In dieser Arbeit soll die Bedeutsamkeit des Analogieschlusses (qiyäs) in der islamischen Jurisprudenz untersucht werden. Zuerst wird auf die Fragestellung eingegangen, wie sich der der Analogieschluss (qiyäs) erkennen lässt, welche Elemente und Bedingungen dieser es gibt. Dann wird die Beweiskraft des Analogieschlusses (qiyäs) thematisiert, wobei die Argumente der Befürworter des Analogieschlusses (qiyäs) gegenüber denen der Ablehner umfassend dargestellt werden. Darauffolgend soll sich mit den Wege auseinandergesetzt werden, anhand derer der analoge Fall aus dem Grundfall erschlossen werden kann. Um die Funktionsweise des Analogieschlusses praktisch zu veranschaulichen, wird zum Schluss basierend auf der vorangegangenen Analyse am Fallbeispiel des „Drogenverbots“, dessen Urteil weder im Koran, noch in der Prophetentradition (sunna), oder im Konsens zu finden ist, analog zum "Alkoholverbot" vorgestellt.
Für meine Erarbeitungen werde ich mich primär auf Fabr ad-Dfn ar-Razfs (ca. 1149-1210) Werk al-Ma(l$ül fz u$ül al-fiqh beziehen, da dieses Werk einerseits wichtigste Erklärungen und wertvolle Erweiterungen zu vier Werke2 umfasst, welche die sämtliche Fragestellungen des 'ilm u$ül al-fiqh behandeln und andererseits sich als Quelle dieser Wissenschaftsdisziplin etablierte. Desweitern ist es kaum möglich, in der deutschsprachigen Literatur angemessene Quellen zum vorliegenden Thema zu finden, auch anderssprachige Sekundärliteratur entnimmt ihre Informationen aus den klassischen arabischen Quellen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Elemente des qiyäs und ihre Bedingungen nach ar-Röäs Mahsül
2.1. Die Definition des qiyäs
2.2. Die Elemente des qiyäs und ihre Bedingungen
2.2.1. Die Wurzel (al-asl)
2.2.2. Das Urteil der Wurzel (hukm al-asl)
2.2.3. Der Zweig (al-far)
2.2.4. Der Grund (al- lila)
3. Die Legitimität und die Beweiskraft (huggiyyat) des qiyäs nach ar-Räzis Mahsül
3.1. Die Belege der Befürworter des qiyäs
3.1.1. Belege aus dem Koran
3.1.2. Belege aus der Prophetentradition (sunna)
3.1.3. Belege aus dem Konsens (igmä)
3.2. Die Belege der Ablehner des qiyäs
4. DieWegezur Grunderkennung (masälikal-llla) nach ar-Räzis Mahsül
4.1. Die Ersichtlichkeit des Textes (dalälatan-nass)
4.1.1. Expliziter, definitiver Hinweis des Textes (daläla zähira qätid)
4.1.2. Expliziter, wahrscheinlicher Hinweis (daläla zähira muhtamala)
4.2. Der Hinweis/ die Andeutung (al-isära/al-lmä)
4.3. Die Angemessenheit (al-munäsaba)
4.4. SorgfältigeDurchsicht/Korrektur (tanqihal-manät)
5. Praktische Anwendung des qiyäs auf das Fallbespiel „Drogenkonsum“ nach ar-Räzis Mahsül
6. Conclusio
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Der Prophet Muhammed hatte in seiner islamischen Gemeinde nicht nur die göttlich geoffenbarte Gesetzgebung zu empfangen, vermitteln und vollziehen, sondern auch diese für sie zu interpretieren und zu erläutern. Diese Gesetzgebung war zu seiner Lebzeit generell kasuistisch und erfolgte als Antwort auf bestimmte Ereignisse. Als die Offenbarung mit dem Tod des Propheten als beendet und somit die göttliche Gesetzgebung als abgeschlossen galt, existiert seitdem keine Fortsetzung der Gesetzgebung mehr, da Allah nach islamischer Auffassung der alleinige Gesetzgeber ist und die Religion mit dem Koran und der Prophetentradition (sunna) vervollkommnet hat.
