Ziel dieser Arbeit ist es, die Haftbarkeit des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG zu untersuchen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde 1892 durch das vom historischen Gesetzgeber verfasste Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ermöglicht. Die Neuerung bei dieser Kapitalgesellschaft war die beschränkte Haftung auf ein Stammkapital von heutzutage 25.000 Euro (damals 20.000 Mark). Die Gesellschafter haben die Möglichkeit einen (oder mehrere) Geschäftsführer zu bestellen und mit der Geschäftsführung zu betrauen. Da der Geschäftsführer eine sehr weit gehende Vollmacht besitzt, ist es nur konsequent, die Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern zu regeln. Der § 43 GmbHG ist vom damaligen Gesetzgeber, angelehnt an die Vorschriften über Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften und Genossenschaften, konzipiert worden und musste im Laufe der Zeit nie wesentlich geändert werden. Im Zeitalter der Globalisierung und Digitalisierung ist es um so wichtiger, dass ein Geschäftsführer professionell auf moderne und aktuelle Geschehnisse reagiert, sodass er alles Nötige unternimmt um das Unternehmen zum Erfolg zu führen. Reagiert ein Geschäftsführer nicht richtig oder bleibt er im falschen Moment untätig, führt das oft zu finanziellen Schäden, worauf sich oft die Frage der Haftung anschließt. § 43 GmbHG befasst sich mit der Haftung des Geschäftsführers und bewirkt nicht nur Wiedergutmachung, sondern fördert auch die Prävention.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Regelungsinhalt und Zweck des § 43 GmbHG
B. Anwendungsbereich der Vorschrift
I. Personeller Anwendungsbereich: Der Geschäftsführer
II. Zeitlicher Anwendungsbereich
III. Erweiterung des verantwortungsrechtlichen Organbegriffs
1. Der fehlerhaft bestellte Geschäftsführer
2. Der „faktische“ Geschäftsführer
3. Der Geschäftsführer kraft Rechtsscheins
C. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 43 II GmbHG
I. Verletzung der Sorgfaltspflicht
II. Verschulden
1. Allgemeiner Verschuldensmaßstab
2. Keine Haftungsmilderung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen
3. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
III. Zurechnung (Kausalität)
IV. Schaden
V. Darlegungs- und Beweislast
VI. Rechtsfolge
D. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 43 III GmbHG
I. Stammkapitalerhalt
II. Erwerb von Geschäftsanteilen entgegen § 33
Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde 1892 durch das vom historischen Gesetzgeber verfasste Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ermöglicht. Die Neuerung bei dieser Kapitalgesellschaft war die beschränkte Haftung auf ein Stammkapital von heutzutage 25.000 Euro (damals 20.000 Mark). Die Gesellschafter haben die Möglichkeit einen (oder mehrere) Geschäftsführer zu bestellen und mit der Geschäftsführung zu betrauen. Da der Geschäftsführer eine sehr weit gehende Vollmacht besitzt, ist es nur konsequent die Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern zu regeln. Der § 43 GmbHG ist vom damaligen Gesetzgeber, angelehnt an die Vorschriften über Vorstandsmitglieder in Aktiengesellschaften und Genossenschaften, konzipiert worden und musste im Laufe der Zeit nie wesentlich geändert werden. Im Zeitalter der Globalisierung und Digitalisierung ist es um so wichtiger, dass ein Geschäftsführer professionell auf moderne und aktuelle Geschehnisse reagiert, sodass er alles Nötige unternimmt um das Unternehmen zum Erfolg zu führen. Reagiert ein Geschäftsführer nicht richtig oder bleibt er im falschen Moment untätig, führt das oft zu finanziellen Schäden, worauf sich oft die Frage der Haftung anschließt. § 43 GmbHG befasst sich mit der Haftung des Geschäftsführers und bewirkt nicht nur Wiedergutmachung, sondern fördert auch die Prävention.
