Dieses Scientific Essay befasst sich zunächst mit der Definition der Niederlassungsfreiheit und der Erläuterung des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs.
Die Europäische Union wurde in ihren Grundzügen zunächst als Europäischer Binnenmarkt zum ersten Januar 1993 gegründet. Mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten ist der Binnenmarkt der größte gemeinsame Markt auf der Welt und einer der wichtigsten Errungenschaften für Europa. Er ist ein wichtiger Baustein für den Aufbau einer stärkeren und gerechteren Wirtschaft. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union streben eine Gesellschaft an, in der Inklusion, Toleranz, Rechtsstaatlichkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung selbstverständlich sind.
Das Fundament des Zusammenschlusses im Rahmen der Europäischen Union wird durch die Grundfreiheiten gestützt und ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schafft neue Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger, Beschäftigten, Unternehmen Verbraucher. Es werden neue Arbeitsplätze geschaffen und durch die Freizügigkeit die Mobilität der Arbeitskräfte gefördert, um zu ermöglichen, dass die Qualifikationen dort eingesetzt werden können, wo sie benötigt werden. Die Grundlage eines flexiblen Arbeitsmarktes ist es, sich frei innerhalb von Europa bewegen zu können.
Für natürliche Personen stehen vor allem die allgemeine Freizügigkeit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Vordergrund. Die allgemeine Freizügigkeit erlaubt den Unionsbürgern, sich in anderen Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ergänzt die allgemeine Freizügigkeit um das uneingeschränkte Recht auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Was für natürliche Personen die allgemeine oder Arbeitnehmerfreizügigkeit sind, bedeutet für Unternehmen die Niederlassungsfreiheit. Sie ermöglicht allen Unternehmensträgern, sich in anderen EU-Mitgliedstaaten niederzulassen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Definition
2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
3 Beschränkungen
3.1 Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt
3.2 Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
3.3 Gründe des Allgemeininteresses als Beschränkungsmöglichkeit
4 Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Europäische Union wurde in ihren Grundzügen zunächst als Europäischer Binnenmarkt zum 1. Januar 1993 gegründet. Mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten ist der Binnenmarkt der größte gemeinsame Markt auf der Welt und einer der wichtigsten Errungenschaften für Europa. Er ist ein wichtiger Baustein für den Aufbau einer stärkeren und gerechteren Wirtschaft. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union streben eine Gesellschaft an, in der Inklusion, Toleranz, Rechtsstaatlichkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung selbstverständlich sind.
Das Fundament des Zusammenschlusses im Rahmen der Europäischen Union wird durch die Grundfreiheiten gestützt und ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schafft neue Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger, Beschäftigten, Unternehmen Verbraucher. Es werden neue Arbeitsplätze geschaffen und durch die Freizügigkeit die Mobilität der Arbeitskräfte gefördert, um zu ermöglichen, dass die Qualifikationen dort eingesetzt werden können, wo sie benötigt werden. Die Grundlage eines flexiblen Arbeitsmarktes ist es, sich frei innerhalb von Europa bewegen zu können.
Für natürliche Personen stehen vor allem die allgemeine Freizügigkeit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Vordergrund. Die allgemeine Freizügigkeit erlaubt den Unionsbürgern, sich in anderen Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ergänzt die allgemeine Freizügigkeit um das uneingeschränkte Recht auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Was für natürliche Personen die allgemeine oder Arbeitnehmerfreizügigkeit sind, bedeutet für Unternehmen die Niederlassungsfreiheit. Sie ermöglicht allen Unternehmensträgern, sich in anderen EU-Mitgliedstaaten niederzulassen. [1]
Dieses Scientific Essay befasst sich zunächst mit der Definition der Niederlassungsfreiheit und der Erläuterung des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs.
Es werden alle Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit herausgearbeitet und die Niederlassungsfreiheit zu der Dienstleistungsfreiheit abgegrenzt. In einem kurzen Fazit wird das Thema abschließend zusammengefasst. Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit der generische Maskulin verwendet.
2 Definition
Die Niederlassungsfreiheit bedeutet für die Bürger der Europäischen Union, sich überall in der Europäischen Union niederlassen zu können und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen zu können. EU-Richtlinien sorgen dafür, dass die eigene Berufsausbildung im Gastland auch anerkannt ist.
Sie ist in den Artikeln 49-55 AEUV gesetzlich geregelt und gehört zu den sogenannten Personenverkehrsfreiheiten. Zu den Personenverkehrsfreiheiten gehören ebenfalls die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Dienstleistungsfreiheit. Diese Regelungen sollen den freien Personenverkehr innerhalb des Binnenmarktes sicherstellen und die wirtschaftliche und soziale Mobilität sowie die wirtschaftlichen Verflechtungen der Mitgliedstaaten fördern. [2]
Gemäß Artikel 49 AEUV wird die Einschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verboten. Für Gründungen von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind, gilt die Vorschrift entsprechend.
Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Aufnahme und Ausübung von einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Gründung und Leitung von Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen. Der Begriff von Unternehmen wird im Artikel 54 Absatz 2 AEUV konkretisiert. Als Unternehmen werden die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie die Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts definiert. Ausgenommen werden Gesellschaften, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich beschränkt sich gemäß Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 AEUV zunächst auf natürliche Personen, welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Nicht relevant ist dabei, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind oder nicht. Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 AEUV bezieht sich auf die primäre Niederlassung. Die natürliche Person kann ihre Niederlassung auch von einem Drittstaat begründen.
Die Gründung einer Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gemäß Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 AEUV wird durch die sekundäre Niederlassung definiert. Hier muss die natürliche Person zusätzlich innerhalb der EU ansässig sein.
Gesellschaften können sich durch die Sonderregelung des Artikel 54 AEUV wie natürliche Personen auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften müssen ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben. Der Sitz einer Gesellschaft hat gemäß der in Deutschland geltenden Sitztheorie am Ort ihrer Hauptverwaltung zu liegen. Sekundäre Niederlassungen durch Gesellschaften können sich folglich nur auf den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit berufen, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und der Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Europäischen Union liegt. Die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter oder Kapitaleigner bleibt unberücksichtigt. [3]
2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst jede Form der Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung. Selbstständige Erwerbstätigkeiten sind alle im eigenen Interesse und auf eigenes wirtschaftliches Risiko tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die zur Erzielung von Einkommen ausgeübt werden. Die feste Niederlassung muss hinreichend definiert werden und liegt vor, wenn die Tätigkeit von einer gewissen Dauer und räumlichen Verfestigung ist. Eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ist ebenfalls eine Voraussetzung.
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