Da aber der Islam als letzte und umfassendste Offenbarungsreligion den Anspruch stellt, Rechtleitung für alle Menschen bis zumjüngsten Tag zu gewährleisten und dementsprechend Antworten bezüglich ihrer fortlaufend neuen Fragestellungen zu liefern, haben einige Prophetengefährten (sahäba) angefangen, die Gründe bzw. den Sinn der Rechtsnormen zu ermitteln, um Rechtsauskünfte für neue und unbedachte Sachverhalte zu erteilen, deren Urteile weder im Koran noch in der Prophetentradition (sunna) zu finden sind. Je nach ihrer Befähigung, haben sie in Anlehnung an die Offenbarungstexte unterschiedlich viel Gebrauch von eigenständigem Nachdenken und Entscheiden (ra'iy) gemacht.
In diesem Zusammenhang gewinnt der Analogieschluss (qiyäs) seither eine zunehmende Bedeutung, und zwar als Methode, anhand derer ein rechtliches Urteil für einen neuen Fall analog zu einem textlich beurteilten Fall festgelegt werden kann.
Allerdings war die Anwendung dieser Methode im Vergleich zu späteren Epochen selten, da erstens häufiger ein Konsens (igmä) unter den Prophetengefährten herbeigeführt werden konnte und zweitens die Anzahl neuer entscheidungsbedürftiger Fälle gering war. Die Methode des Analogieschlusses (qiyäs) ist später mit der Etablierung einer eigenständigen Wissenschaftsdisziplin, nämlich Um usül al-fiqh“, als anerkannte Quelle der Rechtsnormen geworden. Das islamische Wissenschaftsgebiet usül al-fiqh definiert Johann Bauer mit Bezug auf Tähä Gäbir al-'Alwäm als: „die Übergeordnete Regeln, durch welche der Mudjtahid (zum Extrahieren islamischer Beurteilungen Befähigter)zum Verständnis der Texte von Koran und Sunnah (Prophetenwort und Prophetenverhalten)gelangt“.1 2
Infolgedessen dürfte feststehen, dass Koran und Prophetentradition (sunna) als wichtigste kanonische Quellen gelten, während Konsens (igmä) und Analogieschluss (qiyäs) als fruchtbare Quellen für die Ermittlung der neuen Fälle gesehen werden. Die Existenz weiterer Quellen wird zwischen den Rechtsgelehrten strittig diskutiert.
In diesen Rahmen soll die Bedeutsamkeit des Analogieschlusses (qiyäs) in der islamischen Jurisprudenz untersucht werden. Zuerst wird auf die Fragestellung eingegangen, wie sich der der Analogieschluss (qiyäs) erkennen lässt, welche Elemente und Bedingungen dieser es gibt. Dann wird die Beweiskraft des Analogieschlusses (qiyäs) thematisiert, wobei die Argumente der Befürworter des Analogieschlusses (qiyäs) gegenüber denen der Ablehner umfassend dargestellt werden. Darauffolgend soll sich mit den Wege auseinandergesetzt werden, anhand derer der analoge Fall aus dem Grundfall erschlossen werden kann. Um die Funktionsweise des Analogieschlusses praktisch zu veranschaulichen, wird zum Schluss basierend auf der vorangegangenen Analyse am Fallbeispiel des „Drogenverbots“, dessen Urteil weder im Koran, noch in der Prophetentradition (siiiuiai. oder im Konsens zu finden ist, analog zum „Alkoholverbot“ vorgestellt.