A. Regelungsinhalt und Zweck des § 43 GmbHG
Als zentrale Vorschrift des GmbH-rechtlichen Verantwortlichkeitsrechts umschreibt § 43 Abs. 1 GmbHG1 die Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, während § 43 Abs. 2 die organschaftliche Innenhaftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft er- fasst.2
§ 43 Abs. 2 stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar.3 § 43 Abs. 3 S. 1 regelt die Haftung bei Handlungen zuwider der §§ 30, 33 GmbHG. Eine Beschränkung der Disponibilität der Haftung beinhaltet § 43 Abs. 3 S. 2, 3.4 § 43 Abs. 4 regelt die Verjährung der Ansprüche. Gesetzlich in § 43 GmbHG nicht geregelt, aber durchaus von praktischer Relevanz, ist die Außenhaftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten.5
Zweck der Geschäftsführerhaftung ist zunächst der Ausgleich der entstandenen Vermögensnachteile, ebenso dient sie der Schadensprävention in Form der Verhaltenssteuerung.6 So soll die drohende persönliche Inanspruchnahme zu einer größeren Sorgfalt der Geschäftsführer führen, die wiederum mögliche Schäden vermeiden bzw. reduzieren sol- len.7 Die Sondertatbestände des § 43 Abs. 3, S. 1 GmbHG und die Disponibilitätsgrenzen in § 43 Abs. 3, S. 2 und 3 verdeutlichen außerdem, dass der Gläubigerschutz ebenfalls zum Zweck gehört.8
Folglich regelt § 43 GmbHG also die Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und bestimmt die Verhaltensweise der Geschäftsführer zur Gesellschaft.9
B. Anwendungsbereich der Vorschrift
I. Personeller Anwendungsbereich: Der Geschäftsführer
In personeller Hinsicht erfasst die Haftung nach § 43 grundsätzlich nur die Geschäftsfüh- rer10 einschließlich des Arbeitsdirektors in der mitbestimmten Gesellschaft11, den stellvertretenden Geschäftsführer12 sowie den gerichtlich bestellten Not-Geschäftsführer.13 Prokuristen haften hingegen nicht nach § 43 Abs. 2, 3.14 Da für die Haftung die Organstellung maßgeblich ist, besteht sie unabhängig von einem etwaigen Anstellungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer.15 Für Aufsichtsratsmitglieder ist § 93 Abs. 3, Abs. 2 AktG analog anzuwenden.16
II. Zeitlicher Anwendungsbereich
In zeitlicher Hinsicht beginnt die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich mit dem Wirksamwerden der Bestellung zum Geschäftsführer, also ohne Berücksichtigung der Eintragung in das Handelsregister.17 Sie endet mit Beendigung der Organstel- lung.18 Falls die Organtätigkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt begonnen wurde, kommt es für den Haftungsbeginn jedoch auf diesen tatsächlichen Zeitpunkt an.19 Dementsprechend ist auch eine Haftung nach der formellen Beendigung der Organstellung möglich bspw. aufgrund einer abgelaufenen Befristung. Insbesondere wenn den früheren Geschäftsführer nachwirkende Pflichten aus der Organstellung treffen, wie zum Beispiel Treuepflichten oder Auskunftspflichten in einer Gesellschaftsinsolvenz.19
[...]
1 Im Folgenden sind alle nicht gekennzeichneten Paragraphen aus dem GmbHG zu entnehmen.
2 MüKoGmbHG/Fleischer § 43 Rn. 1; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 43 Rn. 1.
3 MüKoGmbHG/Fleischer § 43 Rn. 1; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 43 Rn. 1.
4 MüKoGmbHG/Fleischer § 43 Rn. 1; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 43 Rn. 1.
5 MüKoGmbHG/Fleischer § 43, Rn. 339 ff.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 43 Rn. 67 ff.
6 MüKoGmbHG/Fleischer GmbHG § 43 Rn. 2; Vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 43 Rn. 1; Bork/Schäfer/Klöhn § 43 Rn. 2; Scholz/Schneider § 43 Rn. 6.
7 Vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 43 Rn. 1; Bork/Schäfer/Klöhn § 43 Rn. 2; Scholz/Schneider § 43 Rn. 15; MüKoGmbHG/Fleischer GmbHG § 43 Rn. 2.
8 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack § 43 Rn. 1; Goette, 2008 § 8 Rn. 189; Michalski/Haas/Ziemons § 43 Rn. 14; Henssler/Strohn/Oetker GmbHG § 43 Rn. 5; Scholz/Schneider § 43 Rn. 10.
9 Erbs/Kohlhaas/Schaal GmbHG § 43 Rn. 1.
10 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 43 Rn. 2; Henssler/Strohn/Oetker GmbHG § 43 Rn. 6; Wicke, GmbHG, GmbHG § 43 Rn. 3.
11 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 6 Rn. 5; Wicke, GmbHG, GmbHG § 43 Rn. 3.
12 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 44 Rn. 12.
13 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 6 Rn. 32.
14 BGHZ 148, 167; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 43 Rn. 2; Haftung GmbH-GF, 2017, Rn. 57; Gehrlein BB 2004, 2585 (2594).
15 BGH NJW 1994, 2027; BGHZ 148, 167 (169 f.); unentgeltliche GFührungstätigkeit OLG Frankfurt BeckRS 2008, 12856; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 43 Rn. 2, 4; Scholz/Schneider § 43 Rn. 17, 21; Michalski/Haas/Ziemons § 43 Rn. 23; Roth/Altmeppen/Altmeppen Rn. 2.
16 BGHZ 148, 167 (169 f.); Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 52 Rn. 70 ff., 207 ff., 295.
17 BGH NJW 1994, 2027; Henssler/Strohn/Oetker GmbHG § 43 Rn. 7; Michalski/Haas/Ziemons § 43 Rn. 34; Scholz/Schneider § 43 Rn. 21; HK-GmbHG/Lücke/Simon § 43 Rn. 9; Baumbach/Hueck/Zöll- ner/Noack GmbHG § 43 Rn. 2.
18 BGH 17.2.2003, NZG 2003, 394 (395); Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 43 Rn. 2; Henss- ler/Strohn/Oetker GmbHG § 43 Rn. 7.
19 BGH NJW-RR 1986, 1292 (1293); OLG München GmbHR 2000, 732 (733); Baumbach/Hueck/Zöll- ner/Noack GmbHG § 43 Rn. 2; Michalski/Haas/Ziemons § 43 Rn. 34; Scholz/Schneider § 43 Rn. 21; Goette, 2008 § 8 Rn. 190; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 43 Rn. 2.
20 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG § 43 Rn. 2; Michalski/Haas/Ziemons § 43 Rn. 37; Scholz/Schneider § 43 Rn. 219 f.