Für neue Kunden:
Für bereits registrierte Kunden:
Hausarbeit, 2021
19 Seiten, Note: 1,3
1. Einleitung
2. Menschenrechtsprofession
2.1 Definition und Geschichte der Menschenrechte
2.2 Definition Profession und professionelles Handeln
2.3 Doppeltes Mandat und Tripelmandat
2.4 Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession
3. Dienstleistungen
3.1 Definition Dienstleistung
3.2 Soziale Arbeit als Dienstleistung
3.3 Vergleich Menschenrechtsprofession und oder Dienstleistung
4. Abschlussdiskussion
5. Reflexion
6. Literaturverzeichnis
Das Ziel dieser Hausarbeit ist eine Antwort auf die Fragestellung „Soziale Arbeit als Profession – Menschenrechtsprofession und/oder Dienstleistung?“ zu finden. Diese Fragestellung ist ein Grundbestandteil der Sozialen Arbeit. Dienstleistungen sollen Menschen zur Selbsthilfe verhelfen, jedoch müssen die Menschenrechte dabei gewahrt werden. Jeder Mensch erlangt diese Rechte mit der Geburt und diese können ihm bis zum Tod nicht weggenommen werden. Deswegen ist es wichtig die Begrifflichkeiten miteinander zu vergleichen, um zu verstehen, wie diese Begriffe zusammen fungieren und wo die Grenzen der Beiden erreicht sind.
Im ersten Teil wird auf das Thema eingegangen, ob sich Soziale Arbeit heute als eine Menschenrechtsprofession verstehen lässt. Um dies genauer untersuchen zu können, müssen zunächst die Begrifflichkeiten Menschenrechte, Profession und professionelles Handeln geklärt werden, um sich im Anschluss mit ihnen auseinandersetzten zu können. Bei den Menschenrechten wird der geschichtliche Verlauf von der Entstehung bis heute beleuchtet. Außerdem wird darauf eingegangen was Menschenrechte sind und eine internationale Definition wird herausgearbeitet. Des Weiteren werden die drei Hauptsäulen der Menschenrechte untersucht. Diese sind Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Im nächsten Schritt werden die Begrifflichkeiten Profession und professionelles Handeln definiert und erklärt. Hier wird deutlich, dass die Soziale Arbeit keine klassische Profession ist, jedoch durch ihre Merkmale dennoch als Profession gilt. Dadurch dass sie als Profession gewertet wird, findet auch ein professionelles Handeln statt. Weiter wird auf die verschiedenen Mandatsformen der Sozialen Arbeit eingegangen. Hier werden auch die Begrifflichkeiten Doppelmandat und Tripelmandat geklärt. Im nachfolgenden Abschnitt wird untersucht, ob sich Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession verstehen lässt. Außerdem wird näher auf S. Staub-Bernasconi eingegangen, diese ist sehr wichtig, da sie die Geschichte der Menschenrechtsprofession bis zum Jahr 1902 zurückverfolgt hat. Zudem werden wir uns mit dem ethischen Bezug beschäftigen, der einen großen Anteil der Menschenrechtsprofession bildet.
Im zweiten Teil wird der Dienstleistungsbegriff zunächst definiert, um Soziale Arbeit als Dienstleistung verstehen zu können. Soziale Dienstleistungen werden in verschiedene Ebenen unterteilt und diese genauer beschrieben. Außerdem wird drauf eingegangen aus welchen Gründen sich Dienstleistungen in der Sozialen Arbeit etabliert haben.
Im letzten Abschnitt muss der Dienstleistungsbegriff als auch das Menschenrechtsthema im Kontext der Sozialen Arbeit als Profession diskutiert werden. Als letzten Schritt folgt die Analyse auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Sozialen Arbeit als Dienstleistung und als Menschenrechtsprofession. Zudem werden die Spannungen und die Anschlussmöglichkeiten herausgearbeitet. Im Anschluss an den Hauptteil, wird die Fragestellung in der Abschlussdiskussion beantwortet und es findet eine Reflexion im letzten Kapitel statt.
Meine Motivation zu dieser Hausarbeit ist die Entstehung der Menschenrechte und die sozialen Dienstleistungen näher kennenzulernen und deren Problematiken zu verstehen. Außerdem ist es für mich wichtig die Begrifflichkeiten Menschenrechtsprofession und soziale Arbeit als Dienstleistung zu verstehen, sowie deren Unterschiede zu kennen, um für meinen künftigen Werdegang ein genaues Berufsbild herauszukristallisieren.