Für meine Erarbeitungen werde ich mich primär auf Fahr ad-Din ar-Räzis (ca. 1149-1210) Werk al-Mahsül fi usül al-fiqh beziehen, da dieses Werk einerseits wichtigste Erklärungen und wertvolle Erweiterungen zu vier Werke3 umfasst, welche die sämtliche Fragestellungen des ///// usül al-fiqh behandeln und andererseits sich als Quelle dieser Wissenschaftsdisziplin etablierte. Desweitern ist es kaum möglich, in der deutschsprachigen Literatur angemessene Quellen zum vorliegenden Thema zu finden, auch anderssprachige Sekundärliteratur entnimmt ihre Informationen aus den klassischen arabischen Quellen.
2. Die Elemente des qiyäs und ihre Bedingungen nach ar-Razis Mahsül
Bevor die Elemente des Analogieschlusses (qiyäs) und ihre Bedingungen erörtert werden, muss zuerst erklärt werden, was qiyäs sprachlich und fachterminologisch bedeutet.
2.1. Die Definition des qiyäs
Das arabische Wort qiyäs leitet sich von dem Verb qäsa ab, das mit messen, abmessen, schätzen oder auch vergleichen übersetzt werden kann. Qäsa as-say’ bi gayrihi oder qäsa assay’ älä gayrihi bedeutet: Etwas nach etwas anderen abmessen, bemessen oder auf etwas schätzen.4 Der Begriff qiyäs hat also verschiedene Bedeutungen, die zumeist sehr eng mit dem Schluss per Analogie sind.
In der islamischen Rechtswissenschaft (usül al-fiqh) wird mit qiyäs das Verfahren des Analogieschlusses bezeichnet, wobei ein Urteil (hukm) für einen unbekannten Fall (für den keine Textgrundlage existiert) in Anlehnung an einen Bekannten Fall (der textlich beurteilt ist) festgestellt wird, da die Gründe des unbekannten den des bekannten Fall ähneln.
Es gibt viele Versuche, den qiyäs fachterminologisch zu definieren, eine der genausten Definitionen ist die von dem bekannten Rechtsgelehrten Fahr ad-Din ar-Räzi. Er hat in seinem Werk al-Mahsül fi Usül al-fiqh zwei gewichtige Definitionen von zwei bekannten Gelehrten vorgestellt und daraus seine einige Definition herausgearbeitet. Die erste Definition von dem Rechtsgelehrten Abü Bakr al-Bäqilläm erklärte den qiyäs als: „das Übertragen eines Sachverhaltes/Falls auf einen anderen in der Festlegung oder Verneinung eines Urteils für beide durch eine Sache, welche die beiden verbindet: Festlegen eines Urteils oder Eigenschaft, oder Verneinung [des Urteils] für beide [Sachverhalte]“5
Diese Definition wird von ar-Räzi kritisiert, da zum Beispiel nicht das Urteil (hukm) beider Sachverhalte Wurzel (asl) und Zweig (far”) durch den Analogieschluss (qiyäs) gesucht wird, sondern nur das Urteil für den Zweig (far”). Auch das, was Wurzel (asl) und Zweig (far) verbindet, ist sehr allgemein und nicht präzise. Die zweite Definition stammt von Abu al- Husayn al-Basri: „Das Erreichen lassen eines Urteils einer Wurzel (asl) im Hinblick auf den Zweig (far), da sie sich im Bezug auf den Grund des Urteils ähneln.“6
Ar-Räzi tendiert zu dieser Definition, stellt eine seiner Auffassung nach genauere Definition vor: „Feststellung eines gleichen Urteils (hukm) eines bekannten Sachverhaltes für ein anderes wegen ihrer beiden Ähnlichkeiten im Hinblick auf den Grund des Urteils (hukm) bei dem Feststeller.“7
Es ist wichtig hier zu erwähnen, dass der Analogieschluss (qiyäs) nach Koran, Prophetentradition (sunna) und Konsens (igmä), zwar als vierte kanonische Quelle gilt, aber durch ihn keine Urteile festgelegt werden, ohne sich auf Offenbarungstexte als Grundlage zu stützen. Der mugtahid versucht also durch den Analogieschluss (qiyäs) eine rechtliche Bestimmung für den nicht explizit erwähnten Sachverhalt aus den expliziten Sachverhalten zu extrahieren.8
Aus diesen Definitionen können die Grundelemente des Analogieschlusses (qiyäs) abgeleitet werden, die im nächsten Kapitel erörtert werden.
