In dieser Arbeit geht es um Insolvenzeröffnungsgründe. Behandelt werden Insolvenztatbestände und Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen. Zudem werden die Prüfung auf Zahlungsunfähigkeit, die Prüfung auf drohende Zahlungsunfähigkeit und die Prüfung auf Überschuldung erläutert. Um auf die verschiedenen Insolvenzeröffnungsgründe näher eingehen zu können, werden zudem anfangs einige wichtige Begriffe erklärt.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einführung - Von der Krise zur Insolvenz
2. Die Insolvenztatbestände
2.1. Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO)
2.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
2.3. Überschuldung (§ 19 InsO)
3. Die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen
3.1. Strafrechtliche Folgen bei Insolvenzverschleppung
3.2. Haftung bei Zahlungen nach einer Insolvenzreife
4. Prüfungsschema
4.1. Prüfung auf Zahlungsunfähigkeit
4.2. Prüfung auf drohende Zahlungsunfähigkeit
4.3. Prüfung auf Überschuldung
5. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis und Quellenangaben
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung - Von der Krise zur Insolvenz
Um auf die verschiedenen Insolvenzeröffnungsgründe näher eingehen zu können, ist es zunächst wichtig einige Begriffe zu klären. In diesem Zusammenhang sind die Begriffe „Krise“ und „Insolvenz“ von großer Bedeutung. Eine Unternehmenskrise bezeichnet eine Notsituation, in welcher der Fortbestand des Unternehmens unmittelbar bedroht ist. Es handelt sich um einen unbeabsichtigten Prozess, in welchem sich die Faktoren, wie die Liquidität oder die Erfolgspotenziale negativ entwickeln und eine Gefährdung des Unternehmens entsteht.1 Ein Unternehmen durchläuft verschiedene Krisenstadien. Werden keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen kommt das Unternehmen in das letzte Krisenstadium. Die sog. Insolvenzreife.2 Eine Insolvenz liegt im juristischen Sinne vor, wenn ein Unternehmen einen oder mehrere der Insolvenztatbestände nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung erfüllt.
2. Die Insolvenztatbestände
Nach der Insolvenzordnung sind die Insolvenzeröffnungsgründe gemäß §§17-19 InsO definiert.
Die Insolvenzgründe lauten:
> Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO)
> Drohende Zahlungsunfähigkeit (§18InsO)
> Überschuldung (§19InsO)
In der Tat haben die Insolvenztatbestände das präventive Ziel Straf- und Haftungsrisiken bei Insolvenzverschleppung zu minimieren oder ganz zu vermeiden.
Allerdings ist nach der Insolvenzordnung zwischen den Antragsrechten und Antragspflichten zu unterscheiden.
2.1. Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO stellt einen allgemeinen Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren dar. In diesem Fall sind der Schuldner und auch der Gläubiger gleichermaßen berechtigt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.3 Natürliche Personen, Personengesellschaften, Genossenschaften sowie Kapitalgesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine sowie Nachlässe haben bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit einen Grund auf Stellung eines Insolvenzantrags. Je nach Rechtsform des Schuldners wird die Insolvenzantragspflicht nach haftungsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften geregelt. Für juristische Personen gilt bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit der § 15a der Insolvenzordnung.4
2.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO vor, so stellt diese lediglich ein Antragsrecht auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dar. In diesem Fall darf nur durch den Schuldner ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden. Die Gläubiger haben kein Antragsrecht. Es besteht weder unter insolvenzrechtlichen noch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine Antragspflicht.5
2.3. Überschuldung
Liegt eine Überschuldung gem. § 19 InsO vor, so stellt dies für alle juristischen Personen (§ 15a InsO) und für alle Gesellschaften, bei welchen der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist einen Insolvenzgrund dar. In diesem Fall sind wie bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit gem. §17 InsO Schuldner und Gläubiger berechtigt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Überschuldung stellt für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens eine Antragspflicht dar.6
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1 Vgl. H. Werner, Mod. Sanierungsmanagement 2017, S. 4 Definition Krise; Skript „Unternehmensrestrukturierung und Sanierung“, Kapitel 1, S. 18.
2 Vgl. H. Werner, Mod. Sanierungsmanagement 2017, S. 5 Krisenstadien.
3 Vgl. H. Werner, Mod. Sanierungsmanagement 2017, S. 31 Wirkungskreis - Zahlungsunfähigkeit.
4 Vgl. H. Werner, Mod. Sanierungsmanagement 2017, S. 32 Wirkungskreis - Zahlungsunfähigkeit.
5 Vgl. H. Werner, Mod. Sanierungsmanagement 2017, S. 32 Wirkungskreis - Drohende Zahlungsunfähigkeit.
6 Vgl. H. Werner, Mod. Sanierungsmanagement 2017, S. 32 Wirkungskreis - Überschuldung.