Um die Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession untersuchen zu können, müssen wir zunächst auf die Begriffe Menschenrechte, Profession und professionelles Handeln, Doppeltes Mandat und Tripelmandat eingehen. Diese werden nun Gegenstand der Unterkapitel 2.1, 2.2 und 2.3. Im Unterkapitel 2.4 wird dann auf die Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession eingegangen.
Die Anfänge der Menschenrechte können auf die Antike und das Mittelalter zurückgeführt werden. Ihre konkrete Formulierung fand jedoch erst in der Neuzeit statt.
Dazu ist es wichtig zu erwähnen, dass die Amerikanische und Französische Revolution sowie der erste Weltkrieg als die Epochen bezeichnet werden können, die die Entfaltung der Menschen- und Bürgerrechte gefördert haben und in den moralischen Vorstellungen zu konkreten Gesetzen wurden. Als Grundrechte wird dieser feste Bestandteil von Verfassungen.1
Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ wurde am 10. Dezember 1948 von den Vereinigten Nationen festgehalten. Sie stellt ein Ideal dar, welches möglichst von allen Völkern und Nationen das Ziel sein sollte.2 Damit nimmt die Akzeptanz der Menschenrechte ihren weltweiten Anfang.
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.“ (Art. 1 AEMR)3
Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen zustehen. Menschenrechte werden auch unveräußerliche Rechte genannt, dies bedeutet, dass sie nicht durch andere Gesetze Verträge oder andere rechtsverbindliche Formen genommen werden können. Sie stehen jedem Menschen zu, allein beruhend auf der Tatsache, dass er Mensch ist. Sie greifen ab der Geburt bis zum Tod.
Menschenrechte basieren hauptsächlich auf drei Säulen. Freiheit, Gleichheit und Solidarität.
Freiheit bedeutet, dass jeder Mensch Presse-, Religions-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit besitzt, die durch die Menschenrechte geschützt wird
Gleichheit bedeutet, dass jeder Mensch vor dem Gesetz gleich ist. Genauso wie jeder Mensch einen Anspruch auf gleichen Schutz hat. Unterschiede dürfen nicht aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Anschauung oder nationaler und sozialer Herkunft gemacht werden. Die volle Gleichberechtigung ist erreicht. wenn alle erwähnte Aspekte zutreffen.4
Solidarität bedeutet, dass alle Menschen, die gleichen sozialen und wirtschaftlichen Rechte besitzen. Ebenso wie die Rechte der Gesundheit, Zugang zu Bildung, angemessenen Lebensstandard, soziale Sicherheit und gerechte Bezahlung.5
Um die Frage beantworten zu können, ob Soziale Arbeit heute als eine Menschenrechtsprofession angesehen wird, muss erstmal die Definition der Profession und der Begriff professionelles Handeln genauer untersucht werden.
Handeln ist eine Tätigkeit des Menschen, die durch die Motivation und die Überlegung zu einem Willensentschluss führt und die uns von anderen Lebenswesen unterscheidet. Zu dem Bewirken unsere Handlungen eine Reaktion der Außenwelt und stehen im Zusammenhang mit anderen Handlungen.6
Mit Professionalität werden besondere Berufen beschrieben, die einer bestimmten Klasse angehören beschrieben. Die Kriterien hierfür sind nicht einheitlich festgehalten. Die Professionalität setzt ein Wissen voraus, dieses wird auch als Expertenwissen bezeichnet. Das Expertenwissen kennzeichnet sich dadurch, dass es fundiert ist.7
Eine klassische Profession ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Berufs:
- den Mittelpunkt des Lebens betrifft
- den Intimbereich und/oder Privaten Bereich von anderen Menschen berührt
- für ausübende Personen des Berufes, besondere Risiken und Verletzungsgefahren vorausgehen8
Diese Kriterien haben eine besondere Anspielung auf die drei klassischen Professionen, unter diesen werden der ärztliche Beruf, juristische Berufe und geistliche Berufe verstanden. Diese drei klassischen Professionen haben alle gemeinsam, dass sie sich auf bestimmte Lebensbereiche begrenzen, die soziale Arbeit als Profession, muss jedoch alle Lebensbereiche berücksichtigen.9 Außerdem ist zu erwähnen, dass die klassischen Professionen die Theorie gänzlich auf die Praxis übertragen, dies ist in der sozialen Arbeit nicht möglich, da jeder Fall individuell betrachtet werden muss.
