Gegenstand dieser Hausarbeit ist die stille Gesellschaft. Zunächst wird allgemein ein Überblick über die zivilrechtlichen Gestaltungsformen der stillen Gesellschaft sowie über die allgemeinen handelsrechtlichen Grundlagen gegeben. Im nächsten Schritt wird auf die steuerliche Behandlung, die Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen sowie das Konstrukt GmbH & atypisch Still erläutert und auf die möglichen Vor- und Nachteile eingegangen.
Die stille Gesellschaft ist im deutschen Gesellschaftsrecht eine Sonderform einer Personenvereinigung. Sie entsteht, wenn sich eine Person im Innenverhältnis eines Handelsgewerbes, das ein anderer betreibt, beteiligt. Der stille Gesellschafter erhält im Gegenzug für seine Einlage eine Gewinnbeteiligung.
Die stille Gesellschaft ist im HGB geregelt. Das Gesetz hat sie aber nicht definiert. Daher kann sie vertraglich so gestaltet werden, dass sie für die unterschiedlichsten Zwecke genutzt werden kann. Es wird zwischen zwei Formen unterschieden. Es gibt die typisch und die atypisch stille Gesellschaft. Häufig wird die Sonderform der Personengesellschaft in Form der typisch stillen Gesellschaft zur Investition von Kapitalanlegern genutzt. Der Kapitalanleger tritt damit nicht nach außen hin in Erscheinung und hat keine Berechtigung Teil der Geschäftsführung zu sein oder den Geschäftsbetrieb aktiv zu gestalten. Die Kapitalanlage begründet einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung.
Werden dem stillen Gesellschafter im Gegensatz zum typisch stillen Gesellschafter umfangreiche mitunternehmerische Rechte und Kontrollrechte eingeräumt, trägt er das Mitunternehmerrisiko und ist Mitunternehmer im Sinne des § 15 EStG. Diese Form wird als atypisch stille Gesellschaft bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Zivilrechtliche Formen
2.1 Typisch stille Gesellschaft
2.2 Atypisch stille Gesellschaft
3 Handelsrechtliche Grundlagen
3.1 Gründung der stillen Gesellschaft
3.2 Haftung des stillen Gesellschafters
3.3 Geschäftsführer
3.4 Ergebnisbeteiligung
3.5 Auflösung der stillen Gesellschaft
4 Steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft
4.1 Einkommensteuer
4.2 Umsatzsteuer
4.3 Gewerbesteuer
5 Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen
6 Konstrukt GmbH & atypisch Still
7 Vorund Nachteile
8 Fazit
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Rechtsprechungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Beispiel Gegenüberstellung GmbH und GmbH & atypisch Still
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die stille Gesellschaft ist im deutschen Gesellschaftsrecht eine Sonderform einer Personenvereinigung. Sie entsteht, wenn sich eine Person im Innenverhältnis eines Handelsgewerbes, das ein anderer betreibt, beteiligt. Der stille Gesellschafter erhält im Gegenzug für seine Einlage eine Gewinnbeteiligung.
Die Beteiligung als stille Gesellschaft hat in der Praxis eine große Bedeutung gewonnen und ist häufig anzutreffen. Die Geschichte der stillen Gesellschaft reicht bis ins Mittelalter zurück. Im deutschen Recht wurde sie zum ersten Mal im ADHGB von 1861 beschrieben. Grundsätzlich dient sie der Kapitalbeschaffung für Unternehmen und Kapitalanlage für Investoren.
Steuerpflichtige sind nachvollziehbarer Weise ständig bemüht, durch eine optimale Gestaltung die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zur vermindern. Die Beliebtheit der stillen Gesellschaft resultiert aus der hohen Flexibilität und den steuerlichen Vorteilen, die bei geschickter steuerlicher Gestaltung erzielt werden können.
Die stille Gesellschaft ist im HGB geregelt. Das Gesetz hat sie aber nicht definiert. Daher kann sie vertraglich so gestaltet werden, dass sie für die unterschiedlichsten Zwecke genutzt werden kann. Es wird zwischen zwei Formen unterschieden. Es gibt die typisch und die atypisch stille Gesellschaft. Häufig wird die Sonderform der Personengesellschaft in Form der typisch stillen Gesellschaft zur Investition von Kapitalanlegern genutzt. Der Kapitalanleger tritt damit nicht nach außen hin in Erscheinung und hat keine Berechtigung Teil der Geschäftsführung zu sein oder den Geschäftsbetrieb aktiv zu gestalten. Die Kapitalanlage begründet einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung.
