Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das "United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods" (CISG) anzuwenden beziehungsweise anwendbar ist. Auch der Einfluss des nationalen Rechts auf den Anwendungsbereich des CISG wird betrachtet, doch vorab wird die Entstehungsgeschichte und der generelle Zweck sowie Inhalt des Abkommens angeschnitten.
In der zunehmend vernetzten und globalisierten Welt werden internationale Geschäfte und Verträge immer häufiger geschlossen. Bereits 1980 waren sich die vereinten Nationen dieser Entwicklung bewusst und versuchten seither ein faires und einheitliches Warenkaufrecht zu schaffen und zu etablieren. Hierzu wurde das CISG oder auch "UN-Kaufrecht" entworfen. Als Vorlage dienten die Haager Einheitlichen Kaufgesetze, die bereits 1964 entworfen worden, aber nie größere internationale Bedeutung erlangten. Die UNCITRAL hat mithilfe von zuletzt 62 beteiligten Nationen im Rahmen von jährlichen Konferenzen ein einheitliches internationales Kaufrecht geschaffen, welches inzwischen von 93 Staaten übernommen wurde.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Teil A Einleitung
Teil B Allgemeines zum UN-Kaufrecht
1. Teil Entstehungsgeschichte und Bedeutung des UN-Kaufrechts
2. Teil Inhalt und Gegenstand des UN-Kaufrechts
Teil C Sachlicher Anwendungsbereich
1. Teil Kaufvertrag i. S. d. CISG
2. Teil Waren i. S. d. CISG
3. Teil Ausnahmen
A. Verbraucherverträge
B. Versteigerungen
C. Zwangsvollstreckung und andere gerichtliche Maßnahmen
D. Wertpapiere und Zahlungsmittel
E. Wasser- und Luftfahrzeuge
F. Elektrische Energie
4. Teil Sachlicher Geltungsbereich
A. Ausdrücklich erfasste Rechtsmaterien
B. Ausdrücklich ausgeschlossene Rechtsmaterien
C. Nicht ausdrücklich genannte Rechtsmaterien
Teil D Räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich
1. Teil Niederlassung
A. Begriff
B. Autonome Anwendung und Ausschluss
C. kollisionsrechtliche Anwendbarkeit
D. Vorbehalt gern. Art. 95 CISG
2. Teil persönliche Eigenschaften
Teil E Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Teil A Einleitung
In der zunehmend vernetzten und globalisierten Welt werden internationale Geschäfte und Verträge immer häufiger geschlossen. Bereits 1980 waren sich die vereinten Nationen dieser Entwicklung bewusst und versuchten seither ein faires und einheitliches Warenkaufrecht zu schaffen und zu etablieren. Hierzu wurde das „United Nations Convention on Contracts for the International Sales of Goods“ (CISG) oder auch „UN-Kaufrecht“ entworfen. Als Vorlage dienten die Haager Einheitlichen Kaufgesetze, die bereits 1964 entworfen worden, aber nie größere internationale Bedeutung erlangten.
Die UNCITRAL hat mithilfe von zuletzt 62 beteiligten Nationen im Rahmen von jährlichen Konferenzen ein einheitliches internationales Kaufrecht geschaffen, welches inzwischen von 931 Staaten übernommen wurde.
Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das CISG anzuwenden bzw. anwendbar ist. Auch der Einfluss des nationalen Rechts auf den Anwendungsbereich des CISG wird betrachtet, doch vorab wird die Entstehungsgeschichte und der generelle Zweck, sowie Inhalt des Abkommens angeschnitten.
Teil B Allgemeines zum UN-Kaufrecht
Bevor der Anwendungsbereich näher beleuchtet wird, ist es sinnvoll, die Entstehung und Bedeutung des CISG betrachten. Mithilfe dieses Vorwissens wird deutlicher, welchen Zweck das CISG erfüllen soll bzw. sollte. Im Anschluss kann analysiert werden, in welchem Umfang der Anwendungsbereich diesem Zweck dient.