Professionelle können die Probleme, mit denen sie konfrontiert sind, definieren und diese weitgehend mit ihren Kompetenzen lösen.10 Professionelles handeln ist nicht nur auf die drei klassischen Professionen beschränkt, sondern lässt sich auch in Berufen finden, die nicht zu diesen zählen. Die Profession entstand aus der Notwendigkeit, neue Gesellschaftliche Aufgaben zu bewältigen, da die bisherigen Methoden hierfür nicht mehr greifen oder ausreichend waren. Profession definiert den Status des Berufes und das Professionelle Handeln bezeichnet die individuellen Handlungsprinzipien eines Menschen. Durch Profession werden also keine produzierenden und aneignenden Tätigkeiten, sondern personenbezogene Dienstleistungen erbracht.11
Diese Begrifflichkeiten Profession und professionelles Handeln müssen möglichst voneinander getrennt betrachtet werden.
Um die Soziale Arbeit als Menschenrechtprofession betrachten zu können, wurde das „Doppelte Mandat“ zu einem „Tripelmandat“ weiterentwickelt.12 Soziale Arbeit, die als Profession gelten möchte, muss das Doppelmandat zu einem Tripelmandat weiterentwickeln.13 „Das Doppelte Mandat charakterisiert einen sozialen Beruf, aber nicht eine Profession“.14 Erst durch die Einführung des dritten Mandates dem sogenannten Tripelmandat wird der Beruf zur Profession.
Für Professionelle der Sozialen Arbeit ist es selbstverständlich, dass in der Sozialen Arbeit geholfen wird. Hingegen wird häufig verdrängt, dass sie auch kontrollieren. Um die Verbindung von Hilfe und Kontrolle hervorzubringen, wird häufig vom „Doppelten Mandat“ der Sozialen Arbeit gesprochen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Sie als Professionelle der Sozialen Arbeit immer zwischen den Bedarfen und Wünschen sowie den Möglichkeiten der Adressaten und den Ansprüchen und standardisierten Lösungsmöglichkeiten, die gesellschaftlich bereitgestellt werden stehen. Es ist nicht immer eindeutig, wann von Hilfe und wann von Kontrolle gesprochen werden kann.
Das doppelte Mandat soll nun an einem Fallbeispiel verdeutlicht werden.
Bsp. Wenn eine Sozialarbeiterin feststellt, dass in einer Familie eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Sie muss dem Kind Helfen, jedoch übt sie eine gewisse Kontrolle auf die Eltern aus, indem sie das Kind in die Obhut eines Anderen oder dem Jugendamt gibt. Die Erziehung, ist eigentlich den Eltern überlassen, es bleibt der Sozialarbeiterin jedoch keine andere Wahl, in diese einzugreifen, da das Kind gefährdet ist.
Diese beiden Mandate werden von Staub-Bernasconi um ein Drittes ergänzt. Dieses dritte Mandat hat die Besonderheit, dass es aus einer ethischen Basis besteht, diese wird Berufskodex genannt, durch diesen Berufskodex wird es Professionellen der Sozialen Arbeit ermöglicht Entscheidungen eigenständig, bzw. ohne Druck des Trägers und der Adressanten zu treffen.15 Der Berufskodex bezieht die Menschenrechte mit ein, dies bedeutet, dass diese in ihm enthalten sind. Der Berufskodex wird auch Legitimationsbasis bezeichnet, durch diese kann die Soziale Arbeit als Profession nicht nur vorgegeben Aufgaben nachgehen wie z.B. Verträge abschließen und Gesetze befolgen, sondern auch Aufträge die eigenbestimmt sind wahrnehmen. „Als regulative Idee bieten Menschenrechte die Möglichkeit, Probleme (Diagnose) und Auftrag nicht nur aus legalistischer oder vorgeschriebener Vertrags-, sondern zusätzlich aus menschenrechtlicher Perspektive zu durchdenken, sich sowohl von den möglichen Machtinteressen und Zumutungen der Träger, fachfremden Eingriffen anderer Professionen wie der Vereinnahmung durch illegitime Forderungen durch den Adressaten(inn)en kritisch zu distanzieren“.16 Somit wird das dritte Mandat auch als selbstbestimmtes Mandat der Profession Sozialer Arbeit verstanden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Tripelmandat aus dem Sozialstaatlichen Mandat, dem Mandat des Klienten und dem Mandat der Profession besteht, und die Profession der Sozialen Arbeit möglichst allen drei Mandaten gerecht werden muss. Zum Tripelmandat wird nun ebenfalls ein Beispiel für die bessere Verständnis aufgezeigt.