Werden dem stillen Gesellschafter im Gegensatz zum typisch stillen Gesellschafter umfangreiche mitunternehmerische Rechte und Kontrollrechte eingeräumt, trägt er das Mitunternehmerrisiko und ist Mitunternehmer im Sinne des § 15 EStG. Diese Form wird als atypisch stille Gesellschaft bezeichnet.
Gegenstand dieser Hausarbeit ist die stille Gesellschaft. Zunächst wird allgemein ein Überblick über die zivilrechtlichen Gestaltungsformen der stillen Gesellschaft sowie über die allgemeinen Handelsrechtlichen Grundlagen gegeben. Im nächsten Schritt wird auf die steuerliche Behandlung, die Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen sowie das Konstrukt GmbH & atypisch Still erläutert und auf die möglichen Vorund Nachteile eingegangen. Abschließend wird das Thema in einem Fazit zusammengefasst.
2 Zivilrechtliche Formen
2.1 Typisch stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist den §§ 230 ff. HGB geregelt. Sie ist eine Sonderform der Personenvereinigung und gehört zu den Personengesellschaften. Sie ist aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit keine Handelsgesellschaft. Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines Kaufmanns.
Die Beteiligung an einer freiberuflichen Tätigkeit stellt keine stille Gesellschaft dar, sondern eine BGB-Innengesellschaft.
Der Gesellschaftszweck einer stillen Gesellschaft ist das Betreiben eines Handelsgewerbes im Namen des Geschäftsinhabers und auf Rechnung der Gesellschafter. Die stille Gesellschaft erfüllt die Kaufmannseigenschaft im Sinne des § 6 HGB nicht und ist mangels Kaufmannseigenschaft keine Firma. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht gemäß §230 HGB in das Geschäftsvermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes über. Der stille Gesellschafter ist nicht an den stillen Reserven und an dem Geschäftswert und Vermögen des Unternehmens beteiligt, sondern erhält eine Gewinnbeteiligung. Eine Verlustbeteiligung ist möglich, kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.1
2.2 Atypisch stille Gesellschaft
Eine atypisch stille Gesellschaft liegt vor, wenn der Gesellschafter im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG begründet. Er trägt damit das sogenannte Mitunternehmerrisiko und ihm werden umfangreiche Mitsprache– und Kontrollrechte eingeräumt.
Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn des Unternehmens beteiligt, sondern auch am Verlust.
Der atypisch stille Gesellschafter ist bei Beendigung der stillen Gesellschaft sowohl an den stillen Reserven als auch an dem Geschäftswert und Vermögen des Unternehmens beteiligt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es ausreichend, wenn sich die Mitunternehmerinitiative auf das Kontrollrecht im Sinne des § 233 HGB beschränkt. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Voraussetzungen darf hier nicht vernachlässigt werden. Dabei ist davon auszugehen, wenn von Anfang an nur von theoretischen, kaum realitätsbezogenen Möglichkeiten der Bildung von stillen Reserven gesprochen wird. Fehlt insbesondere diese Teilhabe an den stillen Reserven, so kann sie durch eine verstärkte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden, beispielsweise durch die Beteiligung an typischen Unternehmerentscheidungen.2
3 Handelsrechtliche Grundlagen
3.1 Gründung der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Sie besteht aus dem Geschäftsinhaber, sowie dem stillen Gesellschafter. Beide Gesellschafter können natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen sein. Der Gesellschafter, der die stille Beteiligung gewährt, muss allerdings Kaufmann sein. Der stille Gesellschafter kann also nicht der unternehmenstragende Geschäftsinhaber sein, sondern muss immer ein Dritter sein. Die einzige Ausnahme besteht bei einem Gesellschafter einer unternehmenstragenden Gesellschaft. Hier kann der Gesellschafter auch der stille Gesellschafter sein. Dies gilt beispielsweise bei einem Alleingesellschafter einer GmbH. Daraus resultiert die GmbH & Still.3
Durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gemäß § 705 BGB, welcher formlos abgeschlossen werden kann, verpflichtet sich der stille Gesellschafter, sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe zu beteiligen. Es gibt kein Mindestkapital. Der stille Gesellschafter ist gemäß § 230 Absatz 1 HGB verpflichtet die Einlage zu leisten.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist insoweit formfrei, solange der Gesellschafter sich nicht verpflichtet ein Grundstück als Einlage einzubringen. Eine Eintragung der stillen Gesellschaft in das Handelsregister in nicht notwendig.4
Der Gesellschaftsvertrag legt die Art, den Umfang und die Höhe der Beteiligung fest und regelt, ob der stille Gesellschafter nur an dem Gewinn oder auch an dem Verlust beteiligt wird. Die Gewinnbeteiligung ist ein unverzichtbares Merkmal der stillen Gesellschaft, eine Verlustbeteiligung kann gemäß § 231 Absatz 2 HGB ausgeschlossen werden. Außerdem ist zu klären, ob schuldrechtliche Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen vereinbart werden sollen.
