die Personengesellschaften auf den einzelnen Gesellschaftern aufbauen, steht bei Kapitalgesellschaften die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern die Haftung begrenzt sich auf das Vermögen der Gesellschaft. Das Kapital ist unpersönlich, weshalb es nicht wesentlich auf die Person des einzelnen Gesellschafters ankommt, was dazu führt, dass die Kapitalanteile grundsätzlich frei veräußert werden können.7
Kapitalgesellschaften sindjuristische Personen. Sie haben eine „eigene Rechtspersönlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG, § 278 Abs. 1 S. 1 AktG). Sie sind somit Träger von Rechten und Pflichten und werden durch ihre Organe vertreten werden.8 Als juristische Person nimmt die Gesellschaft wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teil und wird hierbei durch ihre Organe vertreten.9
Die wichtigsten Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Unternehmergesellschaft als Sonderform (UG) und die Aktiengesellschaft (AG).
Eines der wichtigsten Kriterien für die Wahl der Rechtsform ist die jeweilige Besteuerung. Die Besteuerung eines Unternehmens setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen.10
Der Einkommensteuer unterliegen gem. § 1 Abs. 1 EStG ausschließlich natürliche Personen. Da weder Kapital- noch Personengesellschaften natürliche Personen darstellen, unterliegen diese an sich auch nicht der Einkommensteuer.
Die an Personengesellschaften beteiligten Gesellschafter hingegen sind als natürliche Personen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbegrenzt einkommensteuerpflichtig. Die erzielten Gewinne/Überschüsse und Verluste sind nach §§ 179ff. AO einheitlich und gesondert festzustellen und den Gesellschaftern unmittelbar zuzurechnen. Ob die persönlichen Voraussetzungen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht vorliegen, wird im ESt-Veranlagungsverfahren der Gesellschafter entschieden.11
Die Bemessung der tariflichen Einkommensteuer ergibt sich bei der Einzelveranlagung aus der Anwendung des Steuertarifs (§ 32 a EStG) auf das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) des Steuerpflichtigen. Die tarifliche Einkommensteuer kann durch Steuerermäßigungen verringert werden; zu nennen sind hier vor allem die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§35 EStG) und bei ausländischen Einkünften (§ 34 c EStG). Es ergibt sich dann die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs.óEStG).12
Steuersubjekt der Gewerbesteuer ist gern. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStGjeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.13 Als Gewerbebetrieb sind gewerbliche Unternehmen i.S.d. EStG zu verstehen. Kapitalgesellschaften stellen gern. § 2 Abs. 2 GewStG einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform dar. Damit gelten ihre Einkünfte unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die somit der Gewerbesteuer unterliegen. Eine Personengesellschaft hingegen ist mit ihren Einkünften nur gewerbesteuerpflichtig, wenn sie gern. § 2 Abs. 1 GewStG tatsächlich gewerblich tätig i.S.d. Einkommensteuergesetzes wird. Dabei wird auf § 15 Abs. 1 EStG abgestellt, der den Begriff des Gewerbebetriebs i.S.d. des GewStG definiert.14 Demnach gilt eine Personengesellschaft nur dann als Gewerbebetrieb, wenn ihre Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit, beispielsweise private Vermögensverwaltung, anzusehen ist.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist gern. § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Unter dem Gewerbeertrag ist gern. §7 S.l GewStG der nach den Vorschriften des EStG (für die natürlichen Personen und Personengesellschaften) oder des KStG (für die Kapitalgesellschaften) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zu verstehen.15 Der sich hiernach ergebende Betrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag zu kürzen. Dieser Freibetrag beträgt 24.500 Euro.16 Bestimmtenjuristischen Personen wird ebenfalls ein Freibetrag eingeräumt.
[...]
1 Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, S. 2.
2 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I, Rdn. 20.
3 Weller/Prütting, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rdn. 193.
4 MüKoBGBÄScAöfer BGB § 854 Rdn. 42, 43.
5 Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I, Rdn. 20.
6 Oetker/BoescAe HGB § 128 Rdn. 7; Huber/Rinnert, Rechtsformenund Rechtsformwahl, S. 46.
7 ‘Huber/Rinnert, Rechtsformenund Rechtsformwahl, S. 143; Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I,Rdn. 31.
8 MAH AkticnR/.S'cAwppc» § 2 Rdn. 1; Huber/Rinnert, RechtsformenundRechtsformwahl, S. 157.
9 MAH AkticnR/.S'cAwppc» § 2 Rdn. 1; Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrechts, § 9, Rdn. 15, 16.
10 HwèerZR/nnert,RechtsformenundRechtsformwahl, S. 157.
11 Blümich/Rauch EStG § 1 Rdn. 66.
12 Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 68.
13 Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 105.
14 Glanegger/Güroff, GewStG § 2 Rdn. 50; Blümich/Drüen GewStG § 2 Rdn. 76.
15 SpängbergZepezauer., SteuerlehreundBilanzierung, S. 62.
16 Blümich/Gosch GewStG § 11 Rdn. 7; Glanegger/Güroff, GewStG § 11 Rdn. 4.
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