Bsp. Bleiben wir bei der Ausgangssituation wie beim Doppelten Mandat. Stellt eine Sozialarbeiterin fest, dass in einer Familie eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, muss er handeln. Es besteht weiterhin eine Kontrolle gegenüber den Eltern und eine Hilfe gegenüber dem gefährdeten Kind. Jedoch wird hier auch die Seite beachtet, dass die Sozialarbeiterin auch gegenüber der Profession verpflichtet ist, die Situation richtig zu beobachten, zu analysieren und zu bewerten. Wird das Kind in Obhut gegeben, kostet dies den Staat. Außerdem werden die Interessen der Eltern werden gegebenenfalls verletzt. Dennoch handelt die Sozialarbeiterin im Bewusstsein der Profession.
„Soziale Arbeit ist eine Profession, die sozialen Wandel, Problemlösungen in menschlichen Beziehungen sowie die Ermächtigung und Befreiung von Menschen fördert, um ihr Wohlbefinden zu verbessern. Indem sie sich auf Theorien menschlichen Verhaltens sowie sozialer Systeme als Erklärungsbasis stützt, interveniert soziale Arbeit im Schnittpunkt zwischen Individuum und Umwelt/Gesellschaft. Dabei sind die Prinzipien der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit für die Soziale Arbeit von fundamentaler Bedeutung“17
Die Soziale Arbeit ist nicht nur als Profession bekannt, sondern wird auch oft als Menschenrechtsprofession bezeichnet. Diese Ansicht ist in weiten Teilen der Sozialen Arbeit etabliert. Die Vereinigten Staaten benennen einige Professionen, die sie als besonders wichtig erachten für die Menschenrechtsbildung. Zu diesen Professionen zählt auch die Soziale Arbeit.18 Bei der Definition der Sozialen Arbeit sticht der Menschenrechtsbezug heraus.
[...]
1 Vgl. Maier 1997 (22ff)
2 Deutsche Gesellschaft für die Vereinigten Nationen e.V ( Verfügbar 01.07.2021)
3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Verfügbar am 01.07.2021)
4 Vgl. Deutsche Gesellschaft für die Vereinigten Nationen e.V (Verfügbar 01.07.2021)
5 Vgl. Maier 1997 (S.38)
6 Vgl. Dömer, D., Hacker, W. & Cranch, M. (Verfügbar 03.07)
7 Vgl. Müller 2012 (S. 956)
8 Vgl. Müller 2012 (S. 957)
9 Vgl. Müller 2012 (S.957)
10 Vgl. Pfadenhauer 2005 (S.14)
11 Baethge 2012 (S.83)
12 Vgl. Dreyer 2017 (S.62)
13 Vgl. Staub-Bernasconi 2007 (S.200)
14 Vgl. Staub-Bernasconi 2007 (S.200)
15 Vgl. Staub-Bernasconi 2007 (S.200)
16 Staub-Bernasconi 2007 (S.201ff)
17 Thole 2012 (S.256)
18 Vgl. Prasad 2018 (S.37)
Hausarbeit, 17 Seiten
Hausarbeit, 26 Seiten
Hausarbeit, 34 Seiten
Seminararbeit, 13 Seiten
Hausarbeit, 23 Seiten
Hausarbeit, 32 Seiten
Hausarbeit, 21 Seiten
Hausarbeit (Hauptseminar), 22 Seiten
Hausarbeit, 35 Seiten
Hausarbeit, 16 Seiten
Hausarbeit, 17 Seiten
Hausarbeit, 26 Seiten
Hausarbeit, 34 Seiten
Seminararbeit, 13 Seiten
Hausarbeit, 23 Seiten
Hausarbeit, 32 Seiten
Hausarbeit, 21 Seiten
Hausarbeit (Hauptseminar), 22 Seiten
Hausarbeit, 35 Seiten
Hausarbeit, 16 Seiten
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!
Kommentare