In dieser Arbeit sollen zunächst die Begriffe Lärm und Luftreinhaltung aus technischer und juristischer Sicht dargestellt werden. Anschließend sollen die relevanten Rechtsgrundlagen vorgestellt werden, damit ein grundlegendes Verständnis für die Materie geschaffen werden kann.
In einem weiteren Schritt bedarf es der Auseinandersetzung mit den Instrumenten des Umweltrechts, die in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehen. Aufgrund einer Vielzahl existierender Instrumente, liegt in der vorliegenden Seminararbeit der Fokus auf den planerischen Instrumenten. Zur Abrundung der Thematik wird eine Erläuterung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen mit aktuellem Bezug gegeben.
Im letzten Schritt werden die planerischen Instrumente aus dem Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes miteinander verglichen. Darauf aufbauend sei eine Einschätzung des Vergleichs erlaubt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundlagen
I. Lärm
1. Definition
2. Abgrenzung Lärmbegriffe
3. Auswirkungen
II. Luftreinhaltung
1. Definition
2. Abgrenzung Luftschadstoffe
3. Auswirkungen
III. Immissionen und Emissionen
C. Rechtliche Instrumente
I. Überblick und Einordnung
II. Lärmschutz
1. Rechtsgrundlagen
a) BImschG und Verordnungen
b) Technische Anleitung Lärm (TA Lärm)
2. Lärmminderungsplanung
III. Luftreinhaltung
1. Rechtsgrundlagen
a) BImschG und Verordnungen
b) Technische Anleitung Luft (TA Luft)
2. Luftqualitätsplanung
3. Verkehrsbeschränkungen
4. Aktuelles
D. Vergleich
E. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Luftreinhaltung und Lärmschutz nehmen an Bedeutung zu. Die Umweltqualität hat einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der Menschen sowie auf den Lebensraum der Tiere und Pflanzen. Es ist daher wenig überraschend und gleichermaßen essentiell, diesen Lebensraum zu schützen.
Das Immissionsschutzrecht spielt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle als Basisgesetz und soll negative Auswirkungen von Emissionen und Immissionen gem. § 1 Abs. 1 BImSchG auf „Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und die Atmosphäre“, vermeiden bzw. vermindern.1
Als aktuelle Gegebenheit gab der Europäische Gerichtshof einer Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission am 06. Juni 2021 statt, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtete. Streitgegenstand waren über Jahre hinweg exponentiell ansteigende und andauernde Stickoxid-Belastungen in verschiedenen deutschen Städten (darunter Berlin, Stuttgart, Freiburg, Karlsruhe, Mannheim/Heidelberg, München, u.v.m.), woraufhin die EU-Kommission im Jahre 2018 ein Verfahren2 einleitete. Der EuGH sah hinter dieser Grenzwertüberschreitung ein System. Folglich könnten aus dem Urteil Konsequenzen, bspw. in Form von Auflagen für Diesel-Kraftfahrzeuge resultieren.3
Als weitere aktuelle Gegebenheit lässt sich ein Blick auf den Gesetzesänderungsprozess des Bundestages hinsichtlich der Technischen Anleitung Luft werfen.4 Diese soll noch in der aktuellen Legislaturperiode aufgrund der Anpassung von Grenzwerten und ihres damit in Zusammenhang stehendem hohen Alters5 geändert werden.
Von qualitativ minderwertiger Luft und zu viel und vor allem belastendem Lärm gehen Gesundheitsgefahren aus, die abgewendet werden müssen. In dieser Arbeit sollen zunächst die Begriffe Lärm und Luftreinhaltung aus technischer und juristischer Sicht dargestellt werden. Anschließend sollen die relevanten Rechtsgrundlagen vorgestellt werden, damit ein grundlegendes Verständnis für die Materie geschaffen werden kann.
In einem weiteren Schritt bedarf es der Auseinandersetzung mit den Instrumenten des Umweltrechts, die in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehen. Aufgrund einer Vielzahl existierender Instrumente, liegt in der vorliegenden Seminararbeit der Fokus auf den planerischen Instrumenten. Zur Abrundung der Thematik wird eine Erläuterung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen mit aktuellem Bezug gegeben.