1. Teil Entstehungsgeschichte und Bedeutung des UN-Kaufrechts
Das frühere Haager Einheitskauffecht von 1973 wurde von dem CISG, welches vom Handelsausschuss der Vereinten Nationen (UNCITRAL) am 11. April 1980 in Wien gezeichnet wurde, abgelöst.2 Zu diesem Zeitpunkt wurde das CISG bereits von 62 Nationen unterstützt. Viele Kritikpunkte an dem Anwendungsbereich des Haager Kaufrechts führten zu der heutigen Formulierung des Anwendungsbereichs des CISG.3 In diesem Zusammenhang wurde auf viele der alternativen objektiven Merkmale des Haager Kaufrechts verzichtet.4 Stattdessen einigte man sich auf den in Art. 1 CISG beschriebenen vereinfachten und erweiterten Anwendungsbereich.5 Mit dieser Herangehensweise entfernten sich die Konventionsgeber von dem Universalitätsprinzip des Haager Kaufrechts; dies vereinfachte den Anwendungsbereich enorm, öffnete dadurch aber andere Problemfelder bei der kollisionsrechtlichen Anwendung.6 Der in Art. 1 Abs. 1 b) CISG formulierte Anwendungsfall war einigen Vertragsstaaten zu eng, daher entschied man sich die Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 95 CISG einzufuhren, der heutzutage von weniger als 10 der 93 Nationen genutzt wird. In Deutschland trat das CISG am 01. Januar 1991 in Kraft und gilt für den internationalen Warenverkehr von 87 der 93 Vertragsstaaten.7
2. Teil Inhalt und Gegenstand des UN-Kaufrechts
Das CISG ist ein 101 Artikel starkes und internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Kaufrechts zwischen den Vertragsstaaten. Gern, der Präambel des CISG sind die Ziele die Förderung und Entwicklung des internationalen Handels, mithilfe einer einheitlichen Bestimmung, die auf Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung findet und die verschiedenen Einflüsse der internationalen Handelsgesellschaft respektiert.8
Teil C Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich definiert, unter welchen sachlichen Voraussetzungen das CISG anzuwenden ist. Gem. Art. 1 Abs. 1 CISG findet das CISG nur Anwendung bei Kaufverträgen über Waren.
1. Teil Kaufvertrag i. S. d. CISG
Der Kaufvertrag ist gern. Art. 30 und Art. 53 CISG ein zweiseitiger Vertrag mit wechselseitigen Pflichten. Durch den Vertragsabschluss verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum zu übertragen.9 Durch fehlende Einschränkungen seitens des CISG gelten folglich auch alle im deutschen Recht bekannten Gestaltungsmöglichkeiten und Unterformen des Kaufvertrags.10 Es wird deutlich, dass die Hauptleistungspflicht des Kaufvertrags im Vordergrund steht und dadurch auch Verträge abgedeckt werden können, bei denen neben der o. g. Pflichten des Verkäufers und Käufers auch weitere Vertragspflichten vereinbart werden, solange der Kaufvertragsanteil des gemischten Vertrags überwiegt.11 Demnach kann bspw. ein Kaufvertrag inklusive Montage vereinbart werden, sofern der Dienstleistungsanteil nicht überwiegt. Folglich findet das CISG Anwendung bei Kaufverträgen, Werklieferverträgen und gemischten Verträgen, bei denen das Kaufelement überwiegt.12
2. Teil Waren i. S. d. CISG
Ware i. S. d. CISG ist jede körperliche Sache, die zum Zeitpunkt der Lieferung beweglich ist.13 Darunter sind auch Tiere, Standardsoftware und Sachgesamtheiten, wie z. B. Warenlager und Briefmarkensammlungen, zu verstehen.14 Ausnahmen hierzu sind in Art. 2 d) - f) CISG formuliert. Die Waren müssen bei Vertragsschluss noch nicht existieren bzw. können auch noch unbeweglich mit dem Boden verbunden sein. So können bspw. noch nicht gepflanzte und geerntete, landwirtschaftliche Güter Waren darstellen.15 Immobilien und Untemehmenskäufe werden jedoch nicht als Waren i. S. d. CISG anerkannt und fallen folglich nicht unter den Anwendungsbereich des CISG.16
Fraglich ist, in welchem Umfang auch immaterielle Güter, wie bspw. Computerprogramme, Know-how, Rechte und wissenschaftlich-technische Ergebnisse als Waren i. S. d. CISG anzusehen sind. Grundsätzlich stellen diese keine körperlichen Gegenstände da, jedoch sind sie unter gewissen Voraussetzungen teilweise als Waren i. S. d. CISG anzusehen. Wissenschaftlich-technische Ergebnisse müssen auf einem Medium (Papier-Dokument, Datenträger, etc.) schriftlich festgehalten sein und nicht erst auf Beauftragung durch den Käufer erhoben/erstellt worden sein, weil sonst die Arbeitsleistung der Herstellung bzw. Beschaffung der Ergebnisse im Vordergrund steht.17 Gleiches gilt für den Handel mit Know-how. Grundsätzlich gilt, dass auch Computerprogramme als Waren anzusehen sind, wenn sie auf Datenträgern gespeichert sind, jedoch gilt dies auch für digital verfügbare und herunterladbare Programme, sofern es sich um Standard-Software und nicht um einzig für den Käufer programmierte Software handelt.18
[...]