Die stille Gesellschaft stellt eine reine Innengesellschaft dar, das heißt für Außenstehende ist sie grundsätzlich nicht als Gesellschaft erkennbar. Als Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft rechtsunfähig und kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Die stille Gesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung. Nach außen hin tritt allein der Inhaber des Handelsgewerbes im eigenen Namen auf. Er schließt Rechtsgeschäfte ab und ist dazu berechtigt und verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist keiner Mitunternehmer, da er nicht am Betriebsvermögen beteiligt ist und trägt folglich kein Unternehmerrisiko. Da der stille Gesellschafter kein Kaufmann ist, wird die stille Gesellschaft als Innengesellschaft weder nach Handelsnoch nach Steuerrecht buchführungspflichtig.
Ein weiteres Merkmal für die Innengesellschaft ist, dass die stille Gesellschaft kein Gesamthandvermögen hat, wie bei einer GbR, OHG, KG oder PartG. Hier liegen nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Geschäftsinhaber vor. Da die stille Gesellschaft als Innengesellschaft kein Gesamthandsvermögen hat, wird die geleistete Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Geschäftsinhabers geleistet. Handelsrechtlich wird die stille Beteiligung als sonstige Verbindlichkeit gemäß § 266 Absatz 3 C.8. HGB ausgewiesen.
Steuerlich muss zwischen der typisch und atypisch stillen Beteiligung unterschieden werden. Bei der typisch stillen Beteiligung wird die stille Beteiligung ebenfalls als Verbindlichkeit passiviert.
Bei der atypisch stillen Beteiligung wird die geleistete Einlage auf dem Kapitalkonto des stillen Gesellschafters erfasst, da es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt.5
3.2 Haftung des stillen Gesellschafters
Die Rechtsnormen über die Haftung im HGB gelten nur für Außengesellschaft wie die GbR oder KG. Weil die stille Gesellschaft eine Innengesellschaft ist und nach außen für die Geschäftspartner nicht sichtbar ist, haftet der Geschäftsinhaber für die Schulden des Unternehmens und der stille Gesellschafter haftet nur bis zur Höhe der Einlage. Dadurch ist der Gesellschafter auch nicht haftbar im Falle einer Insolvenz, die seine Einlage übersteigt. Das bedeutet auch, dass der stille Gesellschafter an dem Verlust nur bis zur geleisteten Einlage teilnehmen kann. Die Haftung ist mit der Haftung eines Kommanditisten gleichzustellen. Sie kann aber auch vertraglich ausgeschlossen werden.6
3.3 Geschäftsführer
Der stille Gesellschafter ist gemäß § 233 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Geschäftsinhaber des Unternehmens kann betriebsgewöhnliche Geschäfte ohne Zustimmung oder Mitwirkung des stillen Gesellschafters abschließen, wenn keine andere Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag beschlossen wurde. Der stille Gesellschafter ist allerdings berechtigt die abschriftliche Mitteilung des erstellten Jahresabschlusses einzusehen und diesen mithilfe der Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
3.4 Ergebnisbeteiligung
Dem stillen Gesellschafter ist eine Gewinnbeteiligung zuzuschreiben. Die Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden. Die Gewinnbeteiligung kann keine feste Beteiligung am Umsatz, Garantiegewinne oder feste Verzinsung der Kapitaleinlage darstellen. Es wird immer das Ergebnis verteilt.
Die Gewinnbeteiligung bemisst sich am durch den Jahresabschluss oder der EinnahmenÜberschussrechnung festgestellten Gewinn und wird durch den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel auf den stillen Gesellschafter und Geschäftsinhaber aufgeteilt.
Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass der stille Gesellschafter auch am Verlust beteiligt ist, wird der vertraglich vereinbarte Verlustanteil auf dem Einlagekonto des stillen Gesellschafters berücksichtigt. Der Verlustanteil kann allerdings maximal bis zu dem Betrag seiner eingezahlten Einlage berücksichtigt werden. Als Einnahmen werden auch Gewinnanteile berücksichtigt, die zunächst die Einlage nur wieder auffüllen, welche durch vorherige Verlustanteile gemindert wurde.7
3.5 Auflösung der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft endet, durch Zeitablauf, wenn sie auf Zeit abgeschlossen wurde oder wenn ihr Zweck erreicht wurde oder dessen Erreichen unmöglich geworden ist. Ein weiterer Grund der Auflösung kann die Kündigung gemäß § 234 HGB i.V.m. § 132 HGB oder der Tod des Geschäftsinhabers gemäß § 727 Absatz 1 BGB sein. § 234 Absatz 1 HGB verweist für die Kündigung der Gesellschaft auf einige Regelungen der OHG. Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft gemäß § 234 Absatz 2 HGB nicht aufgelöst. Im Zweifel wird die stille Gesellschaft durch die Erben fortgesetzt. Nach der Auflösung ist der Geschäftsinhaber gemäß § 235 Absatz 1 HGB verpflichtet das Guthaben des stillen Gesellschafters in Form von Geld auszuzahlen. Dem atypisch stillen Gesellschafter stehen ebenfalls zusätzlich der anteilige Firmenwert und die anteiligen stillen Reserven zu.8
4 Steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft
4.1 Einkommensteuer
Für die Beurteilung der Einkünfte ist die Unterscheidung zwischen dem typischen und atypischen Gesellschafter von großer Bedeutung. Die typisch stille Gesellschaft zeichnet sich am Ende nur durch eine bloße Kapitalüberlassung aus. Der atypische stille Gesellschafter wird als Mitunternehmer im Sinne des § 15 EStG eingeordnet. Die typisch oder atypisch stille Gesellschaft wird nicht als Einkommensteuersubjekt herangezogen, sondern die natürliche Person.
Hält der stille Gesellschafter die Beteiligung im Privatvermögen, erzielt er gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte unterliegen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 3 EStG der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent des Kapitalertrags.
Die Versteuerung durch die Einkommensteuer ist gemäß § 43 Absatz 5 EStG durch den Abzug der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgegolten. Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr möglich. Es wird gemäß § 20 Absatz 9 EStG der Abzug eines Sparerpauschbetrags in Höhe von 801 Euro gewährt. Laufende Verluste aus der Beteiligung des stillen Gesellschafters, die von der Einlage abgebucht werden, stellen Werbungskosten dar. Das Werbungskostenabzugsverbot bezieht sich nicht auf den Verlustanteil. Unter das Abzugsverbot fallen beispielsweise Zinsen, die aus der Finanzierung der Einlage resultieren. Für den Zufluss der Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters gelten die Grundsätze des § 11 EStG.9
Die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuer Abzugs greift nicht, wenn gemäß § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a-c EStG Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an Anteilseigner gezahlt werden, der eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft hält oder eine nahe stehende Person zu einem Anteilseigner ist oder es sich um eine Back-to-Back Finanzierung handelt. Eine Back-to-Back Finanzierung besteht, wenn ein Dritter, zum Beispiel eine Bank, die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an den Gläubiger steht. Es muss folglich ein Zusammenhang zwischen Kapitalüberlassung und Kapitalanlage bestehen. Diese Kapitaleinnahmen unterliegen weiterhin dem individuellen Steuersatz. Im Gegensatz zur Versteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer wird hier der komplette Abzug tatsächlicher Werbungskosten gewährt.
Verlustanteile, die zu einem negativen Kapitalkonto des stillen Gesellschafters führen, sind nicht mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen.
Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der typisch stillen Beteiligung, sowie die durch die Auflösung gezahlten Auseinandersetzungsguthaben, unterliegen der Einkommensteuer. Dies gilt für nach dem 31.12.2008 erworben oder geschaffenen Beteiligungen.