Im letzten Schritt werden die planerischen Instrumente aus dem Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes miteinander verglichen. Darauf aufbauend sei eine Einschätzung des Vergleichs erlaubt.
B. Grundlagen
I. Lärm
1. Definition
Zunächst bedarf es einer Begriffsabgrenzung. Lärm ist „das Ergebnis einer kognitiven Auseinandersetzung mit Geräuschen“6. Das menschliche Ohr empfängt Schwingungen, aus denen sich Schallwellen ergeben und letztlich Druckschwankungen entstehen, die in der Einheit dB (A) (Dezibel mit der Frequenzbewertungskurve A) angegeben werden.7 Eine Übersicht stellt die maximalen Schalldruckpegel dar und soll der Orientierung und Einordnung dienen (siehe Anlage 1).
Ob und ab wann Geräusche als Lärm empfunden werden, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, etwa der Gewöhnung oder Sensibilisierung.8 Allgemein kann zu dem Begriff Lärm jegliche „Störung, Belästigung [oder] Beeinträchtigung“9 zählen. Umgebungslärm ist gem. § 47b BImSchG der von Menschen verursachten Lärm im Außenbereich.10 Er kann aus unterschiedlichen Quellen stammen11, wie etwa aus „Verkehrsmitteln, Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie […] der industriellen Tätigkeit“12. In der Umgebungslärm-Richtlinie (2002/49/EG) Art. 3 lit. a wird Umgebungslärm als „unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, […], einschließlich Lärm […]“ definiert.13
Der Unterschied zwischen der physikalischen und der juristischen Definition von Lärm liegt nach Saip in der „Störeigenschaft“14. Eine solche Störeigenschaft resultiert laut Saip aus der Kombination des Lärms mit einem damit einhergehenden Schaden und einem entstehenden Nachteil.15 Für Jarras ist es essentiell, dass Lärm zumindest gesundheitsschädlich oder belästigend ist, um weitere Schritte abzuleiten.16 Die Ansichten sind relevant für die folgenden, hierauf aufbauenden Schritte.
2. Abgrenzung Lärmbegriffe
Lärm kann durch unterschiedliche Quellen verursacht werden. Verkehrslärm beschreibt alle Lärmarten, die durch Verkehrsmittel verursacht werden.17 Es gibt daneben den Fluglärm, den Lärm des Schienenverkehrs, Gewerbe- und Maschinenlärm, Freizeit- und Sportlärm sowie Nachbarschaftslärm. Jarras verweist für die grundsätzliche Definition von Lärm auf § 47b Nr. 1 BImSchG i. V. m. Art. 3 lit. a der europäischen Umgebungslärm-Richtlinie (2002/49/EG).18
Nicht umfasst vom Lärmbegriff sind nach Jarras jene natürliche Lärmarten wie bspw. Wind, Wasser oder Geräusche von Tieren.19
Eine Festlegung auf bestimmte Lärmarten soll in dieser Seminararbeit nicht erfolgen. Vielmehr dienten die vorangegangenen Ausführung einem ersten Überblick.
3. Auswirkungen
Das menschliche Ohr kann Geräusche nur im Rahmen von 16 - 20 mHz (Megahertz) wahrnehmen, wobei bei 3 - 4 kHz (Kilohertz) die höchste Empfindlichkeit besteht.20 Durch Lärm können Schäden des Gehörs verursacht werden. Eine langanhaltende Belastung durch Lärm kann zu ermüdeten Haarzellen im Innenohr und letztlich zum Absterben dieser führen, in deren Konsequenz ein Hörschaden eintreten kann.21
Um derartigen Schäden vorzubeugen, ist das Bestimmen von Grenzwerten und weiteren Maßnahmen zur Lärmreduzierung sinnvoll.22 Zudem kann Lärm einen Einfluss auf Lebensqualität, Schlaf und Wohlergehen haben. Im schlimmsten Fall kann es zu erhöhtem Blutdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und psychischen Belastungen kommen, wenn Menschen oft (und vor allem nachts) hohen Schallpegeln ausgesetzt sind. Zusätzlich gilt eine subjektive Empfindung, die nicht vernachlässigt werden darf.23
Relevant für die Ausführungen in Punkt C. Rechtliche Instrumente sind vor allem die von Lärm ausgehenden Gefahren.