2.2. Die Elemente des qiyäs und ihre Bedingungen
Um die Grundelemente des Analogieschlusses (qiyäs) zu verdeutlichen, hat ar-Räzi das Beispiel zum Kauf/Tauschverbot von Mais mit hoher Quantität und geringerer Qualität gegen Mais mit geringer Quantität und hoher Qualität analog zu Weizen vorgestellt.9 Da das Urteil (hukm) von Weizen textlich festgelegt wurde, kann die Wurzel (asl) des Analogieschlusses (qiyäs) für Mais vier Interpretationsmöglichkeiten haben:
- Weizen als „Ort“ des Urteils (mahal al-hukm)
- Das festgelegte Urteil (hukm) für Weizen (Kauf/Tauschverbot)
- Der Text, der auf das festgelegte Urteil (hukm) hinweist.
- Der Grund (lila) dieses Urteil (Wucher)
Ar-Räzi bezeichnet die erste Interpretation, die die Meinung der Gelehrten (fuqahä) darstellt, als schwach, da der Ursprung der Dinge das ist, woraus andere Dingen entstehen, d.h. das gesuchte Urteil (hukm) für Mais kann nicht aus Weizen entstehen, sondern aus seinem Urteil. Die Aussage der Äa/äm-Gelehrten (mutakallimün), die den Text als Wurzel (asl) des Analogieschlusses (qiyäs) für Mais geeignet sehen, ist nach ar-Räzi auch schwach. Da beide Auffassungen nicht aussagekräftig sind, soll die Wurzel (asl) des Analogieschlusses (qiyäs) nach Ar-Räzi entweder das festgelegte Urteil (Kauf/Tauschverbot) oder der Grund (‘illa) dieses Urteils (Wucher). Dies fasst ar-Räzi wie folgt zusammen:
„Al-hukmu aslun fi mahalli al-wifaq far'un fi mahalli al-hiläf. Al-'illatu far'un fï mahalli al- wifaq aslun fi mahalli al- hiläf“10
Das festgelegte Urteil (hukm) ist Primär für die Wurzel bzw. den unumstrittenen Ort (mahal al-wifäq/W eizen), da unumstritten ist, dass Kauf-Tauschverbot für Weizen textlich bereits vorhanden ist und sekundär für den Zweig bzw. den umstrittenen Ort (mahal al-hiläf/ Mais), da durch den Analogieschluss (qiyäs) versucht wird, dasselbe Urteil (Kauf- Tauschverbot) für Mais zu erlangen. Umgekehrt ist es bei dem Grund ( lila); er ist sekundär für die Wurzel bzw. den unumstrittenen Ort, da er für das Urteil zum Weizen nicht relevant ist, aber für den Zweig, den umstrittenen Ort (mahal al-hiläf), schon, da der Versuch, ein Urteil für Mais zu erlangen, von der Feststellung des Grundes ( lila) abhängig ist.11
Basierend darauf können vier Elemente festgestellt werden, die einen Analogieschluss (qiyäs) voraussetzen muss:
2.2.1. Die Wurzel(al-asl)
Mit der Wurzel (asl) oder auch dem Ort des Urteils (mahal al-hukm) wird der Hauptfall bzw. der ursprüngliche Sachverhalt bezeichnet, der durch eine textbasierte Quelle belegt und eindeutig beurteilt ist.12
2.2.2. Das Urteil der Wurzel (hukm al-asl)
Das Urteil der Wurzel (hukum al-asl) ist die rechtliche Bestimmung, die der Wurzel (asl) im Sinne von Verbot, Erlaubt-sein usw. zugeschrieben ist. Mit dem Analogieschluss (qiyäs) wird versucht, diese rechtliche Bestimmung der Wurzel (asl) auch für den Zweig (far) zu beweisen.13
Bei seinen Ausführungen der Voraussetzungen der Wurzel (asl) und ihres Urteils (hukm), die für den Analogieschluss (qiyäs) erfüllt werden müssen, behandelt ar-Räzi beide als eine Einheit. Die Voraussetzungen der Wurzel (asl) und ihres Urteils (hukm) sind folgende:14
• Der Weg zu der Erkennung des Urteils (hukm) soll von Koran und der Prophetentradition (sunna) aus erfolgen, da alle Urteile (ahkam) nach ar-Räziaus (as-sam) stammen sollen.