Hält der stille Gesellschafter die Beteiligung im Betriebsvermögen, resultieren hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfte durch den Betriebsvermögensvergleich ermittelt, wird die Beteiligung mit ihren Anschaffungskosten aktiviert. Der Gewinnanteil wird in der Bilanz erst ausgewiesen, wenn er dem Grunde und er Höhe nach beschlossen ist. Ist vertraglich auch der Verlustanteil beschlossen, mindert dieser die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG. Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte durch die Einnahmen-Überschussrechnung, wird der Gewinnanteil erst ausgewiesen, wenn der Steuerpflichtige auch darüber verfügen kann. Ein vertraglich vereinbarter Verlustanteil wird am Ende des Jahres der Verlustentstehung als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG abgezogen.10
Bei einer Beteiligung einer typisch stillen Gesellschaft von einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft werden Verluste nur mit Gewinnen verrechnet, die die typisch still beteiligte Kapitalgesellschaft in dem unmittelbar vorangegangen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen mit derselben Beteiligung erzielt.11
Der atypisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er Mitunternehmer im Sinne des § 15 EStG ist. Sonderbetriebseinnahmen wie Zinszahlungen für Darlehen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Vergütungen für Tätigkeiten im Betrieb stellen ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Überlässt der atypisch stille Gesellschafter dem Unternehmen Wirtschaftsgüter stellen diese Sonderbetriebsvermögen dar. Die Einkünfte werden am Ende des Wirtschaftsjahres im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung im Sinne der §§ 179, 180 AO festgestellt.12
Zur Verlustabzugsbeschränkung ist § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 EStG zu beachten. Es handelt sich um den Verlust aus der laufenden Beteiligung, nicht um den Verlust der Beteiligung selbst.
Verluste von atypischen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar Kapitalgesellschaften beteiligt sind, sind gemäß § 10d EStG nur mit späteren Gewinnen oder dem Vorjahresgewinn aus derselben Einkunftsquelle zu verrechnen. Sind an der stillen Gesellschaft natürliche Personen beteiligt, bleibt der Verlustabzug gemäß § 15 Absatz 4 Satz 8 EStG erhalten. Es handelt sich um einen nach der Anwendung des § 15a EStG ausgleichsfähigen Verlust. Diese Grundsätze sind auch auf den typisch stillen Gesellschafter anzuwenden. Allerdings erzielen der Geschäftsinhaber und stille Gesellschafter keine gemeinschaftlichen Einkünfte, die also nicht gesondert und einheitlich festgestellt werden. Ein verrechenbarer Verlust wird ausschließlich auf der Ebene des stillen Gesellschafters verrechnet.13
Ist der stille Gesellschafter des Konstrukt GmbH & atypisch Still, welches nachfolgend erläutert wird, auch an der GmbH beteiligt, kommt auf die Gewinnausschüttung grundsätzlich auch die Abgeltungssteuer zur Anwendung. Auf Antrag kann hier allerdings das Teileinkünfteverfahren genutzt werden. Hierbei greift statt der Abgeltungssteuer mit Sparerpauschbetrag eine Steuerbefreiung von 40 Prozent, sowie ein Werbungskostenabzug in Höhe von 60 Prozent. Voraussetzungen für diesen Antrag sind gemäß § 32d Absatz 2 Nummer 3 EStG, dass der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für sie tätig ist.14
4.2 Umsatzsteuer
Die typisch oder atypisch stillen Gesellschaften weisen als Innengesellschaft keine Unternehmereigenschaften auf und sind kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Unternehmen, welches im Rechtsund Geschäftsverkehr auftritt.
[...]
1 Vgl. Gehrmann, Stille Gesellschaft, 2020.
2 Vgl. Brune, Die atypisch stille Gesellschaft, 2013.
3 Vgl. Haack, Stille Gesellschaft und Abgrenzung zu Unterbeteiligung, Treuhand und partiarischen Darlehen, 2020.
4 Vgl. Gehrmann, Stille Gesellschaft, 2020.
5 Vgl. Vogl, Stille Gesellschaft, 2020, Rn. 2-3.
6 Vgl. Pelka/ Petersen, Stille Gesellschaft, Unterbeteiligung, 2019, Rn. 115.
7 Vgl. Gehrmann, Stille Gesellschaft, 2020.
8 Vgl. Gehrmann, Stille Gesellschaft, 2020.
9 Vgl. Durm, Stille Gesellschaft, 2020.
10 Vgl. Gehrmann, Stille Gesellschaft, 2020.
11 Vgl. Gehrmann, Stille Gesellschaft, 2020.
12 Vgl. Vogl, Stille Gesellschaft, 2020, Rn. 22.
13 Vgl. Bundesfinanzministerium , Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG, 2008.
14 Vgl. B rune, Die atypisch stille Gesellschaft, 2013.