II. Luftreinhaltung
1. Definition
Gemäß § 3 Absatz 4 BImSchG sind „Luftverunreinigungen […] Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.“. Eine Übersicht bildet den aktuellen Stand der Städte in Deutschland ab, die Grenzwerte in 2020 eingehalten und nicht eingehalten haben (siehe Anlage 2).
2. Abgrenzung Luftschadstoffe
Die Betrachtung von Luft und ihrer Zusammensetzung ist so komplex, dass aus der Vielzahl von Luftschadstoffen im Rahmen dieser Seminararbeit nur die Problematik der Staube, insbes. des Feinstaubes (PM2,524) und der Stickoxide dargestellt werden soll.
Schwebstaub (die übergeordnete Kategorie des Feinstaubs) besteht „aus feste[n] Teilchen, die eine gewisse Zeit in der Atmosphäre verweilen und nicht sofort zu Boden sinken“25. Die Partikel lassen sich anhand ihrer Größe zu festen Gruppen unterteilen (z.B. Tabakrauch, Ruß, Holzstaub, Viren, Regen). Eine wesentliche Rolle spielt hier die Partikel größe, denn kleinere Teilchen können einfacher in die Lunge geraten und schwerwiegende Krankheiten auslösen. Kohlenstaub schränkt beispielsweise die ordnungsgemäße Funktion der Lunge ein.26
Die Partikelgröße wird anhand von Klassen voneinander abgegrenzt, wobei Nanopartikel kleiner 50 nm (Newtonmeter), Grobstaub größer 10 μm (Mikrometer) und Feinstaub kleiner 2,5 μm sind. Feinstaub hat einen Anteil von 50 % aller Staube und kann bis zur Mitte der Lunge vordringen. Im Straßenverkehr wird Feinstaub vor allem durch Reifenabrieb emittiert.27
Feinstaub mit der Größe PM10 kann sogar in die Lungenbläschen hervordringen und kann aufgrund seiner geringen Größe kaum bis gar nicht mehr entfernt werden. Dies kann in schlimmen Fällen Allergien auslösen oder zu Asthma und Herzinfarkten führen.28 Im privaten Bereich ist vor allem der Feinstaub aus der Verbrennung von Holz zu verzeichnen.29
Außerdem von besonderer Bedeutung und erheblicher gesundheitlicher Auswirkung sind Stickoxide (chemische Formel NOx). Diese können Atemwegserkrankungen hervorrufen.30
Die Staub-Emissionen in Deutschland sind seit Mitte der 1990er insgesamt stark rückläufig, was u. a. an Stilllegung von Industrieanlagen liegt.31 Als lokales Beispiel ist die Zahl der Tage mit Feinstaubbelastung in der Landeshauptstadt Erfurt seit dem Jahr 2012 rückläufig. Die hiermit in Zusammenhang stehende und nun aufgehobene Umweltzone findet detailliert Erwähnung in Punkt C. Rechtliche Instrumente – III. Luftreinhaltung – 3. Verkehrsbeschränkungen.
3. Auswirkungen
Durch die Emission von Partikeln verschiedenster Art wird die Konzentration in der Luft erhöht und es kann zu Verbindungen und chemischen Umwandlungen kommen, welche eine schädliche Auswirkung haben können. In der Luft enthaltene Stoffe können über die Aufnahme durch Pflanzen in den Boden gelangen und in Verbindung, z.B. mit Dünger, zu einem unausgeglichenem Verhältnis von Bodennährstoffen führen und in der Folge das Pflanzenwachstum behindern.32
Kohlenmonoxid kann, sofern es über längere Zeit eingeatmet wird, schon in geringer Dosis Schaden auf die Gesundheit nehmen, bspw. in Form von Schwindel oder Atembeschwerden.33
Bezüglich der verschiedenen Partikelgrößen des Staubes sind jene der Feinstaube (oder kleiner) aufgrund ihrer Auswirkung auf die Lunge des Menschen sehr gefährlich. Der Straßenverkehr verursacht gleich mehrere Staube: Einerseits treten aufgrund des Reifenabriebs und der Bremsvorgänge Rußpartikel in die Umgebung, andererseits wird beim Fahren Straßenstaub aufgewirbelt. Bei der Verbrennung von Holz entstehen direkt an der Quelle Staubteilchen, welche als Schwebstaub in die Luft gelangen und Schaden verursachen können.34
Relevant für die Ausführungen in Punkt C. Rechtliche Instrumente sind vor allem die von qualitativ minderwertiger/ schädlicher Luft ausgehenden Gefahren für die Gesundheit.