[...]
1Bauer, Johann W. Bausteine des Fiqh: Kernbereiche der Usül al-fiqh; Quellen und Methodik der Ergründung islamischer Beurteilungen (Frankfurt am Main: Peter Lang Verlag, 2013), 14.
2 Vgl. Räzl, Fahr ad-Din ar-, al-Mahsülfi usül al-fiqh, 1-6, hrsg. von Tähä Gäbir Fayyäd al- AlwänT (Beirut: Mu’assasat ar-risäla, 2. Aufl., 1412h./1992), Einleitung des Herausgebers, Bd. 1, 27-73 (27-28).;
3 Zwei as'arïtische Werken: „al-Burhän“ von Imäm al-Haramayn al-Guwaym und „al-Mustasfa“ von huggat al- isläm al-Gazzäll und zwei mu'tazilische Werken: „al-'Ahd“ von dem Richter al-Hamadänt und „al-Mu'tamad“ von Abu al-Husayn al-Basri.
4 Vgl. Fayrüz ’ Äbädl al-, al-Qamüs al-muhit, hrsg. Muhammad Na'im al-‘Arqsüsl (Beirut: Mu’assasat ar-risäla, 8. Aufl., 1426h./2005), harf as-sln, 845, (Übersetzung K.K).
5 Räzl, ar-, al-Mahsül fi usül al-fiqh, 5, (Übersetzung K.K).
6 Ebd., 11, (ÜbersetzungK.K).
7 Ebd., 11, (Übersetzung K.K).
8 Vgl. Bauer, Bausteine des Fiqh, 77.
9 .Der gesandte Gottes hat gesagt: Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln, Salz gegen Salz, gleiche [Menge] gegen gleiche [Menge], Zug um Zug. Wer mehr nimmt oder aufschlägt, macht ein Ribä-Geschäft - derjenige, der nimmt, genauso wie der, der gibt.“ Bayhaql abu Bakr Ahmad b. al-Husain, al-, as-Sunan al-kubrä, 1-11, hrsg. von Ibn at-Turkumäm. (Indien: Matba'at Maglis Dä’irat al-Ma'ärif an-Nizämiyya, 1.Aufl., 1344h./1925), Gattungen, in denen der Text Wucher erwähnte, Bd.5, 278-280 (278), (Übersetzung durch Kamal el-Khoudari).
10 Räzl, ar-, al-Mahsül fi usül al-fiqh, 17-19.
11 Vgl. Ebd., (Übersetzung und Erläuterung K.K), ar-Räzi meinte abweichend an dieser Stelle mit „aslun fi...“ und „far'un fi..nicht die Elemente des qiyäs asl und far sondern die Zweitbedeutung im Sinne von Primär, hauptsächlich gegen sekundär, nebensächlich.
12 Vgl. ebd., 16.
13 Vgl. Negm, Aiman. die Rechtsquellen des islamischen Rechts: U$ül al-fiqh al-islämi (Ägypten: InauguralDissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte der Universität Mannheim, 2003), 255.
14 Vgl. Räzl, ar-, al-Mahsülfi usül al-fiqh, 359-361.