1UNCITRAL, https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg/status, 28.06.2020
2 MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 3; Reithmann/Martiny/A/artzwy Rn. 6.4; Staudinger BGB/Mag- nus CISG Art. 1 Rn. 7 ff.
3 Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Aerz-arz CISG Art. 1 Rn. 1; Staudinger BGB/ Magnus CISG Art. 1 Rn. 9.
4 Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 3; Staudinger BGB/ Magnus CISG Art. 1 Rn. 9.
5 MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 1 f.; Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 3; Staudinger BGB/ Magnus CISG Art. 1 Rn. 9.
6 Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 5 f.; Staudinger BGB/Magnus CISG Art. 1 Rn. 11.
7 BeckOK BGB/Saenger CISG Präambel Rn. 1;
8 juris-PK BGB/ Münch CISG Präambel Rn. 6 ff.; Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferraz-z CISG Präambel Rn. 6 f.; Staudinger BGB/ Magnus CISG Präambel Rn. 10 f.
9 BeckOK BGB/Szzenger CISG Art. 1 Rn. 4; MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 11; Schlacht- riem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 13; Staudinger BGB/ Magnus CISG Art. 1 Rn. 13 f.
10 BeckOK BGB/Saenger CISG Art. 1 Rn. 4; MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 11; Schlacht- riem/Schwenzer/Schroeter/Ferrzzrz CISG Art. 1 Rn. 13; Staudinger BGB/Magnus CISG Art. 1 Rn. 13.
11 MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 11 f.; Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Femzrz CISG Art. 1 Rn. 14 f.; Staudinger BGB/Magnus CISG Art. 1 Rn. 15; Strober/Paschke, Internationales Wirtschaftsrecht, S. 144.
12 BeckOK BGB/Saenger CISG Art. 1 Rn. 4 f.; MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 11 f.; Schlacht- riem/Schwenzer/Schroeter/Ferrzzrz CISG Art. 1 Rn. 14 f.; Strober/Paschke, Internationales Wirtschaftsrecht, S. 144.
13 BeckOK BGB/Saewger CISG Art. 1 Rn. 7; MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 24 ff.; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, Krümmel, Rn. 282; Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 34.
14 BeckOK BGB/Saenger CISG Art. 1 Rn. 7; MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 24 ff.; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, Krümmel, Rn. 282; Strober/Paschke, Internationales Wirtschaftsrecht, S. 144; Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 34.
15 BeckOK BGB/Saenger CISG Art. 1 Rn. 7; MüKoHGB/Mankowski CISG Art. 1 Rn. 24 ff; Schlacht- riem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 34.
16 BeckOK BGB/Saenger CISG Art. 1 Rn. 7; Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Fezrarz CISG Art. 1 Rn. 35; Staudinger BGB/Magnus CISG Art. 1 Rn. 53.
17 BeckOK BGB/Saenger CISG Art. 1 Rn. 8; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, Krümmel, Rn. 282; Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 36 ff; Staudinger BGB/A/agwzzs CISG Art. 1 Rn. 44-48.
18 BeckOK BGB/Saenger CISG Art. 1 Rn. 8; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, Krümmel, Rn. 282; Schlachtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrarz CISG Art. 1 Rn. 36 ff; Staudinger BGB/Magnus CISG Art. 1 Rn. 44-48.