III. Immissionen und Emissionen
Zum grundlegenden Verständnis sollen an dieser Stelle noch die folgenden für das Immissionsschutzrecht essentiellen Begriffe erklärt werden.
Immissionen werden gem. § 3 Abs. 2 BImSchG legal definiert als „[…] auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen“. Das Signalwort lautet „einwirkend“.
Emissionen sind gem. § 3 Abs. 3 BImSchG „[…] die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.“. Hier liegt die Bedeutung im Wort „ausgehend“.
Der wesentliche Unterschied liegt also darin, dass Emissionen von Etwas ausgehen (also eine Quelle betreffen, die etwas absondert), während Immissionen auf Etwas einwirken (die Messung der Grenzwerte also nicht an der Quelle, sondern am Einwirkungsort vorgenommen wird). Diese Unterscheidung ist für die Beurteilung der Schadstoffauswirkung (und daraus ableitende Bestimmung von Grenzwerten) relevant.35
[...]
1 Rehbinder/Eckard, Grundzüge des Umweltrechts, I. Grundlagen, Rn. 1.
2 Rechtssache C-635, Einreichung der Klage 11.10.2018, EU-Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, https://curia.europa.eu/juris/, Aufruf am 03.06.2021, 10:49 Uhr.
3 Deutschland wegen hoher Stickoxid-Werte verurteil, https://www.tagesschau.de /inland/ eugh-stickoxid-deutschland101.html?utm_medium=referral&utm_ source=upday, Aufruf am 03.06.2021, 10:40 Uhr.
4 Bundesrat, BR-DS 767/20 vom 17.20.2020.
5 TA Luft in der aktuellen Version aus dem Jahre 2002.
6 Weinandy/Myck, Schwerpunkte 2013, 47.
7 Bannert, Rechtliche Instrumente Verkehrslärm, 1.
8 Bannert, Rechtliche Instrumente Verkehrslärm, 2.
9 Weinandy/Myck, Schwerpunkte 2013, 47.
10 Hakenberg, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, U - Umgebungslärm.
11 Bannert, Rechtliche Instrumente Verkehrslärm, 3.
12 Storm, Umweltrecht – Einführung, Rn. 503.
13 Kloepfer, Umweltrecht, 1327. Rn. 76.
14 Saip, Lärmschutz durch Lärmaktionsplanung, 30.
15 Saip, Lärmschutz durch Lärmaktionsplanung, 30.
16 Jarras, BImSchG Kommentar, § 47b Begriffsbestimmungen, Rn. 3.
17 Bannert, Rechtliche Instrumente Verkehrslärm, 3.
18 Jarras, BImSchG Kommentar, § 47b Begriffsbestimmungen, Rn. 2.
19 Jarras, BImSchG Kommentar, § 47b Begriffsbestimmungen, Rn. 4.
20 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, 397.
21 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, 402f.
22 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, 403.
23 Weinandy/Myck, Schwerpunkte 2013, 48.
24 PM hier englisch für particular matter.
25 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, S. 222.
26 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, S. 222.
27 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, S. 223.
28 Hornmann, in: BeckOK BauNVO, §6a Urbane Gebiete, 51.
29 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, S. 224.
30 Hornmann, in: BeckOK BauNVO, §6a Urbane Gebiete, 51.
31 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, S. 223f und Abb.
32 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, S. 241f.
33 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, S. 188.
34 Förtsch/Meinholz, Handbuch betrieblicher Immissionsschutz, S. 223.
35 Kloepfer, Umweltrecht, 1344, Rn. 169.